Künftig 14 Euro Zuschlag für Nightjetbenutzung mit BC100 (Fahrkarten und Angebote)

J-C, In meiner Welt, Freitag, 23.03.2018, 15:17 (vor 2924 Tagen)

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Für internationale Fahrten gibt es dann 50% Rabatt auf den Globalpreis. Ansonsten werden künftig Nightjet-Fahrkarten der ÖBB mit DB-Anschlussfahrkarten als 2 verschiedene Fahrkarten gewertet. Versäumt man also wegen der Verspätung seines DB-Zuges den ÖBB-NJ, kriegt man nix.

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Umwege erweitern die Ortskenntnis ~ Kurt Tucholsky

Viel interessanter: BahnCards werden teilweise anerkannt

Nordy, Freitag, 23.03.2018, 15:32 (vor 2924 Tagen) @ J-C

SPON: Etwas bessere Nachrichten gibt es für BahnCard-Inhaber, die Nachtzug fahren wollen. Wer eine BahnCard 25 oder 50 hat, bekommt künftig einen Rabatt analog zur Vorteilscard der ÖBB. Dieser liege in der Regel bei 25 Prozent, schreibt die Deutsche Bahn. Das ist zwar weniger als vorher, aber der Rabatt wird nicht komplett abgeschafft.

Das ist aber nichts neues.

JeDi, überall und nirgendwo, Freitag, 23.03.2018, 15:42 (vor 2924 Tagen) @ Nordy

- kein Text -

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Weg mit dem 4744!

Künftig 14 Euro Zuschlag für Nightjetbenutzung mit BC100

Frecciarossa, Freitag, 23.03.2018, 16:04 (vor 2924 Tagen) @ J-C

Endlich werden mangelhafte Fahrgastrechte mal in der Presse thematisiert.

Gilt HONAT nicht?

BahnCard75, Freitag, 23.03.2018, 16:29 (vor 2924 Tagen) @ Frecciarossa

Beide Bahnen sind doch im Railteam?

Gilt HONAT nicht?

JumpUp, Freitag, 23.03.2018, 16:35 (vor 2924 Tagen) @ BahnCard75

Beide Bahnen sind doch im Railteam?

HONAT (Hop on the next av. train) ist eine reine Kulanzleistung und kein Recht der Fahrgäste auf gesetzlicher Grundlage! Darüber hinaus gibt es seit letzten Sommer das "Journey Connection" Agreement (ebenfalls eine Kulanzleistung) div. europäischer Bahnen zur Weiterbeförderung im Verspätungsfall auch bei getrennt gebuchten Tickets.

Deshalb gehe ich davon aus, dass eine Weiterbeförderung am nächsten Tag im EC oder in anderen Zügen der DB / ÖBB unproblematisch sein wird. Vielmehr gibt's jedoch auf rechtlicher Grundlage kein Hotel / Taxi bei letztem Anschlusszug am Abend und auch keine Entschädigung (60 Min. gibt 25 % etc.).

Gilt HONAT nicht?

BahnCard75, Freitag, 23.03.2018, 17:10 (vor 2924 Tagen) @ JumpUp

Okay, das ist immernoch nicht gut, aber den Spiegel Artikel hätte ich sogar noch so interpretiert, dass nicht mal das gilt. Prinzipiell ist es aber gut, dass auf das Problem verwiesen wird. Ohne sinnvolle Übergänge zwischen den Bahnen, macht das System keinen Sinn.

HONAT gilt nicht

JumpUp, Freitag, 23.03.2018, 17:22 (vor 2924 Tagen) @ BahnCard75

Okay, das ist immernoch nicht gut, aber den Spiegel Artikel hätte ich sogar noch so interpretiert, dass nicht mal das gilt. Prinzipiell ist es aber gut, dass auf das Problem verwiesen wird. Ohne sinnvolle Übergänge zwischen den Bahnen, macht das System keinen Sinn.

