BB Personenverkehr: Fahrgastrechte-Änderungen zum 7.6. (Allgemeines Forum)
Barzahlung, Mittwoch, 07.06.2023, 14:29 (vor 922 Tagen)
Das Wichtigste zu den BB-Änderungen im Überblick:
In Nr. 9.1.5 wird der Höchstbetrag für die Nutzung alternativer Verkehrsmittel von 80 auf 120 Euro angehoben. Im SPNV ist diese Anhebung bereits in der EVO fixiert worden. Damit gelten für Nahverkehrs- und DB-Fernverkehrsfahrkarten wieder einheitliche Bestimmungen.
Liegt höhere Gewalt vor, wird die maximale Anzahl von Hotelübernachtungen auf drei Nächte beschränkt (wie auch immer das gezählt werden soll).
Bei der Fahrpreisentschädigung bleibt die Geltendmachung von Ausschlussgründen nach Art. 19 Abs. 10 VO (EU) 2021/782 vorbehalten.
Neu hinzu kommt Nr. 9.1.2:
Das EVU, welches die verspätete oder ausgefallene Beförderung vertraglich schuldet, wird den Reisenden spätestens innerhalb von 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit des verspäteten oder ausgefallenen Zuges oder des verpassten Anschlusses darüber informieren, welche Möglichkeiten ihm für die Weiterreise zur Verfügung stehen.
Wenn die Information nicht rechtzeitig erfolgt, hat der Reisende über Nr. 9.1.1 hinaus das Recht, Verträge über die Weiterfahrt mit nicht die BB Personenverkehr anerkennenden EVU, Reisebus- oder Busunternehmen zu schließen. Das die Weiterbeförderung schuldende EVU erstattet dem Reisenden die dadurch entstandenen notwendigen, angemessenen und zumutbaren Kosten.
Alternativ kann der Reisende gem. Art. 18 Abs. 3 Satz 1 VO (EU) 2021/782 das die Weiterreise schuldende EVU um Kostenübernahme der Nutzung eines anderen Verkehrsdienstes ersuchen.
Neu ist, dass bei Zeitkarteninhabern eine Kumulation der Verspätungsminuten von Fällen mit mindestens 20min. Verspätung möglich ist.
Nr. 13.1:
Für Inhaber einer Zeitkarte für die Produktklassen IC/EC oder ICE oder einer IC/EC-Aufpreiskarte nach Nr. 12 gelten die Nummern 9.1.3, 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr mit der Maßgabe, dass diese bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis ab 60 Minuten innerhalb der Geltungsdauer der Fahrkarte eine Erstattung bzw. Entschädigung in Höhe von 5 € für die 2. Wagenklasse und 7,50 € für die 1. Wagenklasse erhalten, Verspätungen ab 20 Minuten können zwecks Erreichen der Zeitgrenze nach Satz 1 addiert und gesammelt eingereicht werden. Insgesamt werden maximal 25 % des gezahlten Fahrkartenpreises. Das ausgefüllte Fahrgastrechte-Formular ist mit der Fahrkartenkopie an das Servicecenter Fahrgastrechte zu senden.
Diese Regelung gilt allerdings nicht bei der BahnCard 100 und auch nicht beim IC/EC-Semesterticket Hessen Plus.
Die Online-Beantragung für Entschädigung/Erstattungen nach Fahrgastrechten ist weiterhin nur für solche Fahrkarten möglich, die im eingeloggten Bereich auf bahn.de oder im DB-Navigator gekauft wurden. Für die übrigen Fälle wird aufs Papierformular verwiesen.
DB-Bericht zur neuen EU-Verordnung
Barzahlung, Sonntag, 04.06.2023, 23:31 (vor 925 Tagen) @ Barzahlung
Neue EU-Fahrgastrechteverordnung
Auch in Zukunft gilt: Bahnreisende profitieren von den umfangreichsten Fahrgastrechten aller Verkehrsmittel • DB behält hohe Standards bei Fahrgastrechten bei • Für die allermeisten DB-Kund:innen wird sich nichts ändern
Am 7. Juni 2023 treten die neuen Regelungen der EU-Fahrgastrechteverordnung in Kraft. Die wichtigste Information vorab: So wie die Deutsche Bahn (DB) die neuen Fahrgastrechte umsetzen wird, werden sich die Neurungen auf die allermeisten Kund:innen nicht auswirken. Die DB wird ihre hohen Standards mit der großzügigsten Regelung aller Verkehrsmittel in Bezug auf die Fahrgastrechte halten.
