IC/ICE Nutzung bei 9€ Ticket ab 20 oder 60 min am Zielort? (Allgemeines Forum)
Hansjörg, Dienstag, 28.06.2022, 11:02 (vor 1381 Tagen)
Hallo zusammen,
kann ich das FV-Ticket zum Flexpreis ab 20 Minuten oder erst ab 60 Minuten am Zielort erstattet bekommen?
MfG Hansjörg
ab 20
wachtberghöhle, Dienstag, 28.06.2022, 11:11 (vor 1381 Tagen) @ Hansjörg
Die Fahrgastrechte sagen eindeutig:
<Auszug>
Bei einer zu erwartenden Verspätung von mindestens
20 Minuten am Zielbahnhof der Fahrkarte kann der Fahr
gast einen anderen, nicht reservierungspflichtigen Zug
nutzen. Der Fahrgast muss eine eventuell erforderliche
Fahrkarte/den Produktübergang zunächst bezahlen und
kann die Kosten anschließend geltend machen.
</>
(Hervorhebung duch mich)
Auch bei einem EVU != DB?
Hansjörg, Dienstag, 28.06.2022, 11:38 (vor 1381 Tagen) @ wachtberghöhle
Die Fahrgastrechte sagen eindeutig:
<Auszug>
Bei einer zu erwartenden Verspätung von mindestens
20 Minuten am Zielbahnhof der Fahrkarte kann der Fahr
gast einen anderen, nicht reservierungspflichtigen Zug
nutzen. Der Fahrgast muss eine eventuell erforderliche
Fahrkarte/den Produktübergang zunächst bezahlen und
kann die Kosten anschließend geltend machen.
</>(Hervorhebung duch mich)
Dann war ich nicht präzise genug. Das sind ja die DB FGR Rechte. Die kulanter ausgelegt sind. Wie ist es, wenn ich nun in einem anderen EVU die Verspätung habe?
Auch bei einem EVU != DB?
Knochendochen, Dienstag, 28.06.2022, 12:49 (vor 1381 Tagen) @ Hansjörg
Nein, das sind gesetzliche Regelungen, die sich aus der EVO ergeben, welche für Nahverkehrsfahrkarten gilt. Somit gilt das für alle Betreiber. Lediglich im Fernverkehr ist die 20 Minuten Grenzen (eiggennützige) Kulanz der DB, weil hier die EU-Fahrgastrechteverordnung erst ab 60 Minuten entsprechende Rechte einräumt.
Danke für die Info. Fahre sonst nie nur Nahverkehr.
Hansjörg, Dienstag, 28.06.2022, 12:52 (vor 1381 Tagen) @ Knochendochen
- kein Text -
Fahrgastrechte bei Verspätungen im SPNV
Barzahlung, Dienstag, 28.06.2022, 15:18 (vor 1381 Tagen) @ Hansjörg
Die Fahrgastrechte sagen eindeutig:
<Auszug>
Bei einer zu erwartenden Verspätung von mindestens
20 Minuten am Zielbahnhof der Fahrkarte kann der Fahr
gast einen anderen, nicht reservierungspflichtigen Zug
nutzen. Der Fahrgast muss eine eventuell erforderliche
Fahrkarte/den Produktübergang zunächst bezahlen und
kann die Kosten anschließend geltend machen.
</>(Hervorhebung duch mich)
Dann war ich nicht präzise genug. Das sind ja die DB FGR Rechte. Die kulanter ausgelegt sind.
Fahrt mit Fernverkehrsfahrschein, egal ob mit DB oder Nicht-DB-SPNV-EVU -> BB Personenverkehr
Fahrt mit Nahverkehrsfahrschein (z.B. 9-Euro-Ticket), egal ob mit DB oder Nicht-DB-SPNV-EVU -> Bestimmungen der Verbünde/Landestarifgemeinschaften/DTV
Wie ist es, wenn ich nun in einem anderen EVU die Verspätung habe?
§ 8 EVO:
(1) Besitzt der Reisende einen Fahrausweis, der ausschließlich für den öffentlichen Personennahverkehr gilt, so hat er, sofern vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass er wegen eines Ausfalls oder einer Unpünktlichkeit des von ihm gemäß dem Beförderungsvertrag gewählten Zuges eines Eisenbahnverkehrsunternehmens verspätet am Zielort ankommen wird, neben den in der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 genannten Rechten und Ansprüchen die folgenden Rechte:
1. Der Reisende kann die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem anderen Zug durchführen, sofern vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass der Reisende mindestens 20 Minuten verspätet am Zielort ankommen wird. Der Reisende kann die Benutzung des anderen Zuges jedoch nicht verlangen, wenn für diesen eine Reservierungspflicht besteht oder der Zug eine Sonderfahrt durchführt.
(...)
(2) Macht der Reisende von seinem Recht nach Absatz 1 Gebrauch, so kann er von demjenigen, mit dem er den Beförderungsvertrag geschlossen hat, Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, für eine Beförderung nach Absatz 1 Nr. 2 jedoch nur die erforderlichen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 80 Euro.
https://www.gesetze-im-internet.de/evo/__8.html
Nr. 8.2.1 BB DT:
Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass Reisende am Zielbahnhof gemäß Beförderungsvertrag mindestens 20 Minuten verspätet ankommen wird, haben diese unverzüglich die Wahl zwischen der Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter Streckenführung bis zum Zielbahnhof bei nächster Gelegenheit oder der Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter Streckenführung bis zum Zielbahnhof zu einem späteren Zeitpunkt.
Die Reisenden können dabei auch einen Zug des Fernverkehrs benutzen, sofern Sie nicht mit einer Fahrkarte oder Fahrtberechtigung mit einem erheblich ermäßigten Beförderungsentgelt im Sinne von § 2 der Eisenbahn-Verkehrsordnung unterwegs sind. Welche Fahrkarten oder Fahrtberechtigungen das sind, ist in den Tarifbedingungen der jeweiligen Angebote geregelt. Bei Benutzung eines Zuges des Fernverkehrs ist zunächst der Fahrpreis für diesen Zug zu zahlen. Die dafür erforderlichen Aufwendungen werden erstattet. Die Benutzung eines reservierungspflichtigen Zuges oder eines Sonderzuges ist jedoch nicht gestattet. Etwaige tarifliche Erstattungsansprüche von Inhabern dieser Fahrkarten oder Fahrberechtigungen bleiben unberührt.
Danke & Frage
Hansjörg, Dienstag, 28.06.2022, 15:45 (vor 1381 Tagen) @ Barzahlung
bearbeitet von Hansjörg, Dienstag, 28.06.2022, 15:48
Aber max. 80 Euro gilt auch für FV Fahrkarten?
