Fahrgastrechte bei verlängerter Umsteigezeit (Fahrkarten und Angebote)
Mike65, Mittwoch, 25.09.2019, 11:18 (vor 2372 Tagen)
Ich weiß nicht, ob das Thema hier schon einmal diskutiert wurde, aber wie sieht es mit den Fahrgastrechten bei Verpätung aus, wenn eine verlängerte Umsteigezeit eingeplant wurde?
Zum konkreten Fall: eine Bekannte von mir (Italienerin) fuhr Mitte August von München nach Mülheim an der Ruhr. Ich habe das Ticket für sie gebucht. Wegen Streckenarbeiten fuhr der sonst direkte EC 114 nur bis duisburd, danach war Ersatzverkehr eingerichtet. Allerdings betrug die offizielle Umsteigezeit in Duisburg nur 8 Minuten. Da weder ich noch die Reisende sich in Duisburg auskannte und sie mit größerem Gepäck reiste, habe ich den folgenden SEV gebucht, so dass die Umsteigezeit nun komfortable 28 Minuten war.
Nun trudelte der EC in Duisburg mit +78 Minuten ein. Der ZUB hat die Verpätung auf dem Ticket bestätigt und auch schon die Fahrgastrechtformulare ausgeteilt. Aufgrund der fortgeschrittenen Tageszeit verzichtete die Reisende auf den SEV und ließ sich direkt vom Bahnhof Duisburg abholen. Das Formular gab sie dann einige Tage später in Mülheim ab. Es ging ihr dabei um die 25% Fahrpreisnachlass, nicht um Ersatz für die abgebrochene Fahrt.
Nun behauptet die Bahn, dass sie den Zielbahnhof innerhalb von 60 Minuten nach der auf dem Ticket angegebenen Ankunftszeit hätte erreichen können, wäre sie in Duisburg unmittelbar in den nächsten SEV-Bus gestiegen. Allerdings wäre dann die Umsteigezeit entsprechend kürzer gewesen, was wir ja in der Buchung explizit vermeiden wollten. Hätten wir die empfohlenene Verbindung mit 8' Umsteigezeit gebucht, wäre sie definitiv nicht mehr innerhalb einer Stunde am Ziel gewesen.
Lohnt sich hier ein Einspruch? Es geht hier immerhin um knapp 30€.
Fahrgastrechte bei verlängerter Umsteigezeit
Hansjörg, Mittwoch, 25.09.2019, 11:34 (vor 2372 Tagen) @ Mike65
bearbeitet von Hansjörg, Mittwoch, 25.09.2019, 11:35
Nun behauptet die Bahn, dass sie den Zielbahnhof innerhalb von 60 Minuten nach der auf dem Ticket angegebenen Ankunftszeit hätte erreichen können, wäre sie in Duisburg unmittelbar in den nächsten SEV-Bus gestiegen. Allerdings wäre dann die Umsteigezeit entsprechend kürzer gewesen, was wir ja in der Buchung explizit vermeiden wollten. Hätten wir die empfohlenene Verbindung mit 8' Umsteigezeit gebucht, wäre sie definitiv nicht mehr innerhalb einer Stunde am Ziel gewesen.
Lohnt sich hier ein Einspruch? Es geht hier immerhin um knapp 30€.
Es geht tatsächlich rein um die Verspätung am Zielort. Alles vorher ist komplett irrelevant. Du kannst Dich nicht auf beliebig große Umsteigezeiten berufen. Das würde ein ganz neues Feld öffnen.
Fahrgastrechte bei verlängerter Umsteigezeit
Frecciarossa, Mittwoch, 25.09.2019, 11:39 (vor 2372 Tagen) @ Mike65
Was heißt denn "SEV gebucht"? Im SEV gilt doch wohl keine Zugbindung. Die für die Fahrgastrechte maßgebliche Verbindung ist daher der erste SEV-Bus mit 8 Minuten Umsteigezeit. Was auf der (wahrscheinlich Online-)Fahrkarte unter Verbindung steht, ist irrelevant.
Stellt sich hier die Frage, warum überhaupt mit Aufenthalt..
Matze86, München, Mittwoch, 25.09.2019, 11:49 (vor 2372 Tagen) @ Frecciarossa
bearbeitet von Matze86, Mittwoch, 25.09.2019, 11:50
... gebucht wurde...
Stellt sich hier die Frage, warum überhaupt mit Aufenthalt..
Mike65, Mittwoch, 25.09.2019, 12:09 (vor 2372 Tagen) @ Matze86
Der Aufenthalt wurde deshalb gebucht, weil die Dame sich in Duisburg nicht auskannte und 8 Minuten Umsteigezeit zu knapp erschienen. Niemand konnte wissen, wie weit es vom Bahnsteig bis zur SEV-Haltestelle sein würde. Außerdem hatte sie einen schweren Koffer dabei, konnte also schlecht sprinten. Ich habe schon erlebt, dass man bis zum Busbahnhof mehrere 100m laufen und dabei einige Treppen überwinden musste. Dazu kommt die Orientierungsphase - nicht immer ist der Weg klar ausgeschildert.
Ich war mir nicht sicher, ob sich eine Zugbindung auch auf den SEV auswirkt, wenn dieser einen Fernverkehrszug ersetzt. Offensichtlich ist das nicht der Fall und ich hätte auch den früheren Bus buchen können. Im Nachhinein natürlich ärgerlich.
Stellt sich hier die Frage, warum überhaupt mit Aufenthalt..
Frecciarossa, Mittwoch, 25.09.2019, 12:17 (vor 2372 Tagen) @ Mike65
Im Nachhinein natürlich ärgerlich.
Überhaupt nicht ärgerlich. Die Angabe auf der Fahrkarte ist irrelevant, das Geld steht euch zu.
Haben sich Eure Pläne nicht geändert?
wachtberghöhle, Mittwoch, 25.09.2019, 12:31 (vor 2372 Tagen) @ Frecciarossa
Im Nachhinein natürlich ärgerlich.
Überhaupt nicht ärgerlich. Die Angabe auf der Fahrkarte ist irrelevant, das Geld steht euch zu.
Wegen der großen Verspätung hattet ihr doch genügend Zeit im Zug die nötigen Informationen einzuholen, wie man schnell zum SEV in Duisburg gelangt.* Ebenso hattet ihr bereits beim Einstieg am Startort euren Plan dahingehend geändert, direkt den ersten erreichbar SEV zu nutzen.
Jetzt fällt Euch das alles wieder ein und ihr könnt Einspruch erheben.
* Zur Sicherheit: Klar habt ihr das nicht, aber es besteht doch die Möglichkeit, dass ihr das so oder ähnlich gemacht habt.
Stellt sich hier die Frage, warum überhaupt mit Aufenthalt..
agw, NRW, Mittwoch, 25.09.2019, 20:39 (vor 2371 Tagen) @ Frecciarossa
Im Nachhinein natürlich ärgerlich.
Überhaupt nicht ärgerlich. Die Angabe auf der Fahrkarte ist irrelevant, das Geld steht euch zu.
Ganz im Gegenteil. Es ist nicht ärgerlich, weil NUR die Angabe auf der Fahrkarte zählt und die Angabe in der Reiseverbindung irrelevant ist.
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"Mit Vollgas in den Sommer: Sparen Sie 20% bei Europcar."
- bahn.de
Alles irrelevant...
Matze86, München, Mittwoch, 25.09.2019, 12:34 (vor 2372 Tagen) @ Mike65
Der Aufenthalt wurde deshalb gebucht, weil die Dame sich in Duisburg nicht auskannte und 8 Minuten Umsteigezeit zu knapp erschienen. Niemand konnte wissen, wie weit es vom Bahnsteig bis zur SEV-Haltestelle sein würde. Außerdem hatte sie einen schweren Koffer dabei, konnte also schlecht sprinten. Ich habe schon erlebt, dass man bis zum Busbahnhof mehrere 100m laufen und dabei einige Treppen überwinden musste. Dazu kommt die Orientierungsphase - nicht immer ist der Weg klar ausgeschildert.
Ich war mir nicht sicher, ob sich eine Zugbindung auch auf den SEV auswirkt, wenn dieser einen Fernverkehrszug ersetzt. Offensichtlich ist das nicht der Fall und ich hätte auch den früheren Bus buchen können. Im Nachhinein natürlich ärgerlich.
Wozu? SEV bleibt SEV. Da wird gefahren, was als nächstes kommt, egal wo sich die Haltestelle befindet.
Wichtig ist nur +60 am Zielort
Hansjörg, Mittwoch, 25.09.2019, 13:40 (vor 2372 Tagen) @ Matze86
Wozu? SEV bleibt SEV. Da wird gefahren, was als nächstes kommt, egal wo sich die Haltestelle befindet.
Es zählt nur die Ankunft am Zielort Mülheim an der Ruhr. Wann ist die gewesen?
Wichtig ist nur +60 am Zielort
Frecciarossa, Mittwoch, 25.09.2019, 14:15 (vor 2372 Tagen) @ Hansjörg
Wozu? SEV bleibt SEV. Da wird gefahren, was als nächstes kommt, egal wo sich die Haltestelle befindet.