Während Bahnkunden schon ab 60 Minuten Verspätung Ansprüche geltend machen können, muss eine Airline ihren Kunden z.B. für einen innerdeutschen Flug erst nach drei Stunden Verspätung einen Ausgleich bieten. Auch im Fernbus sind die Fahrgastrechte geringer als bei der Bahn: erst ab zwei Stunden Verspätung und bei einer Strecke von mehr als 250 Kilometern wird eine Entschädigung fällig.
Im Rahmen der Rechte ist zwischen Erstattung und Entschädigung zu unterscheiden:
Erstattung
Rückzahlung, die Kund:innen erhalten, wenn sie aufgrund von Verspätungen von mindestens 60 Minuten ihre Fahrt nicht antreten wollen oder abbrechen müssen.
- Keine Änderungen bei den Erstattungen: Das Recht auf eine Erstattung des Ticketpreises in vollem Umfang und völlig unabhängig vom Verspätungs- oder Ausfallgrund bleibt bestehen.
- Es besteht ebenfalls unabhängig vom Grund weiterhin ein Anspruch auf die Übernahme von Hotel- oder Taxikosten, wenn die bekannten Bedingungen erfüllt sind.
Für die meisten unserer Kund:innen wird sich in Sachen Erstattung nichts ändern.
Entschädigung
Prozentuale Zahlung, die den Reisenden bei Verspätungen ab 60 Minuten ausgezahlt wird. Die bekannten Entschädigungssätze bleiben dabei bestehen:
- Ab 60 Minuten Verspätung: 25 Prozent des Kaufpreises
- Ab 120 Minuten Verspätung: 50 Prozent des Kaufpreises
Änderungen durch die neue EU-Fahrgastrechteverordnung:
Entschädigung bei Unwettern
- Die neue EU-Verordnung sieht vor, dass Eisenbahnverkehrsunternehmen keine Entschädigung zahlen müssen, wenn die Verspätung durch außergewöhnliche Umstände, wie Naturkatastrophen, verursacht wird. Gewöhnliches Unwetter fällt aber nicht unter diese Kategorie.
- Kund:innen werden demnach auch in Zukunft bei Unwettern, wie Stürmen oder Hochwasser, in vollem Umfang im Rahmen der Fahrgastrechte entschädigt und erhalten ihr Geld zurück.
- Lediglich bei wenigen Ausnahmeereignissen, wie der Jahrhundertflut 2021 oder anderen großen Naturkatastrophen, gibt es künftig keinen gesetzlichen Anspruch mehr auf Entschädigung. In diesen Fällen schaut sich die DB jeden Einzelfall genau an und kommt ihren Kund:innen ggf. mit Kulanzgutscheinen entgegen, die für künftige Fahrten eingelöst werden können.
Entschädigung beim Eingriff Dritter
- Bei Eingriffen durch menschliche Dritte, z.B. bei Kabeldiebstahl oder Polizeieinsätzen am Gleis, wird den Kund:innen keine Entschädigung gezahlt. Hinweis: Diese verursachen aktuell nur einen verschwindend kleinen Teil an Fahrgastrechtefällen.
- Kulanz hat immer Vorfahrt: Oft werden Verspätungen durch mehrere Ereignisse verursacht. Im Zweifel hat Kulanz Vorfahrt. Die DB zahlt nur dann keine Entschädigung, wenn die Verspätung ausschließlich und zweifelsfrei auf einen Eingriff Dritter zurückzuführen ist.
- Im Streikfall wird die DB wie bisher vollumfänglich entschädigen.
Frist zur Einreichung von Beschwerden
- Die neue EU-Verordnung sieht eine Verkürzung der Einreichfrist von Beschwerden von 12 auf 3 Monate vor. Die DB wird aber im Regelfall sehr kulant sein und weiterhin die fahrgastrechtlichen Beschwerden auch nach Ablauf der 3-Monats-Frist annehmen und bearbeiten.
- Schon heute werden 97 Prozent aller Anträge innerhalb von 90 Tagen eingereicht. Dazu trägt auch unser digitaler Antragsweg bei. Hier können unsere Kund:innen mit nur wenigen Klicks ihre Entschädigung auf bahn.de oder in der App DB Navigator beantragen. Rund die Hälfte der digital eingereichten Anträge werden innerhalb von wenigen Tagen nach Eingang abschließend bearbeitet. Weitere Informationen zum digitalen Antrag finden Sie hier.
