FGR bei Zugbindung und Verspätungsreduzierung (Allgemeines Forum)

jotxl, Mittwoch, 09.03.2022, 22:23 (vor 1374 Tagen)

Folgender Fall, der mir am vergangenen Samstag durch den Kopf gegangen ist:
Bahn.de und DB-Navigator zeigen 2 Stunden vor Abfahrt eine Verspätung von 50 Minuten an.
Ich denke, gut, dann könnte man ja noch ne gute halbe Stunde zu Hause bleiben und etwas später zum Bahnhof fahren.
Dann, verändert sich die Anzeige, Zug wäre wieder pünktlich. Offenbar wurde eine Ersatzgarnitur aufgetrieben.
Hätte ich ein Ticket mit Zugbindung, hätte ich dann ein Problem.
Dies vielleicht auch hier noch einmal als Warnung, diese Verspätungsprognosen als allzu verbindlich zu betrachten.

Ich kenne übrigens Diskussionen aus der Lufthahrt, auch bei angekündigten Verspätungen
eines Fliegers - z.Bsp. in der Lufthansa-App - hat man zur planmäßigen Abflugzeit am CI bzw Gate zu erscheinen.

FGR bei Zugbindung und Verspätungsreduzierung

michael_seelze, Mittwoch, 09.03.2022, 22:49 (vor 1374 Tagen) @ jotxl

Ich sehe da (innerdeutsch) kaum Probleme:
Wenn die Ersatzgarnitur nicht unter der selben Zugnummer verkehrt wie der Zug, auf den die Zugbindung lt. Fahrkarte lautet, besteht kein Problem.
Wenn Du die Verspätungsprognose dokumentiert hast und Du von mehr als +20 am Zielort lt. Beförderungsvertrag ausgehen müsstest, besteht auch kein Problem, wenn Du zu einem späteren Zeitpunkt Deiner Wahl fährst; nur mit einer Entschädigungszahlung darfst Du dann nicht rechnen.
Einzig wenn Du keinen Nachweis über die (zwischenzeitliche) Verspätungsprognose hast, kann es Probleme geben, wenn Du erst nach der ursprünglichen Abfahrtszeit zum Bahnsteig kommst und dann einen anderen Zug Richtung Ziel mit der ursprünglichen Fahrkarte nimmst.

FGR bei Zugbindung und Verspätungsreduzierung

mmandl, Mittwoch, 09.03.2022, 23:20 (vor 1374 Tagen) @ michael_seelze

nur mit einer Entschädigungszahlung darfst Du dann nicht rechnen.

Was aber nicht bedeutet, dass kein Anspruch besteht. Kommt der Fahrgast mindestens 60 Minuten zu spät an, sind die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 VO 1371/2007 ohne Weiteres erfüllt, auch Abs. 4 greift nicht.

FGR bei Zugbindung und Verspätungsreduzierung

Reservierungszettel, KDU, Mittwoch, 09.03.2022, 23:24 (vor 1374 Tagen) @ mmandl

nur mit einer Entschädigungszahlung darfst Du dann nicht rechnen.


Was aber nicht bedeutet, dass kein Anspruch besteht. Kommt der Fahrgast mindestens 60 Minuten zu spät an, sind die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 VO 1371/2007 ohne Weiteres erfüllt, auch Abs. 4 greift nicht.

Das funktioniert dann allerdings nur wenn der genutzte Zug die entsprechende Verspätung bekommt bzw. im Laufe der Fahrt aufbaut.

FGR bei Zugbindung und Verspätungsreduzierung

mmandl, Donnerstag, 10.03.2022, 07:24 (vor 1374 Tagen) @ Reservierungszettel

nur mit einer Entschädigungszahlung darfst Du dann nicht rechnen.


Was aber nicht bedeutet, dass kein Anspruch besteht. Kommt der Fahrgast mindestens 60 Minuten zu spät an, sind die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 VO 1371/2007 ohne Weiteres erfüllt, auch Abs. 4 greift nicht.


Das funktioniert dann allerdings nur wenn der genutzte Zug die entsprechende Verspätung bekommt bzw. im Laufe der Fahrt aufbaut.

Nein, das gilt wenn der nach Art
16 gewählte Zug im Vergleich zum vertrsgsgefenständlichen Zug mindestens 60 Minuten später am Zielort ankommt. Die Verordnung stellt auf eine Verspätung des Fahrgasts ab und nicht auf eine des Verkehrsdiensts. Eine Verspätungsminderungsobliegenheit gibt es nicht.

