Reale Frage zu Fahrgastrechten (Allgemeines Forum)

EDO, Freitag, 08.12.2023, 21:54 (vor 1011 Tagen)

Die Baumaßnahme auf der Schnellfahrstrecke Köln-Rhein-Main in der vergangenen Woche wurde erst sehr spät in die Auskunftsmedien eingepflegt. Wer nicht zufällig hier davon gelesen hatte, durfte sogar noch bis wenige Tage vor der einwöchigen Sperrung davon ausgehen, dass zumindest in Süd-Nord-Richtung die Linien 42 und 43 auf dem Regelweg über die SFS verkehren würden.

Tatsächlich aber fielen die meisten Züge aus, real hatten alle Verbindungen 60 Minuten „Verspätung“ gegenüber den planmäßigen Zeiten. Besteht Anspruch auf Fahrgastrechte oder gilt der am Tag der Reise veröffentlichte Fahrplan?

Oder andersherum gefragt und argumentiert. Die (Teil-)Sperrungen auf den Schnellfahrstrecken Hannover-Würzburg und Mannheim-Frankfurt waren nicht nur sehr frühzeitig kommuniziert, es gab meines Wissens auch nie die Möglichkeit, 90 Tage vor Fahrtantritt noch eine Fahrt zu den „eigentlichen Fahrzeiten“ zu buchen. Das war bei der KRM-Sperre anders.

Bin gespannt auf Eure Meinungen.

Reale Frage zu Fahrgastrechten

Matze86, München, Freitag, 08.12.2023, 22:01 (vor 1011 Tagen) @ EDO

Tatsächlich aber fielen die meisten Züge aus, real hatten alle Verbindungen 60 Minuten „Verspätung“ gegenüber den planmäßigen Zeiten. Besteht Anspruch auf Fahrgastrechte oder gilt der am Tag der Reise veröffentlichte Fahrplan?

Das kommt auf den Buchungszeitpunkt der Fahrkarte an. Buchung mit den alten Fahrzeiten bedeutet Anspruch auf FGR, mit den neuen Fahrzeiten nicht.
Auch mit BC100 schaut der Fahrgast in die Röhre..

Reale Frage zu Fahrgastrechten

EDO, Freitag, 08.12.2023, 22:15 (vor 1011 Tagen) @ Matze86

... und was wäre, wenn der BC100-Fahrgast einen Sitzplatz reserviert hätte? Dann bestünde eine konkrete Buchung auf den konkreten Zug mit den konkreten Fahrzeiten.

Reale Frage zu Fahrgastrechten

DerMax, Freitag, 08.12.2023, 22:49 (vor 1011 Tagen) @ Matze86

Bei Nutzung von Zeitkarten sollte man immer eine Reiseverbindung sichern (Ausdruck; Screenshot etc.) damit ist eine Einreichung beim SC FGR möglich.

Reale Frage zu Fahrgastrechten

Reservierungszettel, KDU, Freitag, 08.12.2023, 23:13 (vor 1011 Tagen) @ Matze86

Tatsächlich aber fielen die meisten Züge aus, real hatten alle Verbindungen 60 Minuten „Verspätung“ gegenüber den planmäßigen Zeiten. Besteht Anspruch auf Fahrgastrechte oder gilt der am Tag der Reise veröffentlichte Fahrplan?


Das kommt auf den Buchungszeitpunkt der Fahrkarte an. Buchung mit den alten Fahrzeiten bedeutet Anspruch auf FGR, mit den neuen Fahrzeiten nicht.
Auch mit BC100 schaut der Fahrgast in die Röhre..

Nicht zwangsläufig - wenn ich mir vorher einen Ausdruck erstelle habe ich nach aktueller Lage geplant (gebucht) demzufolge müsste es schon FGR geben.

Reale Frage zu Fahrgastrechten

gnampf, Samstag, 09.12.2023, 14:23 (vor 1010 Tagen) @ Reservierungszettel

Nicht zwangsläufig - wenn ich mir vorher einen Ausdruck erstelle habe ich nach aktueller Lage geplant (gebucht) demzufolge müsste es schon FGR geben.

Ob Ausdruck oder nicht ist eigentlich auch egal, die DB weiß durchaus wann sie die Änderungen eingetragen hat, und wie das ganze vorher aussah. Eine feste, veröffentlichte Regelung bei der 100er gibts wohl nicht. Ich habe aber durchaus schon Fahrten entschädigt bekommen, bei denen sich der Plan kurzzeitig geändert hat, für die ich keine Reservierung hatte und auch keinen Nachweis geliefert habe. Wichtig dürfte hier eher sein wie lange die Arbeiten angekündigt wurden. Halbes Jahr oder mehr hat man vermutlich Pech, 2 Tage vorher dagegen Glück, recht unabhängig vermutlich vom Zeitpunkt wann die BC100/Zeitkarte gültig wurde.

