? Rückfahrt zwingend bei Abbruch (Allgemeines Forum)

Artur Donar, Mittwoch, 07.12.2022, 15:07 (vor 1112 Tagen)

Hallo,

es geht um eine Fahrt, die etwas vor dem Ziel abgebrochen wurde, weil der letzte Anschluss des Tages verpasst wurde. Das restliche Stück wurde dann mit dem Auto gefahren. Vom Start bis zum Abbruchsbahnhof waren es über 1000km, der Rest wären nochmal rd 80km gewesen.

Nun heißt es bei der Beantragung der Entschädigung, wenn man einen Fahrtabbruch wünscht, im online Formular der DB:
„ Ich bin zwar losgefahren, habe aber aufgrund von Verspätung, verpasstem Anschluss oder Zugausfall die Reise abgebrochen und bin zum Ausgangsbahnhof zurückgefahren.“ Wobei die letzten Worte fett hervorgehoben sind.

Macht man sich strafbar bzw ist es Betrug, wenn man trotzdem einen Fahrtabbruch beantragt, ohne zurückgefahren zu sein?

Rechtssichere Alternative

Hansjörg, Mittwoch, 07.12.2022, 15:15 (vor 1112 Tagen) @ Artur Donar

Nun heißt es bei der Beantragung der Entschädigung, wenn man einen Fahrtabbruch wünscht, im online Formular der DB:
„ Ich bin zwar losgefahren, habe aber aufgrund von Verspätung, verpasstem Anschluss oder Zugausfall die Reise abgebrochen und bin zum Ausgangsbahnhof zurückgefahren.“ Wobei die letzten Worte fett hervorgehoben sind.

Macht man sich strafbar bzw ist es Betrug, wenn man trotzdem einen Fahrtabbruch beantragt, ohne zurückgefahren zu sein?

Ich habe meine Reise wegen dieser Verspätung nicht angetreten oder
habe sie im nachfolgenden Bahnhof abgebrochen (und bin gegebenenfalls
zurückgefahren) – bitte Originalbelege beifügen

Was sagst Du zu der Formulierung?

Gäbe es hier

MfG Hansjörg

? Rückfahrt zwingend bei Abbruch

Knochendochen, Mittwoch, 07.12.2022, 15:25 (vor 1112 Tagen) @ Artur Donar
bearbeitet von Knochendochen, Mittwoch, 07.12.2022, 15:26

Ja, das wäre meines Erachtens schon Betrug, wenn man angibt, man wäre zurückgefahren, obwohl das nicht der Fall war. In diesem Fall bekommt man ja den vollen Fahrpreis erstattet, obwohl einem nur eine Teilerstattung des nicht genutzten Anteils zustände. Dieser Fall, dass man die Fahrt abbricht, aber nicht zurückfährt, lässt sich sowohl durch das Online- als auch das Papierformular nicht richtig abbilden, deshalb würde ich einfach einen formlosen Breif hinschicken. Oder du beantragst einfach Verspärungsentschadigung für die verspätete Ankunft am Zielbahnhof, je nach dem ob das oder ein Abbruch mehr Geld bringt.

? Rückfahrt zwingend bei Abbruch

gnampf, Mittwoch, 07.12.2022, 15:28 (vor 1112 Tagen) @ Artur Donar

Macht man sich strafbar bzw ist es Betrug, wenn man trotzdem einen Fahrtabbruch beantragt, ohne zurückgefahren zu sein?

Naja, es ist der falsche Fall. Wenn du die Fahrt abbrichst und zurueck faehrst, dann hast du Anspruch auf Erstattung des vollen Fahrpreises. Brichst du die Fahrt ab ohne zurueck zu fahren, dann hast du nur Anspruch auf Erstattung des nicht genutzten Abschnitts.
Insofern ja, wenn du die volle Rueckerstattung nimmst obwohl sie dir nicht zusteht, und das aufgrund deiner falschen Angaben erfolgt ist, dann duerfte das als Betrug zaehlen wenns auffaellt.

Bietet das Online-Formular nicht die passenden Moeglichkeiten, dann musst du im Zweifel auf offline zurueck greifen, mit oder ohne Formular.

Deine reise hast du IMHO *unter*brochen, nicht *ab*gebrochen

wachtberghöhle, Mittwoch, 07.12.2022, 15:44 (vor 1112 Tagen) @ Artur Donar
bearbeitet von wachtberghöhle, Mittwoch, 07.12.2022, 15:44

Hallo,

es geht um eine Fahrt, die etwas vor dem Ziel abgebrochen wurde, weil der letzte Anschluss des Tages verpasst wurde. Das restliche Stück wurde dann mit dem Auto gefahren.

Das entspricht doch dem Fall:

Ich habe meine Reise wegen dieser Verspätung im nachfolgenden Bahnhof
unterbrochen und musste mit einem anderen Verkehrsmittel/Zug weiterfahren,
für das/den zusätzliche Kosten entstanden sind – bitte Originalbelege beifügen

Vom Start bis zum Abbruchsbahnhof waren es über 1000km, der Rest wären nochmal rd 80km gewesen.


Nun heißt es bei der Beantragung der Entschädigung, wenn man einen Fahrtabbruch wünscht, im online Formular der DB:
„ Ich bin zwar losgefahren, habe aber aufgrund von Verspätung, verpasstem Anschluss oder Zugausfall die Reise abgebrochen und bin zum Ausgangsbahnhof zurückgefahren.“ Wobei die letzten Worte fett hervorgehoben sind.

Macht man sich strafbar bzw ist es Betrug, wenn man trotzdem einen Fahrtabbruch beantragt, ohne zurückgefahren zu sein?

In diesem Fall Ja. Du erklärst, du hättest die Fahrt abgebrovhen, hast sie aber in der Realität unterbrochen.