Danke & Frage
Knochendochen, Dienstag, 28.06.2022, 16:11 (vor 1381 Tagen) @ Hansjörg
bearbeitet von Knochendochen, Dienstag, 28.06.2022, 16:14
Nein, die 80 Euro Grenze gilt nur für die Erstattung der Auslage für ein alternatives Verkehrsmittel, z.B. Taxi, wenn man den Zielbahnhof bei planmäßiger Ankunft vor 24 Uhr mit Zügen nicht mehr bis 24 Uhr erreichen kann oder die planmäßige Ankunft zischen 0 und 5 Uhr liegt und ohne die Nutzung des alternativen Verkehrsmittels von einer Verspätung von über 60 Minuten am Zielbahnhof auszugehen wäre.
Danke & Frage
Reservierungszettel, KDU, Dienstag, 28.06.2022, 22:19 (vor 1381 Tagen) @ Knochendochen
Nein, die 80 Euro Grenze gilt nur für die Erstattung der Auslage für ein alternatives Verkehrsmittel, z.B. Taxi, wenn man den Zielbahnhof bei planmäßiger Ankunft vor 24 Uhr mit Zügen nicht mehr bis 24 Uhr erreichen kann oder die planmäßige Ankunft zischen 0 und 5 Uhr liegt und ohne die Nutzung des alternativen Verkehrsmittels von einer Verspätung von über 60 Minuten am Zielbahnhof auszugehen wäre.
Dazu fällt mir spontan ein Interessantes Beispiel ein:
Fernzug verpasst um eine Minute die „letzte S-Bahn“ (01:37) die nächste fährt um 03:37.
Nun habe ich also die Wahl zwei Stunden zu warten und 10€ kassieren oder ich nutze ein Taxi, bekäme die Kosten zwar wieder aber keine 10€.
Jetzt die Frage was ihr bevorzugen würdet?
Danke & Frage
GUM, Dienstag, 28.06.2022, 22:37 (vor 1381 Tagen) @ Reservierungszettel
bearbeitet von GUM, Dienstag, 28.06.2022, 22:37
Hallo Reservierungszettel,
hallo Community,
ich würde warten, weil ich so was nur auf einen Samstag/Sonntag fahren würde.
Und ich dann sowieso ausschlafe.
Liebe Grüße
GUM
--
Sicherheitshinweis: Lassen Sie Ihre Politiker nicht unbeaufsichtigt!
Security advice: Don't leave your politicians unattended!
Danke & Frage
gnampf, Dienstag, 28.06.2022, 23:00 (vor 1381 Tagen) @ Reservierungszettel
Bei der Ankunftszeit klare Sache: das Hotel
Danke & Frage
Reservierungszettel, KDU, Dienstag, 28.06.2022, 23:09 (vor 1381 Tagen) @ gnampf
bearbeitet von Reservierungszettel, Dienstag, 28.06.2022, 23:10
Bei der Ankunftszeit klare Sache: das Hotel
Vielleicht hätte ich das erwähnen sollen, die S-Bahn um 01:37 ist laut meiner Verbindung planmäßig.
Das endgültige Ziel wird um 01:46 erreicht.
Danke & Frage
Arctocebus, Mittwoch, 29.06.2022, 06:48 (vor 1380 Tagen) @ Reservierungszettel
Die Taxifahrt ginge 9min? Ja wieso läuft man dann nicht einfach, gerade im Sommer ist es nachts draussen herrlich
Danke & Frage
Reservierungszettel, KDU, Mittwoch, 29.06.2022, 10:33 (vor 1380 Tagen) @ Arctocebus
Die Taxifahrt ginge 9min? Ja wieso läuft man dann nicht einfach, gerade im Sommer ist es nachts draussen herrlich
Nicht die Taxifahrt - sondern die Fahrt der S-Bahn…
Laufen dauert ungefähr eine knappe Stunde je nach Geschwindigkeit.
Danke & Frage
Knochendochen, Dienstag, 28.06.2022, 23:14 (vor 1381 Tagen) @ Reservierungszettel
bearbeitet von Knochendochen, Dienstag, 28.06.2022, 23:16
Was ist denn das für eine Frage? Als ob man 2 Stunden nachts am Bahnhof rumhängt, nur um 10 Euro erstattet zu bekommen, wenn man auch mit dem Taxi schnell ans Ziel fahren kann. Die Voraussetzung ist natürlich, dass der Zielbahnhof mit einem Taxi für unter 80 Euro erreichbar ist. Wäre das nicht der Fall, würde ich mir ein Hotel nehmen (was auch teurer als 80 Euro sein kann), weil ein zweistündiger nächtlicher Aufenthalt am Bahnhof nicht zumutbar ist.
Nachweis optimal gestalten?
bendo, Dienstag, 28.06.2022, 11:44 (vor 1381 Tagen) @ wachtberghöhle
Die Fahrgastrechte sagen eindeutig:
<Auszug>
Bei einer zu erwartenden Verspätung von mindestens
20 Minuten am Zielbahnhof der Fahrkarte kann der Fahr
gast einen anderen, nicht reservierungspflichtigen Zug
nutzen. Der Fahrgast muss eine eventuell erforderliche
Fahrkarte/den Produktübergang zunächst bezahlen und
kann die Kosten anschließend geltend machen.
</>(Hervorhebung duch mich)
Hallo,
gibt es Erfahrungswerte, wie ein Nachweis möglichst optimal (effizient und nachweissicher) gestaltet werden sollte?
Kombination aus:
1) Screenshot/Ausdruck der vorgesehenen Fahrt aus dem Navigator zum Zeitpunkt, zu dem alles noch planmäßig läuft?
2) Screenshot aus dem Navigator zur vorgenommenen Fahrt, sobald die Verspätung dort ersichtlich wird?
Gibt es noch andere, praxistaugliche Methoden?
Gruß, bendo
Nachweis optimal gestalten?
Barzahlung, Dienstag, 28.06.2022, 15:00 (vor 1381 Tagen) @ bendo
gibt es Erfahrungswerte, wie ein Nachweis möglichst optimal (effizient und nachweissicher) gestaltet werden sollte?
Kombination aus:
1) Screenshot/Ausdruck der vorgesehenen Fahrt aus dem Navigator zum Zeitpunkt, zu dem alles noch planmäßig läuft?
2) Screenshot aus dem Navigator zur vorgenommenen Fahrt, sobald die Verspätung dort ersichtlich wird?
Du brauchst für die Antragstellung beim Servicecenter Fahrgastrechte außer dem Ticket keine Nachweise. Es schadet natürlich nicht, Belege für die Reiseabsicht zu sichern.
Wichtig ist eigentlich nur, dass Du Dir die richtige Verbindung merkst, auf der die Verspätung eingetreten ist.
FGR: Flexticket für Gesamtfahrt oder nur Teilstrecke im FV?
bendo, Montag, 11.07.2022, 13:52 (vor 1368 Tagen) @ Barzahlung
Hallo,
eine weitere Detailfrage:
Nehmen wir an, ich möchte mit dem 9€-Ticket per NV von A nach B fahren. Bahn.de liefert eine Verbindung über C (A->C->B). Aufgrund von Verspätung wird der Anschluss in C nicht erreicht, es entstünde eine Verspätung >20min. Alternativ bietet bahn.de eine Verbindung von C nach B, nun mit einem weiteren Umstieg in D (neue Gesamtverbindung: (A->)C->D->B). Dabei gilt: C->D per ICE und D->B wieder per NV. Soll ich für diesen Fall ein Flexticket für den gesamten, neuen Abschnitt C->D->B buchen (und nachher per FGR einreichen), oder nur für den Abschnitt, in dem mein 9€-Ticket nicht gilt, also nur C->D?