FGR bei Zugbindung und Verspätungsreduzierung

Reservierungszettel, KDU, Donnerstag, 10.03.2022, 11:14 (vor 1373 Tagen) @ mmandl

nur mit einer Entschädigungszahlung darfst Du dann nicht rechnen.


Was aber nicht bedeutet, dass kein Anspruch besteht. Kommt der Fahrgast mindestens 60 Minuten zu spät an, sind die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 VO 1371/2007 ohne Weiteres erfüllt, auch Abs. 4 greift nicht.


Das funktioniert dann allerdings nur wenn der genutzte Zug die entsprechende Verspätung bekommt bzw. im Laufe der Fahrt aufbaut.


Nein, das gilt wenn der nach Art
16 gewählte Zug im Vergleich zum vertrsgsgefenständlichen Zug mindestens 60 Minuten später am Zielort ankommt. Die Verordnung stellt auf eine Verspätung des Fahrgasts ab und nicht auf eine des Verkehrsdiensts. Eine Verspätungsminderungsobliegenheit gibt es nicht.

Das bedeutet ja dann man kann immer FGR einreichen.

Als Beispiel ich möchte um 10:20 fahren, fahre dann aber erst um 12:20 das wären dann 120 Minuten auch wenn beide pünktlich ankommen.

FGR bei Zugbindung und Verspätungsreduzierung

mmandl, Donnerstag, 10.03.2022, 12:16 (vor 1373 Tagen) @ Reservierungszettel
bearbeitet von mmandl, Donnerstag, 10.03.2022, 12:18

nur mit einer Entschädigungszahlung darfst Du dann nicht rechnen.


Was aber nicht bedeutet, dass kein Anspruch besteht. Kommt der Fahrgast mindestens 60 Minuten zu spät an, sind die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 VO 1371/2007 ohne Weiteres erfüllt, auch Abs. 4 greift nicht.


Das funktioniert dann allerdings nur wenn der genutzte Zug die entsprechende Verspätung bekommt bzw. im Laufe der Fahrt aufbaut.


Nein, das gilt wenn der nach Art
16 gewählte Zug im Vergleich zum vertragsgegenständlichen Zug mindestens 60 Minuten später am Zielort ankommt. Die Verordnung stellt auf eine Verspätung des Fahrgasts ab und nicht auf eine des Verkehrsdiensts. Eine Verspätungsminderungsobliegenheit gibt es nicht.


Das bedeutet ja dann man kann immer FGR einreichen.

Als Beispiel ich möchte um 10:20 fahren, fahre dann aber erst um 12:20 das wären dann 120 Minuten auch wenn beide pünktlich ankommen.

Nicht immer, Voraussetzung ist schon, dass die Abhilferechte nach Art. 16 lit. b/c einmal entstanden sind. Ist dies der Fall, kannst du eine andere als die ursprünglich vertragsgegenständliche Verbindung wählen und auf Grundlage dieser Verbindung im Vergleich mit der ursprünglichen Verbindung eine Fahrpreisentschädigung geltend machen. Diskutabel erscheint allenfalls eine Ausschluss des Rechts auf Fahrpreisentschädigung, wenn du dich nach lit. c für eine deutlich spätere Verbindung (z.B. vier Wochen später) entscheidest. Denn dann erbringt das EBU bei wertender Betrachtung nicht eine verspätete Leistung, sondern eine andere als die vertraglich vereinbarte Leistung. Wenn du dich aber auf Grundlage der ursprünglichen Verspätungsprognose für eine der nächsten Verbindungen entscheidest, handelt es sich bei wertender Betrachtung um die ursprünglich ins Auge gefasste Fahrt, die lediglich verspätet und mit anderen Verkehrsdiensten als ursprünglich vereinbart erbracht wird.

@michael_seelze springt wahrscheinlich im Dreieck, wenn er das ließt...

Fahrpreisentschädigung für Verspätung des Fahrgastes?

michael_seelze, Donnerstag, 10.03.2022, 23:30 (vor 1373 Tagen) @ mmandl

Wenn man das alles wörtlich nimmt, ist die Position des Benutzers mmandl vertretbar.

Was mich allerdings etwas "springen" lässt, ist die Sache mit der nicht vorhandenen Verspätungsminderungspflicht. Auch wenn wir uns hier nicht im Bereich des Schadensersatzrechts (mit Schadensminderungspflicht) bewegen:

Ich halte es für etwas grotesk, von einem EVU eine Entschädigung für eine Verspätung zu verlangen, die es nicht direkt verursacht hat, sondern die in ihrer Höhe einzig auf das Verbindungswahlrecht des Fahrgastes angesichts einer zu erwartenden Verspätung von mehr als 60 Minuten zurückgeht.