Reale Frage zu Fahrgastrechten

WindyCity, Samstag, 09.12.2023, 18:01 (vor 1010 Tagen) @ EDO

Wie der Name schon sagt, sichert die Sitzplatzreservierung den Anspruch auf einen Sitzplatz zwischen zwischen A und B; übrigens sogar dann, wenn der Zug nach Buchung der Reservierung neue Fahrzeiten erhält; nicht weniger, nicht mehr.
Somit kein Ansatzpunkt für eine FGR-Erschleichung.

Reale Frage zu Fahrgastrechten

gnampf, Sonntag, 10.12.2023, 10:00 (vor 1009 Tagen) @ WindyCity

Was auch immer das ganze mit einer FGR-Erschleichung zu tun haben soll. Eine Reservierung ist zumindest ein gutes Indiz das derjenige wirklich vor hatte diese Verbindung zu nehmen, so wie sie ursprünglich im System stand. Für den Fall eines Widerspruchs oder Einschalten der Schlichtungsstelle / EBA / Anwalt sicherlich sehr hilfreich und läßt dem EVU dann kaum eine Chance dagegen anzugehen. Denn ja, auch für die BC100 gelten Fahrgastrechte! Diese Kunden müssen nicht sämtliche noch so kurzfristige Änderungen einfach hinnehmen.

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EDO, Dienstag, 12.12.2023, 22:23 (vor 1007 Tagen) @ gnampf

Danke für Eure Beiträge. Aber eine wirkliche Antwort auf die eigentliche Frage habe ich nicht herauslesen können.

Wie groß ist die - und sie muss ja irgendwo hinterlegt sein - Zeitspanne, in der ein EVU den Fahrplan des Zuges ändern darf, ohne dass der Fahrgast Anspruch auf Fahrgastrechte hat, weil die Ankunftszeit der tatsächlichen Verbindung >60 Minuten gegenüber der mit Beginn des Jahresfahrplans angekündigten Ankunft am Ziel ist?

Darf sich der Fahrplan am Vortag der Reise ändern und gelten dann die neuen Zeiten? Oder liegt die Grenze bei einer Woche, bei einem Monat? Irgendwo muss sie ja gezogen sein. Denn es leuchtet ein, wenn am 12.12.23 eine Baustelle am 10.11.24, die allein schon für eine Verzögerung von 60 Minuten ausreichen würde, noch nicht eingepflegt ist in die Fahgrplanmedien, der Kunde am 11.11.24 sagen kann, "Ihr habt die Verbindung im Dezember 23 aber so angegeben..."

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Reservierungszettel, KDU, Dienstag, 12.12.2023, 22:31 (vor 1007 Tagen) @ EDO

Danke für Eure Beiträge. Aber eine wirkliche Antwort auf die eigentliche Frage habe ich nicht herauslesen können.

Wie groß ist die - und sie muss ja irgendwo hinterlegt sein - Zeitspanne, in der ein EVU den Fahrplan des Zuges ändern darf, ohne dass der Fahrgast Anspruch auf Fahrgastrechte hat, weil die Ankunftszeit der tatsächlichen Verbindung >60 Minuten gegenüber der mit Beginn des Jahresfahrplans angekündigten Ankunft am Ziel ist?

Darf sich der Fahrplan am Vortag der Reise ändern und gelten dann die neuen Zeiten? Oder liegt die Grenze bei einer Woche, bei einem Monat? Irgendwo muss sie ja gezogen sein. Denn es leuchtet ein, wenn am 12.12.23 eine Baustelle am 10.11.24, die allein schon für eine Verzögerung von 60 Minuten ausreichen würde, noch nicht eingepflegt ist in die Fahgrplanmedien, der Kunde am 11.11.24 sagen kann, "Ihr habt die Verbindung im Dezember 23 aber so angegeben..."

Vor 20 Jahren war das üblich - Bauarbeiten waren bis auf wenige Ausnahmen im Jahresfahrplan enthalten.

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EDO, Dienstag, 12.12.2023, 22:57 (vor 1007 Tagen) @ Reservierungszettel

Und damit die Frage: Mit wieviel Tagen Vorlauf muss eine Streckensperrung in den Fahrplanmedien eingepflegt und damit nach außen ersichtlich sein, bis der "neue Fahrplan" gilt, nicht der alte.

