Fahrgastrechte bei Abbruch der Fahrt (Verspätung +60min) (Allgemeines Forum)
chriL999, Freitag, 18.11.2022, 16:50 (vor 1235 Tagen)
bearbeitet von chriL999, Freitag, 18.11.2022, 16:51
Mir sind die Fahrgastrechte noch nicht klar genug:
Gibt es eine anteilige oder anderweitige Erstattung des Ticketpreises (nationaler Super Sparpreis, ca. 200km vom Start bis zum Ziel) bei Abbruch der Fahrt ca. 30km vor dem Ziel?
Hintergrund ist die Tatsache, dass die Fahrt erst dann abgebrochen wurde, als die +60min auch zu erwarten waren (da auch erst dann von einer Erstattung auszugehen ist).
Ein z.B. "habe meinen Flug am Zielort verpasst" zählt in so einem Fall ja grundsätzlich nicht, da das Ticket separat und nicht im Rahmen einer Pauschalreise erworben wurde.
Fahrgastrechte bei Abbruch der Fahrt (Verspätung +60min)
EK-Wagendienst, EGST, Freitag, 18.11.2022, 17:01 (vor 1235 Tagen) @ chriL999
Mir sind die Fahrgastrechte noch nicht klar genug:
Gibt es eine anteilige oder anderweitige Erstattung des Ticketpreises (nationaler Super Sparpreis, ca. 200km vom Start bis zum Ziel) bei Abbruch der Fahrt ca. 30km vor dem Ziel?
Hintergrund ist die Tatsache, dass die Fahrt erst dann abgebrochen wurde, als die +60min auch zu erwarten waren (da auch erst dann von einer Erstattung auszugehen ist).
Ein z.B. "habe meinen Flug am Zielort verpasst" zählt in so einem Fall ja grundsätzlich nicht, da das Ticket separat und nicht im Rahmen einer Pauschalreise erworben wurde.
Einfach einreichen, und mehr als Ablehnen können sie es nicht, und dann hier berichten.
Alles andere bringt es doch nicht, da wird es dann wieder zig nichts sagenden Antworten geben.
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Ein Fahrplan ist ein VORSCHLAG an den Lokführer, wie man fahren könnte.
Fahrgastrechte bei Abbruch der Fahrt (Verspätung +60min)
Bremer, Bremen, Freitag, 18.11.2022, 17:02 (vor 1235 Tagen) @ chriL999
bearbeitet von Bremer, Freitag, 18.11.2022, 17:03
Genau, abbrechen ist nur erlaubt, sobald zum 1. Mal die +60 erreicht wurden. Das kann natürlich auch erst während der Fahrt passieren. Und auch erst kurz vor dem Ziel.
Brichst du die Fahrt lediglich ab, bekommst du eine anteilige Erstattung.
Brichst du die Fahrt und fährst zum Startbahnhof, so fährst du kostenlos zurück und erhältst eine Vollerstattung. Hier musst du eine Begründung angeben.
Fahrgastrechte bei Abbruch der Fahrt (Verspätung +60min)
Barzahlung, Freitag, 18.11.2022, 17:04 (vor 1235 Tagen) @ Bremer
Brichst du die Fahrt und fährst zum Startbahnhof, so fährst du kostenlos zurück und erhältst eine Vollerstattung. Hier musst du eine Begründung angeben.
Musste ich noch nie.
Fahrgastrechte bei Abbruch der Fahrt (Verspätung +60min)
Bremer, Bremen, Freitag, 18.11.2022, 17:11 (vor 1235 Tagen) @ Barzahlung
Fahrgastrechte bei Abbruch der Fahrt (Verspätung +60min)
Barzahlung, Freitag, 18.11.2022, 22:22 (vor 1235 Tagen) @ Bremer
Komischerweise ich immer.
Das ist jetzt ein Fall, den Du da schilderst. Wenn man es natürlich übertreibt und bei jeder Fahrt, bei der man +60 hat, Vollerstattung nach Abbruch beantragt, dann muss man sich nicht wundern, wenn irgendwann mal blöde Rückfragen kommen.