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https://www.deutschebahn.com/de/presse/suche_Medienpakete/Neue-EU-Fahrgastrechteverordn...
DB-Bericht zur neuen EU-Verordnung
bahnfahrerofr., Sonntag, 04.06.2023, 23:45 (vor 925 Tagen) @ Barzahlung
Das klingt ja immerhin teilweise ganz gut. Denke, dass es hier andere Bahngesellschaften geben wird, die dies enger auslegen werden.
Bei Eingriffen durch menschliche Dritte, z.B. bei Kabeldiebstahl oder Polizeieinsätzen am Gleis, wird den Kund:innen keine Entschädigung gezahlt. Hinweis: Diese verursachen aktuell nur einen verschwindend kleinen Teil an Fahrgastrechtefällen.
Hier würde mich mal interessieren, wie "verschwindend klein" dieser Anteil sein soll.
Bei Polizeieinsätzen ist es halbwegs klar, das sehe ich ein. Kabeldiebstahl? Passiert ja angeblich oft an ähnlichen Stellen, hat DB Netz hier Vorkehrungen getroffen? Ist die Reparatur wirklich schnellstmöglich erfolgt, oder war die Strecke statt einer Woche zwei Wochen gesperrt, weil der Bautrupp Personalmangel hatte? Ist bei eventuellen Personen im Gleis eine Vollsperrung nötig oder geht vielleicht auch mal Fahren auf Sicht, was die Verspätungen etwas geringer halten würde? Muss ein PU bzw. dessen Beseitigung wirklich 3 oder 4 Stunden dauern? Ein weites Feld, finde ich.
DB-Bericht zur neuen EU-Verordnung
sflori, Montag, 05.06.2023, 00:02 (vor 925 Tagen) @ Barzahlung
Danke für den Bericht!
Ist zwar eine PM, klingt aber doch erstmal vernünftig.
Ich persönlich hab schon bisher keine Entschädigung eingefordert, wenn ich von einem PU betroffen war. Fand ich nicht angemessen.
Kabeldiebstähle oder Sturmschäden sind halt so eine Grauzone. Wenn eine Sperrung länger andauert, weil der Reparaturtrupp eingespart wurde oder wenn Folgeleistungen ausfallen, weil es keine Reserven bei einem EVU gibt, fällt der Verzicht auf eine Entschädigung schwer.
Da bin ich gespannt, wie das zukünftig handgehabt wird. Vielleicht löst sich ja alles in Wohlgefallen auf. ;)
Bye. Flo.
Verkürzung der Einreichfrist auch für "Altfälle"?
Jette13, Montag, 05.06.2023, 00:12 (vor 925 Tagen) @ Barzahlung
Verständnisfrage
Lese gerade: Die Einreichfrist wird von 12 auf 3 Monate verkürzt. Wie muss ich das verstehen? Gilt die verkürzte Frist nur für eingetretene Fahrgastrechtefälle ab dem 07.06.2023? Für Fahrgastrechte vor diesem Zeitpunkt gilt da noch die alte 12-Monatsregel?
Hintergrund der Frage: Haben noch einen Fahrgastrechtefall aufgrund einer Bonusfreifahrt offen. Damit die gutzuschreibenden Punkte "noch lange gültig sind", sollte eine Beantragung so spät wie möglich erfolgen. Die 36 Monate gelten ja immer ab Gutschrift.
Wer weiß näheres?
Völlig widersprüchlich mal wieder
tom66, Montag, 05.06.2023, 13:35 (vor 924 Tagen) @ Barzahlung
Also für mich wieder typisch Bahn.
Erst schreiben sie : "Das Recht auf eine Erstattung des Ticketpreises in vollem Umfang und völlig unabhängig vom Verspätungs- oder Ausfallgrund bleibt bestehen."
Und unten im Text dann weiter:
"Lediglich bei wenigen Ausnahmeereignissen, wie der Jahrhundertflut 2021 oder anderen großen Naturkatastrophen, gibt es künftig keinen gesetzlichen Anspruch mehr auf Entschädigung."