Danke und gruß, bendo
FGR: Flexticket für Gesamtfahrt oder nur Teilstrecke im FV?
JanZ, HB, Montag, 11.07.2022, 14:00 (vor 1368 Tagen) @ bendo
Besteht die Gefahr, dass du in D den Anschluss verpasst und für den Rest der Strecke auch noch FV fahren müsstest? Das ist der einzige Grund, den ich mir vorstellen kann, aus dem man überhaupt ein Ticket bis B lösen sollte. Ansonsten ist es doch für alle Beteiligten sinnvoller, nur bis D zu kaufen.
FGR: Flexticket für Gesamtfahrt oder nur Teilstrecke im FV?
bendo, Montag, 11.07.2022, 14:06 (vor 1368 Tagen) @ JanZ
Besteht die Gefahr, dass du in D den Anschluss verpasst und für den Rest der Strecke auch noch FV fahren müsstest?
Hallo,
nein, da von D->B nur NV verkehrt.
Das ist der einzige Grund, den ich mir vorstellen kann, aus dem man überhaupt ein Ticket bis B lösen sollte. Ansonsten ist es doch für alle Beteiligten sinnvoller, nur bis D zu kaufen.
Mein Gedanke war der "Nachweis", dass es sich bei C->D nicht um eine "beliebige" Fahrt im FV handelt, sondern dem ursprünglichen Interesse, dem Ziel "B", gerecht würde.
Gruß, bendo
FGR: Flexticket für Gesamtfahrt oder nur Teilstrecke im FV?
JanZ, HB, Montag, 11.07.2022, 14:13 (vor 1368 Tagen) @ bendo
Ah, das hatte ich kurz auch überlegt, aber es so eingeschätzt, dass die Wahrscheinlichkeit gering ist, dass der Antrag deswegen abgelehnt wird. Du kannst ja ohnehin weder nachweisen, dass du nach D, noch dass du nach B wolltest.
IC/ICE Nutzung bei 9€ Ticket OHNE FV-Fahrschein kaufen
611 040, Erfurt, Dienstag, 28.06.2022, 15:50 (vor 1381 Tagen) @ Hansjörg
Hi,
Ich stelle mir die Frage ob es laut DTV-Regelungen notwendig ist einen Fernverkehrs-Fahrschein zunächst zu erwerben und diesen dann einzureichen?
--
❤ 611, 612, 642, 644, 425, ICE-T, IC1 ❤
Gilt beim FV Fahrschein auch max. 80 Euro?
Hansjörg, Dienstag, 28.06.2022, 16:05 (vor 1381 Tagen) @ Bremer
- kein Text -
Vmtl. eher Flexpreis 2. Kl. (ausgen. Globalpreise)
musicus, Dienstag, 28.06.2022, 16:10 (vor 1381 Tagen) @ Hansjörg
- kein Text -
Das hast Du vor 20min. schon gefragt...
Barzahlung, Dienstag, 28.06.2022, 18:03 (vor 1381 Tagen) @ Hansjörg
bearbeitet von Barzahlung, Dienstag, 28.06.2022, 18:04
... und eine Antwort erhalten.
https://www.ice-treff.de/index.php?id=659441
Ich stelle mir die Frage ob es laut DTV-Regelungen notwendig ist einen Fernverkehrs-Fahrschein zunächst zu erwerben und diesen dann einzureichen?
Der Fernverkehr ist kein Verbundpartner und erhält aus dem Fahrkartenverkauf keine Einnahmeanteile.
Für die Ersatzbeförderung im Fernverkehr muss daher grundsätzlich ein Fernverkehrsfahrschein gekauft werden.
Ausnahme: Der Fernverkehrszug ist für Nahverkehrsfahrkarten freigegeben.
IC/ICE Nutzung bei 9€ Ticket OHNE FV-Fahrschein kaufen
Reservierungszettel, KDU, Dienstag, 28.06.2022, 22:22 (vor 1381 Tagen) @ 611 040
Hi,
Ich stelle mir die Frage ob es laut DTV-Regelungen notwendig ist einen Fernverkehrs-Fahrschein zunächst zu erwerben und diesen dann einzureichen?
Du kannst auch beim Zub fragen und den Sachverhalt schildern - du riskierst dann natürlich nicht mitgenommen zu werden.
Kommt immer auf die Situation an, wenn sowieso totales Chaos herrscht stehen die Chancen grundsätzlich besser als bei einem Pünktchen ICE bei Sonnenschein.
IC/ICE Nutzung bei 9€ Ticket OHNE FV-Fahrschein kaufen
Hansjörg, Dienstag, 28.06.2022, 23:53 (vor 1380 Tagen) @ Reservierungszettel
Hi,
Ich stelle mir die Frage ob es laut DTV-Regelungen notwendig ist einen Fernverkehrs-Fahrschein zunächst zu erwerben und diesen dann einzureichen?
Du kannst auch beim Zub fragen und den Sachverhalt schildern - du riskierst dann natürlich nicht mitgenommen zu werden.
Gute Idee, würde ich auch so machen. Wenn er nein sagt, löse ich halt nen Flex Ticket online, so bleibt man zumindest nicht stehen. Problem ist dann, wenn es auch im FV eine Umsteigeverbindung wird. Aber selbst bei FV Zug 2 wird es für alle Beteiligten wieder billiger.
Kommt immer auf die Situation an, wenn sowieso totales Chaos herrscht stehen die Chancen grundsätzlich besser als bei einem Pünktchen ICE bei Sonnenschein.
Chaos sehe ich nicht. Aber bei 5 Minuten Umsteigezeit NV-NV im Stundentakt ist die Gefahr gegeben. Daher will ich nen Backup haben und nicht am Bahnhof warten müssen, wenn kurz danach der FV einfährt.
Gute Organisation verlangt!
bendo, Mittwoch, 29.06.2022, 10:41 (vor 1380 Tagen) @ Hansjörg
...Gute Idee, würde ich auch so machen. Wenn er nein sagt, löse ich halt nen Flex Ticket online, ... Aber bei 5 Minuten Umsteigezeit NV-NV im Stundentakt ist die Gefahr gegeben. Daher will ich nen Backup haben und nicht am Bahnhof warten müssen, wenn kurz danach der FV einfährt.
Hallo,
das musst du aber gut organisieren:
Wenn kurz nach Ankunft des (verspäteten) NV (der zum Anschlussverlust des geplanten NV führt) der FV einfährt musst Du:
- auf dem Bahnsteig den ZUB finden, ihm die Frage stellen und eine Antwort erhalten
- auf dem Bahnsteig per App ein FlexTicket lösen.
