? FGR bei Nichtantritt im internationalen Verkehr (Fahrkarten und Angebote)

woschfan, Mittwoch, 01.07.2020, 23:32 (vor 2081 Tagen)

Liebe FGR-Experten,

ich hatte einen Super Sparpreis nach Schweden für den 13. Mai gebucht. Da die Corona-Kulanzregelung ja seltsamerweise nur für Fahrkarten bis 3. Mai galt, fiel diese für mich aus, obwohl klar war, dass die Reise nicht antretbar sein wird.

Die Nichtantretbarkeit wurde durch den "planmäßigen" Ausfall der internationalen Verbindungen Hamburg-Kopenhagen letztlich noch klarer, dadurch wäre meine Ankunft in Stockholm ganze 2 Stunden verspätet gewesen.

Also füllte ich das FGR-Formular aus, kreuzte dort logischweise das Feld "Ich habe meine Reise wegen dieser Verspätung nicht angetreten [...]" an und erwartete eine vollständige Erstattung.

Nun kam die Entscheidung des Servicecenters: 120 Minuten Verspätung = 50% Erstattung. Dies ist m.E. nicht korrekt.

Auf https://www.bahn.de/p/view/service/auskunft/fahrgastrechte/international.shtml steht zwar weit und breit nichts zum Thema "Nichtantritt" (anders ist es auf der Informationsseite zum nationalen Verkehr), aber ein Blick in die internationalen Beförderungsbedingungen verrät (Art. 19), dass Art. 9 GCC-CIV/PRR gilt. Dort ist eindeutig geregelt:
9.1.1 Fällt der Zug aus oder ist er verspätet, und ist nach Erfahrung des Beförderers objektiv davon auszugehen, dass der Bestimmungsort gemäss Beförderungsvertrag mit mehr als 60 Minuten Verspätung erreicht wird, kann der Reisende unter den Bedingungen in Punkt 9.1.3 nachstehend:
a) für die nicht durchgeführte Reise oder für den nicht durchgeführten und/oder durchgeführten, aber sinnlos gewordenen Teil der Reise Erstattung des Beförderungspreises sowie die unentgeltliche Rückbeförderung zum Abfahrtort verlangen,[...]

Später heißt es:
9.2.1 Macht der Reisende keine Ansprüche nach Pt. 9.1.1 a) vorstehend geltend und erreicht er den Bestimmungsort gemäss Beförderungsvertrag mit 60 Minuten oder mehr Verspätung, entschädigt ihn der Beförderer mit 25% des nach Pt. 9.3.1 berechneten Beförderungspreises. Bei Verspätungen von 120 Minuten oder mehr beträgt die Entschädigung 50% des nach Pt. 9.3.1 berechneten Beförderungspreises.

Für meinen Fall ist also Pt. 9.1.1. eingetreten und mittels meines Kreuzchens habe ich doch Pt. 9.1.1 a) geltend gemacht.

Habe ich einen Denkfehler oder gibt es noch irgendwo versteckte Sonderregelungen, die dann wider meines Verständnisses die GCC-CIV/PRR ungültig machen?
Oder liege ich richtig und es lohnt sich, das SC FGR mal über die gültigen Regelungen aufzuklären?

Vielen Dank schon mal für kompetente Hilfe!

FGR bei Nichtantritt im internationalen Verkehr

Berlin-Express, nähe BPHD, Mittwoch, 01.07.2020, 23:41 (vor 2081 Tagen) @ woschfan

Liebe FGR-Experten,

ich hatte einen Super Sparpreis nach Schweden für den 13. Mai gebucht. Da die Corona-Kulanzregelung ja seltsamerweise nur für Fahrkarten bis 3. Mai galt, fiel diese für mich aus, obwohl klar war, dass die Reise nicht antretbar sein wird.

Die Nichtantretbarkeit wurde durch den "planmäßigen" Ausfall der internationalen Verbindungen Hamburg-Kopenhagen letztlich noch klarer, dadurch wäre meine Ankunft in Stockholm ganze 2 Stunden verspätet gewesen.

Also füllte ich das FGR-Formular aus, kreuzte dort logischweise das Feld "Ich habe meine Reise wegen dieser Verspätung nicht angetreten [...]" an und erwartete eine vollständige Erstattung.

Nun kam die Entscheidung des Servicecenters: 120 Minuten Verspätung = 50% Erstattung. Dies ist m.E. nicht korrekt.

Auf https://www.bahn.de/p/view/service/auskunft/fahrgastrechte/international.shtml steht zwar weit und breit nichts zum Thema "Nichtantritt" (anders ist es auf der Informationsseite zum nationalen Verkehr), aber ein Blick in die internationalen Beförderungsbedingungen verrät (Art. 19), dass Art. 9 GCC-CIV/PRR gilt. Dort ist eindeutig geregelt:
9.1.1 Fällt der Zug aus oder ist er verspätet, und ist nach Erfahrung des Beförderers objektiv davon auszugehen, dass der Bestimmungsort gemäss Beförderungsvertrag mit mehr als 60 Minuten Verspätung erreicht wird, kann der Reisende unter den Bedingungen in Punkt 9.1.3 nachstehend:
a) für die nicht durchgeführte Reise oder für den nicht durchgeführten und/oder durchgeführten, aber sinnlos gewordenen Teil der Reise Erstattung des Beförderungspreises sowie die unentgeltliche Rückbeförderung zum Abfahrtort verlangen,[...]