"Die DB zahlt nur dann keine Entschädigung, wenn die Verspätung ausschließlich und zweifelsfrei auf einen Eingriff Dritter zurückzuführen ist."
Was denn nun? Völlig unabhängig oder doch nicht immer völlig?
Warum? -Völlig widersprüchlich mal wieder
Blauer Enzian, Nürnberg, Montag, 05.06.2023, 13:46 (vor 924 Tagen) @ tom66
bearbeitet von Blauer Enzian, Montag, 05.06.2023, 13:47
Also für mich wieder typisch Bahn.
Erst schreiben sie : "Das Recht auf eine Erstattung des Ticketpreises in vollem Umfang und völlig unabhängig vom Verspätungs- oder Ausfallgrund bleibt bestehen."
HIER geht es um Erstattung.
Und unten im Text dann weiter:
(...)
Und HIER um Entschädigung.
Ich lese das so: Wenn du deine Reise nicht antrittst, weil deine Strecke z.B. wegen PU oder Jahrhundertflut gesperrt ist, bekommst du dein Ticket voll erstattet.
Wenn du aber fährst und verspätet ankommst gibt es die Entschädigung von 25 oder 50%, abhängig von der Verspätung, in diesen Fällen nicht.
Warum? -Völlig widersprüchlich mal wieder
tom66, Montag, 05.06.2023, 13:50 (vor 924 Tagen) @ Blauer Enzian
Also gehen Bahncard 100 Fahrer dann in diesen Fällen in Zukunft leer aus?
BC100
sflori, Montag, 05.06.2023, 14:02 (vor 924 Tagen) @ tom66
Also gehen Bahncard 100 Fahrer dann in diesen Fällen in Zukunft leer aus?
Ja. So lese ich das.
Es scheint so, als man sich über den Unterschied zwischen Erstattung von individueller FK und BC100 keine Gedanken gemacht hat...
Man könnte bei einer Zeitkarte in solchen Fällen den Kaufpreis anteilig erstatten, also 1/365 bei einer BC100 bei ganztägigem Zugausfall wg. Großschadenslage ohne Bahnverschulden. Das kam ja in den letzten Jahren durchaus ab und an in Regionen vor...
Bye. Flo.
? Frage zu BC100-Nutzenden
Blauer Enzian, Nürnberg, Montag, 05.06.2023, 13:51 (vor 924 Tagen) @ Barzahlung
bearbeitet von Blauer Enzian, Montag, 05.06.2023, 13:52
Wie ist das eigentlich bei BC100?
* Bei Verspätungen dürfte die Sache klar sein. Wenn Otto-Normal keine 25 oder 50% bekommt, bekommt BC100 auch keine 10 oder 15 Euro.
* Wie ist das aber, wenn BC100 eine Fahrt wegen Jahrhundertflut nicht antritt sondern Auto fährt, bekommt er dann eine "Erstattung" und wenn ja in welcher Höhe? - Denn Otto-Normal kriegt ja auch seinen Fahrpreis wieder...
Ist nicht direkt eine neue Frage, denn auch heute kann es ja Fälle geben, bei denen man eine Reise nicht antritt... Wie wird das denn aktuell geregelt?
? Frage zu BC100-Nutzenden
Barzahlung, Montag, 05.06.2023, 14:03 (vor 924 Tagen) @ Blauer Enzian
Wie ist das eigentlich bei BC100?
* Bei Verspätungen dürfet die Sache klar sein. Wenn Otto-Normal keine 25 oder 50% bekommt, bekommt BC100 auch keine 10 oder 15 Euro.
* Wie ist das aber, wenn BC100 eine Fahrt wegen Jahrhundertflut nicht antritt sondern Auto fährt, bekommt er dann eine "Erstattung" und wenn ja in welcher Höhe?
Sofern die letzte Verbindung ausfällt und das Ziel nicht mehr bis Mitternacht erreicht werden kann oder bei 60min. Verspätung bei planmäßiger Ankunft zwischen 0 und 5 Uhr, erhält er auf Antrag eine Kilometerpauschale für die PKW-Nutzung.
? Frage zu BC100-Nutzern und -Nutzerinnen
EDO, Montag, 05.06.2023, 21:53 (vor 924 Tagen) @ Barzahlung
bearbeitet von EDO, Montag, 05.06.2023, 21:55
* Wie ist das aber, wenn BC100 eine Fahrt wegen Jahrhundertflut nicht antritt sondern Auto fährt, bekommt er dann eine "Erstattung" und wenn ja in welcher Höhe?
