Endlich (es war nämlich noch nie eine "Überzahlung") (Fahrkarten und Angebote)

fahrgast, Mittwoch, 08.07.2020, 01:04 (vor 2075 Tagen) @ br752

Da hat jemand einen guten Job gemacht. Danke dafuer!!

Vermutlich nicht die Bahn. Ich gehe davon aus, dass ein Gericht interveniert hat oder die Rechtsabteilung endlich aufgewacht ist.

Ein eCoupon ist keine Zahlung, sondern ein eingeräumter Anspruch auf eine (zahlungslose) Preisermäßigung. Wenn eCoupons mit Verkaufsförderung verbunden sind (als werbewirksame Dreingabe), müssen die Bedingungen für die Einlösung (z. B. MBW, Fristen) vollständig und gut wahrnehmbar vor dem Kauf des Hauptartikels erkennbar sein, im Zweifel auf dem eCoupon selbst.

Ein Geschenk- oder Restwertgutschein ist hingegen ein geldwertes und unbedingtes Guthaben bei der Bahn – in der Regel vorbezahlt oder auf einer (Teil-)Rückerstattung eines bezahlten Tickets beruhend –, das ein Zahlungsmittel analog zu Barzahlung, Lastschrift oder Kreditkarte darstellt.

Buchhalterisch und rechtlich sind das zwei völlig verschiedene Dinge, auch erkennbar daran, dass eCoupons bei Stornierungen nicht zum Fahrkartenwert gezählt werden, sondern grundsätzlich verfallen.

Die Einlösung eines eCoupons (und damit die versprochene Fahrpreisreduzierung) zu verweigern, weil die Bezahlung mit einem Gutschein den eCoupon-Wert übersteigt, ist m. E. dreister Rechtsbruch zulasten des Kunden und fachlich absurd, da die Einlösung eines eCoupons nachträglich willkürlich von der Höhe des Gutscheins, mit dem die Zahlung (ggf. teilweise) vorgenommen werden soll, abhängig gemacht wird.

Man stelle sich vor, in einem Supermarkt würde die Einlösung eines Rabattcoupons verweigert, weil man mit einem großen Geldschein bezahlt, der „den Rabattcoupon überflüssig macht“ ...

In der Sache ist wohl auch eine Strafanzeige gegen die Deutsche Bahn in Vorbereitung, da die Bahn von dem Softwarefehler (oder doch Absicht?) seit Jahren wusste und ihn bislang nicht abgestellt hatte, mithin vorsätzliche Schädigung der Kunden in zahlreichen Fällen vermutet wird.

Es verbleibt wie auch in anderen Fällen der Eindruck, dass die Bahn immer wieder auf rechtlichem Wege gezwungen werden muss, Software-Fehler und falsche Marketing-Aussagen zu korrigieren.


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