D.h. du legst dir die geplante Fahrt mit Flexticket in der App bereits zum Kauf bereit, dass du nur noch auch "kaufen" klicken musst?
Gruß, bendo
Gute Organisation verlangt!
Reservierungszettel, KDU, Mittwoch, 29.06.2022, 11:10 (vor 1380 Tagen) @ bendo
- auf dem Bahnsteig per App ein FlexTicket lösen.
D.h. du legst dir die geplante Fahrt mit Flexticket in der App bereits zum Kauf bereit, dass du nur noch auch "kaufen" klicken musst?
Das ist gar nicht nötig du hast nach Abfahrt noch 10 Minuten Zeit dies zu tun.
Siehe hier: https://www.bahn.de/service/buchung/digitales-ticket/handy-ticket-buchen
Geht so.
Hansjörg, Mittwoch, 29.06.2022, 11:34 (vor 1380 Tagen) @ bendo
...Gute Idee, würde ich auch so machen. Wenn er nein sagt, löse ich halt nen Flex Ticket online, ... Aber bei 5 Minuten Umsteigezeit NV-NV im Stundentakt ist die Gefahr gegeben. Daher will ich nen Backup haben und nicht am Bahnhof warten müssen, wenn kurz danach der FV einfährt.
Hallo,
das musst du aber gut organisieren:
Wenn kurz nach Ankunft des (verspäteten) NV (der zum Anschlussverlust des geplanten NV führt) der FV einfährt musst Du:
- auf dem Bahnsteig den ZUB finden, ihm die Frage stellen und eine Antwort erhalten
- auf dem Bahnsteig per App ein FlexTicket lösen.
D.h. du legst dir die geplante Fahrt mit Flexticket in der App bereits zum Kauf bereit, dass du nur noch auch "kaufen" klicken musst?
Gruß, bendo
Man hat neuerdings ein paar Minuten Zeit nach Abfahrt des Zuges noch zu buchen. Ist bei einem Flexpreis aber prinzipiell egal welche Verbindung des Tages man nachlöst.
Nein
mmandl, Dienstag, 28.06.2022, 22:45 (vor 1381 Tagen) @ 611 040
Richtigerweise sieht Art. 16 VO 1371/2007 ein derartiges Erfordernis nicht vor. Art. 16 VO greift bei einer zu erwartenden Verspätung von mehr als 60 Minuten. Den EVU stünde es zwar frei, bei geringeren Verspätungen zu verlangen, dass der Fahrgast mit einem Fahrkartenkauf in Vorleistung geht. Da die Beförderungsbedingungen aber nicht zwischen 20 und 60 Minuten differenzieren, ist diese einschränkende Bestimmung der BB nach Art. 6 Abs. 1 VO insgesamt unwirksam. Daher ist man auch bei einer 20-minütigen Verspätung rechtlich nicht verpflichtet, eine Fahrkarte zu erwerben. Für Diskussionen wird ein solches Vorgehen natürlich trotzdem sorgen und ggf. sogar zu einem (unrechtmäßigen) EBE.
Sicher?
611 040, Erfurt, Mittwoch, 29.06.2022, 07:41 (vor 1380 Tagen) @ mmandl
Ich hatte vor paar Tagen durch einen Zugausfall sogar genau 60min Verspätung und die Mitarbeiterin an der Information meinte die einzige Möglichkeit wäre entweder mit dem NV zu fahren oder eine FV-Fahrkarte zu kaufen und eventuell erstattet zu bekommen.
Ich fragte nach einer Verspätungsbescheinigung, die mir widerwillig ausgestellt wurde. Diese zeigte ich der ZuB und erklärte ihr die Situation woraufhin sie mir zunächst erlaubte mitzufahren, bis (noch vor Abfahrt) die Zugchefin meinte es wäre nicht möglich.
Wie ist nun die Rechtslage? Oder ist es Auslegungssache?
--
❤ 611, 612, 642, 644, 425, ICE-T, IC1 ❤
Sicher?
gnampf, Mittwoch, 29.06.2022, 08:00 (vor 1380 Tagen) @ 611 040
Hast du das Geld fuer einen Anwalt, oder eine Rechtschutzversicherung? Dann kann dir ein Anwalt das am besten klaeren, denn der haftet dafuer dann auch bei falscher Auskunft, und ist eh der einzige der Rechtsberatungen durchfuehren darf.
Hast du kein Geld fuer einen Anwalt und auch keine Rechtschutzversicherung? Dann spielt es doch gar keine Rolle wie die Rechtslage ist, da du deine Rechte im Zweifel gar nicht durchsetzen kannst. Denn "aber das darfst du nicht, das ist unrecht" dem Zub entgegen zu werfen wird ihn/sie eher wenig beeindrucken.
unverbindliche Rechtsberatung
bendo, Mittwoch, 29.06.2022, 10:31 (vor 1380 Tagen) @ gnampf
Hast du das Geld fuer einen Anwalt, oder eine Rechtschutzversicherung? Dann kann dir ein Anwalt das am besten klaeren, denn der haftet dafuer dann auch bei falscher Auskunft, und ist eh der einzige der Rechtsberatungen durchfuehren darf.
Hast du kein Geld fuer einen Anwalt und auch keine Rechtschutzversicherung? Dann spielt es doch gar keine Rolle wie die Rechtslage ist, da du deine Rechte im Zweifel gar nicht durchsetzen kannst. Denn "aber das darfst du nicht, das ist unrecht" dem Zub entgegen zu werfen wird ihn/sie eher wenig beeindrucken.
Hallo,
das ist das typische Argument, das regelmäßig kommt, wenn man mit Anwälten, Steuerberatern oder anderen Juristen über Rechtslagen diskutiert und eigentlich nicht mehr als eine unverbindliche Einschätzung haben möchte (meine Einschätzung: Dieses Argument kommt deshalb, weil die eigentliche "Beratung" wesentlicher Teil des Geschäftsmodells ist, und dies über "Freundschaftsdienste" verloren ginge...).
Es geht hier ja mitnichten darum, eine offizielle Beratung zu erhalten, die dann ausgedruckt und gerichtsfest verwendet werden kann. Und erst recht geht es nicht darum, den freundlichen Auskunftsgeber hinterher für Falschaussagen zur Verantwortung zu ziehen!
Ziel wäre, dass jemand mit etwas mehr juristischem Background und/oder eigener Erfahrung zum Ausgang bereits erfolgter Rechtssprechung für den in Rede stehenden Sachverhalt berichtet.
Danke und Gruß, bendo
unverbindliche Rechtsberatung
gnampf, Mittwoch, 29.06.2022, 10:39 (vor 1380 Tagen) @ bendo
Es geht hier ja mitnichten darum, eine offizielle Beratung zu erhalten, die dann ausgedruckt und gerichtsfest verwendet werden kann. Und erst recht geht es nicht darum, den freundlichen Auskunftsgeber hinterher für Falschaussagen zur Verantwortung zu ziehen!
doch, genau darum geht es ihm. Er will etwas, womit er das FV-Personal zwingen kann ihn kostenlos und ohne extra gekauften Fahrschein mitzunehmen. Nur so funzt das halt nicht.