? Rückfahrt zwingend bei Abbruch

bahnfahrerofr., Mittwoch, 07.12.2022, 15:45 (vor 1112 Tagen) @ Artur Donar

Mach doch wahrheitsgemäß die Kilometerpauschale für 80 km x 2 geltend. Das gibt immerhin 48€ zzgl. evtl. Verspätungsentschädigung...

? Rückfahrt zwingend bei Abbruch

Artur Donar, Mittwoch, 07.12.2022, 16:12 (vor 1112 Tagen) @ bahnfahrerofr.

Mach doch wahrheitsgemäß die Kilometerpauschale für 80 km x 2 geltend. Das gibt immerhin 48€ zzgl. evtl. Verspätungsentschädigung...

Wird sowas von SC FGR gezahlt, wenn es die letzte Verbindung des Tages war?

? Rückfahrt zwingend bei Abbruch

JeDi, überall und nirgendwo, Mittwoch, 07.12.2022, 16:15 (vor 1112 Tagen) @ Artur Donar

Wenn du einen Anspruch hast, dann vom Beförderer. Das SC FGR ist ja nur Dienstleister.

--
Weg mit dem 4744!

? Rückfahrt zwingend bei Abbruch

sibiminus, Donnerstag, 08.12.2022, 10:54 (vor 1112 Tagen) @ JeDi
bearbeitet von sibiminus, Donnerstag, 08.12.2022, 10:57

Gezahlt wird (oder wird nicht) im Allgemeinen trotzdem vom SC FGR, vom Anspruch hat Artur Donar gar nicht geschrieben. Ob das im Auftrag der EVU erfolgt hat ja nichts mit der Aussage zu tun.

--
"Diese Preise sorgen dafür, daß die Bahn an anderer Stelle immer mehr rationalisieren und einsparen wird. Nicht oben in den Höhenluftbüros, nein, unten an der Basis auf dem Bahnsteig oder im Zug. Am Fahrkartenschalter. Bei den Ansagen." ~ Alibizugpaar

? Rückfahrt zwingend bei Abbruch

EK-Wagendienst, EGST, Mittwoch, 07.12.2022, 16:16 (vor 1112 Tagen) @ Artur Donar

Mach doch wahrheitsgemäß die Kilometerpauschale für 80 km x 2 geltend. Das gibt immerhin 48€ zzgl. evtl. Verspätungsentschädigung...


Wird sowas von SC FGR gezahlt, wenn es die letzte Verbindung des Tages war?

immer noch günstiger als ein Taxi

--
Ein Fahrplan ist ein VORSCHLAG an den Lokführer, wie man fahren könnte.

? Rückfahrt zwingend bei Abbruch

bahnfahrerofr., Mittwoch, 07.12.2022, 16:33 (vor 1112 Tagen) @ Artur Donar

Mach doch wahrheitsgemäß die Kilometerpauschale für 80 km x 2 geltend. Das gibt immerhin 48€ zzgl. evtl. Verspätungsentschädigung...


Wird sowas von SC FGR gezahlt, wenn es die letzte Verbindung des Tages war?

Ja, bis 80€ klappt das erfahrungsgemäß gut. Ist aber ein freies Schreiben notwendig. 0,30€ kann man maximal ansetzen

Übernahme von Aufwendungen bei Pkw-Abholung

Pfälzer, Mittwoch, 07.12.2022, 16:55 (vor 1112 Tagen) @ Artur Donar

Hallo,

Wird sowas von SC FGR gezahlt, wenn es die letzte Verbindung des Tages war?

ich hatte vor drei oder vier Jahren einmal einen ähnlichen Fall:

Nach über 600 km habe ich meine Fahrt 10 km vor dem Ziel abgebrochen, da der letzte Regionalzug des Tages dorthin wegen einer witterungsbedingten Streckensperrung ausgefallen war. Ich habe mich dann am Umsteigebahnhof abholen lassen, den Fall gegenüber dem SC-FGR als formloses Schreiben formuliert und nach einem guten Monat die Entschädigung über 30 ct pro km einfach für 13 km Fahrtstrecke (die Straße ist etwas umwegiger als der direkte Schienenweg) erhalten. Möglicherweise hätten sie die 30 ct / km auch zweifach (also auch für die "Leerfahrt" meines "Chauffeurs" zum Bahnhof) gezahlt, wenn ich in dem Schreiben deutlich gemacht hätte, dass zur Abholung eigens eine Person mit Pkw vom Zielort zum Bahnhof anreisen musste. Denn das ist zwar meistens, aber nicht immer der Fall. Es könnte ja theoretisch auch sein, dass mich jemand z. B. auf dem Rückweg von der Spätschicht mitgenommen hätte, der die Strecke ohnehin gefahren wäre.

Über die Teilerstattung der nicht genutzten Fahrstrecke der Fahrkarte kann ich aber leider keine Auskunft geben. Die stand mir nämlich nicht zu, da ich meine Streckenführung bereits zuvor im Fahrtverlauf geändert habe, um überhaupt noch so nahe wie an dem Abend möglich an das Ziel heran zu kommen. Denn wie so oft, wenn ein kleines Lüftchen weht, wurde das komplette Pfalznetz über Stunden flächendeckend eingestellt. Der Fahrtabbruch wurde zwar im Antwortschreiben des SC-FGR vermerkt, aber eben ohne Erstattung. Dafür wurde mir aber immerhin noch 25% Rückerstattung des gesamten Fahrpreises wegen 80 Minuten Verspätung am Bahnhof des Fahrtabbruchs zugestanden.

Freundliche Grüße aus dem Süden!