Es zählt nur die Ankunft am Zielort Mülheim an der Ruhr. Wann ist die gewesen?
Fiktiv 80 Minuten verspätet.
Wichtig ist nur +60 am Zielort
keksi, Mittwoch, 25.09.2019, 14:25 (vor 2372 Tagen) @ Frecciarossa
Wozu? SEV bleibt SEV. Da wird gefahren, was als nächstes kommt, egal wo sich die Haltestelle befindet.
Es zählt nur die Ankunft am Zielort Mülheim an der Ruhr. Wann ist die gewesen?
Fiktiv 80 Minuten verspätet.
Kann ja nicht sein, sonst hätten die ja nicht geschrieben, das man es erreicht hätte ;-) Doof nur das der SEV auch im RIS mit drin steht und das System das ausrechnen kann, von daher kein Anspruch. Besonders weil man vorher ausgestiegen ist und garnicht am Ziel aNgekommen ist.
Wichtig ist nur +60 am Zielort
Frecciarossa, Mittwoch, 25.09.2019, 14:29 (vor 2372 Tagen) @ keksi
Wozu? SEV bleibt SEV. Da wird gefahren, was als nächstes kommt, egal wo sich die Haltestelle befindet.
Es zählt nur die Ankunft am Zielort Mülheim an der Ruhr. Wann ist die gewesen?
Fiktiv 80 Minuten verspätet.
Kann ja nicht sein, sonst hätten die ja nicht geschrieben, das man es erreicht hätte ;-) Doof nur das der SEV auch im RIS mit drin steht und das System das ausrechnen kann, von daher kein Anspruch. Besonders weil man vorher ausgestiegen ist und garnicht am Ziel aNgekommen ist.
Anspruch besteht.
Fahrplanmäßige Ankunft ohne Verspätung: 20:52
Fahrplanmäßige Ankunft mit Verspätung: 21:12
Verspätung: 80 Minuten
Stellt sich hier die Frage, warum überhaupt mit Aufenthalt..
Alibizugpaar, Köln (im Herzen immer noch Göttinger), Donnerstag, 26.09.2019, 02:50 (vor 2371 Tagen) @ Matze86
Matze, wahrscheinlich aus genau dem Grund, warum die DB von sich aus in der Buchungsmaske die Möglichkeit 'Umsteigezeit verändern' anbietet! Von Umsteigezeit normal bis 45 Minuten kann man aus einer Liste frei wählen und es taucht kein Eingabepflichtfeld WARUM? auf. Die Frage ist also nicht, wozu jemand diese Funktion/Buchungsmöglichkeit in Anspruch nimmt, sondern wie weit man der DB anschließend irgendwas belegen, beweisen oder beteuern muß.
--
Gruß, Olaf
"Die Reise gleicht einem Spiel; es ist immer Gewinn und Verlust dabei und meist von der unerwarteten Seite."
Goethe an Schiller 1797
FGR bei erhöhter Umsteigezeit wegen schlecht-zu-Fuß?
martarosenberg, Mittwoch, 25.09.2019, 13:41 (vor 2372 Tagen) @ Frecciarossa
Man kann ja absichtlich bei der Verbindungssuche die Umsteigezeit erhöhen -- gibt sogar ein Feld dafür.
Wenn man nicht gut zu fuß ist, diese Umsteigezeit nun unterschritten wird (aber immernoh oberhalb der Mindestumsteigezeit wie von der Bahn definiert liegt), man aber wegen der eigenen Verfasstheit den Anschluss dann nicht bekommt -- gelten dann keine FGR?
FGR bei erhöhter Umsteigezeit wegen schlecht-zu-Fuß?
Hansjörg, Mittwoch, 25.09.2019, 13:52 (vor 2372 Tagen) @ martarosenberg
Wenn man nicht gut zu fuß ist, diese Umsteigezeit nun unterschritten wird (aber immernoh oberhalb der Mindestumsteigezeit wie von der Bahn definiert liegt), man aber wegen der eigenen Verfasstheit den Anschluss dann nicht bekommt -- gelten dann keine FGR?
Ich verstehe die Frage nicht. So müsste an jedem Bahnhof keiner mehr rennen. Alle schlendern langsam herum. Gibt ja FGR. Bloß nicht hinfallen.
Dann würden auch keine eScooter mehr an den Aufgängen zu den Bahnsteigen stehen. Ein Paradies und das um nur 13,70 Euro beim SSP.
FGR bei erhöhter Umsteigezeit wegen schlecht-zu-Fuß?
martarosenberg, Mittwoch, 25.09.2019, 14:08 (vor 2372 Tagen) @ Hansjörg
Wenn man nicht gut zu fuß ist, diese Umsteigezeit nun unterschritten wird (aber immernoh oberhalb der Mindestumsteigezeit wie von der Bahn definiert liegt), man aber wegen der eigenen Verfasstheit den Anschluss dann nicht bekommt -- gelten dann keine FGR?
Ich verstehe die Frage nicht.
Man kann bei der Verbindungssuche explizit eine höhere Umstiegszeit fordern. Das kann ja Gründe haben.
So müsste an jedem Bahnhof keiner mehr rennen. Alle schlendern langsam herum. Gibt ja FGR.
Aber nur wenn man von Anfang an mit hoher Umstiegszeit bucht (was die Reisezeit ja auch verlängert!, Zugbindung angenommen, so dass es für viele eben auch nicht interessant ist).
Ich verlängere auch meine Reisezeit
J-C, In meiner Welt, Mittwoch, 25.09.2019, 14:35 (vor 2372 Tagen) @ martarosenberg
Zuweilen kann es sich auch lohnen, bei Fahrten im Verkehrsverbund die Umsteigezeit zu erhöhen, es gibt sonst knapp Bemessene Verbindungen, wo ein paar Minuten Verspätung schon ein großes Problem sind. Beim dichten Regionalverkehr kann ein Zug früher nehmen eine akzeptable Idee sein.
Es gibt also auch abseits der Sparpreise gute Gründe, seinen Aufenthalt zu verlängern.
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Umwege erweitern die Ortskenntnis ~ Kurt Tucholsky
+1
Altmann, Mittwoch, 25.09.2019, 15:12 (vor 2372 Tagen) @ martarosenberg
Die Frage ist durchaus berechtigt. Bahnens verkaufen oft sehr optimistische Anschlüsse. Da muss man gar nicht auf Krücken unterwegs sein, um diese (auch bei Pünktlichkeit der Züge) kaum oder gar nicht zu erreichen.
Das dauert z.B. in Wien Meidling schon mal gerne 2 Minuten, bis man überhaupt raus ist aus dem Zug. Dann mal im Schweinsgalopp den Zug entlang, mit Koffer unterm Arm (wenn man z.B. in der Business Class gereist ist und im vorderen Zugteil sitzt). Von Bahnsteig 8 nach 1 ist auch ne schöne Strecke. Und wenn dann noch der Anschluss 30 Sekunden früher abfährt, hat man schon mal Pech.
Deswegen vermeid ich auch nach Möglichkeit solch optimistische Anschlüsse. Aber wenn dann mein Zug verspätet ist, und gerade noch (angeblich) die Mindestumsteigezeit erfüllt ist, dann?
Stress meiden in Meidling
J-C, In meiner Welt, Mittwoch, 25.09.2019, 20:22 (vor 2371 Tagen) @ Altmann
bearbeitet von J-C, Mittwoch, 25.09.2019, 20:27
Meidling hat halt diese doofe Situation, dass zum Umsteigen keine Zugänge in der Bahnsteigsmitte zur Verfügung stehen. Die befinden sich stets an den Bahnsteigsenden.
Ich bin mir sicher, dass du schon berücksichtigt hast, dass man aus der ersten Klasse sich dem Umstieg mitunter beschleunigen kann, indem man eben die Unterführung nördlich nimmt, also vorne geht. Besonders wenn man im ersten Teil einer Doppeltraktion reist, ist das empfehlenswert. Sonst eben möglichst früh den möglichst hinteren Wagen nehmen, dann geht das eigentlich. Mir ist es mehr als einmal gelungen mit gar nicht so viel Hast von der U1 am Hbf zu meinem Zug auf Gleis 9 zu gelangen und der Weg ist ja doch wesentlich länger. ;-)
Ansonsten, wenn man wegen der Verspätung des vorigen Zuges seinen Anschluss selbst dann verpasst, wenn man alles tat, um ihn zu erreichen, denke ich, dass man eben beim Reisezentrum oder Infopoint diesbezüglich eine Lösung findet.
Übrigens mal am Rande, falls Wiener Neustadt eines deiner Ziele ist, beim Fahrplanwechsel wird nun auch in den Taktlücken der Railjetlinie Wien - Villach ein REX zwischen Wien und Wiener Neustadt pendeln, das komplettiert dann den Halbstundentakt der Non-Stop-Züge und sorgt dafür, dass du zumindest dort dir nicht viel Sorgen um den Anschluss machen musst ;-)
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Umwege erweitern die Ortskenntnis ~ Kurt Tucholsky
Stress in Meidling
Altmann, Mittwoch, 25.09.2019, 22:07 (vor 2371 Tagen) @ J-C
Meidling hat halt diese doofe Situation, dass zum Umsteigen keine Zugänge in der Bahnsteigsmitte zur Verfügung stehen. Die befinden sich stets an den Bahnsteigsenden.