HONAT gilt lediglich zwischen Hochgeschwindigkeitszügen!
Darunter wird der Nightjet und / oder Anschlüsse mit Regionalverkehrszügen nicht gezählt.

Künftig 14 Euro Zuschlag für Nightjetbenutzung mit BC100

mmandl, Freitag, 23.03.2018, 17:25 (vor 2924 Tagen) @ J-C

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Ansonsten werden künftig Nightjet-Fahrkarten der ÖBB mit DB-Anschlussfahrkarten als 2 verschiedene Fahrkarten gewertet. Versäumt man also wegen der Verspätung seines DB-Zuges den ÖBB-NJ, kriegt man nix.


Das halte ich für rechtlich problematisch: Nach Art. 16 der VO (EG) 1371/2007 kommt es auf den Zielort gemäß Beförderungsvertrag an. Der Beförderungsvertrag kann jedoch auf in mehreren Beförderungsausweisen festgehalten werden (Art. 6 Abs. 2 Anhang I). Eine Bestimmung in den Beförderungsbedingungen, dass jeder Fahrausweis einen getrennten Beförderungsvertrag verkörpert, ist nach Art. 6 Abs. 1 der VO unwirksam.

Wird die Fahrt in - aus Kundensicht - einem Buchungsvorgang gebucht, ändert sich rechtlich gar nichts im Vergleich zu heute.

Gilt HONAT nicht?

mmandl, Freitag, 23.03.2018, 17:29 (vor 2924 Tagen) @ JumpUp

HONAT (Hop on the next av. train) ist eine reine Kulanzleistung und kein Recht der Fahrgäste auf gesetzlicher Grundlage!

Teils richtig, teils falsch. Es ist kein gesetzliches Recht der Fahrgäste, aber Bestandteil des Beförderungsvertrags, also ein vertragliches Recht.

Deshalb ist es auch keine Kulanz, wenn ich bei einem X-beliebigen Bekleidungshaus in der Fußgängerzone innerhalb von 30 Tagen mein Geld zurück erhalte. Befindet sich im Geschäft z.B. eine entsprechende Hinweistafel, handelt es sich um ein vertragliches Rücktrittsrecht.

Top, die neuen Regelungen!

Blaschke, Freitag, 23.03.2018, 19:17 (vor 2924 Tagen) @ J-C

Huhu.

Das wird dem Nachtzug einen richtigen Schub geben und ihm ein Nachfrageboom bescheren.

Einfach PERFEKT diese ÖBB.

Jubelnde Grüße von

jörg

Künftig 14 Euro Zuschlag für Nightjetbenutzung mit BC100

musicus, Freitag, 23.03.2018, 19:49 (vor 2924 Tagen) @ mmandl

Ansonsten werden künftig Nightjet-Fahrkarten der ÖBB mit DB-Anschlussfahrkarten als 2 verschiedene Fahrkarten gewertet. Versäumt man also wegen der Verspätung seines DB-Zuges den ÖBB-NJ, kriegt man nix.

Das halte ich für rechtlich problematisch: Nach Art. 16 der VO (EG) 1371/2007 kommt es auf den Zielort gemäß Beförderungsvertrag an.

Dass reservierungspflichtige Züge und Globalpreisangebote von der Nutzbarkeit im Rahmen der FGR ausgeschlossen sind, ist aber nun nicht neu.

Der Beförderungsvertrag kann jedoch auf in mehreren Beförderungsausweisen festgehalten werden (Art. 6 Abs. 2 Anhang I).

Kann! Aus der Formulierung der Verordnung lässt sich allerdings nicht schließen, dass sich mehrere Beförderungsausweise zwingend zu einem einzelnen Beförderungsvertrag zusammenfassen lassen müssen. Ich würde den Passus so interpretieren, dass es dem Beförderer obliegt, auf wie vielen Fahrausweisen er einen Beförderungsvertrag abbildet.