Übernahme von Aufwendungen bei Pkw-Abholung

bahnfahrerofr., Mittwoch, 07.12.2022, 17:18 (vor 1112 Tagen) @ Pfälzer

Möglicherweise hätten sie die 30 ct / km auch zweifach (also auch für die "Leerfahrt" meines "Chauffeurs" zum Bahnhof) gezahlt, wenn ich in dem Schreiben deutlich gemacht hätte, dass zur Abholung eigens eine Person mit Pkw vom Zielort zum Bahnhof anreisen musste. Denn das ist zwar meistens, aber nicht immer der Fall.

Das klappt tatsächlich problemlos, wenn man es ansetzt. Nachweise braucht man keine.

Übernahme von Aufwendungen bei Pkw-Abholung

gnampf, Mittwoch, 07.12.2022, 18:43 (vor 1112 Tagen) @ Pfälzer

doppelte Wegstrecke war bei mir auch kein Problem, aber Erstattung wegen Fahrtabbruch steht dir in so einem Fall ja auch keine zu, du hast die Fahrt ja nicht abgebrochen, sondern mit einem alternativen Verkehrsmittel fortgesetzt, und die Kosten dafür erstattet bekommen. Gäbe es jetzt für die Strecke auch noch etwas vom Fahrkartenpreis zurück hätte man dich ja doppelt entschädigt.
Das ganze ist also schon entweder-oder. Wobei meist wohl die 30ct/km PKW mehr sein werden als der Preis für die Bahn-km.
Aber prinzipiell steht dir auch bei geänderter Streckenführung die Erstattung des nicht nutzbaren Teils zu, da der Vertrag ja nicht voll erfüllt wurde. Und du der Bahn ja sogar durch die geänderte Führung noch Kosten erspart hast, wenn du damit näher dran abbrichst.

Übernahme von Aufwendungen bei Pkw-Abholung

EK-Wagendienst, EGST, Mittwoch, 07.12.2022, 19:09 (vor 1112 Tagen) @ gnampf

doppelte Wegstrecke war bei mir auch kein Problem, aber Erstattung wegen Fahrtabbruch steht dir in so einem Fall ja auch keine zu, du hast die Fahrt ja nicht abgebrochen, sondern mit einem alternativen Verkehrsmittel fortgesetzt, und die Kosten dafür erstattet bekommen. Gäbe es jetzt für die Strecke auch noch etwas vom Fahrkartenpreis zurück hätte man dich ja doppelt entschädigt.
Das ganze ist also schon entweder-oder. Wobei meist wohl die 30ct/km PKW mehr sein werden als der Preis für die Bahn-km.
Aber prinzipiell steht dir auch bei geänderter Streckenführung die Erstattung des nicht nutzbaren Teils zu, da der Vertrag ja nicht voll erfüllt wurde. Und du der Bahn ja sogar durch die geänderte Führung noch Kosten erspart hast, wenn du damit näher dran abbrichst.

Wenn das aber ein Sparpreis Ticket ist, wie hoch ist der Anteil dann.
Was dazu an den Nv gezahlt wird, ist doch wohl geheim.
Oder der Maximalpreis wurde schon lange erreicht?

--
Ein Fahrplan ist ein VORSCHLAG an den Lokführer, wie man fahren könnte.

Übernahme von Aufwendungen bei Pkw-Abholung

gnampf, Mittwoch, 07.12.2022, 19:14 (vor 1112 Tagen) @ EK-Wagendienst

Wenn das aber ein Sparpreis Ticket ist, wie hoch ist der Anteil dann.
Was dazu an den Nv gezahlt wird, ist doch wohl geheim.
Oder der Maximalpreis wurde schon lange erreicht?

Keine Ahnung wie es in der Praxis gehandhabt wird, wenn ich abbreche gibts pauschal 15 Euro und fertig, genauso wie bei Verspätung, Abbruch mit Rückfahrt, etc.
Was der NV-Anteil kostet spielt dabei aber ja keine Rolle, das ist doch auch beim Flexpreis egal. Wahrscheinlich wird einfach Fahrpreis / Gesamtstrecke * Reststrecke genommen, ergo der Kilometerpreis deiner Fahrkarte angesetzt. Bei Fahrtabbruch sehe ich da eigentlich kein Problem, nur bei der Erstattung der Klassendifferenz wäre es eins, und deswegen ist das ja wieder pauschal beziffer beim Sparpreis, soweit ich weiß. So wie bei Zeitkarten eben auch.

Übernahme von Aufwendungen bei Pkw-Abholung

EK-Wagendienst, EGST, Mittwoch, 07.12.2022, 20:14 (vor 1112 Tagen) @ gnampf

Wenn das aber ein Sparpreis Ticket ist, wie hoch ist der Anteil dann.
Was dazu an den Nv gezahlt wird, ist doch wohl geheim.
Oder der Maximalpreis wurde schon lange erreicht?


Keine Ahnung wie es in der Praxis gehandhabt wird, wenn ich abbreche gibts pauschal 15 Euro und fertig, genauso wie bei Verspätung, Abbruch mit Rückfahrt, etc.
Was der NV-Anteil kostet spielt dabei aber ja keine Rolle, das ist doch auch beim Flexpreis egal. Wahrscheinlich wird einfach Fahrpreis / Gesamtstrecke * Reststrecke genommen, ergo der Kilometerpreis deiner Fahrkarte angesetzt. Bei Fahrtabbruch sehe ich da eigentlich kein Problem, nur bei der Erstattung der Klassendifferenz wäre es eins, und deswegen ist das ja wieder pauschal beziffer beim Sparpreis, soweit ich weiß. So wie bei Zeitkarten eben auch.

Bei mir genau so, habe ich auch schon bekommen für eine Strecke über 20 km im VRR, aber man war 1 Stunde länger unterwegs, die normale Fahrkarte hätte viel weniger gekostet.