Ziel wäre, dass jemand mit etwas mehr juristischem Background und/oder eigener Erfahrung zum Ausgang bereits erfolgter Rechtssprechung für den in Rede stehenden Sachverhalt berichtet.
Was dir rein gar nichts bringt, wenn von vornherein klar ist das du dir den Rechtsweg nicht leisten kannst. Recht haben und Recht bekommen sind nunmal grundverschiedene Dinge.
unverbindliche Rechtsberatung
bendo, Mittwoch, 29.06.2022, 10:49 (vor 1380 Tagen) @ gnampf
... Er will etwas, womit er das FV-Personal zwingen kann ihn kostenlos und ohne extra gekauften Fahrschein mitzunehmen. Nur so funzt das halt nicht.
Am Ende hätte das Gericht immer den längsten Hebel..
Was dir rein gar nichts bringt, wenn von vornherein klar ist das du dir den Rechtsweg nicht leisten kannst. Recht haben und Recht bekommen sind nunmal grundverschiedene Dinge.
Das Ergebnis kann aber durchaus sehr unterschiedlich sein, je nachdem ob jemand in einem passenden Gespräch mit gut geführter Argumentationskette auftritt, oder einfach eine doofe Frage stellt, die ebenso plump (und ggf. falsch) beantwortet wird. Zumindest ich würde vor dem Rechtsweg versuchen, zunächst alle anderen Mittel auszuschöpfen. Dafür ist die Kenntnis der Rechtslage hilfreich (je fundierter umso besser).
Grüße, bendo
unverbindliche Rechtsberatung
gnampf, Mittwoch, 29.06.2022, 11:28 (vor 1380 Tagen) @ bendo
Das Ergebnis kann aber durchaus sehr unterschiedlich sein, je nachdem ob jemand in einem passenden Gespräch mit gut geführter Argumentationskette auftritt, oder einfach eine doofe Frage stellt, die ebenso plump (und ggf. falsch) beantwortet wird. Zumindest ich würde vor dem Rechtsweg versuchen, zunächst alle anderen Mittel auszuschöpfen. Dafür ist die Kenntnis der Rechtslage hilfreich (je fundierter umso besser).
Da muss man dann aber schon gut schauen, wie man das Gespraech fuehrt. Denn mit einem "aber sie muessen mich gemaess Paragraph xzy Absatz Blah mitnehmen" koennte sehr schnell auch zu einem "dann verklag mich doch, bis dahin bleibste hier stehen, selbst wenn du dir jetzt ein Ticket kaufst, denn ich hab hier das Hausrecht" fuehren, oder den Einsatz der Bundespolizei zur Personalienfeststellung forcieren.
Das einfachst bleibt also wohl, vor Einstieg vernuenftig mit dem Personal zu reden, und im Zweifel halt das Geld vorzustrecken, oder wenn man sich da nicht sicher ist obs erstattet wird, halt im Zweifel doch beim NV zu bleiben.
Ganz simpel. Und wie man es macht.
Der Blaschke, Bissendorf-Wissingen, Mittwoch, 29.06.2022, 16:15 (vor 1380 Tagen) @ bendo
Hallo.
... Er will etwas, womit er das FV-Personal zwingen kann ihn kostenlos und ohne extra gekauften Fahrschein mitzunehmen. Nur so funzt das halt nicht.
Am Ende hätte das Gericht immer den längsten Hebel..
Was dir rein gar nichts bringt, wenn von vornherein klar ist das du dir den Rechtsweg nicht leisten kannst. Recht haben und Recht bekommen sind nunmal grundverschiedene Dinge.
Das Ergebnis kann aber durchaus sehr unterschiedlich sein, je nachdem ob jemand in einem passenden Gespräch mit gut geführter Argumentationskette auftritt, oder einfach eine doofe Frage stellt, die ebenso plump (und ggf. falsch) beantwortet wird. Zumindest ich würde vor dem Rechtsweg versuchen, zunächst alle anderen Mittel auszuschöpfen. Dafür ist die Kenntnis der Rechtslage hilfreich (je fundierter umso besser).
Die Dinge sind ganz einfach.
MAN HAT NUR SOVIEL RECHT, WIE MAN MACHT HAT.
Und im Zweifel hilft dir die Kenntnis der Rechtslage Nullkommanull - wenn der Zugbegleiter es nicht will, kommste ohne Zirkus nicht mit.
Denn die 'fundierte Kenntnis der Rechtslage' durchblicken zu lassen, kann genauso gut negativ wie positiv aufgefasst werden.
Und total albern wird es dann ja, wenn man dann im Mißerfolgsfall NICHT den Rechtsweg einschlägt. Was in 99% der Fälle so sein wird.
Und selbst wenn: in der konkreten Situation bleibst du im Zweifel erstmal draußen und kommst nicht weiter. Wie hoch im Nachhinein dann ein Sieg vor Gericht noch Nutzen stiftet, sei mal dahingestellt.
Ich erinnere mich an einen Business-Wichtigmensch, der mich anbrüllte, dass er sich angesichts des abendlichen Ausfalls der Weiterfahrt unseres Zuges jetzt ein Taxi nach Frankfurt organisieren werde (von Bremen aus) und mir einen Vortrag in Vertragsrecht hielt. Ja, mei - als ob ich ihm das Taxi verbieten würde. Ich habe ihm nur gesagt, dass ich ihm das ganz sicher nicht genehmige. Ich ihm aber die Daumen drücke, dass er wen finden werde. Vllt noch hier in Bremen. Oder später in Frankfurt. Ansonsten werde er das wohl erstmal selbst bezahlen müssen und sich dann auf die Suche nach einer Erstattung machen. Ob er wen findet: woher soll ich das wissen ... Er zog dann tobend weiter ...
Zusammenfassend sind die ganzen Diskussionen hier also weitgehend Humbug.
Wenn ich was will, gehe ich zum Zugchef und trage mein Anliegen vor. Vorher checke ich, inwieweit ich Erfolg haben kann (allgemeine Betriebslage, Zugauslastung usw usw). Und ich bereite eine KURZE Argumentationslinie vor - kein Schaffner will da stundenlange umständliche Erzählungen hören; schon gar nicht gepaart mit Wichtigtuereien. Vorm Aufeinandertreffen analysiere ich dann blitzschnell, mit wem ich es zu tun bekomme. Körpersprache, Ausstrahlung, Handlungen, Stresslevel. Dann versuche ich, meine Ansprache entsprechend anzupassen und passend vorzutragen. Und akzeptiere in dem Augenblick immer die Rolle des Bittenden, auch wenn ich zu 10.000 Prozent rechtlich auf der sicheren Seite bin. Denn wenn ich anschließend trotzdem aufgeschrieben würde, hätte ja ICH den Zeitaufwand, dass alles wieder rückgängig zu machen. Im Zweifel ist es da sinnvoller, dann halt auf sein Recht zu verzichten und die Std zu warten oder die Dinge anders zu organisieren anstatt nachträglich 5 Std Aufwand betreiben zu müssen.