Das EBA rügt da auch gar nichts. Sobald die beim EBA auch nur den geringsten Verdacht haben, dass Deine Anträge reine Verarsche sind, verfallen die sehr gerne mit Verweis auf ihren Ermessensspielraum in Untätigkeit.
Fahrgastrechte bei Abbruch der Fahrt (Verspätung +60min)
VT642, Freitag, 18.11.2022, 20:13 (vor 1235 Tagen) @ Barzahlung
Bereits mehrere Abbrüche eingereicht, noch nie begründen müssen. Wüsste auch nicht, weshalb das notwendig sein sollte.
Fahrgastrechte bei Abbruch der Fahrt (Verspätung +60min)
Bremer, Bremen, Freitag, 18.11.2022, 21:09 (vor 1235 Tagen) @ VT642
Die Rückfahrt und Vollerstattung ist nur erlaubt, wenn die Fahrt „sinnlos“ geworden ist.
Hier muss der Reisende — ggf. auf Nachfrage — darlegen, weshalb diese für ihn sinnlos geworden ist.
Fahrgastrechte bei Abbruch der Fahrt (Verspätung +60min)
sibiminus, Samstag, 19.11.2022, 01:28 (vor 1235 Tagen) @ Bremer
bearbeitet von sibiminus, Samstag, 19.11.2022, 01:30
Die Rückfahrt und Vollerstattung ist nur erlaubt, wenn die Fahrt „sinnlos“ geworden ist.
Hier muss der Reisende — ggf. auf Nachfrage — darlegen, weshalb diese für ihn sinnlos geworden ist.
Nein. Einfach nein, im Allgemeinen hast du ab einer Verspätung von mind. 60 Minuten die Wahl zwischen drei Optionen. Schauen wir mal, was die 1371 in Art. 16 dazu sagt:
Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass bei Ankunft am Zielort gemäß Beförderungsvertrag die Verspätung mehr als 60 Minuten betragen wird, so hat der Fahrgast unverzüglich die Wahl zwischen
- a) der Erstattung des vollen Fahrpreises unter den Bedingungen, zu denen er entrichtet wurde, für den Teil oder die Teile der Fahrt, die nicht durchgeführt wurden, und für den Teil oder die Teile, die bereits durchgeführt wurden, wenn die Fahrt nach den ursprünglichen Reiseplänen des Fahrgasts sinnlos geworden ist, gegebenenfalls zusammen mit einer Rückfahrt zum ersten Ausgangspunkt bei nächster Gelegenheit. Die Erstattung erfolgt unter denselben Bedingungen wie die Entschädigung nach Artikel 17;
- b) der Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen bis zum Zielort bei nächster Gelegenheit; oder
- c) der Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen bis zum Zielort zu einem späteren Zeitpunkt nach Wahl des Fahrgasts.
Du wählst also eine dieser drei Optionen und erklärst im Regelfall deine Entscheidung durch das Ankreuzen des zutreffenden Feldes im FGF. Die Formulierung in der Verordnung legt keine Begründungserfordernis nahe, ebenso ist eine solche im FGF nicht vorgesehen. Anders formuliert: Durch die Verspätung von 60 Minuten kann der Fahrgast die Sinnlosigkeit erklären; damit bekommt er den Erstattungsanspruch nach lit. a. Solche von dir beschriebenen Rückfragen würde ich demnach eher mit dem Einzelfall oder deiner Antragshistorie als allem Anderen begründen.
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"Diese Preise sorgen dafür, daß die Bahn an anderer Stelle immer mehr rationalisieren und einsparen wird. Nicht oben in den Höhenluftbüros, nein, unten an der Basis auf dem Bahnsteig oder im Zug. Am Fahrkartenschalter. Bei den Ansagen." ~ Alibizugpaar
Fahrgastrechte bei Abbruch der Fahrt (Verspätung +60min)
chriL999, Freitag, 18.11.2022, 17:24 (vor 1235 Tagen) @ Bremer
bearbeitet von chriL999, Freitag, 18.11.2022, 17:25
Brichst du die Fahrt lediglich ab, bekommst du eine anteilige Erstattung.
Die Höhe der Erstattung wird dann berechnet anteilig in Bezug auf die Anzahl der nicht gefahrenden Kilometer zur Gesamtstrecke, was in meinem Falle dann unterhalb von 4 EUR liegen würde und somit nicht erstattungsfähig ist. Somit den Aufwand nicht wert.