Aber die meisten hier haben doch diese Spartickets, und da weiß man nicht wie hoch welcher Anteil ist.

selbst wenn in diesem Fall die Strecke 1080km weit war, und nur 1000km gefahren wurden ist der Preis wohl gleich, damit kein Unterschied.

--
Ein Fahrplan ist ein VORSCHLAG an den Lokführer, wie man fahren könnte.

Übernahme von Aufwendungen bei Pkw-Abholung

Knochendochen, Mittwoch, 07.12.2022, 20:24 (vor 1112 Tagen) @ EK-Wagendienst

Der Anteil wird berechnet, indem man den Anteil berechnet, den ein Flexpreis für die gefahrene Strecke bezogen auf einen Flexpreis für die Gesamtstrecke einnimmt, und diesen Prozentsatz dann mit dem Ticketpreis multipliziert.

Übernahme von Aufwendungen bei Pkw-Abholung

EK-Wagendienst, EGST, Mittwoch, 07.12.2022, 20:36 (vor 1112 Tagen) @ Knochendochen

Der Anteil wird berechnet, indem man den Anteil berechnet, den ein Flexpreis für die gefahrene Strecke bezogen auf einen Flexpreis für die Gesamtstrecke einnimmt, und diesen Prozentsatz dann mit dem Ticketpreis multipliziert.

ok, und wie ist das dann wenn der Maximalfahrpreis in beiden fällen erreicht ist, 1000 km in Deutschland zu fahren ist ja nicht so häufig.

--
Ein Fahrplan ist ein VORSCHLAG an den Lokführer, wie man fahren könnte.

Übernahme von Aufwendungen bei Pkw-Abholung

Knochendochen, Mittwoch, 07.12.2022, 23:22 (vor 1112 Tagen) @ EK-Wagendienst

Guter Einwand, ich glaube es war doch anders und der Abtei wird über die gefahrenen Kilometer im Verhätnis zu den geplanten Kilometern berechnet.

Übernahme von Aufwendungen bei Pkw-Abholung

wachtberghöhle, Donnerstag, 08.12.2022, 09:19 (vor 1112 Tagen) @ EK-Wagendienst

Der Anteil wird berechnet, indem man den Anteil berechnet, den ein Flexpreis für die gefahrene Strecke bezogen auf einen Flexpreis für die Gesamtstrecke einnimmt, und diesen Prozentsatz dann mit dem Ticketpreis multipliziert.


ok, und wie ist das dann wenn der Maximalfahrpreis in beiden fällen erreicht ist, 1000 km in Deutschland zu fahren ist ja nicht so häufig.

Was muss denn da erstattet werden?

Wenn die geplante Fahrt über 1000km 100€ gekostet hat.
Wenn diese nach 900 abgebrochen wird und 900km auch 100€ gekostet *hätte* gibt es doch keinen Grund, irgendwas von Fahrpreisdifferenz auszugleichen.

Übernahme von Aufwendungen bei Pkw-Abholung

Knochendochen, Donnerstag, 08.12.2022, 10:45 (vor 1112 Tagen) @ wachtberghöhle

Doch, weil es so in der Fahrgastrechteverordnung steht

Übernahme von Aufwendungen bei Pkw-Abholung

wachtberghöhle, Donnerstag, 08.12.2022, 13:19 (vor 1111 Tagen) @ Knochendochen

Doch, weil es so in der Fahrgastrechteverordnung steht

Wie häufig wird die Reise denn tatsächlich *abgebrochen", nachdem wie in diesem konkreten beispiel bereits weit über 90% der Reisestrecke absolviert wurde?

Dann kann ja meinetwegen der anteilige preis nach einer wie auch immer garteteten Formel errechnet werden.

Aber dann stellt sich die Frage nach des Kosten für die PKW-Abhlung nicht mehr.

Übernahme von Aufwendungen bei Pkw-Abholung

gnampf, Donnerstag, 08.12.2022, 10:58 (vor 1112 Tagen) @ wachtberghöhle

Was muss denn da erstattet werden?

Wenn die geplante Fahrt über 1000km 100€ gekostet hat.
Wenn diese nach 900 abgebrochen wird und 900km auch 100€ gekostet *hätte* gibt es doch keinen Grund, irgendwas von Fahrpreisdifferenz auszugleichen.

Wenn ich einen Transport von A nach B kaufe, dann muß man mir den auch geben, und kann nicht sagen "hab dich von A nach C gebracht, das wäre genauso teuer gewesen, also sei zufrieden".
Wie ja schon mehrfach geschrieben: es läßt sich problemlos der Preis je km für die Fahrkarte berechnen, und entsprechend anteilig erstatten. Der ist bei einer Fahrkarte über 1000km zu 100 EUro halt niedriger als bei einer Fahrkarte über 100km zu 100 Euro.

Bestell doch mal Heizöl, 1000l, der Fahrer pumpt 500l und fährt dann wieder. Die Rechnung bleibt aber wie sie ist, Begründung: für 500 Liter hätte ich dir den gleichen Gesamtbetrag berechnet. Logisch, oder?

Übernahme von Aufwendungen bei Pkw-Abholung

wachtberghöhle, Donnerstag, 08.12.2022, 13:12 (vor 1111 Tagen) @ gnampf

Was muss denn da erstattet werden?

Wenn die geplante Fahrt über 1000km 100€ gekostet hat.
Wenn diese nach 900 abgebrochen wird und 900km auch 100€ gekostet *hätte* gibt es doch keinen Grund, irgendwas von Fahrpreisdifferenz auszugleichen.


Wenn ich einen Transport von A nach B kaufe, dann muß man mir den auch geben, und kann nicht sagen "hab dich von A nach C gebracht, das wäre genauso teuer gewesen, also sei zufrieden".

