Fiktive Frage zu Fahrgastrechten (Allgemeines Forum)
Erreicht der Fahrgast sein Ziel nicht mehr vor Mitternacht, steht ihm – sinngemäß – die Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels bis 120 € (früher 80 €) zu.
Folgende, konstruierte Situation: Die letzte oder die letzten Fahrten des Tages fallen kurzfristig aus. Unser Fahrgast F hat am kommenden Vormittag jedoch einen unaufschiebbaren Termin, er ist zu einer Gerichtsverhandlung geladen, persönliches Erscheinen ist angeordnet, es droht bei Nichterscheinen ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 €.
Fahrgast F hat einen netten Freund, der ihm sein Auto überlässt. Einzige Bedingung: Er soll es am nächsten Tag aufgetankt wieder vor die Haustür stellen. F fährt also mit dem Auto des Freundes abends nach Hause, genau 400 Kilometer, und kann am nächsten Tag den Gerichtstermin pünktlich wahrnehmen. Als Kosten für die Fahrt nach Hause sind ihm 66 Euro entstanden. Das Auto hat 9 Liter auf 100 Kilometer verbraucht, der Sprit kostet 1,85 € pro Liter. So weit so gut: F kann ja einen Fahrgastrechteantrag stellen, und ihm wird das alternative Verkehrsmittel vermutlich auch bewilligt, es werden ihm 120 € (400 x 0,30 €) erstattet.
Nun muss er das Auto aber noch zurückbringen. Gleiche Strecke, gleiche Kosten, erneut 66 € an der Tankstelle. Wie geht es für ihn weiter? Er hat insgesamt 132 € fürs Tanken ausgegeben, aber nur 120 € erhalten. Und er muss ja jetzt auch wieder zurück nach Hause. Für die Fahrt gestern hatte er einen Sparpreis. Und heute? Ja, die Zugbindung war/ist wegen der zu erwartenden Verspätung aufgehoben, vermutlich kann er auch heute mit dieser Fahrkarte fahren. Aber was wäre, wenn er das Auto nicht am Tag danach hätte zurückbringen können? Und es für den Freund ok gewesen wäre, wenn er es am nächsten Wochenende gebracht hätte? Und was ist mit den Kosten für die zweite Fahrt über 400 Kilometer? Bleibt er auf den 12 € Mehrkosten zwischen Tanken und Erstattung sitzen?