Später heißt es:
9.2.1 Macht der Reisende keine Ansprüche nach Pt. 9.1.1 a) vorstehend geltend und erreicht er den Bestimmungsort gemäss Beförderungsvertrag mit 60 Minuten oder mehr Verspätung, entschädigt ihn der Beförderer mit 25% des nach Pt. 9.3.1 berechneten Beförderungspreises. Bei Verspätungen von 120 Minuten oder mehr beträgt die Entschädigung 50% des nach Pt. 9.3.1 berechneten Beförderungspreises.

Für meinen Fall ist also Pt. 9.1.1. eingetreten und mittels meines Kreuzchens habe ich doch Pt. 9.1.1 a) geltend gemacht.

Habe ich einen Denkfehler oder gibt es noch irgendwo versteckte Sonderregelungen, die dann wider meines Verständnisses die GCC-CIV/PRR ungültig machen?
Oder liege ich richtig und es lohnt sich, das SC FGR mal über die gültigen Regelungen aufzuklären?

Vielen Dank schon mal für kompetente Hilfe!

Hast du vielleicht versehentlich was bei tatsächlicher Ankunft eingetragen? Du hast auf jeden Fall recht, du hast Anspruch auf 100% Ersatttung. Einfach nochmal postalisch Widerspruch einlegen.

FGR bei Nichtantritt im internationalen Verkehr

woschfan, Donnerstag, 02.07.2020, 00:00 (vor 2081 Tagen) @ Berlin-Express
bearbeitet von woschfan, Donnerstag, 02.07.2020, 00:00

Hast du vielleicht versehentlich was bei tatsächlicher Ankunft eingetragen? Du hast auf jeden Fall recht, du hast Anspruch auf 100% Ersatttung. Einfach nochmal postalisch Widerspruch einlegen.

Naja, versehentlich nicht. Ich habe eingetragen, wann ich angekommen wäre, weil ja irgendwo dargestellt werden muss, warum ich mit +60 rechnen musste. Meine logische Verknüpfung des Feldes "Angekommen bin ich am" mit "Ich habe meine Reise nicht angetreten" = "Angekommen wäre ich am". Vielleicht setze ich hier ja eine falsche Logik voraus :-)

Danke schon mal für eure Antworten, ich versuche es mal telefonisch...

FGR können auch formularlos geltend gemacht werden

michael_seelze, Donnerstag, 02.07.2020, 00:26 (vor 2081 Tagen) @ woschfan

- kein Text -

! FGR bei Nichtantritt im internationalen Verkehr

sflori, Mittwoch, 01.07.2020, 23:45 (vor 2081 Tagen) @ woschfan
bearbeitet von sflori, Mittwoch, 01.07.2020, 23:47

Das ist in Artikel 16 der Fahrgastrechte-Verordnung geregelt.

Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass bei Ankunft am Zielort gemäß Beförderungsvertrag die Verspätung mehr als 60 Minuten betragen wird, so hat der Fahrgast Recht auf Erstattung des vollen Fahrpreises unter den Bedingungen,zu denen er entrichtet wurde, für den Teil der nicht durchgeführt wurde.

Da hat das Servicecenter wohl einen Fehler gemacht. Es wäre nicht das erste Mal. ;)

Hinweis: Meiner Erfahrung nach genügt ein Telefonanruf mit der Bitte um Prüfung. Man muss keinen Brief schreiben.


Bye. Flo.

Wenn der Zug "planmäßig" ausgefallen ist, ...

Obitwo, Trier / Braunschweig, Donnerstag, 02.07.2020, 07:46 (vor 2081 Tagen) @ woschfan

...musst du die Fahrgastrechte gar nicht bemühen:

"Sollten die gebuchten Züge nicht mehr fahren oder sich an Ihrer gebuchten Verbindung etwas geändert haben, können Sie das Ticket ganz unabhängig von Corona kostenfrei zurückgeben. Dazu einfach eine E-Mail an fahrkartenservice@bahn.de schreiben."

Community Bahn

Wenn der Zug "planmäßig" ausgefallen ist, ...

woschfan, Donnerstag, 02.07.2020, 12:42 (vor 2080 Tagen) @ Obitwo

Ach, das ist ja mal eine interessante Auskunft. OK, dies war mein allererster Fall überhaupt, aber gut zu wissen, falls es mal wieder so weit kommt; vielen Dank auch hierfür!

Übrigens war mein Anruf beim SC FGR erfolgreich! Erstaunlicherweise war die Wartezeit sehr kurz (unter 2 Minuten), der Mitarbeiter hat sofort das Problem erkannt ("ja, Sie haben ja hier das Häkchen gesetzt") und eine Lösung veranlasst ("das hat der Kollege wohl übersehen; ich mache hier eine Notiz und dann werden Sie den Restwert noch als Gutschein bekommen"). Sehr gute Leistung! :-)

Wenn der Zug "planmäßig" ausgefallen ist, ...

bahnfahrerofr., Donnerstag, 02.07.2020, 15:24 (vor 2080 Tagen) @ woschfan

Ergänzung dazu: Das von Obitwo vorgeschlagene Verfahren funktioniert m.E. nur, wenn die Mail (bzw. Brief bei Papiertickets) vor dem 1. Geltungstag beim Fahrkartenservice eingeht.

Nach Anicht der DB funktioniert das auch nur wenn Fernzüge vom Ausfall bzw. Änderung betroffen sind.

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