Der notwendige Zusatzaufwand zur Überwindung der fehlenden 100km wird hier natürlich erstattet.
Am Ende des Tages ist der Reisende im Normalfall am Ziel (verpätet) und nach Erstattung der Taxikosten dies zum ursprünglich bezahlten Gesamtbetrags.

Bestell doch mal Heizöl, 1000l, der Fahrer pumpt 500l und fährt dann wieder. Die Rechnung bleibt aber wie sie ist, Begründung: für 500 Liter hätte ich dir den gleichen Gesamtbetrag berechnet. Logisch, oder?

In Deinem Beispiel eher: Ich kaufe genau soviel Heizöl, dass ich genau einen Monat auf 22° Grad heizen kann. Mein Haus benötigt dafür 1000 Liter.

Der Lieferant sagt: Mache ich! Er kommt mit Den 500 Litern, berechnet Dir aber die 1000 Liter. Nach 14 Tage ist der Tank leer. Also füllst Du 500 Liter Diesel nach heizt weiter und der Lieferant erstattet Dir den mehraufwand für den Diesel.

Ende vom Monat: Das Haus hat die 22° für einen Monat und die Gesamtkosten für Dich sind dieselben.

Übernahme von Aufwendungen bei Pkw-Abholung

gnampf, Donnerstag, 08.12.2022, 14:35 (vor 1111 Tagen) @ wachtberghöhle

Der notwendige Zusatzaufwand zur Überwindung der fehlenden 100km wird hier natürlich erstattet.
Am Ende des Tages ist der Reisende im Normalfall am Ziel (verpätet) und nach Erstattung der Taxikosten dies zum ursprünglich bezahlten Gesamtbetrags.

Setzen, 6, Thema verfehlt. Es war die Rede von Fahrtabbruch. Die Bahn sollte ihn nach B bringen, hats aber nur bis C geschafft, und er sagt sich "na, in C is ja auch ganz schön" und bricht die Fahrt ab. Wir reden genau über den Fall ohne alternatives Verkehrsmittel. Er kommt "nie" in B an. Es gibt keine Kosten für die Weiterbeförderung, sondern nur für den nicht genutzten Anteil der Fahrkarte.

In Deinem Beispiel eher: Ich kaufe genau soviel Heizöl, dass ich genau einen Monat auf 22° Grad heizen kann. Mein Haus benötigt dafür 1000 Liter.

Der Lieferant sagt: Mache ich! Er kommt mit Den 500 Litern, berechnet Dir aber die 1000 Liter. Nach 14 Tage ist der Tank leer. Also füllst Du 500 Liter Diesel nach heizt weiter und der Lieferant erstattet Dir den mehraufwand für den Diesel.

Ende vom Monat: Das Haus hat die 22° für einen Monat und die Gesamtkosten für Dich sind dieselben.

Nein, in meinem Beispiel: der Lieferant kommt, du hast 1000 Liter bestellt, aber nach 500 Litern streikt der Tankwagen und du sagst "ach, 21 Grad reichen mir auch, da tuns also auch 500l statt 1000." Dann erwartest du auch, dass du n ur für 500 zahlst, und zwar den gleichen Literpreis wie für 1000l, statt den doppelten Preis. Wir reden nicht davon das du jetzt die weitern 500l irgendwoanders kaufst und ihm in Rechnung stellst, sondern davon das du beschließt das 500l genug sind.

Übernahme von Aufwendungen bei Pkw-Abholung

wachtberghöhle, Donnerstag, 08.12.2022, 15:56 (vor 1111 Tagen) @ gnampf

Der notwendige Zusatzaufwand zur Überwindung der fehlenden 100km wird hier natürlich erstattet.
Am Ende des Tages ist der Reisende im Normalfall am Ziel (verpätet) und nach Erstattung der Taxikosten dies zum ursprünglich bezahlten Gesamtbetrags.


Setzen, 6, Thema verfehlt. Es war die Rede von Fahrtabbruch.

Nun ja, der bisherige Betreff deutet darauf hin, dass es um die Ausgangsproblematik auch in diesem Strang geht.


Die Bahn sollte ihn nach B bringen, hats aber nur bis C geschafft, und er sagt sich "na, in C is ja auch ganz schön" und bricht die Fahrt ab. Wir reden genau über den Fall ohne alternatives Verkehrsmittel. Er kommt "nie" in B an. Es gibt keine Kosten für die Weiterbeförderung, sondern nur für den nicht genutzten Anteil der Fahrkarte.

Ok. Da ist jetzt die konkrete Frage offen: Wie ermittelt die Bahn tatsächlich die mögliche Differenz statt bis B nur ins doch so schöne C.

Ich lese in anderen Antworten bislang nur Vermutungen und Vorschhläge. zumindest nehme ich das so wahr.

In Deinem Beispiel eher: Ich kaufe genau soviel Heizöl, dass ich genau einen Monat auf 22° Grad heizen kann. Mein Haus benötigt dafür 1000 Liter.

Der Lieferant sagt: Mache ich! Er kommt mit Den 500 Litern, berechnet Dir aber die 1000 Liter. Nach 14 Tage ist der Tank leer. Also füllst Du 500 Liter Diesel nach heizt weiter und der Lieferant erstattet Dir den mehraufwand für den Diesel.

Ende vom Monat: Das Haus hat die 22° für einen Monat und die Gesamtkosten für Dich sind dieselben.


Nein, in meinem Beispiel: der Lieferant kommt, du hast 1000 Liter bestellt, aber nach 500 Litern streikt der Tankwagen und du sagst "ach, 21 Grad reichen mir auch, da tuns also auch 500l statt 1000." Dann erwartest du auch, dass du n ur für 500 zahlst, und zwar den gleichen Literpreis wie für 1000l, statt den doppelten Preis. Wir reden nicht davon das du jetzt die weitern 500l irgendwoanders kaufst und ihm in Rechnung stellst, sondern davon das du beschließt das 500l genug sind.