Oder wird es etwa anders berechnet?
Danke.
Fahrgastrechte bei Abbruch der Fahrt (Verspätung +60min)
JeDi, überall und nirgendwo, Samstag, 19.11.2022, 07:16 (vor 1235 Tagen) @ chriL999
Seit wann gilt für Erstattungen eine Bagatellgrenze?
--
Weg mit dem 4744!
Fahrgastrechte bei Abbruch der Fahrt (Verspätung +60min)
chriL999, Samstag, 19.11.2022, 21:35 (vor 1234 Tagen) @ JeDi
Seit wann gilt für Erstattungen eine Bagatellgrenze?
Ich meinte es irgendwo gelesen zu haben. Gilt aber anscheinend nur bei Zeitkarten/Monatskarten.
Trotzdem wäre es interessant zu wissen, wie die Erstattung berechnet werden würde, sofern z.B. die Fahrt nach 75% der gesamten Kilometer abgebrochen werden.
Es gibt eine Bagatellgrenze von 4 Euro.
heinz11, Samstag, 19.11.2022, 22:24 (vor 1234 Tagen) @ JeDi
Zitat:
"
4 Euro Bagatellgrenze.
Entschädigungsbeträge von weniger als 4 Euro werden nicht ausgezahlt. Es ist aber möglich, mehrere Entschädigungsanträge zu sammeln und diese gebündelt – sofern sie zusammen die 4 Euro überschreiten im Reisezentrum abzugeben oder an das Servicecenter Fahrgastrechte in 60647 Frankfurt am Main einzuschicken.
"
Quelle: www.test.de ; per normaler google-Suche gefunden.
Bezieht sich aber auf Erstattung.
Der Blaschke, Bissendorf-Wissingen, Samstag, 19.11.2022, 22:39 (vor 1234 Tagen) @ heinz11
Hallo.
4 Euro Bagatellgrenze.
Entschädigungsbeträge von weniger als 4 Euro werden nicht ausgezahlt.
'Entschädigung' ungleich 'Erstattung'.
Hätte der Forenkollege natürlich gleich mit dabei schreiben können - aber dann gäbe es weniger Folgebeiträge und weniger Möglichkeiten, die mittlerweile notorische miese Laune auch hier im Forum auszulassen.
Na ja, besser hier, als wenn die Kunden leiden müssen. Zeigt aber: man darf den Dienst bei der Eisenbahn nur in überschaubarem Rahmen machen. Man erinnere sich an andere, die hier einst schrieben ...
Deswegen bleib ich schön bei 'Teilzeit' und der Freiheit als Selbstständiger außerhalb eines EVU. Es ist gesünder.
Schöne Grüße von jörg
Mindestbetrag FGR-Entschädigungen 4€ ->Erstattungen analog
michael_seelze, Sonntag, 20.11.2022, 11:01 (vor 1234 Tagen) @ JeDi
Seit wann gilt für Erstattungen eine Bagatellgrenze?
In Artikel 16, Buchstabe a der EG-VO 1371/2007 ist zu lesen:
Die Erstattung erfolgt unter denselben Bedingungen wie die Entschädigung nach Artikel 17
In Artikel 17, Absatz 3 der EG-VO 1371/2007 ist zu lesen:
[...]Die Eisenbahnunternehmen dürfen Mindestbeträge festlegen, unterhalb deren keine Entschädigungszahlungen vorgenommen werden. Dieser Mindestbetrag darf höchstens 4 EUR betragen.
Damit gelten die im Artikel 17 zu den Fahrprisentschädigungen genannten Bedingungen und somit auch der von der EVU festgelegte Mindestbetrag auch für die Erstattungen nach Artikel 16.
Fahrgastrechte bei Abbruch der Fahrt (Verspätung +60min)
JeDi, überall und nirgendwo, Samstag, 19.11.2022, 07:16 (vor 1235 Tagen) @ Bremer
Genau, abbrechen ist nur erlaubt, sobald zum 1. Mal die +60 erreicht wurden.
Wie kommst du auf 60 min? Es müssen mehr als 60 min sein.
--
Weg mit dem 4744!