Bisher ist es so, dass bei Nichtantritt die Pauschale 10/15 Euro ausgezahlt wird.
Sofern die letzte Verbindung ausfällt und das Ziel nicht mehr bis Mitternacht erreicht werden kann oder bei 60min. Verspätung bei planmäßiger Ankunft zwischen 0 und 5 Uhr, erhält er auf Antrag eine Kilometerpauschale für die PKW-Nutzung.
Die ist m.E. aber gedeckelt. Oder?
Und bitte lasst dieses Gendern. Ich bin ein Nutzer. Als Frau wäre ich eine Nutzerin. Aber ich bin kein Nutzender.
? Frage zu BC100-Nutzern und -Nutzerinnen
JeDi, überall und nirgendwo, Montag, 05.06.2023, 22:28 (vor 924 Tagen) @ EDO
bearbeitet von JeDi, Montag, 05.06.2023, 22:30
Und bitte lasst dieses Gendern. Ich bin ein Nutzer.
Was gegendert ist - nämlich männlich.
Als Frau wäre ich eine Nutzerin.
Was gegendert ist - nämlich weiblich.
Aber ich bin kein Nutzender.
Was ebenfalls gegendert ist - nämlich männlich.
Gruß, JeDi, BC100-Nutzendes (ohne Geschlecht)
--
Weg mit dem 4744!
? Frage zu BC100-Nutzern und -Nutzerinnen
Barzahlung, Montag, 05.06.2023, 23:26 (vor 924 Tagen) @ EDO
* Wie ist das aber, wenn BC100 eine Fahrt wegen Jahrhundertflut nicht antritt sondern Auto fährt, bekommt er dann eine "Erstattung" und wenn ja in welcher Höhe?
Bisher ist es so, dass bei Nichtantritt die Pauschale 10/15 Euro ausgezahlt wird.
Sofern die letzte Verbindung ausfällt und das Ziel nicht mehr bis Mitternacht erreicht werden kann oder bei 60min. Verspätung bei planmäßiger Ankunft zwischen 0 und 5 Uhr, erhält er auf Antrag eine Kilometerpauschale für die PKW-Nutzung.
Die ist m.E. aber gedeckelt. Oder?
Derzeit auf 80 Euro pro Fall und total auf 25% des BC-Kaufpreises.
Gut möglich, dass die DB das in ihren BB jetzt auf 120 Euro anhebt, damit es zum SPNV einheitlich ist.
FGR und Deutschlandticket
sirdynasty, Montag, 05.06.2023, 22:40 (vor 924 Tagen) @ Barzahlung
Was ist nun mit dem Deutschlandticket und den Fahrgastrechten?
Ist man ab dem 07.06. noch berechtigt im Falle einer Verspätung auf den Fernverkehr auszuweichen?
FGR und Deutschlandticket
Barzahlung, Montag, 05.06.2023, 23:18 (vor 924 Tagen) @ sirdynasty
Was ist nun mit dem Deutschlandticket und den Fahrgastrechten?
Ist man ab dem 07.06. noch berechtigt im Falle einer Verspätung auf den Fernverkehr auszuweichen?
Bislang hat die DTVG die geänderten Tarifbestimmungen noch nicht veröffentlicht. Neben der Einordnung als ermäßigtes Beförderungsentgelt muss noch ein Passus in die Tarifbestimmungen, der erklärt, dass abweichend von § 11 Abs. 1 Nr. 1 EVO und § 11 Abs. 2 EVO Kosten für die Nutzung eines Alternativzuges nicht erstattet werden. Solange es den nicht gibt, bestehen auch die Rechte unverändert fort, denn die erhebliche Ermäßigung stellt eben nur eine Befugnis dar, die Fahrgastrechte in diesem Punkt einzuschränken.
Ich denke auch, dass es so ist, wie sflori beschrieben hat, und die Bestimmung nicht rückwirkend geändert werden können, insbesondere auch nicht im laufenden Monat. Also dürfte es auch frühestens am 1.7. eine Änderung in diesem Fahrgastrecht geben.
Im Navigator lassen sich Stand 5.6. Deutschlandtickets für den Dezember als Startmonat vorbestellen. Was meint Ihr? Gelten damit auch noch für Dezember die alten Rechte?