Allerdings kommt das selten vor. Meistens, wenn ich es will, erreiche ich mein Ziel.
Hin und wieder breche ich aber auch frühzeitig ab, wenn ich spüre, dass das hier und jetzt mit mir und dem Schaffner nicht klappen wird - weil es nicht passen wird mit uns.
Aufgeschrieben wurde ich jedenfalls noch nie! Und irgendwo lebensbedrohlich gestrandet bin ich auch noch nie.
Entweder kann man also Kommunikation oder man kann es nicht. Im letzteren Fall dann aber Ahnung von der Rechtslage zu haben und das auch durchblicken zu lassen, macht es meistens schlimmer bzw zumindest selten besser.
Schöne Grüße von jörg
Sicher?
mmandl, Mittwoch, 29.06.2022, 12:15 (vor 1380 Tagen) @ 611 040
Klar, die Rechtsfindung ist wie immer Auslegungssache. Die einen sind eben näher an der "Wahrheit" als die anderen... Und sicher ist das nicht einmal, wenn der EuGH über diese Frage befunden hätte. Da die dortige Geschäftsverteilung nicht thematisch ist, sind sich widersprechende Urteile keine Seltenheit.
Nein
Barzahlung, Mittwoch, 29.06.2022, 10:28 (vor 1380 Tagen) @ mmandl
Richtigerweise sieht Art. 16 VO 1371/2007 ein derartiges Erfordernis nicht vor. Art. 16 VO greift bei einer zu erwartenden Verspätung von mehr als 60 Minuten. Den EVU stünde es zwar frei, bei geringeren Verspätungen zu verlangen, dass der Fahrgast mit einem Fahrkartenkauf in Vorleistung geht. Da die Beförderungsbedingungen aber nicht zwischen 20 und 60 Minuten differenzieren, ist diese einschränkende Bestimmung der BB nach Art. 6 Abs. 1 VO insgesamt unwirksam. Daher ist man auch bei einer 20-minütigen Verspätung rechtlich nicht verpflichtet, eine Fahrkarte zu erwerben. Für Diskussionen wird ein solches Vorgehen natürlich trotzdem sorgen und ggf. sogar zu einem (unrechtmäßigen) EBE.
Man kann darüber diskutieren, ob seitens des Zugpersonals oder an der DB Information auf Anfrage nicht unentgeltlich ICE-Fahrkarten an Reisende mit SPNV-Fahrkarten ausgegeben müssten, wenn die Vorraussetzungen aus § 8 Abs. 1 Nr. 1 EVO erfüllt sind.
Du erwartest aber hoffentlich nicht, dass Dich ein anderer Verkehrsanbieter im SPNV-Verspätungsfall unentgeltlich befördert?
Muss Dich das Taxi nachts auch unentgeltlich befördern, wenn der Zug Verspätung hatte? Steht doch bestimmt so in den BB? ;-)
Nein
mmandl, Mittwoch, 29.06.2022, 12:12 (vor 1380 Tagen) @ Barzahlung
Richtigerweise sieht Art. 16 VO 1371/2007 ein derartiges Erfordernis nicht vor. Art. 16 VO greift bei einer zu erwartenden Verspätung von mehr als 60 Minuten. Den EVU stünde es zwar frei, bei geringeren Verspätungen zu verlangen, dass der Fahrgast mit einem Fahrkartenkauf in Vorleistung geht. Da die Beförderungsbedingungen aber nicht zwischen 20 und 60 Minuten differenzieren, ist diese einschränkende Bestimmung der BB nach Art. 6 Abs. 1 VO insgesamt unwirksam. Daher ist man auch bei einer 20-minütigen Verspätung rechtlich nicht verpflichtet, eine Fahrkarte zu erwerben. Für Diskussionen wird ein solches Vorgehen natürlich trotzdem sorgen und ggf. sogar zu einem (unrechtmäßigen) EBE.
Man kann darüber diskutieren, ob seitens des Zugpersonals oder an der DB Information auf Anfrage nicht unentgeltlich ICE-Fahrkarten an Reisende mit SPNV-Fahrkarten ausgegeben müssten, wenn die Vorraussetzungen aus § 8 Abs. 1 Nr. 1 EVO erfüllt sind.Du erwartest aber hoffentlich nicht, dass Dich ein anderer Verkehrsanbieter im SPNV-Verspätungsfall unentgeltlich befördert?
Muss Dich das Taxi nachts auch unentgeltlich befördern, wenn der Zug Verspätung hatte? Steht doch bestimmt so in den BB? ;-)
Von § 8 Abs. 1 Nr. 1 EVO habe ich bislang noch gar nicht gesprochen. Dieser ist aber genauso wie Art. 16 VO auf Weiterbeförderung gerichtet, dort ist dies sogar noch eindeutiger formuliert: "kann die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem anderen Zug durchführen" [Herv. d. Verf.] vs. "Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter Streckenführung". Mein Anspruch ist also darauf gerichtet, dass mich mein Vertragspartner unentgeltlich weiter befördert.
Klar ist, dass dieser Anspruch z.B. nicht gegenüber Flixzug oder dem Taxiunternehmen durchgesetzt werden kann. Hier hat man dann gegenüber seinem Vertragspartner einen "Anspruch auf Zugänglichmachung" des alternativen Verkehrsdiensts/-mittels. Mein Vertragspartner muss also in Vorleistung gehen und die neue Fahrkarte erwerben etc. Im Verhältnis von DB Regio und DB Fernverkehr greift diese Einschränkung allerdings nicht. Beide sind 100 %-ige Tochtergesellschaften der Deutschen Bahn. Diese gesellschaftsrechtliche Strukturierung ist eine eindeutige Umgehung der auf tatsächliche Beförderung gerichteten Vorgaben des Art. 16 VO / § 8 EVO. Dass diese wie ein Unternehmen zu behandeln sind, ist in der neuen VO sogar ausdrücklich angelegt (Art. 12 Abs. 1 UAbs. 1 VO 2021/782). Andernfalls könnte die DB für jeden Zug eine eigene Betreibergesellschaft gründen ("IC 2090 GmbH", "ICE 26 GmbH"), sodass man für alle anderen Züge in Vorleistung gehen müsste. Wie die beteiligten Untergesellschaften dass dann intern ausgleichen, liegt in deren Verantwortung.
Kniffelig wird es allerdings, wenn der Nahverkehrszug keiner aus dem DB-Konzern ist, sondern von einem anderen 1080er-Beförderer und DB Regio auf keiner der Strecken, die mit der fraglichen Fahrkarte nutzbar sind, Betreiber des Verkehrsdiensts ist. Dann (und nur dann!) ist DB Regio nämlich nicht Vertragspartei.
Probiere es aus
agw, NRW, Mittwoch, 29.06.2022, 13:08 (vor 1380 Tagen) @ mmandl
Wenn du dir so sicher bist, probiere es doch mal aus und berichte uns.