Ich bin mir sicher, dass du schon berücksichtigt hast, dass man aus der ersten Klasse sich dem Umstieg mitunter beschleunigen kann, indem man eben die Unterführung nördlich nimmt, also vorne geht. Besonders wenn man im ersten Teil einer Doppeltraktion reist, ist das empfehlenswert.
Ja, spart ein bisschen (!) Zeit. Problem nur, dass viele RJ (Richtung Wr.Neustadt/Amstetten) in Einfachtraktion verkehren und am südlichen Ende des Bahnsteigs stehen. Also muss man dann vom nördlichen Zugang wieder am Bahnsteig Richtung Süden laufen.
Auch sind die Plan-Anschlüsse zwischen RJ West und RJ Süd einfach knapp kalkuliert (i.d.R. 7 Minuten, und 2-3 Minuten Ankunftsverspätung sind normal).
Übrigens mal am Rande, falls Wiener Neustadt eines deiner Ziele ist, beim Fahrplanwechsel wird nun auch in den Taktlücken der Railjetlinie Wien - Villach ein REX zwischen Wien und Wiener Neustadt pendeln, das komplettiert dann den Halbstundentakt der Non-Stop-Züge und sorgt dafür, dass du zumindest dort dir nicht viel Sorgen um den Anschluss machen musst ;-)
Jepp, nur ist REX leider Sparschienen-untauglich ;-(. Und außerdem ist, wenn man ne halbe Stunde später fährt, z.B. der Anschluss in Wr.Neustadt nach Sopron fort, und man ist ne Stunde später in Sopron, und dort ...
Aber letztlich sollte Meidling auch nur ein Beispiel sein für viele, wo ´s oft eng ist mit dem Anschluss, bzw. wo die angegebene Mindestumsteigezeit oft sehr knapp kalkuliert ist (gilt z.B. auch für Umstiege in Hütteldorf von Gleis 11 nach Gleis 6, ...).
Zu knappe Mindestumsteigezeiten
Altmann, Donnerstag, 26.09.2019, 09:34 (vor 2371 Tagen) @ Altmann
P.S.: Mir geht ´s jetzt ja weniger um Entschädigung bei Verspätungen. Sondern primär mal darum, ob das "Sparschiene"-Ticket überhaupt für die Weiterbeförderung gilt, wenn die offizielle Mindestumsteigezeit gegeben ist, man aber den Anschlusszug trotzdem nur von hinten sieht.
Ja, in der Praxis wird man (zumindest in Österreich) kulant sein. Aber das dann einem (z.B. ungarischen) Zub zu erklären, wird schon schwieriger.
Und es wäre halt schön, wenn man nicht auf Kulanz angewiesen wäre, sondern es dafür nen Rechtsanspruch gibt (wenn man ne Umsteigezeit von z.B. 30 Minuten einplant, sollte man nen Rechtsanspruch auf mind. 10 Minuten Umsteigezeit haben, so als Beispiel - widrigenfalls ist die Zugbindung aufgehoben).
Zu knappe Mindestumsteigezeiten
J-C, In meiner Welt, Donnerstag, 26.09.2019, 10:03 (vor 2371 Tagen) @ Altmann
Wie gesagt, da kann man im Reisezentrum oder Infopoint eine Lösung finden. Vielleicht fragst du die ÖBB auf Twitter dazu.
Allerdings möchte ich anmerken, dass man innerhalb des Fernverkehrs in der Regel nur zum nächsten Bahnsteig wechseln muss. Eher selten sind's 2 Bahnsteige, die man wechseln müsste.
Überhaupt wird es eher wenige Leute geben, die von Bahnsteig 1/2 auf Bahnsteig 7/8 wechseln. Der einzige ernsthafte Fall ist, wenn man von der Stammstrecke kommt und auf die Pottendorfer Linie wechselt. Und da kann man ja meist ohne Probleme einen Zug früher nehmen.
Nebenbei, wenn du nach Sopron willst und du dir zu viele Sorgen wegen der Verbindung über Wiener Neustadt machst, kann ich dir die direkten REXe empfehlen. Da kann man auch durch bis Wien Hbf fahren und dort meinetwegen noch einen Snack holen. Die Umsteigezeit ist da sehr entspannt.
Außerdem erspart man sich einen Umstieg, sicher auch was nettes.
Und wenn es nach Ungarn im Fernverkehr geht, da ist der einzige potenziell knappe Anschluss der zwischen dem RJ aus Villach und dem nach Budapest. Und da steigst du in Wien Hbf am selben Bahnsteig um.
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Umwege erweitern die Ortskenntnis ~ Kurt Tucholsky
Zu knappe Mindestumsteigezeiten
Altmann, Donnerstag, 26.09.2019, 10:09 (vor 2371 Tagen) @ J-C
Dazu zweierlei:
- Meine Standard-Verbindung ist RJ Amstetten-Meidling, weiter mit RJ nach Wr. Neustadt, weiter nach Sopron. Das deswegen, weil ´s die billigste Verbindung ist (mit Sparschiene AM-Sopron ab € 11,20, alles andere kostet mind. € 14,-, oft mehr). Nur hat man dann nen Sprint-Anschluss in Meidling von Gleis 7 (Bahnsteig verkürzt!) zum Gleis 4 ...
- Deswegen wähle ich auch oft schon ne frühere Abfahrt in Amstetten mit REX und RJX nach Meidling (Umstieg in St.Pölten). Und genau da hat man dann das Problem: Theoretisch ein gemütlicher Umstieg in Meidling, praktisch bei Verspätung des RJX mitunter "spannend" ...
Zu knappe Mindestumsteigezeiten
J-C, In meiner Welt, Donnerstag, 26.09.2019, 10:18 (vor 2371 Tagen) @ Altmann
Du willst mir aber nicht weiß machen, dass Verspätungen von über 20 Minuten beim RJX öfter vorkommen. Ich fahre im Sommer recht oft im Railjet auf der Relation und von größeren Verspätungen habe ich eher selten was mitbekommen.
Und sonst sind 14€ für die Relation doch recht akzeptabel, wie ich finde. Wenn man dadurch sich sicherer fühlt...
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Umwege erweitern die Ortskenntnis ~ Kurt Tucholsky
Zu knappe Mindestumsteigezeiten
Altmann, Donnerstag, 26.09.2019, 10:26 (vor 2371 Tagen) @ J-C
Du willst mir aber nicht weiß machen, dass Verspätungen von über 20 Minuten beim RJX öfter vorkommen. Ich fahre im Sommer recht oft im Railjet auf der Relation und von größeren Verspätungen habe ich eher selten was mitbekommen.
Z.B. Zürich-Wien ist die Zugverbindung mit den meisten Verspätungen lt. ÖBB-Statistik ... Kann ich aus eigener Erfahrung bestätigen ... 2019 war ´s deutlich besser, 2018 hab ich rund 25% meiner Ticket-Kosten Schweiz-Österreich erstattet bekommen :-) ...
Ne Verspätung von 10 Minuten ist auf der Relation üblich, manchmal mehr, manchmal weniger.
Zu knappe Mindestumsteigezeiten
J-C, In meiner Welt, Donnerstag, 26.09.2019, 10:42 (vor 2371 Tagen) @ Altmann
bearbeitet von J-C, Donnerstag, 26.09.2019, 10:43
Da scheinen wir ja zu verschiedenen Zeiten die Züge zu nutzen oder so, nennenswert viele Verspätungen wären mir nicht aufgefallen.
Bei mir sind die ECs aus Polen zwischen Tschechien und Wien quasi immer um 5-15 Minuten verspätet. Ich habe in diesem Jahr kein einziges Mal den Zug tatsächlich in pünktlich erlebt.
Und das sehe ich bei deiner genannten Linie halt eher nicht so.
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Umwege erweitern die Ortskenntnis ~ Kurt Tucholsky
Ist halt ne lange Fahrt ...
Altmann, Donnerstag, 26.09.2019, 20:12 (vor 2370 Tagen) @ J-C
Dann "nehm ich Dich mal mit" auf ne Reise von Zürich nach Wien:
Schweiz: SBB-Züge haben immer Vorfahrt, ÖBB muss warten
Buchs: Fahrtrichtungswechsel hat früher immer wieder mal Probleme verursacht (Software)
Nendeln: Abwarten des Gegenzugs. Wenn der Verspätung hat ...
Bludenz: Abwarten des Gegenzugs. Wenn der Verspätung hat ...
St.Anton: Abwarten des Gegenzugs. Wenn der Verspätung hat ...
Landeck: Abwarten des Gegenzugs. Wenn der Verspätung hat ...
Bayern: Seit Jahrzehnten immer Baustellen. Irgendwo steht man immer.