FGR und Deutschlandticket
Dr. Bahn, Mittwoch, 07.06.2023, 18:47 (vor 922 Tagen) @ Barzahlung
Bislang hat die DTVG die geänderten Tarifbestimmungen noch nicht veröffentlicht.
Ist die neue EVO schon veröffentlicht? Ich hab gerade auf die Schnelle nur die Vorlage an den Bundesrat gefunden und die...
Neben der Einordnung als ermäßigtes Beförderungsentgelt muss noch ein Passus in die Tarifbestimmungen, der erklärt, dass abweichend von § 11 Abs. 1 Nr. 1 EVO und § 11 Abs. 2 EVO Kosten für die Nutzung eines Alternativzuges nicht erstattet werden. Solange es den nicht gibt, bestehen auch die Rechte unverändert fort, denn die erhebliche Ermäßigung stellt eben nur eine Befugnis dar, die Fahrgastrechte in diesem Punkt einzuschränken.
...führt das D-Ticket explizit und namentlich als ermäßigt auf. Es kann aber nur Nr. 1 ausgeschlossen werden, nicht Nr. 2. Außerdem gelten die Rechte zusätzlich zu EU-FahrgastrechteVO. Daher sollte wie ehedem beim QdL und den Ländertickets eine Verspätung ab 60 Minuten zur Reise mit FV-Zügen berechtigen. Nun sogar ohne neue Fahrkarte??
FGR und Deutschlandticket
brandenburger, Perleberg, Mittwoch, 07.06.2023, 18:24 (vor 922 Tagen) @ sirdynasty
Was ist nun mit dem Deutschlandticket und den Fahrgastrechten?
Ist man ab dem 07.06. noch berechtigt im Falle einer Verspätung auf den Fernverkehr auszuweichen?
Sicher weiterhin dann, wenn man mit ausschließlich Nahverkehr nicht mehr am Zielort ankommt (aber ohne die Verspätung noch mit Nahverkehr angekommen wäre).
Welche Verspätungsursache wird angegeben?
Bahngenießer, Dienstag, 06.06.2023, 21:15 (vor 923 Tagen) @ Barzahlung
Ich sehe schon folgenden Fall:
Wegen "Verspätung aus vorheriger Fahrt" hat der Fahrgast viel Verspätung. Sein Entschädigungsantrag wird aber abgelehnt. Denn die Ursprungsursache waren laut EVU "Personen im Gleis", dadurch ist es zu vielen "Verspätungen aus vorheriger Fahrt" gekommen.
Fazit:
Der Fahrgast weiß oft nicht, ob er Entschädigungen beanspruchen kann.
Welche Verspätungsursache wird angegeben?
Berliner65, Berlin, Dienstag, 06.06.2023, 22:38 (vor 923 Tagen) @ Bahngenießer
Anderes Fazit:
Wie die EVU mit der geänderten Verordnung umgehen wissen wir erst, wenn wir Erfahrungswerte haben. Jetzt weiß das keiner.
--
Mit Interrail unterwegs ab 03.07.!
Welche Verspätungsursache wird angegeben?
bendo, Mittwoch, 07.06.2023, 11:21 (vor 922 Tagen) @ Berliner65
Hallo,
mit der Einschränkung aus dem Thema "Unwetter" gehe ich mit: Dort steht, dass die Einschränkung nicht für gewöhnliche Gewitter/Stürme o.ä. gelten. Katastrophen wie im Ahrtal sind ja zum Glück sehr selten.
Beim Thema "Einwirkung Dritter" bin ich eher skeptisch:
"Die DB zahlt nur dann keine Entschädigung, wenn die Verspätung ausschließlich und zweifelsfrei auf einen Eingriff Dritter zurückzuführen ist."
"Ausschließlich" und "zweifelsfrei" klingt erst mal gut und als ob die Bahn das Eintreten dieses Umstands gerichtsfest nachweisen müsste. Und: Gilt dies als unmittelbare oder mittelbare Ursache? Die Frage ist, ob dies beim Kunden auch so ankommt!? Die Behauptung kann erstmal aufgestellt werden. Die Mehrzahl der Kunden würde eine Behauptung durch Bahnpersonal vor-Ort wohl auch zähneknirschend akzeptieren. Wenn der Kunde seinen Entschädigungsanspruch beim Servicecenter dann trotzdem geltend macht, nichts erstattet bekommt, muss dann der Kunde/die Kundin ihrerseits nachweisen, dass "Zweifel" an der ausschließlichen Einwirkung Dritter als Verspätungsgrund bestehen?