--
"Mit Vollgas in den Sommer: Sparen Sie 20% bei Europcar."
- bahn.de
Probiere es aus
mmandl, Mittwoch, 29.06.2022, 14:03 (vor 1380 Tagen) @ agw
Wenn du dir so sicher bist, probiere es doch mal aus und berichte uns.
Das hatte ich schon mehrmals vor. Bisher gab es aber entweder keinen sinnvoll nutzbaren FV-Zug oder es kam (leider) zu keiner Fahrkartenkontrolle.
Nein
gnampf, Mittwoch, 29.06.2022, 14:38 (vor 1380 Tagen) @ mmandl
warum sollte DB Regio denn dein Vertragspartner sein, wenn du weder die Fahrkarte da gekauft noch deren Zug genutzt hast, bzw. deren Zuege puentklich unterwegs sind? Einfach so als "pauschalhaft", a la "die sind immer schuld!!!!!!!111elf"?
Und selbst wenn die Fahrkarte von der DB kommt... kaeme sie wohl von DB Vertrieb, und nicht von Regio. Ggf. im Auftrag... aber dann bei einer NV-Karte vermutlich eher im Auftrag des Deutschlandtarifverbunds.
Und: § 8 Abs. 1 Nr. 1 EVO schreibt nirgendwo, dass du nur mit Zuegen des gleichen EVU fahren darfst. Also wo siehst du ein Verbot den Flixtrain zu nutzen? Er schreibt aber auch nichts ueber die Voraussetzungen, ausser das der Zug keine Sonderfahrt und nicht Reservierungspflichtig sein darf. Abs. 2 dagegen hast du wohl komplett uebersehen:
(2) Macht der Reisende von seinem Recht nach Absatz 1 Gebrauch, so kann er von demjenigen, mit dem er den Beförderungsvertrag geschlossen hat, Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, für eine Beförderung nach Absatz 1 Nr. 2 jedoch nur die erforderlichen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 80 Euro.
Ein Ersatz von Aufwendungen waere nicht noetig wenn man ein Anrecht haette mit dem existierenden Ticket im anderen Zug befoerdert zu werden.
Und von Abs. 3 reden wir lieber gar nicht erst... denn nach dem koennte man die Erstattung deines FV-Tickets z.B. bei einem PU als Verspaetungsgrund sogar komplett ablehnen.
Ergo: eine Aussage, dass du den FV gratis mit dem NV-Ticket nutzen kannst im Verspaetungsfall, ist im Paragaph 8 nicht enthalten.
Nein
mmandl, Mittwoch, 29.06.2022, 15:31 (vor 1380 Tagen) @ gnampf
warum sollte DB Regio denn dein Vertragspartner sein, wenn du weder die Fahrkarte da gekauft noch deren Zug genutzt hast, bzw. deren Zuege puentklich unterwegs sind? Einfach so als "pauschalhaft", a la "die sind immer schuld!!!!!!!111elf"?
Weil DB Vertrieb die Fahrkarten im Namen von DB Regio und DB Fernverkehr verkauft, die wiederum in Untervollmacht etwaige weitere Beförderer vertritt.
Und selbst wenn die Fahrkarte von der DB kommt... kaeme sie wohl von DB Vertrieb, und nicht von Regio. Ggf. im Auftrag... aber dann bei einer NV-Karte vermutlich eher im Auftrag des Deutschlandtarifverbunds.
Der sicherlich kein Vertragspartner wird.
Und: § 8 Abs. 1 Nr. 1 EVO schreibt nirgendwo, dass du nur mit Zuegen des gleichen EVU fahren darfst. Also wo siehst du ein Verbot den Flixtrain zu nutzen? Er schreibt aber auch nichts ueber die Voraussetzungen, ausser das der Zug keine Sonderfahrt und nicht Reservierungspflichtig sein darf. Abs. 2 dagegen hast du wohl komplett uebersehen:
Natürlich darf ich auch mit Zügen eines anderen EVU fahren. Nur in diesem Fall habe ich eben kein Anspruch gegen Flixzug etc., sondern nur gegen meinen Vertragspartner, dass dieser mit die Mitfahrt ermöglicht, d.h. eine Fahrkarte besorgt etc. So steht das auch schon in meinem ersten Beitrag.
(2) Macht der Reisende von seinem Recht nach Absatz 1 Gebrauch, so kann er von demjenigen, mit dem er den Beförderungsvertrag geschlossen hat, Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, für eine Beförderung nach Absatz 1 Nr. 2 jedoch nur die erforderlichen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 80 Euro.
Ein Ersatz von Aufwendungen waere nicht noetig wenn man ein Anrecht haette mit dem existierenden Ticket im anderen Zug befoerdert zu werden.
Eben gerade für die Fälle in denen ein drittes Unternehmen genutzt wird.
Und von Abs. 3 reden wir lieber gar nicht erst... denn nach dem koennte man die Erstattung deines FV-Tickets z.B. bei einem PU als Verspaetungsgrund sogar komplett ablehnen.
Umso wichtiger ist das Recht, dass der Fahrgast unmittelbar die Beförderung verlangen kann, d.h. nicht erst in Vorleistung gehen muss. Im Übrigen greift Abs. 3 natürlich auch nur bei § 8 EVO und nicht bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten nach Art. 16 VO. Wobei wir auch hier wieder bei der Problematik wären, dass die BB hier nicht differenzieren, sodass die Beschränkung insgesamt nach Art. 6 I VO unwirksam ist (keine geltungserhaltende Reduktion!).
Ergo: eine Aussage, dass du den FV gratis mit dem NV-Ticket nutzen kannst im Verspaetungsfall, ist im Paragaph 8 nicht enthalten.
Das lese ich in deiner kühnen Argumentation nicht heraus
Verschieden EVU
EK-Wagendienst, EGST, Mittwoch, 29.06.2022, 15:29 (vor 1380 Tagen) @ mmandl
Im Verhältnis von DB Regio und DB Fernverkehr greift diese Einschränkung allerdings nicht. Beide sind 100 %-ige Tochtergesellschaften der Deutschen Bahn. Diese gesellschaftsrechtliche Strukturierung ist eine eindeutige Umgehung der auf tatsächliche Beförderung gerichteten Vorgaben des Art. 16 VO / § 8 EVO. Dass diese wie ein Unternehmen zu behandeln sind, ist in der neuen VO sogar ausdrücklich angelegt (Art. 12 Abs. 1 UAbs. 1 VO 2021/782). Andernfalls könnte die DB für jeden Zug eine eigene Betreibergesellschaft gründen ("IC 2090 GmbH", "ICE 26 GmbH"), sodass man für alle anderen Züge in Vorleistung gehen müsste. Wie die beteiligten Untergesellschaften dass dann intern ausgleichen, liegt in deren Verantwortung.