Salzburg-Wien: Bei Verspätung fällt der RJX hinter die WB, und muss ihr nachfahren
Wien Meidling: Oft Wartezeit vor der Einfahrt (bis Einfahrt / Gleis frei)
Tja ... Ist halt dann eher Zufall, wenn alles wirklich klappt. Und na ja, die Fahrzeiten sind halt auch eng kalkuliert (wegen ITF)
FGR bei erhöhter Umsteigezeit wegen schlecht-zu-Fuß?
Alibizugpaar, Köln (im Herzen immer noch Göttinger), Donnerstag, 26.09.2019, 03:07 (vor 2371 Tagen) @ Hansjörg
bearbeitet von Alibizugpaar, Donnerstag, 26.09.2019, 03:11
Du kannst ja selber rennen und ggf. nicht hinfallen. Aber warum sollen das alle anderen auch müssen? Es gibt Leute, die nicht den 'flying circus'-Affen mit sich machen lassen.
Wenn jemand extra eine längere Umsteigezeit wählt, dann ja genau deshalb, um eben NICHT verspätet am Zielort anzukommen. Ein Beweis dafür, daß die Ankunft am Ziel im Vordergrund steht und nicht schon vorab auf irgend welche möglichen Erstattungen geschielt wird. Wenn der EC nun trotzdem mit +78 eintrudelt, also noch gründlicher kann ein Bahnkunde von sich aus nicht mehr vorsorgen. Keine Ahnung auf was Du hier zart anspielen willst:
Dann würden auch keine eScooter mehr an den Aufgängen zu den Bahnsteigen stehen. Ein Paradies und das um nur 13,70 Euro beim SSP.
Was soll das meinen???
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Gruß, Olaf
"Die Reise gleicht einem Spiel; es ist immer Gewinn und Verlust dabei und meist von der unerwarteten Seite."
Goethe an Schiller 1797
FGR bei erhöhter Umsteigezeit wegen schlecht-zu-Fuß?
Hansjörg, Donnerstag, 26.09.2019, 06:21 (vor 2371 Tagen) @ Alibizugpaar
Ich will gar nicht rennen. Ganz im Gegenteil ich versuche die Wege immer zu optimieren. Tatsache ist das +78 irgendwo inmitten der Reisekette gar nichts darüber aussagt ob man pünktlich am Ziel angekommen wäre. Gerade bei großen Umstigeszeiten. Es gehen ja auch deutlich mehr als 45 Minuten durch aktives setzen von Via Punkten.
"Zug"bindung SEV
Hansjörg, Mittwoch, 25.09.2019, 14:19 (vor 2372 Tagen) @ Frecciarossa
bearbeitet von Hansjörg, Mittwoch, 25.09.2019, 14:20
Was heißt denn "SEV gebucht"? Im SEV gilt doch wohl keine Zugbindung.
Wie genau ist das denn definiert wenn zwischen zwei Zugbinungen planmäßig zum Buchungszeitpunkt bestellter SEV herrscht?
Da bleibt ja nur die Berufung auf den nachfolgenden FV Zug das der vorhergehende SEV Verspätung hatte.
Anders herum, ich habe beim ersten SEV eine "Zug"bindung.
Denn ich kann ja nicht wie bei reinem NV Vorlauf frei den SEV wählen. Später enbenso nicht, da dann bei nicht eintretender Verspätung des SEV die Zugbindung im nächsten Bindungs FV nicht erloschen ist.
"Zug"bindung SEV
Frecciarossa, Mittwoch, 25.09.2019, 14:26 (vor 2372 Tagen) @ Hansjörg
Was heißt denn "SEV gebucht"? Im SEV gilt doch wohl keine Zugbindung.
Wie genau ist das denn definiert wenn zwischen zwei Zugbinungen planmäßig zum Buchungszeitpunkt bestellter SEV herrscht?
Da bleibt ja nur die Berufung auf den nachfolgenden FV Zug das der vorhergehende SEV Verspätung hatte.
Worauf willst du dich berufen?
Anders herum, ich habe beim ersten SEV eine "Zug"bindung.
Denn ich kann ja nicht wie bei reinem NV Vorlauf frei den SEV wählen. Später enbenso nicht, da dann bei nicht eintretender Verspätung des SEV die Zugbindung im nächsten Bindungs FV nicht erloschen ist
?.
"Zug"bindung SEV
Hansjörg, Mittwoch, 25.09.2019, 14:42 (vor 2372 Tagen) @ Frecciarossa
Was heißt denn "SEV gebucht"? Im SEV gilt doch wohl keine Zugbindung.
Wie genau ist das denn definiert wenn zwischen zwei Zugbinungen planmäßig zum Buchungszeitpunkt bestellter SEV herrscht?
Da bleibt ja nur die Berufung auf den nachfolgenden FV Zug das der vorhergehende SEV Verspätung hatte.
Worauf willst du dich berufen?
Ich muss ja den SEV nutzen um zum Ziel FV Zug mit Zugbindung zu kommen. Denn ich sthe ja schon am Bahnhpf wo der vorhergehende FV Zug mit Zugbindung endete. Daher habe ich keine Wahlfreiheit den SEV nicht zu nehmen.
Denn ich kann ja nicht wie bei reinem NV Vorlauf frei den SEV wählen. Später enbenso nicht, da dann bei nicht eintretender Verspätung des SEV die Zugbindung im nächsten Bindungs FV nicht erloschen ist
"Zug"bindung SEV
Frecciarossa, Mittwoch, 25.09.2019, 14:45 (vor 2372 Tagen) @ Hansjörg
Was heißt denn "SEV gebucht"? Im SEV gilt doch wohl keine Zugbindung.
Wie genau ist das denn definiert wenn zwischen zwei Zugbinungen planmäßig zum Buchungszeitpunkt bestellter SEV herrscht?
Da bleibt ja nur die Berufung auf den nachfolgenden FV Zug das der vorhergehende SEV Verspätung hatte.
Worauf willst du dich berufen?
Ich muss ja den SEV nutzen um zum Ziel FV Zug mit Zugbindung zu kommen. Denn ich sthe ja schon am Bahnhpf wo der vorhergehende FV Zug mit Zugbindung endete. Daher habe ich keine Wahlfreiheit den SEV nicht zu nehmen.Denn ich kann ja nicht wie bei reinem NV Vorlauf frei den SEV wählen. Später enbenso nicht, da dann bei nicht eintretender Verspätung des SEV die Zugbindung im nächsten Bindungs FV nicht erloschen ist
Schön. Was hat das mit dem vorliegenden Fall zu tun?
"Zug"bindung SEV
Hansjörg, Mittwoch, 25.09.2019, 14:55 (vor 2372 Tagen) @ Frecciarossa
Schön. Was hat das mit dem vorliegenden Fall zu tun?
Dein Satz "Im SEV gilt doch wohl keine Zugbindung."
So:
martarosenberg, Mittwoch, 25.09.2019, 16:52 (vor 2372 Tagen) @ Hansjörg
Schön. Was hat das mit dem vorliegenden Fall zu tun?
Dein Satz "Im SEV gilt doch wohl keine Zugbindung."
Keine Zugbindung, aber Du musst ihn dennoch nehmen, wenn Du den zuggebundenen Zug erreichen willst.
Wenn Du den Rest der Fahrkarte verfallen lässt darfst Du auch den späteren SEV nehmen.
(Ist FV-SEV wirklich nicht als zuggebunden eingetragen?)
"Zug"bindung SEV
JeDi, überall und nirgendwo, Donnerstag, 26.09.2019, 07:09 (vor 2371 Tagen) @ Hansjörg
Schön. Was hat das mit dem vorliegenden Fall zu tun?
Dein Satz "Im SEV gilt doch wohl keine Zugbindung."
Ist ja auch so, genau wie bei Nahverkehr. Dass in beiden Fällen Konstellationen denkbar sind, in denen es trotzdem nur genau eine nutzbare Verbindung gibt, ist ja nicht ausgeschlossen.
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Weg mit dem 4744!
"Zug"bindung SEV
Alibizugpaar, Köln (im Herzen immer noch Göttinger), Donnerstag, 26.09.2019, 03:22 (vor 2371 Tagen) @ Hansjörg
Denn ich kann ja nicht wie bei reinem NV Vorlauf frei den SEV wählen.
Warum nicht? Es gibt ja auch Fälle, wo man gar nicht mehr in so einen SEV-Bus rein passt und auf die nächste Runde warten muß.
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Gruß, Olaf
"Die Reise gleicht einem Spiel; es ist immer Gewinn und Verlust dabei und meist von der unerwarteten Seite."
Goethe an Schiller 1797
Fahrgastrechte bei verlängerter Umsteigezeit
musicus, Mittwoch, 25.09.2019, 19:50 (vor 2371 Tagen) @ Mike65
Nun behauptet die Bahn, dass sie den Zielbahnhof innerhalb von 60 Minuten nach der auf dem Ticket angegebenen Ankunftszeit hätte erreichen können, wäre sie in Duisburg unmittelbar in den nächsten SEV-Bus gestiegen.
Stimmt ja. Oder?
Lohnt sich hier ein Einspruch?
Ausprobieren und die Argumentation bei der DB vorbringen, ggf. funktioniert das aus Kulanz. Einen klaren Rechtsanspruch würde ich allerdings nicht sehen.