Gruß, bendo
Welche Verspätungsursache wird angegeben?
Berliner65, Berlin, Mittwoch, 07.06.2023, 23:34 (vor 922 Tagen) @ bendo
Moin,
"Ausschließlich" und "zweifelsfrei" klingt erst mal gut und als ob die Bahn das Eintreten dieses Umstands gerichtsfest nachweisen müsste.
Wie bei allen Regelungen der Bahn AG gilt in der Praxis zunächst mal die Interpretation der Bahn AG. EBA bzw. Gerichte interpretieren womöglich anders, aber selbst wenn ist das Insiderwissen im Einzelfall. Praktisch wird die Bahn AG sich mit ihrer Interpretation in >99% der Fälle durchsetzen, weil die Kunden das glauben, was von der Bahn AG erklärt wird.
Und: Gilt dies als unmittelbare oder mittelbare Ursache?
Das wird die Praxis zeigen.
Die Frage ist, ob dies beim Kunden auch so ankommt!? Die Behauptung kann erstmal aufgestellt werden. Die Mehrzahl der Kunden würde eine Behauptung durch Bahnpersonal vor-Ort wohl auch zähneknirschend akzeptieren.
Bezüglich der Kundys gibt es keinen Unterschied zum Status quo. Es gibt informierte und uninformierte. Daran wird sich nichts ändern. Die informierten werden weiterhin ihr Recht einfordern (Widerspruch, SÖV, EBA), die uninformierten werden weiterhin den Bahnauskünften vertrauen und deshalb manches Mal zu Unrecht leer ausgehen.
Wenn der Kunde seinen Entschädigungsanspruch beim Servicecenter dann trotzdem geltend macht, nichts erstattet bekommt, muss dann der Kunde/die Kundin ihrerseits nachweisen, dass "Zweifel" an der ausschließlichen Einwirkung Dritter als Verspätungsgrund bestehen?
Kundys können Zweifel haben, aber letztlich nichts beweisen, denn sie haben keinen Zugriff auf bahninterne Daten. Das wissen auch EBA/Gerichte. Somit wird man dort als Kundy seine Zweifel begründet vortragen und dann wird von dort der Bahn AG aufgegeben, dazu Stellung zu nehmen.
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Mit Interrail unterwegs ab 03.07.!
Welche Verspätungsursache wird angegeben?
JeDi, überall und nirgendwo, Mittwoch, 07.06.2023, 11:23 (vor 922 Tagen) @ Berliner65
bearbeitet von JeDi, Mittwoch, 07.06.2023, 11:23
Anderes Fazit:
Wie die EVU mit der geänderten Verordnung umgehen wissen wir erst, wenn wir Erfahrungswerte haben. Jetzt weiß das keiner.
Bei den meisten Beförderern haben wir ja bereits Erfahrungswerte, wenn auch fast 10 Jahre alte: zumindest das SC FGR hatte damals immer bezahlt, sobald mindestens ein Verspätungsgrund dabei war, der nicht auf Fremdeinwirkung zurückzuführen war. Zumindest die Pressemitteilungen der DB lesen sich so, als würde man das wieder so umsetzen wollen.
--
Weg mit dem 4744!
Eine generelle Frage:
pankower99, Mittwoch, 07.06.2023, 17:29 (vor 922 Tagen) @ Barzahlung
Die Novellierung der FGR kam ja jetzt von europäischer Ebene. Weiß jemand, woher dafür der Impuls kam? Sahen sich manche nationalen Eisenbahngesellschaften mit zu hohen und gar existenzgefährdenden FGR-Anträgen konfrontiert? Die Deutsche Bahn kann es ja schon einmal nicht sein, sofern man dem Personal Glauben schenkt, dass prozentual gesehen nur ein verschwindend geringer Bruchteil seine FGR monetär einfordert, weil zu unbekannt/kompliziert/aufwändig.
Eine generelle Frage:
Barzahlung, Mittwoch, 07.06.2023, 23:02 (vor 922 Tagen) @ pankower99
Die Novellierung der FGR kam ja jetzt von europäischer Ebene. Weiß jemand, woher dafür der Impuls kam? Sahen sich manche nationalen Eisenbahngesellschaften mit zu hohen und gar existenzgefährdenden FGR-Anträgen konfrontiert?