Eine Bestimmung in den Beförderungsbedingungen, dass jeder Fahrausweis einen getrennten Beförderungsvertrag verkörpert, ist nach Art. 6 Abs. 1 der VO unwirksam.

Art. 6 Abs. 1 der VO behandelt ja auch den Ausschluss des Rechtsverzichts und der Rechtsbeschränkung. Abgesehen davon wären ein paar Rechtssprechungsnachweise zu deiner Interpretation hilfreich. VO 1371/2007 EG Anh. I Titel II Art. 7 Abs. 1 besagt nämlich wiederum, dass die Ausgestaltung der Beziehung zwischen Beförderungsvertrag und Fahrausweis(en) den jeweiligen AGB der Beförderer obliegt.

Abgesehen davon regt Abs 7 der Präambel die weitgehendstmögliche Ausstellung von Durchgangsfahrkarten ausdrücklich an, Gesetzkraft hat die Idee damit leider nicht - und die europäischen Bahnen haben eben auch keinen Bock.

Künftig 14 Euro Zuschlag für Nightjetbenutzung mit BC100

mmandl, Freitag, 23.03.2018, 21:19 (vor 2924 Tagen) @ musicus

Ansonsten werden künftig Nightjet-Fahrkarten der ÖBB mit DB-Anschlussfahrkarten als 2 verschiedene Fahrkarten gewertet. Versäumt man also wegen der Verspätung seines DB-Zuges den ÖBB-NJ, kriegt man nix.

Das halte ich für rechtlich problematisch: Nach Art. 16 der VO (EG) 1371/2007 kommt es auf den Zielort gemäß Beförderungsvertrag an.

Dass reservierungspflichtige Züge und Globalpreisangebote von der Nutzbarkeit im Rahmen der FGR ausgeschlossen sind, ist aber nun nicht neu.

Doch, das wäre sehr neu. Diese Aussage geistert zwar schon immer durch das eine oder andere Informationsmedium der DB. Diese Einschränkung betrifft aber bei genauerer Betrachtung lediglich die Rechte aus § 17 EVO und die darauf aufbauenden über die VO hinausgehenden Rechte, die die DB dem Fahrgast einräumt (Weiterreise auch im Fernverkehr schon ab 20 Minuten Verspätung). In der VO findet sich eine solche Einschränkung nicht. Ist auch logisch, sonst könnten die Eisenbahnunternehmen durch die Einführung einer Reservierungs- oder Aufpreispflicht die Rechte der Fahrgäste nach Art. 16 der VO einschränken.

Der Beförderungsvertrag kann jedoch auf in mehreren Beförderungsausweisen festgehalten werden (Art. 6 Abs. 2 Anhang I).

Kann! Aus der Formulierung der Verordnung lässt sich allerdings nicht schließen, dass sich mehrere Beförderungsausweise zwingend zu einem einzelnen Beförderungsvertrag zusammenfassen lassen müssen. Ich würde den Passus so interpretieren, dass es dem Beförderer obliegt, auf wie vielen Fahrausweisen er einen Beförderungsvertrag abbildet.

Richtig, die Vorschrift widerlegt aber die Annahme des Spiegel-Artikels, dass allein aufgrund der Ausgabe mehrere Fahrkarten die Fahrgastrechte nicht durchgehend anwendbar wären. Wenn, dies tatsächlich so wäre, dann nur, weil mehrere Beförderungsverträge vorliegen.

Eine Bestimmung in den Beförderungsbedingungen, dass jeder Fahrausweis einen getrennten Beförderungsvertrag verkörpert, ist nach Art. 6 Abs. 1 der VO unwirksam.

Art. 6 Abs. 1 der VO behandelt ja auch den Ausschluss des Rechtsverzichts und der Rechtsbeschränkung. Abgesehen davon wären ein paar Rechtssprechungsnachweise zu deiner Interpretation hilfreich. VO 1371/2007 EG Anh. I Titel II Art. 7 Abs. 1 besagt nämlich wiederum, dass die Ausgestaltung der Beziehung zwischen Beförderungsvertrag und Fahrausweis(en) den jeweiligen AGB der Beförderer obliegt.