Fahrgastrechte bei verlängerter Umsteigezeit
Frecciarossa, Mittwoch, 25.09.2019, 20:28 (vor 2371 Tagen) @ musicus
Nun behauptet die Bahn, dass sie den Zielbahnhof innerhalb von 60 Minuten nach der auf dem Ticket angegebenen Ankunftszeit hätte erreichen können, wäre sie in Duisburg unmittelbar in den nächsten SEV-Bus gestiegen.
Stimmt ja. Oder?
Bloß hat die auf der Fahrkarte angegebene Ankunftszeit nicht die geringste Relevanz für die Fahrgastrechte, es ist eine völlig unverbindliche Information.
Fahrgastrechte bei verlängerter Umsteigezeit
Hansjörg, Mittwoch, 25.09.2019, 20:36 (vor 2371 Tagen) @ Frecciarossa
Bloß hat die auf der Fahrkarte angegebene Ankunftszeit nicht die geringste Relevanz für die Fahrgastrechte, es ist eine völlig unverbindliche Information.
Einmal bitte aufschlauen. Kennst Du das Ticket?
Fahrgastrechte bei verlängerter Umsteigezeit
agw, NRW, Mittwoch, 25.09.2019, 20:42 (vor 2371 Tagen) @ Hansjörg
Bloß hat die auf der Fahrkarte angegebene Ankunftszeit nicht die geringste Relevanz für die Fahrgastrechte, es ist eine völlig unverbindliche Information.
Einmal bitte aufschlauen. Kennst Du das Ticket?
Ich kenne keine DB-Fahrkarte, auf der eine Ankunftszeit stehen würde.
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"Mit Vollgas in den Sommer: Sparen Sie 20% bei Europcar."
- bahn.de
Ich schon
Berlin-Express, nähe BPHD, Mittwoch, 25.09.2019, 20:47 (vor 2371 Tagen) @ agw
Bloß hat die auf der Fahrkarte angegebene Ankunftszeit nicht die geringste Relevanz für die Fahrgastrechte, es ist eine völlig unverbindliche Information.
Einmal bitte aufschlauen. Kennst Du das Ticket?
Ich kenne keine DB-Fahrkarte, auf der eine Ankunftszeit stehen würde.
Zum Beispiel Globalpreise
Ich schon
agw, NRW, Donnerstag, 26.09.2019, 09:00 (vor 2371 Tagen) @ Berlin-Express
Bloß hat die auf der Fahrkarte angegebene Ankunftszeit nicht die geringste Relevanz für die Fahrgastrechte, es ist eine völlig unverbindliche Information.
Einmal bitte aufschlauen. Kennst Du das Ticket?
Ich kenne keine DB-Fahrkarte, auf der eine Ankunftszeit stehen würde.
Zum Beispiel Globalpreise
Na, gut. Dürfte hier bei diesem Ticket aber unwahrscheinlich sein.
--
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Fahrgastrechte bei verlängerter Umsteigezeit
musicus, Mittwoch, 25.09.2019, 21:53 (vor 2371 Tagen) @ agw
bearbeitet von musicus, Mittwoch, 25.09.2019, 21:53
Ich kenne keine DB-Fahrkarte, auf der eine Ankunftszeit stehen würde.
...ergo können niemals Verspätungen i. S. d. VO EG 1371/2007 entstehen. Dass man das bei Bahnens noch nicht gecheckt hat...
Fahrgastrechte bei verlängerter Umsteigezeit
agw, NRW, Donnerstag, 26.09.2019, 08:59 (vor 2371 Tagen) @ musicus
Ich kenne keine DB-Fahrkarte, auf der eine Ankunftszeit stehen würde.
...ergo können niemals Verspätungen i. S. d. VO EG 1371/2007 entstehen. Dass man das bei Bahnens noch nicht gecheckt hat...
Genau andersrum. Es entstehen viel mehr, als viele Leute glauben oder die DB zugeben will.
Ich frag mich auch gerade, wie das ist, wenn die DB ein paar Stunden vor der Fahrt noch die Fahrpläne ändert und nach denen pünktlich fährt, aber alle Mitfahrenden ihre Tickets zu einem Zeitpunkt gekauft haben, an dem es nur den alten Fahrplan gab, nach dem der Zug Verspätung hat.
Vermutlich ist dieser Zug für die DB pünktlich laut Statistik.
--
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Fahrgastrechte bei verlängerter Umsteigezeit
Frecciarossa, Mittwoch, 25.09.2019, 20:44 (vor 2371 Tagen) @ Hansjörg
Einmal bitte aufschlauen. Kennst Du das Ticket?
Da für den SEV keine Zugbindung besteht, ist die Ankunftszeit lediglich in der Reiseverbindung angegeben und völlig unverbindlich.
Fahrgastrechte bei verlängerter Umsteigezeit
bahnfahrerofr., Mittwoch, 25.09.2019, 21:49 (vor 2371 Tagen) @ Frecciarossa
Einmal bitte aufschlauen. Kennst Du das Ticket?
Da für den SEV keine Zugbindung besteht, ist die Ankunftszeit lediglich in der Reiseverbindung angegeben und völlig unverbindlich.
Das SC FGR hält die Angaben unter Reiseverbindung durchaus für verbindlich im Bezug auf die FGR-Beurteilung.
Ich hatte letztes Jahr einen Fall bei einem Sparpreis Europa, wo ich im Zug-ungebundenen Teil im Ausland (konkret: CZ/SK) eine andere Verbindung genommen habe, als angegeben, und auf dieser eine ca. 70-minütige Verspätung erlitten habe. Das SC berief sich darauf, dass meine gebucht und abgedruckte Verbindung ja funktioniert hätte. Einspruch blieb erfolglos.
EBA etc. ersparte ich mir damals, da mir hier im Forum mitgeteilt wurde, dass die Fahrkarte für die tatsächlich genutzte Verbindung ungültig gewesen wäre (tschechische SuperCity Reservierung mit dt. Fahrkarte sei nicht kombinierbar). Wäre das nicht gewesen, hätte ich es wohl schon mal drauf ankommen lassen.
Fahrgastrechte bei verlängerter Umsteigezeit
Hansjörg, Mittwoch, 25.09.2019, 22:18 (vor 2371 Tagen) @ bahnfahrerofr.
... angegeben, und auf dieser eine ca. 70-minütige Verspätung erlitten habe. Das SC berief sich darauf, dass meine gebucht und abgedruckte Verbindung ja funktioniert hätte. Einspruch blieb erfolglos.
Ich habe schon ca. 5 solcher Fälle im Inland gehabt wo durch Sonderregelungen die Zugbindung (es waren immer Sparpreise) aufgehoben war. Da die Ursprungsverbindung aber geklappt hätte gab es auf meiner selbst gewählten Alternative (mit Verspätung) keine Erstattung.
Fahrgastrechte bei verlängerter Umsteigezeit
Frecciarossa, Mittwoch, 25.09.2019, 22:29 (vor 2371 Tagen) @ Hansjörg
Es ist natürlich lästig, wegen solcher Kleinbeträge den Rechtsweg zu bemühen. Aber es ist ja wohl klar, dass das SC sich nicht auf die Zugbindung berufen kann, wenn diese doch aufgehoben wurde.
Richtig. Entschädigungen sind viel zu gering bemessen.
musicus, Donnerstag, 26.09.2019, 09:01 (vor 2371 Tagen) @ Frecciarossa
- kein Text -
Das habe ich nicht behauptet.
Frecciarossa, Donnerstag, 26.09.2019, 09:42 (vor 2371 Tagen) @ musicus
- kein Text -
Zitat: „Kleinbeträge"
musicus, Donnerstag, 26.09.2019, 10:15 (vor 2371 Tagen) @ Frecciarossa
- kein Text -
Und?
Frecciarossa, Donnerstag, 26.09.2019, 10:40 (vor 2371 Tagen) @ musicus
Wenn der Bäcker mir ein schlechtes Brötchen verkauft und dieses nicht ersetzen will, handelt es sich auch um einen „Kleinbetrag“, den ich ungern auf dem Rechtsweg eintreiben wollte. Deshalb bin ich trotzdem nicht der Meinung, dass der Brötchen-Preis zu niedrig ist.
Zwecklos: Streit um des Streites willen
musicus, Donnerstag, 26.09.2019, 10:55 (vor 2371 Tagen) @ Frecciarossa
- kein Text -
Also Flexpreis in Sichtweise des SC-FGR nicht "flex".
martarosenberg, Donnerstag, 26.09.2019, 01:15 (vor 2371 Tagen) @ bahnfahrerofr.
Das SC FGR hält die Angaben unter Reiseverbindung durchaus für verbindlich im Bezug auf die FGR-Beurteilung.
Also Flexpreis in Sichtweise des SC-FGR nicht "flex", wenn man Fahrgastrechte geltend machen will.
Das sollte wirklich mal eskaliert werden.