Ok. Jetzt kommt es darauf an, ob wir das Heizöl zum Flexpreis oder Sparpreis bestellt haben.
Flexpreis ist 1€/Liter aber Maximalpreis ist 500€. Es macht alsobeim Endpreis keinen Unterschied, ob ich 500€ für 500liter und 21° bestelle oder 1000Liter für 22°.

Für die Anliegerwohnung könnte es natürlich anders sein: Da werden 400 Liter für 22° benötigt und 300 reichen für 21°. Da muss der Tankwagen die 100€ Differenz erstatten.

Beim Sparpreis ist es wieder schwierig. Da kaufe ich ja pauschal nur 22° zum Festpreis von 399€ ein.

Übernahme von Aufwendungen bei Pkw-Abholung

gnampf, Donnerstag, 08.12.2022, 16:11 (vor 1111 Tagen) @ wachtberghöhle

Nun ja, der bisherige Betreff deutet darauf hin, dass es um die Ausgangsproblematik auch in diesem Strang geht.

Ausgangsfrage war nach einem Fahrtabbruch, später wurde ihm dann halt noch als Tip gegeben, das er besser die Weiterfahrt mit alternativem Verkehrsmittel geltend macht, was in seinem Fall möglich war, da letzte Verbindung des Tages. In anderen Fällen wäre das ggf. nicht möglich, wenn er z.B. um 12 Uhr einfach keine Stunde auf den nächsten Zug warten will. Dann steht ihm der Abbruch zu, aber kein alternatives Verkehrsmittel für die Weiterbeförderung.

Ok. Da ist jetzt die konkrete Frage offen: Wie ermittelt die Bahn tatsächlich die mögliche Differenz statt bis B nur ins doch so schöne C.

Ich lese in anderen Antworten bislang nur Vermutungen und Vorschhläge. zumindest nehme ich das so wahr.

Von meiner Seite her stimmt das auf jeden Fall, wie ich ja auch schon geschrieben hatte, da mir dank BC100 keine praktischen Erfahrungen dazu vorliegen.
In der Realität dürfte der Fall auch eher selten sein, da es meist zielführender sein dürfte die Weiterfahrt geltend zu machen, oder eben zurück zu fahren.

Ok. Jetzt kommt es darauf an, ob wir das Heizöl zum Flexpreis oder Sparpreis bestellt haben.
Flexpreis ist 1€/Liter aber Maximalpreis ist 500€. Es macht alsobeim Endpreis keinen Unterschied, ob ich 500€ für 500liter und 21° bestelle oder 1000Liter für 22°.

Nein, in meinen Augen kommt es da nicht drauf an. Ob es einen Preisdeckel für Heizöl gibt, und somit gesetzlich 1000l das gleiche wie 5000l kosten, spielt keine Rolle. Wenn ich 5000l geordert hab, dann war der Preis je Liter dank Preisdeckel einfach niedriger, als er das bei 1000 oder 500l gewesen wäre. Trotzdem bekomme ich für jeden nicht gelieferten Liter Geld zurück oder muß es nicht zahlen.
Und ja, das hinkt etwas, weil man bei erreichen eines Preisdeckels beim Heizöl dann natürlich immer zum vollen greifen würde, während bei der Bahn kaum einer zusätzliche Umwege einbaut, nur weil er am Höchstpreis angekommen ist. Den es ja auch bei Sparpreisen gibt, da der Sparpreis wohl immer ein prozentualer Rabatt vom Flexpreis ist, diesen also auch nie überschreiten aber theoretisch gleichziehen kann.

Beim Sparpreis ist es wieder schwierig. Da kaufe ich ja pauschal nur 22° zum Festpreis von 399€ ein.

Nee, machst du nicht. Die 22° wären der Besuch beim Konzert in B, aber du hast ja nur den Transport nach B (also die 1000l) gekauft, auch beim Sparpreis. Was du meinst wäre dann eher eine Pauschalreise.

Übernahme von Aufwendungen bei Pkw-Abholung

gnampf, Mittwoch, 07.12.2022, 20:55 (vor 1112 Tagen) @ EK-Wagendienst

Aber die meisten hier haben doch diese Spartickets, und da weiß man nicht wie hoch welcher Anteil ist.

Wie gesagt: was spielt es für eine Rolle, was die Strecke einzeln kosten würde, oder was die Bahn dafür an den Betreiber zahlen muß? Die einfachste Geschichte ist den Kilometerpreis dieses Tickets zu berechnen und damit entsprechend die nicht genutzten Kilometer zu erstatten. Alles andere ist eigentlich unmöglich, da niemand sagen kann wieviel sich der Sparpreis durch die Strecke verteuert hat, ob überhaupt, etc.

selbst wenn in diesem Fall die Strecke 1080km weit war, und nur 1000km gefahren wurden ist der Preis wohl gleich, damit kein Unterschied.

Nö. Wenn du 1080km für 35 Euro gekauft hast, dann hattest du eben einen Preis von 3,24ct/km. Für die 80km gibts dann 2,59 EUR zurück.
Wäre die Strecke nur 1000km lang und du hättest 35 Euro bezahlt, dann gäbe es für 80 nicht genutzten km eben sogar 2,80 EUR zurück.

? Rückfahrt zwingend bei Abbruch

chriL999, Freitag, 09.12.2022, 23:41 (vor 1110 Tagen) @ Artur Donar

Macht man sich strafbar bzw ist es Betrug, wenn man trotzdem einen Fahrtabbruch beantragt, ohne zurückgefahren zu sein?

