DB Schnee Chaos Kulanzregelung (Allgemeines Forum)
BahnCard100First, Hamburg, Freitag, 15.12.2023, 16:52 (vor 1003 Tagen)
Hallo
Ich wollte am 05.12.2023 von Frankfurt am Main nach Konstanz fahren. Da aufgrund Schnee die Strecke Stuttgart nach Konstanz gesperrt war, habe ich die Reise nicht angetreten. Auf Bahn Aktuell informiert die Bahn das Reisende die im Zeitraum vom 02.12 bis 05.12 von dem Schnee Chaos betroffen waren, ihre Reise auch zu einem späteren Zeitpunkt antreten können. Leider schweigt die Bahn dazu bis zu welchem Zeitraum es möglich ist mit der alten Fahrkarte zufahren. Weiß jemand dazu mehr ?
Theoretisch bis in alle Ewigkeit
Der Blaschke, Bissendorf-Wissingen, Freitag, 15.12.2023, 17:05 (vor 1003 Tagen) @ BahnCard100First
Hey.
Leider schweigt die Bahn dazu bis zu welchem Zeitraum es möglich ist mit der alten Fahrkarte zufahren. Weiß jemand dazu mehr ?
Wenn sie sich ausschweigt: "später" heißt "irgendwann mal".
Du musst halt mit dem Risiko leben, dass ein Schaffner mal Nachfragen haben könnte.
Schöne Grüße von jörg
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"Zu Lebzeiten will ich gerne bescheiden sein; doch wenn ich tot bin, soll man natürlich anerkennen, dass ich ein Genie war." (Michel Audiard)
Bei der ÖBB gibt es da schon was, wann kommt die DB?
EK-Wagendienst, EGST, Freitag, 15.12.2023, 17:09 (vor 1003 Tagen) @ Der Blaschke
bearbeitet von EK-Wagendienst, Freitag, 15.12.2023, 17:10
Hey.
Leider schweigt die Bahn dazu bis zu welchem Zeitraum es möglich ist mit der alten Fahrkarte zufahren. Weiß jemand dazu mehr ?
Wenn sie sich ausschweigt: "später" heißt "irgendwann mal".Du musst halt mit dem Risiko leben, dass ein Schaffner mal Nachfragen haben könnte.
Je öfter es hier gefragt wird, dann kommt die DB auf die Idee da ein Datum festzulegen.
Bei der ÖBB gibt es sowas schon,
da hieß es das man die Fahrkarte bis zum xx.xx. anders nutzen kann, ich meine waren so ca. 10 Tage.
Sonst eben die Fahrkarte zurück geben.
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Ein Fahrplan ist ein VORSCHLAG an den Lokführer, wie man fahren könnte.
Nein, nur bis zur Verjährung Ansprüche Beförderungsvertrag
tbsn, Würzburg, Freitag, 15.12.2023, 17:13 (vor 1003 Tagen) @ Der Blaschke
- kein Text -
Verjährung Ansprüche Beförderungsvertrag - bedingt richtig
Hustensaft, Sonntag, 17.12.2023, 13:43 (vor 1001 Tagen) @ tbsn
Vielleicht mal ganz grundlegende Klarstellungen:
Im Zivilrecht - und der Beförderungsvertrag der Bahn zählt dazu - gibt es keine automatische Verjährung, d.h. Ansprüche bestehend grundsätzlich unbefristet. Allerdings kann der, der zur Leistung verpflichtet ist, nach Ablauf der Verjährungsfrist die "Einrede der Verjährung" erheben und somit leistungsfrei werden, das muss jedoch aktiv geschehen und passiert eben nicht automatisch.
Verjährung Ansprüche Beförderungsvertrag - bedingt richtig
JanZ, HB, Sonntag, 17.12.2023, 13:46 (vor 1001 Tagen) @ Hustensaft
Wann muss derjenige (in dem Fall die DB bzw. ihr Personal) das denn tun? Bei der Kontrolle im Zug oder muss das vorher passieren? Und was ist eigentlich in diesem Fall die Verjährungsfrist?
Verjährung Ansprüche Beförderungsvertrag - bedingt richtig
Hustensaft, Sonntag, 17.12.2023, 20:16 (vor 1001 Tagen) @ JanZ
Und was ist eigentlich in diesem Fall die Verjährungsfrist?
Das ist einfacher zu beantworten:
Die Einrede der Verjährung kann mit Ablauf des dritten auf die Entstehung der Leistungspflicht folgenden Kalenderjahres wirksam erhoben werden, für Vorfälle aus dem Jahr 2023 also mit Ablauf des 31.12.2026.
Wann muss derjenige (in dem Fall die DB bzw. ihr Personal) das denn tun? Bei der Kontrolle im Zug oder muss das vorher passieren?
Eine äußerst interessante Frage! Üblicherweise muss die Einrede der Verjährung erhoben werden, wenn die Leistung eingefordert wird, bei Gutscheinen also beim Versuch der Einlösung. Hier hat die Leistung im Regelfall aber bereits begonnen, mithin käme also allenfalls eine Verweigerung ab dem nächsten Halt in Betracht, sofern die Gerichte nicht sogar zu der Erkenntnis kommen, dass online gebuchte Ticktes - da hat sich die DB womöglich selbst ein Bein gestellt - nachvollziehbar (nicht) genutzt wurden und die DB die Kunden vorher informieren könnte und müsste; aber dazu gibt es bisher keine belastbare Rechtsprechung, das kann auch anders ausgelegt werden.
Fahrgastrechteverordnung
tbsn, Würzburg, Sonntag, 17.12.2023, 22:00 (vor 1001 Tagen) @ Hustensaft
In (EU) 2021/782 gibt es aber spezielle Regelungen dazu. Aus Artikel 60:
"(2) Andere Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beträgt jedoch zwei Jahre bei Ansprüchen wegen eines Schadens, der auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
[...]
(3) Die Verjährung gemäß Absatz 2 beginnt bei Ansprüchen
[...]
c) in allen anderen die Beförderung von Reisenden betreffenden Fällen mit dem Tag des Ablaufes der Geltungsdauer des Beförderungsausweises."