Doch. Hier war die Rede von SP.
musicus, Donnerstag, 26.09.2019, 09:00 (vor 2371 Tagen) @ martarosenberg
- kein Text -
Also Flexpreis in Sichtweise des SC-FGR nicht "flex".
bahnfahrerofr., Donnerstag, 26.09.2019, 19:20 (vor 2371 Tagen) @ martarosenberg
Das SC FGR hält die Angaben unter Reiseverbindung durchaus für verbindlich im Bezug auf die FGR-Beurteilung.
Also Flexpreis in Sichtweise des SC-FGR nicht "flex", wenn man Fahrgastrechte geltend machen will.Das sollte wirklich mal eskaliert werden.
Bei Flextickets in der Regel unproblematisch.
Allerdings bei SP/SSP mit aufgehobener Zugbindung sowie im zugungebundenen Auslandsanteil von (Super)Sparpreisen Europa meint die DB eben dass die aufgedruckte Verbindung maßgebend ist für die Bemessung einer Verspätungsentschädigung - meine Rechtsansicht weicht aber davon ab :-)
Hat jemand Erfahrungen wie das SC reagiert, wenn man innerdeutsche (S)SP hat und da im NV-Abschnitt andere Züge nutzt und dabei Verspätungen kassiert?
Fahrgastrechte bei verlängerter Umsteigezeit
musicus, Mittwoch, 25.09.2019, 21:56 (vor 2371 Tagen) @ Frecciarossa
Und welche planmäßige Ankunftszeit liegt dann dem Beförderungsvertrag zugrunde, wenn es nicht die zwischen Kunde und EVU bei Vertragsschluss verabredete sein soll?
Fahrgastrechte bei verlängerter Umsteigezeit
Frecciarossa, Mittwoch, 25.09.2019, 22:16 (vor 2371 Tagen) @ musicus
Und welche planmäßige Ankunftszeit liegt dann dem Beförderungsvertrag zugrunde, wenn es nicht die zwischen Kunde und EVU bei Vertragsschluss verabredete sein soll?
Die, die im Fahrplan steht.
bezogen auf vom Fahrgast gewählt Verbindung.
martarosenberg, Donnerstag, 26.09.2019, 01:16 (vor 2371 Tagen) @ Frecciarossa
bearbeitet von martarosenberg, Donnerstag, 26.09.2019, 01:17
Und welche planmäßige Ankunftszeit liegt dann dem Beförderungsvertrag zugrunde, wenn es nicht die zwischen Kunde und EVU bei Vertragsschluss verabredete sein soll?
Die, die im Fahrplan steht.
.. bezogen auf die vom Fahrgast gewählte Verbindung, bei nicht vorhandener Zugbindung auch spontan gewählt!
Fahrgastrechte bei verlängerter Umsteigezeit
musicus, Donnerstag, 26.09.2019, 08:58 (vor 2371 Tagen) @ Frecciarossa
Und welche planmäßige Ankunftszeit liegt dann dem Beförderungsvertrag zugrunde, wenn es nicht die zwischen Kunde und EVU bei Vertragsschluss verabredete sein soll?
Die, die im Fahrplan steht.
Und der Vertragsschluss stützt sich nun auf welche Zeiten?
pst, kleiner Tipp: "fahrplanbasiert"
Aus der Nummer kommt der TO so ohne weiteres nicht mehr heraus...
Fahrgastrechte bei verlängerter Umsteigezeit
Frecciarossa, Donnerstag, 26.09.2019, 09:47 (vor 2371 Tagen) @ musicus
Und welche planmäßige Ankunftszeit liegt dann dem Beförderungsvertrag zugrunde, wenn es nicht die zwischen Kunde und EVU bei Vertragsschluss verabredete sein soll?
Die, die im Fahrplan steht.
Und der Vertragsschluss stützt sich nun auf welche Zeiten?
Die frühestmögliche Ankunft bei Einhaltung der Zugbindung ist im vorliegenden Fall um 20:52. Das ist die fahrplanmäßige Ankunft. Der Fahrgast hat jedes Recht, diese Verbindung zu wählen, egal welche Verbindung auf der Fahrkarte abgedruckt ist.
pst, kleiner Tipp: "fahrplanbasiert"
Flexpreise werden auch fahrplanbasiert verkauft. Trotzdem kommt kein Trottel auf die Idee, dass ein Flexpreis beim Vertragsschluss bereits eine vereinbarte Ankunftszeit hätte.
Aus der Nummer kommt der TO so ohne weiteres nicht mehr heraus...
Sehr leicht sogar. Einspruch und fertig.
Fahrgastrechte bei verlängerter Umsteigezeit
musicus, Donnerstag, 26.09.2019, 10:20 (vor 2371 Tagen) @ Frecciarossa
Die frühestmögliche Ankunft bei Einhaltung der Zugbindung ist im vorliegenden Fall um 20:52. Das ist die fahrplanmäßige Ankunft. Der Fahrgast hat jedes Recht, diese Verbindung zu wählen, egal welche Verbindung auf der Fahrkarte abgedruckt ist.
Die konkreten Zeiten hat der TO nicht dargelegt, so dass ich mich bei meiner Bewertung auf die gemachten Angaben samt deren Korrektheit verlassen musste.
pst, kleiner Tipp: "fahrplanbasiert"
Flexpreise werden auch fahrplanbasiert verkauft. Trotzdem kommt kein Trottel auf die Idee, dass ein Flexpreis beim Vertragsschluss bereits eine vereinbarte Ankunftszeit hätte.
Ich dachte, die Rede wie auch der Anlassfall sei über Sparpreise gewesen. Und ich dachte, dass kein Trottel auf die Idee käme, Flex- und Sparpreise seien identisch zu behandeln.
Aus der Nummer kommt der TO so ohne weiteres nicht mehr heraus...
Sehr leicht sogar. Einspruch und fertig.
Genau: und fertig.
Fahrgastrechte bei verlängerter Umsteigezeit
Frecciarossa, Donnerstag, 26.09.2019, 10:39 (vor 2371 Tagen) @ musicus
Die frühestmögliche Ankunft bei Einhaltung der Zugbindung ist im vorliegenden Fall um 20:52. Das ist die fahrplanmäßige Ankunft. Der Fahrgast hat jedes Recht, diese Verbindung zu wählen, egal welche Verbindung auf der Fahrkarte abgedruckt ist.
Die konkreten Zeiten hat der TO nicht dargelegt, so dass ich mich bei meiner Bewertung auf die gemachten Angaben samt deren Korrektheit verlassen musste.
Ganz allgemein ist die Referenzierung auf eine „vertraglich vereinbarte Ankunftszeit“ auf Basis einer auf der Fahrkarte abgedruckten Reiseverbindung unzulässig, wenn die Ankunft nicht der Zugbindung unterliegt.
pst, kleiner Tipp: "fahrplanbasiert"
Flexpreise werden auch fahrplanbasiert verkauft. Trotzdem kommt kein Trottel auf die Idee, dass ein Flexpreis beim Vertragsschluss bereits eine vereinbarte Ankunftszeit hätte.
Ich dachte, die Rede wie auch der Anlassfall sei über Sparpreise gewesen. Und ich dachte, dass kein Trottel auf die Idee käme, Flex- und Sparpreise seien identisch zu behandeln.
Die Analogie zum Flexpreis ist die freie Wählbarkeit einer Verbindung in Abschnitten ohne Zugbindung. Genauso wie beim Flexpreis ist – wenn die Zugbindung nicht die Ankunft am Zielbahnhof umfasst – daher eine auf der Fahrkarte angegebene Verbindung belanglos und konstituiert keine „vertraglich vereinbarte Ankunftszeit“. Genauso wie beim Flexpreis trotz fahrplanbasiertem Verkauf.
Nein
musicus, Donnerstag, 26.09.2019, 10:55 (vor 2371 Tagen) @ Frecciarossa
- kein Text -
Schwach
Frecciarossa, Donnerstag, 26.09.2019, 11:06 (vor 2371 Tagen) @ musicus
Gesamtfahrplan zu Vertragsabschluss?
martarosenberg, Donnerstag, 26.09.2019, 10:49 (vor 2371 Tagen) @ musicus
Und welche planmäßige Ankunftszeit liegt dann dem Beförderungsvertrag zugrunde, wenn es nicht die zwischen Kunde und EVU bei Vertragsschluss verabredete sein soll?
Die, die im Fahrplan steht.
Und der Vertragsschluss stützt sich nun auf welche Zeiten?
Ich gebe mal in den Ring:
Der Gesamtfahrplan zur Zeit des Vertragsabschlusses aller mit der Fahrkarte erlaubt benutzbaren Züge?
Gesamtfahrplan zu Vertragsabschluss?
mmandl, Donnerstag, 26.09.2019, 15:15 (vor 2371 Tagen) @ martarosenberg
Und welche planmäßige Ankunftszeit liegt dann dem Beförderungsvertrag zugrunde, wenn es nicht die zwischen Kunde und EVU bei Vertragsschluss verabredete sein soll?
Die, die im Fahrplan steht.
Und der Vertragsschluss stützt sich nun auf welche Zeiten?
Ich gebe mal in den Ring:Der Gesamtfahrplan zur Zeit des Vertragsabschlusses aller mit der Fahrkarte erlaubt benutzbaren Züge?