Ein Betrug liegt nur vor, sofern du wissentlich und vorsätzlich z.B. eine Täuschung begehst.

Als normalsterblicher Kunde musst du davon ausgehen, dass die Rückerstattung online dir alle zu erwartenden Möglichkeiten bietet, die Fahrgastrechte entsprechend geltend zu machen.

Sofern dir die Bahn in Ihrem Auswahlmenü bei einem Fahrtabbruch vor dem Ziel nur die Möglichkeit einer Rückkehr zum Ausgangsbahnhof anbietet, also keine Möglichkeit eines Fahrtabbruchs ohne diese Rückkehr, so kannst du dafür auch nicht belangt werden, wenn du dies so markierst.

Die Bahn bietet wissentlich und schlichtweg diesen Fall nicht an, das darf nicht nachteilig für dich ausgelegt werden. Es ist das einfachste der Welt, diesen Fall online mitaufzunehmen oder eben ein Kommentarfeld für Freitexteingabe zu ermöglichen, so dass der Kunde den Sachverhalt auch erklären kann.

Macht die Bahn das nicht, gehen etwaige ungenaue Angaben sicher nicht zu Lasten des Kunden, da dieser nicht wissen kann, dass er nun schriftlich ein Formular auszufüllen hat, da eben kein entsprechender Hinweis erfolgt.

? Rückfahrt zwingend bei Abbruch

gnampf, Samstag, 10.12.2022, 17:55 (vor 1109 Tagen) @ chriL999

Ein Betrug liegt nur vor, sofern du wissentlich und vorsätzlich z.B. eine Täuschung begehst.

Als normalsterblicher Kunde musst du davon ausgehen, dass die Rückerstattung online dir alle zu erwartenden Möglichkeiten bietet, die Fahrgastrechte entsprechend geltend zu machen.

nein, musst du nicht. Die DB muß dir nichtmals eine Online-Möglichkeit anbieten, genauso muß sie dort nicht alle Fälle abdecken, und tut dies auch nicht.

Sofern dir die Bahn in Ihrem Auswahlmenü bei einem Fahrtabbruch vor dem Ziel nur die Möglichkeit einer Rückkehr zum Ausgangsbahnhof anbietet, also keine Möglichkeit eines Fahrtabbruchs ohne diese Rückkehr, so kannst du dafür auch nicht belangt werden, wenn du dies so markierst.

Wieso nicht? Du wählst dann immerhin einen Punkt der falsch ist, wissentlich. Wenn es den passenden Fall nicht gibt, dann gibt es den halt nicht und man muß schauen warum und wie es anders geht.

Die Bahn bietet wissentlich und schlichtweg diesen Fall nicht an, das darf nicht nachteilig für dich ausgelegt werden. Es ist das einfachste der Welt, diesen Fall online mitaufzunehmen oder eben ein Kommentarfeld für Freitexteingabe zu ermöglichen, so dass der Kunde den Sachverhalt auch erklären kann.

Ist ja auch nicht nachteilig für ihn, da er genug andere Wege zum Einreichen hat. Wie schon gesagt: es gibt keinerlei Verpflichtung überhaupt ein Online-Formular anzubieten, geschweige damit alle Fälle abzudecken.

Macht die Bahn das nicht, gehen etwaige ungenaue Angaben sicher nicht zu Lasten des Kunden, da dieser nicht wissen kann, dass er nun schriftlich ein Formular auszufüllen hat, da eben kein entsprechender Hinweis erfolgt.

Nun, viel Spaß vor dem Richter. Der wird dich sicherlich recht verstört anschauen. Aber manch einer fordert es ja gerne heraus und sollte wohl mal die Quittung dafür bekommen. Fällt wohl nur viel zu selten auf, da die Bahn lieber pauschal alles mögliche berechtigte ablehnt als die kriminellen Fälle zu prüfen und zu verfolgen.

Screenshot der 3 Optionen

chriL999, Samstag, 10.12.2022, 20:20 (vor 1109 Tagen) @ gnampf

Nun, viel Spaß vor dem Richter. Der wird dich sicherlich recht verstört anschauen. Aber manch einer fordert es ja gerne heraus und sollte wohl mal die Quittung dafür bekommen. Fällt wohl nur viel zu selten auf, da die Bahn lieber pauschal alles mögliche berechtigte ablehnt als die kriminellen Fälle zu prüfen und zu verfolgen.

Gut, man kann unterschiedliche Meinungen haben.

So wie das Formular gestaltet ist, darf ein Kunde erwarten, dass er im Falle "Fahrt abgebrochen" (und nicht zum Ausgangsbahnhof zurückgekehrt) die für ihn naheliegendste dritte Option auswählt, da keine andere besser in Frage kommt.

Da die Bahn hoffentlich mit liest:
Einfach eine vierte Option "Sonstiges" oder wie auch immer anbieten und - sofern vom Kunden ausgewählt - den freundlichen Hinweis mit ausgeben, dass der Antrag nun schriftlich einzureichen ist (selbstverständlich mit dem Link zum Download des Antrags).
Diese Änderung auf der Webseite ist einfach und kostengünstig machbar. Macht die Bahn dies nicht, lässt sie sehenden Auges viele Kunden das Formular wissentlich falsch ausfüllen.


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Screenshot der 3 Optionen

gnampf, Mittwoch, 14.12.2022, 09:36 (vor 1106 Tagen) @ chriL999

Gut, man kann unterschiedliche Meinungen haben.

Meinungen darfst du viele haben, da spielt aber maximal die des Richters eine Rolle. Ansonsten hält man sich besser an Tatsachen.

So wie das Formular gestaltet ist, darf ein Kunde erwarten, dass er im Falle "Fahrt abgebrochen" (und nicht zum Ausgangsbahnhof zurückgekehrt) die für ihn naheliegendste dritte Option auswählt, da keine andere besser in Frage kommt.