Kernpunkt war ja, so wie ich das verstanden hab, dass die Airlines bei höherer Gewalt gemäß Fluggastrechte-Verordnung keine Entschädigungen zahlen müssen, die Eisenbahnunternehmen dagegen schon und man diesen "Makel" als Wettbewerbsnachteil der Eisenbahn gegenüber der Luftfahrt verstand. Daher haben sich die Verkehrsminister der EU-Staaten dafür eingesetzt, dass das Gesetz dahingehend geändert wird. So müsssen nun bei höherer Gewalt keinen Entschädigungen mehr ausbezahlt werden.
Ab drei Stunden Ankunftsverspätung unabhängig vom Ticktpreis 250 Euro zahlen, da wollte dann aber doch keiner mitmachen.
Die Regelungen lassen sich eigentlich gar nicht vergleichen. Selbst wenn die Eisenbahn Dir die Höchstrate der Fahrpreisentschädigung ausbezahlt, hat die Eisenbahn in der Gesamtbetrachtung immer noch etwas verdient. Für die Airline war Deine Beförderung bei einem 90 Euro Flugticket dagegen ein herbes Verlustgeschäft.
Dem Fahrgast dürfte egal sein, ob der Grund der Verspätung höhere Gewalt oder ein betrieblicher ist. Die Fahrpreisentschädigung entnervt den Fahrgast in der Situation und beim nächsten Mal ist er wieder dabei. Das ist ja eigentlich der Sinn hinter der Sache.
WESTbahn ändert FGR-Erstattungen nicht
Altmann, Freitag, 09.06.2023, 20:00 (vor 920 Tagen) @ Barzahlung
Die WESTbahn wird weiterhin unabhängig von der Ursache Verspätungsentschädigungen zahlen.
Die ÖBB zahlen weiterhin auch bei Streik und normalen Unwettern. Nur in seltenen Ausnahmefällen will die ÖBB nicht mehr zahlen.
Spannend wäre z.B. gleich die Frage des Brandes im Terfener Tunnel. War ja kein Verschulden der ÖBB (ausgelöst durch Fahrzeugdefekt eines transportierten Kleinbusses) - ich geh aber jetzt mal davon aus, dass die ÖBB trotzdem zahlen werden!?
WESTbahn ändert FGR-Erstattungen nicht
Fulda_NBS, Samstag, 10.06.2023, 12:24 (vor 919 Tagen) @ Altmann
Wieso ist eine fehlende Ladungskontrolle kein Eigenverschulden?
WESTbahn ändert FGR-Erstattungen nicht
Altmann, Samstag, 10.06.2023, 12:30 (vor 919 Tagen) @ Fulda_NBS
Wieso ist eine fehlende Ladungskontrolle kein Eigenverschulden?
Genaueres wird noch untersucht. Momentan wird spekuliert, dass sich das Faltdach des Minibus während der Fahrt öffnete (Unterdruck im Tunnel?) - das war wohl bei der Ladungskontrolle nicht feststellbar.
Campingbus rückwärts unterwegs?
EK-Wagendienst, EGST, Samstag, 10.06.2023, 12:39 (vor 919 Tagen) @ Altmann
bearbeitet von EK-Wagendienst, Samstag, 10.06.2023, 12:41
Wieso ist eine fehlende Ladungskontrolle kein Eigenverschulden?
Genaueres wird noch untersucht. Momentan wird spekuliert, dass sich das Faltdach des Minibus während der Fahrt öffnete (Unterdruck im Tunnel?) - das war wohl bei der Ladungskontrolle nicht feststellbar.
Wie es aussieht, sind die Autos rückwärts befördert worden, und dafür sind die Dachluken / Faltdächer nicht ausgelegt, die öffnen sich immer mit dem Scharnier nach vorne.
wenn dann der Fahrtwind von hinten unter die Klappe strömt, entstehen so Kräfte, für das dieses nicht ausgelegt ist.
Man muss sich das transportieren von Auto im Reisezug rückwärts ggf. verbieten oder nur mit 100 km/h, und nicht 160 km/h fahren, und dann besonders in Tunneln.
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Ein Fahrplan ist ein VORSCHLAG an den Lokführer, wie man fahren könnte.