Genau so ist es. Gibt es unterschiedliche zur Zeit des Vertragsschlusses im Umlauf befindliche Fahrpläne kann sich der Fahrgast eine aussuchen auf welche Zeiten er sich berufen möchte. Für Züge, die in der aufgedruckten Reiseverbindung ausgedruckt sind, verdrängen diese allerdings den Gesamtfahrplan.
Gesamtfahrplan zu Vertragsabschluss?
Frecciarossa, Donnerstag, 26.09.2019, 15:23 (vor 2371 Tagen) @ mmandl
Für Züge, die in der aufgedruckten Reiseverbindung ausgedruckt sind, verdrängen diese allerdings den Gesamtfahrplan.
Wie bitte?
Gesamtfahrplan zu Vertragsabschluss?
mmandl, Donnerstag, 26.09.2019, 15:50 (vor 2371 Tagen) @ Frecciarossa
Für Züge, die in der aufgedruckten Reiseverbindung ausgedruckt sind, verdrängen diese allerdings den Gesamtfahrplan.
Wie bitte?
Irgendwie muss man ja auch dem Gedanken, dass individuelle Abmachungen AGB verdrängen, gerecht werden. Man kann dem Fahrgast ja schlecht vermitteln, dass die aufgedruckte Verbindung oder die sonst dem Fahrgast bei Vertragsschluss mitgeteilten Fahrzeiten unbedeutend sind.
Zur Klarstellung: Dies hat nur dann Bedeutung, wenn sich der Fahrgast im Falle eines Wahlrechts zB für den aufgedruckten RE 3006 entscheidet. Steht im Fahrplan, dass dieser um 10.05 Uhr abfährt, auf der Fahrkarte hingegen 10.09 Uhr gelten für den Fahrgast die 10.09, sodass die Situation, dass der Fahrgast um 10.07 am Bahnsteig erscheint und der Zug bereits abgefahren ist, eine Verfrühung darstellt. Diese ist wie ein Zugausfall zu behandeln (Pohar, Rechtsbeziehungen). Entscheidet sich der Fahrgast hingegen für den späteren Takt, gelten die im Fahrplan angegebenen 11.05.
Wahlfreiheit bei verschiedenen, wiedersprüchlichen Fplnen?
martarosenberg, Freitag, 27.09.2019, 00:42 (vor 2370 Tagen) @ mmandl
Für Züge, die in der aufgedruckten Reiseverbindung ausgedruckt sind, verdrängen diese allerdings den Gesamtfahrplan.
Wie bitte?
Irgendwie muss man ja auch dem Gedanken, dass individuelle Abmachungen AGB verdrängen, gerecht werden. Man kann dem Fahrgast ja schlecht vermitteln, dass die aufgedruckte Verbindung oder die sonst dem Fahrgast bei Vertragsschluss mitgeteilten Fahrzeiten unbedeutend sind.Zur Klarstellung: Dies hat nur dann Bedeutung, wenn sich der Fahrgast im Falle eines Wahlrechts zB für den aufgedruckten RE 3006 entscheidet. Steht im Fahrplan, dass dieser um 10.05 Uhr abfährt, auf der Fahrkarte hingegen 10.09 Uhr gelten für den Fahrgast die 10.09, sodass die Situation, dass der Fahrgast um 10.07 am Bahnsteig erscheint und der Zug bereits abgefahren ist, eine Verfrühung darstellt. Diese ist wie ein Zugausfall zu behandeln (Pohar, Rechtsbeziehungen). Entscheidet sich der Fahrgast hingegen für den späteren Takt, gelten die im Fahrplan angegebenen 11.05.
Und steht auf der Fahrkarte 10:01, im Fahrplan zum Zeitpunkt der Buchung 10:05, kann sich der Fahrgast auch für 10:05 entscheiden (weil ja um 10:01 und um 10:05 einer fahren soll), und wenn der Zug schon 10:01 gefahren ist und der Fahrgast um 10:03 am Bahnsteig, ist das dann ebenso eine Verfrühung, die wie ein Zugausfall zu behandeln ist?
Also "die aufgdruckte Reiseverbindung verdrängt den Gesamtfahrplan" genau dann, wenn der Fahrgast entscheidet, sich nach dieser zu richten? Oder geht dies nicht nach Wahlfreiheit des Fahrgastes?
Fahrgastrechte bei verlängerter Umsteigezeit
Gast, Donnerstag, 26.09.2019, 21:12 (vor 2370 Tagen) @ musicus
- Was soll es hier für eine Rolle spielen, wann der Zielbahnhof hätte erreicht werden können? Entschädigungen sind doch rechtlich nur bei tatsächlich verspäteter Ankunft vorgesehen, nicht bei Verspätungen, die bei Nutzung erlaubter, aber de facto nicht genutzter Züge entstanden wären, oder?
- Der Fahrgast hat die Fahrt in Duisburg im 78 Minuten verspäteten EC abgebrochen. Falls der SEV alle 20 Minuten fuhr, wäre 10 Minuten nach der EC-Ankunft einer weitergefahren, der Mühlheim 60 Minuten später als auf dem aufgedruckten Fahrplan erreicht hätte. Die Mindestumsteigezeit beträgt 8 Minuten. Nehmen wir einmal zu Ungunsten des Fahrgastes an, daß der aufgedruckte Fahrplan die vereinbarte Ankunft angibt und die vorgegebene Mindestumsteigezeit darüber entscheidet, welcher Bus vom verspäteten EC aus erreicht werden kann. Das hieße: Der Fahrgast hätte den 60 Minuten nach der vereinbarten Zeit ankommenden Bus erreichen müssen. Wenn er aber mit einer EC-Verspätung von mindestens +81 gerechnet hat, dann mußte er damit rechnen, den Bus nicht zu schaffen und mehr als 60 Minuten zu spät anzukommen. Da man Verspätungen nicht auf die Minute genau vorhersehen kann und nie weiß, wie lange vor dem Bahnhof noch gehalten wird, wird man dem Fahrgast keinen Vorwurf machen können, falls er mit +81 gerechnet und deshalb schon auf der Fahrt beschlossen hat, sich abholen zu lassen und die Fahrt abzubrechen.
- Gibt es bei Fahrtabbruch eine Entschädigung für die Verspätung am Abbruchbahnhof?
- Mir persönlich wird es zunehmend zu kompliziert, in ähnlichen Fällen immer die Rechtslage genau zu analysieren und dann ggf. dem Geld, auf das ich Anspruch habe, hinterherzurennen. Müßte ich das tun, würde ich die Bahn aufgrund dieses Aufwandes als nicht sinnvoll nutzbar einstufen. Meine persönliche Alternative lautet: Wo Entschädigungen leicht zu haben sind, sie immer kassieren, selbst wenn ich gar keinen Anspruch darauf habe, wo es Mühe macht, verzichten, auch wenn mir Unrecht geschieht oder finanzielle Schäden entstehen. Solange das unterm Strich nicht zu meinem Ungunsten ausgeht, ist es mir recht (das ist bis jetzt der Fall), wenn die Schäden dauerhaft überhand nehmen sollten, muß ich ja nicht mehr Bahn fahren.
Fahrgastrechte bei verlängerter Umsteigezeit
Hansjörg, Donnerstag, 26.09.2019, 22:04 (vor 2370 Tagen) @ Gast
bearbeitet von Hansjörg, Donnerstag, 26.09.2019, 22:04
- Gibt es bei Fahrtabbruch eine Entschädigung für die Verspätung am Abbruchbahnhof?
Das ist eine gute Frage. Ich würde sagen nein. Ich habe noch nie eine Fahrt unterwegs abgebrochen. Was wird da überhaupt erstattet?
Fahrgastrechte bei verlängerter Umsteigezeit
bahnfahrerofr., Donnerstag, 26.09.2019, 22:14 (vor 2370 Tagen) @ Hansjörg
- Gibt es bei Fahrtabbruch eine Entschädigung für die Verspätung am Abbruchbahnhof?
Das ist eine gute Frage. Ich würde sagen nein. Ich habe noch nie eine Fahrt unterwegs abgebrochen. Was wird da überhaupt erstattet?
Grundsätzlich der ungenutzte Anteil der FK, wobei der nur bei Flexpreisen nachvollziehbar berechnet wird. Bei SparPreisen wird der Anteil wohl ähnlich ausgewürfelt wie bei der "Inlandsstrecke" für Sparpreise Europa.
Soweit ich weiß gibt es die Entschädigung für evtl. Verspätung zumindest teilweise auch bei Fahrtabbruch, liegt evtl auch am Sachbearbeiter. Also so ähnlich wie wenn ich private Fahrtkosten geltend machen, auch da ist es mal so und mal so mit der Verspätungsentschädigung.
Fahrgastrechte bei sinnlos verlängerter Umsteigezeit
Norddeich, Mittwoch, 25.09.2019, 20:40 (vor 2371 Tagen) @ Mike65
Lohnt sich hier ein Einspruch? Es geht hier immerhin um knapp 30€.