Es geht nicht um naheliegend, sondern um richtig oder falsch. Wenn ich eine Fahrt abbreche und nicht zurück fahre, dann sollte es offensichtlich sein das "Fahrt abgebrochen und zurück gefahren" nicht die passende Option ist. Als unbedarfter muß ich dann entweder davon ausgehen das ich keine Rechte habe in diesem Fall, oder das ich meine Rechte auf diesem Weg nicht geltend machen kann. Wer dagegen einfach irgendwas falsches ankreuzt macht sich damit halt im Zweifel strafbar.

Da die Bahn hoffentlich mit liest:
Einfach eine vierte Option "Sonstiges" oder wie auch immer anbieten und - sofern vom Kunden ausgewählt - den freundlichen Hinweis mit ausgeben, dass der Antrag nun schriftlich einzureichen ist (selbstverständlich mit dem Link zum Download des Antrags).
Diese Änderung auf der Webseite ist einfach und kostengünstig machbar. Macht die Bahn dies nicht, lässt sie sehenden Auges viele Kunden das Formular wissentlich falsch ausfüllen.

Nun, wenn die Kunden das Formular wissentlich falsch ausfüllen, dann erleben sie hoffentlich auch mal die Konsequenzen davon. Aber das sind wohl die gleichen Menschen, die eine Fahrkarte nach der Fahrt stornieren oder mehrfach nutzen, weil keine Kontrolle stattgefunden hat. Betrüger halt.

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chriL999, Sonntag, 18.12.2022, 13:53 (vor 1101 Tagen) @ gnampf

Nun, wenn die Kunden das Formular wissentlich falsch ausfüllen, dann erleben sie hoffentlich auch mal die Konsequenzen davon. Aber das sind wohl die gleichen Menschen, die eine Fahrkarte nach der Fahrt stornieren oder mehrfach nutzen, weil keine Kontrolle stattgefunden hat. Betrüger halt.

Betrug setzt in der Regel einen Vorsatz bzw. eine Absicht dahinter voraus.

Ich habe mit der Dame vom Servicecenter gesprochen (zumindest sie sollte ja die Regeln kennen), da das Servicecenter zunächst eine Erstattung abgelehnt hat.

Die ganz klare Aussage von ihr war, dass es nur darum geht, ob man am Ziel angekommen ist oder nicht. Mehr interessiert sie nicht und ja, die vom Benutzer online eingegebenen Daten kommen auch vielfach nicht so an wie eingegeben.

Telefongespräche dürfen auch nicht aufgezeichnet werden, aber diese Aussagen passen ziemlich gut ins Bild bzw. zu der Aussage, dass online übliche Fälle nicht wissentlich und zum möglichen Nachteil des Kunden (Irreführung) einfach weggelassen werden dürfen.

Selbst ein Grund für den Abbruch der Fahrt sei angeblich gar nicht notwendig, würde jedoch im Kontext der FGR keinen Sinn machen.

Aber gut, der Hr. Vorsitzende Richter hat das letzte Wort - aber auch er kann sich mal irren.

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gnampf, Sonntag, 18.12.2022, 14:01 (vor 1101 Tagen) @ chriL999

Betrug setzt in der Regel einen Vorsatz bzw. eine Absicht dahinter voraus.

Was man bei Leuten wie dir dann annehmen kann, da dir die Unterschiede bekannt sind.

Ich habe mit der Dame vom Servicecenter gesprochen (zumindest sie sollte ja die Regeln kennen), da das Servicecenter zunächst eine Erstattung abgelehnt hat.

Ja, der war gut, deswegen entscheidet sie ja auch über die Fälle, und nimmt nicht nur das was du sagst auf damit jemand anders den Fall weiter bearbeitet ;-)

Die ganz klare Aussage von ihr war, dass es nur darum geht, ob man am Ziel angekommen ist oder nicht. Mehr interessiert sie nicht und ja, die vom Benutzer online eingegebenen Daten kommen auch vielfach nicht so an wie eingegeben.

Tja, da siehst du dann ja das sie keine Ahnung hatte. Denn in den Fahrgastrechten macht es einen sehr bedeutenden Unterschied ob du die Reise nur abgebrochen hast, oder auch zurück gefahren bist. Im ersten Fall gibts nur einen Teilpreis retour, im anderen Fall das ganze Ticket. Zu behaupten es würde keinen Unterschied machen ist also einfach nur falsch. Aber das weisst du ja selbst.

Telefongespräche dürfen auch nicht aufgezeichnet werden, aber diese Aussagen passen ziemlich gut ins Bild bzw. zu der Aussage, dass online übliche Fälle nicht wissentlich und zum möglichen Nachteil des Kunden (Irreführung) einfach weggelassen werden dürfen.

Natürlich dürfen Telefongespräche aufgezeichnet werden, wenn die Gesprächspartner damit einverstanden sind. Das sagt aber nichts über die Verbindlichkeit der Aussagen aus.

Selbst ein Grund für den Abbruch der Fahrt sei angeblich gar nicht notwendig, würde jedoch im Kontext der FGR keinen Sinn machen.

Stimmt, ein Grund für den Abbruch, oder die Heimfahrt, etc. ist nicht nötig. Die Angabe erhöht allerhöchstens die Glaubwürdigkeit deiner Ausführungen.

Aber gut, der Hr. Vorsitzende Richter hat das letzte Wort - aber auch er kann sich mal irren.

Dann steht es dir ja zu vor die nächste Instanz zu ziehen.
In der Praxis wird es leider nicht dazu kommen, weil weder zu befürchten ist das man eine Betrugsanzeige gegen dich erstattet, noch das du vor Gericht deine "Ansprüche" geltend machen würdest.

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