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Berliner65, Berlin, Mittwoch, 13.12.2023, 14:30 (vor 1006 Tagen) @ EDO

Danke für Eure Beiträge. Aber eine wirkliche Antwort auf die eigentliche Frage habe ich nicht herauslesen können.

Die richtige Antwort hast Du sieben Minuten nach Deiner Frage von Matze86 bekommen.
Zitat:
"Das kommt auf den Buchungszeitpunkt der Fahrkarte an. Buchung mit den alten Fahrzeiten bedeutet Anspruch auf FGR, mit den neuen Fahrzeiten nicht."

Es ist so, wie es Matze86 erklärt hat --> man bucht ein Ticket --> kommt es später zu Abweichungen, dann kann man FGR in Anspruch nehmen (sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind). Dieses Verfahren ist fristunabhängig.

Je später ein EVU eine Änderung bekannt gibt, desto mehr Fahrgäste gibt es, die eine Buchung mit den "alten" Daten gemacht haben und die dann von einer Änderung - zumeist negativ - betroffen sind. Insoweit sollte jedes EVU ein großes Interesse daran haben, dass Baufahrpläne früh in das Buchungssystem eingepflegt werden. Die Praxis zeigt, dass das (leider) nicht gut funktioniert. Der Konzern ist angeblich ein integrierter, was angeblich diverse Synergieeffekte zur Folge hat - tatsächlich macht dort jeder Bereich was ihm richtig erscheint, ganz gleich, welche Auswirkungen dies für andere Bereiche hat. Deshalb stehe ich einer Entflechtung (hierzuforum gern mal falsch als 'Zerschlagung' bezeichnet) positiv gegenüber.

Wie groß ist die - und sie muss ja irgendwo hinterlegt sein - Zeitspanne, in der ein EVU den Fahrplan des Zuges ändern darf, ...

Es gibt keine solche Zeitspanne.
Warum auch?
Wenn ein EVU den Fahrplan ändern muss (machen die ja nicht aus Spaß), dann wird geändert - ganz egal mit welchem Vorlauf. Langfristige Bekanntgabe ist schön - kurzfristige manches Mal unvermeidbar.

... ohne dass der Fahrgast Anspruch auf Fahrgastrechte hat, weil die Ankunftszeit der tatsächlichen Verbindung >60 Minuten gegenüber der mit Beginn des Jahresfahrplans angekündigten Ankunft am Ziel ist?

Der Jahresfahrplan hat mit FGR nichts zu tun. FGR resultieren aus einer Abweichung zwischen dem Fahrplan zum Buchungszeitpunkt und dem tatsächlichen Reiseverlauf.

Der Fahrgast hat immer Anspruch auf FGR, ganz egal wie früh eine Änderung in die Systeme eingepflegt wird, wenn er VOR der Änderung gebucht hat. Umgekehrt kann er keine Rechte geltend machen, wenn er erst NACH der Änderung bucht.

Beispiel:
Reisedauer für Fahrt am 01.02.24 gemäß Fahrplan 4 Stunden.
Kunde A kauft am 24.12.23 ein Ticket für diese Verbindung.
Fahrplan wird am 19.01.24 geändert. Bei gleicher Startzeit dauert es bis zur Ankunft jetzt 5 Stunden.
Kunde B kauft sich nach Bekanntgabe der Änderung am 21.01.24 ein Ticket für den 01.02.24.
Am 01.02.24 sitzen Kunde A und Kunde B in denselben Zügen und kommen nach 5 Stunden Fahrtdauer an.
Kunde A kann FGR in Anspruch nehmen. Weil er gegenüber dem Buchungszeitpunkt 1h Verspätung hat.
Kunde B kann keine FGR in Anspruch nehmen. Warum auch? Er hatte keine Verspätung - er kam zu dem Zeitpunkt am Ziel an, der ihm bei der Buchung genannt wurde.
Anmerkung: Der uns heute am 13.12. bekannte Jahresfahrplan 2024 spielt für den Vorgang keine Rolle.

--
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EK-Wagendienst, EGST, Mittwoch, 13.12.2023, 15:28 (vor 1006 Tagen) @ EDO

Und damit die Frage: Mit wieviel Tagen Vorlauf muss eine Streckensperrung in den Fahrplanmedien eingepflegt und damit nach außen ersichtlich sein, bis der "neue Fahrplan" gilt, nicht der alte.

Da gibt es keine Frist, die so was vor schreibt.

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Ein Fahrplan ist ein VORSCHLAG an den Lokführer, wie man fahren könnte.

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