Andere Sichtweise: Die 30 Euro sind das Lehrgeld für die nicht gerade kluge Idee, einen vollkommen unnötigen Aufenthalt in Duisburg einzubauen. Für mich stellt sich die Sachlage so dar, dass du für die Situation verantwortlich bist und daher das Geld aus eigener Tasche zahlen solltest, wenn die DB sich nicht aus Kulanz überreden läßt.
Fahrgastrechte bei sinnlos verlängerter Umsteigezeit
agw, NRW, Mittwoch, 25.09.2019, 20:48 (vor 2371 Tagen) @ Norddeich
Lohnt sich hier ein Einspruch? Es geht hier immerhin um knapp 30€.
Andere Sichtweise: Die 30 Euro sind das Lehrgeld für die nicht gerade kluge Idee, einen vollkommen unnötigen Aufenthalt in Duisburg einzubauen. Für mich stellt sich die Sachlage so dar, dass du für die Situation verantwortlich bist und daher das Geld aus eigener Tasche zahlen solltest, wenn die DB sich nicht aus Kulanz überreden läßt.
Bei Sparpreisen sind doch Streckenabschnitte im FV-Nachlauf ohne Zugbindung wie die Buchung eines Flexpreises.
Man muss halt irgendwas buchen, damit man eine Fahrkarte bekommt, aber nehmen kann man doch, was man will.
Manchmal buche ich auch z.B. den letzten S-Bahn-Abschnitt mit viel Aufenthalt, weil das vielleicht die letzte günstige Verbindung nach hause ist, und ich mich daran erinnern will, aber ich kann genauso gut die nächste S-Bahn nehmen und dann FGR geltend machen, wenn ich dann laut Kursbuch/Fahrplan >60 Minuten Verspätung hab.
Bei Sparpreisen brauch ich ja (meistens) nicht mal den angegebenen NV-Halt ansteuern, wenn es noch (völlig) andere, gleichgestellte Bahnhöfe in der Zielstadt gibt und kann dort hin auch FGR geltend machen, falls erlebt. Das hat wenig mit dem Beispiel zu tun, aber viel damit, dass man in der Lage sein sollte Reiseverbindung von Fahrkarte zu unterscheiden und Fahrkarten lesen zu können.
--
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- bahn.de
Fahrgastrechte bei sinnlos verlängerter Umsteigezeit
Norddeich, Mittwoch, 25.09.2019, 20:56 (vor 2371 Tagen) @ agw
Bei Sparpreisen sind doch Streckenabschnitte im FV-Nachlauf ohne Zugbindung wie die Buchung eines Flexpreises.
Man muss halt irgendwas buchen, damit man eine Fahrkarte bekommt, aber nehmen kann man doch, was man will.
Korrekt. Bei NTA-Fahrkarten ist aus der Fahrkarte nicht ersichtlich, welche NV-Verbindung ausgewählt wurde, bei OnlineTickets halt schon.
Manchmal buche ich auch z.B. den letzten S-Bahn-Abschnitt mit viel Aufenthalt, weil das vielleicht die letzte günstige Verbindung nach hause ist, und ich mich daran erinnern will, aber ich kann genauso gut die nächste S-Bahn nehmen und dann FGR geltend machen, wenn ich dann laut Kursbuch/Fahrplan >60 Minuten Verspätung hab.
Ich lasse mir bei OnlineTickets immer den nächsten NV-Zug in der "Reiseverbindung" eintragen, weil ich keine Lust auf unnötige Diskussionen am Schalter habe und insbesondere gerne die 20-Prozent-mehr-Gutscheine nehme, die mir wohl verweigert würden, wenn der Mensch am Schalter sich nicht sicher ist, ob tatsächlich ein Anspruch auf FGR besteht oder nicht.
Fahrgastrechte bei sinnlos verlängerter Umsteigezeit
Alibizugpaar, Köln (im Herzen immer noch Göttinger), Donnerstag, 26.09.2019, 03:29 (vor 2371 Tagen) @ Norddeich
Kann Deine Sichtweise dann auch erklären, warum die DB 'sinnlos' verlängerte Umsteigezeiten bis 45 Minuten in der Buchugsmaske anbietet? Ohne daß man einen Grund angeben oder nachweisen muß?
--
Gruß, Olaf
"Die Reise gleicht einem Spiel; es ist immer Gewinn und Verlust dabei und meist von der unerwarteten Seite."
Goethe an Schiller 1797
Fahrgastrechte bei sinnlos verlängerter Umsteigezeit
brandenburger, Perleberg, Donnerstag, 26.09.2019, 14:43 (vor 2371 Tagen) @ Norddeich
bearbeitet von brandenburger, Donnerstag, 26.09.2019, 14:46
Lohnt sich hier ein Einspruch? Es geht hier immerhin um knapp 30€.
Andere Sichtweise: Die 30 Euro sind das Lehrgeld für die nicht gerade kluge Idee, einen vollkommen unnötigen Aufenthalt in Duisburg einzubauen. Für mich stellt sich die Sachlage so dar, dass du für die Situation verantwortlich bist und daher das Geld aus eigener Tasche zahlen solltest, wenn die DB sich nicht aus Kulanz überreden läßt.
Hallo,
das sehe ich nicht so. Da es für den SEV offensichtlich keine Zugbindung gab, war die Auswahl eines bestimmten SEV-Busses unverbindlich und damit auch kein Vertragsbestandteil.
Ich denke schon, dass da über die Schlichtungsstelle was geht, dafür ist sie ja da.
Ich finde, Lehrgeld für die nicht gerade kluge Idee ist auch eine unangemesene Formulierung. Fahrgastentschädigung muss es für kluge und weniger kluge Leute geben. Es ist schon schlimm genug, dass man ohne Verrenkungen viele preiswerte Tickets nicht findet.
Fahrgastrechte bei verlängerter Umsteigezeit
mmandl, Donnerstag, 26.09.2019, 15:20 (vor 2371 Tagen) @ Mike65
Ich weiß nicht, ob das Thema hier schon einmal diskutiert wurde, aber wie sieht es mit den Fahrgastrechten bei Verpätung aus, wenn eine verlängerte Umsteigezeit eingeplant wurde?
Zum konkreten Fall: eine Bekannte von mir (Italienerin) fuhr Mitte August von München nach Mülheim an der Ruhr. Ich habe das Ticket für sie gebucht. Wegen Streckenarbeiten fuhr der sonst direkte EC 114 nur bis duisburd, danach war Ersatzverkehr eingerichtet. Allerdings betrug die offizielle Umsteigezeit in Duisburg nur 8 Minuten. Da weder ich noch die Reisende sich in Duisburg auskannte und sie mit größerem Gepäck reiste, habe ich den folgenden SEV gebucht, so dass die Umsteigezeit nun komfortable 28 Minuten war.
Nun trudelte der EC in Duisburg mit +78 Minuten ein. Der ZUB hat die Verpätung auf dem Ticket bestätigt und auch schon die Fahrgastrechtformulare ausgeteilt. Aufgrund der fortgeschrittenen Tageszeit verzichtete die Reisende auf den SEV und ließ sich direkt vom Bahnhof Duisburg abholen. Das Formular gab sie dann einige Tage später in Mülheim ab. Es ging ihr dabei um die 25% Fahrpreisnachlass, nicht um Ersatz für die abgebrochene Fahrt.Nun behauptet die Bahn, dass sie den Zielbahnhof innerhalb von 60 Minuten nach der auf dem Ticket angegebenen Ankunftszeit hätte erreichen können, wäre sie in Duisburg unmittelbar in den nächsten SEV-Bus gestiegen. Allerdings wäre dann die Umsteigezeit entsprechend kürzer gewesen, was wir ja in der Buchung explizit vermeiden wollten. Hätten wir die empfohlenene Verbindung mit 8' Umsteigezeit gebucht, wäre sie definitiv nicht mehr innerhalb einer Stunde am Ziel gewesen.
Lohnt sich hier ein Einspruch? Es geht hier immerhin um knapp 30€.
Der Fall ist richtigerweise wie folgt zu lösen: Der Fahrgast kann wegen des Abbruchs der Fahrt eine Erstattung für den Abschnitt Duisburg-Mühlheim verlangen. Dies bewirkt einen Teilrücktritt vom Beförderungsvertrag, sodass nur noch die Beförderung bis Duisburg geschuldet war. Daher kann der Fahrgast weiterhin eine anteilige Erstattung iHv 25 % des verbliebenen Fahrpreise München-Duisburg verlangen.
Fahrgastrechte bei verlängerter Umsteigezeit
Frecciarossa, Donnerstag, 26.09.2019, 15:33 (vor 2371 Tagen) @ mmandl
Der Fall ist richtigerweise wie folgt zu lösen: Der Fahrgast kann wegen des Abbruchs der Fahrt eine Erstattung für den Abschnitt Duisburg-Mühlheim verlangen. Dies bewirkt einen Teilrücktritt vom Beförderungsvertrag, sodass nur noch die Beförderung bis Duisburg geschuldet war. Daher kann der Fahrgast weiterhin eine anteilige Erstattung iHv 25 % des verbliebenen Fahrpreise München-Duisburg verlangen.
Das wäre in der Tat die logischste und gerechteste Lösung.