FGR bei Zugbindung und Verspätungsreduzierung (Allgemeines Forum)

Reservierungszettel, KDU, Donnerstag, 10.03.2022, 11:14 (vor 1373 Tagen) @ mmandl

nur mit einer Entschädigungszahlung darfst Du dann nicht rechnen.


Was aber nicht bedeutet, dass kein Anspruch besteht. Kommt der Fahrgast mindestens 60 Minuten zu spät an, sind die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 VO 1371/2007 ohne Weiteres erfüllt, auch Abs. 4 greift nicht.


Das funktioniert dann allerdings nur wenn der genutzte Zug die entsprechende Verspätung bekommt bzw. im Laufe der Fahrt aufbaut.


Nein, das gilt wenn der nach Art
16 gewählte Zug im Vergleich zum vertrsgsgefenständlichen Zug mindestens 60 Minuten später am Zielort ankommt. Die Verordnung stellt auf eine Verspätung des Fahrgasts ab und nicht auf eine des Verkehrsdiensts. Eine Verspätungsminderungsobliegenheit gibt es nicht.

Das bedeutet ja dann man kann immer FGR einreichen.

Als Beispiel ich möchte um 10:20 fahren, fahre dann aber erst um 12:20 das wären dann 120 Minuten auch wenn beide pünktlich ankommen.


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