Kniffelig wird es allerdings, wenn der Nahverkehrszug keiner aus dem DB-Konzern ist, sondern von einem anderen 1080er-Beförderer und DB Regio auf keiner der Strecken, die mit der fraglichen Fahrkarte nutzbar sind, Betreiber des Verkehrsdiensts ist. Dann (und nur dann!) ist DB Regio nämlich nicht Vertragspartei.
Die Deutsche Bahn ist aber kein zugelassenes EVU, das ist hier DB Fernverkehr, DB Regio, aber eben 2 Verschiedene Eisenbahnverkehrsunternehmen,
wer da der Eigentümer ist, interessiert doch gar nicht,
Es gibt da weitere EVU die zum DB Konzern gehören, was wäre dann mit denen.
diese stehen in der EBA Liste.
DB Bahnbau Gruppe GmbH
DB Cargo Aktiengesellschaft
DB Fahrwegdienste GmbH
DB Fahrzeuginstandhaltung GmbH
DB Fernverkehr Aktiengesellschaft
DB Regio Aktiengesellschaft
DB RegioNetz Verkehrs GmbH
DB Station&Service Aktiengesellschaft Warum??
S-Bahn Berlin GmbH
S-Bahn Hamburg GmbH
--
Ein Fahrplan ist ein VORSCHLAG an den Lokführer, wie man fahren könnte.
Verschieden EVU
agw, NRW, Mittwoch, 29.06.2022, 15:34 (vor 1380 Tagen) @ EK-Wagendienst
diese stehen in der EBA Liste.
DB Bahnbau Gruppe GmbH
Wo muss ich Verspätung haben, dass ich mal mit einer Bahnbau 218er mitfahren darf???
--
"Mit Vollgas in den Sommer: Sparen Sie 20% bei Europcar."
- bahn.de
Verschieden EVU
mmandl, Mittwoch, 29.06.2022, 16:35 (vor 1380 Tagen) @ agw
diese stehen in der EBA Liste.
DB Bahnbau Gruppe GmbH
Wo muss ich Verspätung haben, dass ich mal mit einer Bahnbau 218er mitfahren darf???
Hierbei handelt es sich schon nicht um einen Personenverkehrsdienst i.S.d. VO und die Beförderungsbedingungen sind wohl auch kaum vergleichbar i.S.d. Art. 16 VO.
Verschieden EVU
mmandl, Mittwoch, 29.06.2022, 16:39 (vor 1380 Tagen) @ EK-Wagendienst
bearbeitet von mmandl, Mittwoch, 29.06.2022, 16:43
Die Deutsche Bahn ist aber kein zugelassenes EVU, das ist hier DB Fernverkehr, DB Regio, aber eben 2 Verschiedene Eisenbahnverkehrsunternehmen,
wer da der Eigentümer ist, interessiert doch gar nicht,
Ich zitiere aus der neuen VO: "[...] erstreckt sich der Ausdruck „ein einziges Eisenbahnunternehmen“ auch auf alle Eisenbahnunternehmen, die demselben Eigentümer gehören oder hundertprozentige Tochtergesellschaften eines der beteiligten Eisenbahnunternehmen sind." [Herv. d. Verf.] Der Eigentümer muss also gerade kein E(V)U sein.
Rein aus Wertungsgesichtspunkten erschließt sich mir auch nicht, warum es zu viel verlangt sein sollte, möchte man die Fahrgeldeinnahmen beim "richtigen" (Tochter-/Schwester-)EVU verbuchen, ein System vorzuhalten, wonach der ZUB bei der Fahrkartenkontrolle im System vermerkt, dass der Fahrgast auf der Strecke von A nach B aufgrund eines Fahrgastrechtefalls mit einer NV-Fahrkarte unterwegs war und das im Anschluss intern verrechnet wird. Warum soll der Fahrgast in Vorleistung gehen müssen?
Geschäftsmodell?
Arctocebus, Mittwoch, 29.06.2022, 06:56 (vor 1380 Tagen) @ Hansjörg
bearbeitet von Arctocebus, Mittwoch, 29.06.2022, 06:57
Bitte um etwas mehr Kontext bzgl deiner Anfrage. Dein Modell sieht vor sich in A in einen Fernzug zu setzen in Richtung B mit dem 9-EUR-Ticket, dann irgendeine Verbindung mit Verspätung +20 an irgendeinem Zielort C zu suchen (am selben Tag noch), dann weiterzufahren mit einem Flex-Ticket nach C, beim eigentlichen Ziel B jedoch aussteigen und das Ticket dann erstatten lassen?
Geschäftsmodell!
Hansjörg, Mittwoch, 29.06.2022, 09:14 (vor 1380 Tagen) @ Arctocebus
Bitte um etwas mehr Kontext bzgl deiner Anfrage.
Ich fahre mit dem NV von A nach D. Umstiege gibt es in B und C. C ist unkritisch. B allerdings hat nur 5 Minuten Übergangszeit und ist stark verspätungsgefährdet. Daher will ich als Reserve in B bereits den FV besteigen, um noch pünktlich in D anzukommen. Die Streckenführung ist ab B mit dem FV zu 70% anders als mit dem NV.
Geschäftsmodell!
Barzahlung, Mittwoch, 29.06.2022, 10:09 (vor 1380 Tagen) @ Hansjörg
bearbeitet von Barzahlung, Mittwoch, 29.06.2022, 10:12
Bitte um etwas mehr Kontext bzgl deiner Anfrage.
Ich fahre mit dem NV von A nach D. Umstiege gibt es in B und C. C ist unkritisch. B allerdings hat nur 5 Minuten Übergangszeit und ist stark verspätungsgefährdet. Daher will ich als Reserve in B bereits den FV besteigen, um noch pünktlich in D anzukommen. Die Streckenführung ist ab B mit dem FV zu 70% anders als mit dem NV.
Ja, das ist natürlich auch auf abweichender Route möglich.
Musst Du schon vor Abfahrt in A davon ausgehen, dass der Anschluss in B nicht funktioniert und Du mit +20 am Ziel rechnen musst, kannst Du auch bereits ab A und auf anderem Weg den Fernverkehr nutzen.
Geschäftsmodell!
Hansjörg, Mittwoch, 29.06.2022, 11:25 (vor 1380 Tagen) @ Barzahlung
Bitte um etwas mehr Kontext bzgl deiner Anfrage.
Ich fahre mit dem NV von A nach D. Umstiege gibt es in B und C. C ist unkritisch. B allerdings hat nur 5 Minuten Übergangszeit und ist stark verspätungsgefährdet. Daher will ich als Reserve in B bereits den FV besteigen, um noch pünktlich in D anzukommen. Die Streckenführung ist ab B mit dem FV zu 70% anders als mit dem NV.
Ja, das ist natürlich auch auf abweichender Route möglich.Musst Du schon vor Abfahrt in A davon ausgehen, dass der Anschluss in B nicht funktioniert und Du mit +20 am Ziel rechnen musst, kannst Du auch bereits ab A und auf anderem Weg den Fernverkehr nutzen.
Leider ist A ein reiner NV Bahnhof. Aber man könnte nen Schlenker über den nächsten Hbf machen. Ich werde es mal testen.