Außerdem meine ich, dass der spätere Zeitpunkt nach Wahl des Fahrgastes für die Weiterfahrt nur innerhalb der ursprünglichen Geltungsdauer der Fahrkarte oder innerhalb der ihrer Verlängerung durch das EVU liegen kann.

Fahrpreisentschädigung für Verspätung des Fahrgastes?

Berliner65, Berlin, Freitag, 11.03.2022, 00:43 (vor 1373 Tagen) @ michael_seelze

Außerdem meine ich, dass der spätere Zeitpunkt nach Wahl des Fahrgastes für die Weiterfahrt nur innerhalb der ursprünglichen Geltungsdauer der Fahrkarte oder innerhalb der ihrer Verlängerung durch das EVU liegen kann.

Es fällt mir schwer Deiner Argumentation zu folgen, denn das würde bedeuten, dass ich mein FGR auf Weiterfahrt verliere, wenn schon die nächste Fahrmöglichkeit außerhalb der Geltungsdauer meines Tickets liegt.

--
Mit Interrail unterwegs ab 03.07.!

Fahrpreisentschädigung für Verspätung des Fahrgastes?

michael_seelze, Freitag, 11.03.2022, 06:32 (vor 1373 Tagen) @ Berliner65
bearbeitet von michael_seelze, Freitag, 11.03.2022, 06:32

Außerdem meine ich, dass der spätere Zeitpunkt nach Wahl des Fahrgastes für die Weiterfahrt nur innerhalb der ursprünglichen Geltungsdauer der Fahrkarte oder innerhalb ihrer Verlängerung durch das EVU liegen kann.


Es fällt mir schwer Deiner Argumentation zu folgen, denn das würde bedeuten, dass ich mein FGR auf Weiterfahrt verliere, wenn schon die nächste Fahrmöglichkeit außerhalb der Geltungsdauer meines Tickets liegt.

Nein, das würde es nicht bedeuten, denn ich habe etwas von der Verlängerung der Geltungsdauer der Fahrkarte durch das EVU geschrieben. Zur Thematik der Geltungsdauer hatte ich schon mal hier etwas geschrieben.

OT: FGR: Geltungsdauer Fahrkarten im Binnenverkehr

michael_seelze, Freitag, 11.03.2022, 06:43 (vor 1373 Tagen) @ michael_seelze
bearbeitet von michael_seelze, Freitag, 11.03.2022, 06:44

Linkkorrektur zum Beitrag darüber:

Nein, das würde es nicht bedeuten, denn ich habe etwas von der Verlängerung der Geltungsdauer der Fahrkarte durch das EVU geschrieben. Zur Thematik der Geltungsdauer hatte ich schon mal hier etwas geschrieben.

OT: FGR: Geltungsdauer Fahrkarten im Binnenverkehr

Berliner65, Berlin, Freitag, 11.03.2022, 10:48 (vor 1372 Tagen) @ michael_seelze

Vielen Dank für den Verweis auf den alten Thread (habe mir nochmals alle Beiträge durchgelesen). Er enthält a) ganz viel Foristen-Meinung, b) ein wenig die DB-Position (Auszug aus den BB) und c) leider - wie stets bei diesem Thema - keine verbindliche Aussagen des Gesetz-/Verordnungsgebers oder den Verweis auf ergangene Gerichtsurteile (= weil die DB FGR-Rechtsstreite noch mehr scheut als der Teufel das Weihwasser).

--
Mit Interrail unterwegs ab 03.07.!

FGR bei Zugbindung und Verspätungsreduzierung

agw, NRW, Donnerstag, 10.03.2022, 04:25 (vor 1374 Tagen) @ michael_seelze

Ich sehe da (innerdeutsch) kaum Probleme:
Wenn die Ersatzgarnitur nicht unter der selben Zugnummer verkehrt wie der Zug, auf den die Zugbindung lt. Fahrkarte lautet, besteht kein Problem.

Wahrscheinlicher ist aber eher, dass der Originalzug fuhr oder zumindest die Nummer blieb.
Beliebt ist ja eine Streckensperrung, die plötzlich viel früher aufgehoben wird oder eine verspätete Bereitstellung, die man dann doch kurzfristig vermeiden konnte.

--
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