Wenn es welche gäbe, würde ich sie nennen. Ich halte meine Auslegung allerdings für relativ zwingend. Es mag zwar sein, dass der Inhalt des Beförderungsvertrags nicht von der VO vorgegeben wird. Hätten die Eisenbahnunternehmen/Beförderer jedoch die Möglichkeit, einen einheitlichen Lebensvorgang in beliebig viele Beförderungsverträge aufzuspalten, würde dies das System der VO mit ihrem beförderungsvertragsbezogenem Ansatz so ziemlich ab adsurdum führen. Nicht umsonst geht die DB davon aus, dass zwar mehrere Verträge zustande kommen, wenn die Fahrt von mehreren aufeinanderfolgenden Beförderern durchgeführt wird, diese aber für die Zwecke der VO als ein Beförderungsvertrag gelten.


Abgesehen davon regt Abs 7 der Präambel die weitgehendstmögliche Ausstellung von Durchgangsfahrkarten ausdrücklich an, Gesetzkraft hat die Idee damit leider nicht - und die europäischen Bahnen haben eben auch keinen Bock.

Naja, das mit der Gesetzeskraft der Erwägungsgründe sieht der EuGH gerne auch mal anders. Wenn man sich anschaut, wie es oftmals zu den Erwägungsgründen kommt (Die Mitgliedstaaten können sich im Rat nicht einigen, also kommt die Vorschrift in die ErwG, da so die Befürworter auf die ErwG verweisen können und die Gegner auf die folgenen Artikel, in der sich die Aussage dann nicht finden lässt), erscheint das auch gar nicht mal so falsch.

Interessant wird aber noch, was auf dem Kommissionsvorschlag zur Neufassung wird. Dort heißt es in Art. 10:

"(6) Erhält ein Fahrgast getrennte Fahrkarten für eine einzige Fahrt, die aneinander anschließende, von einem oder mehreren Eisenbahnunternehmen betriebene Schienenverkehrsdienste umfasst, so hat er für die gesamte Fahrt von der Abfahrt bis zum Zielort die gleichen Ansprüche auf Information, Hilfeleistung, Betreuung und Entschädigung wie bei einer Durchgangsfahrkarte, sofern ihm nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes mitgeteilt wird. In einer solchen Mitteilung muss insbesondere darauf hingewiesen werden, dass der Fahrgast bei einem verpassten Anschluss keinen Anspruch auf Hilfeleistung oder Entschädigung für die gesamte Fahrstrecke hat. Die Beweislast dafür, dass die Information mitgeteilt wurde, trägt das Eisenbahnunternehmen, sein Vertreter, der Reiseveranstalter oder der Fahrkartenverkäufer."

Das hört sich so ziemlich wie eine Ausnahme zu Art. 6 Abs. 1 der VO und eine Freibrief an die Eisenbahnunternehmen an, die Fahrgastrechte durch die Ausgabe getrennter Fahrkarten zu umgehen.
Art. 10 Abs. 1 des Vorschlags verpflichte die Eisenbahnunternehmen allerdings mehr oder weniger deutlich, Durchgangsfahrkarten anzubieten. Insgesamt scheint das systematisch nicht recht stimmig zu sein. Hoffentlich verhindert der Rechtsausschuss des Parlaments das Schlimmste.

EU muss toppe Regelungen schaffen und diese Praxis beenden!

bahn.patient, Freitag, 23.03.2018, 21:55 (vor 2923 Tagen) @ Blaschke

Ich vermute, dass die Schuld hier eher bei der DB zu suchen ist als bei den ÖBB. Dass die "Gespräche abgeschlossen" sind bedeutet ja nicht, dass man auch zu einer Einigung gekommen ist. Sicherlich weiß man bei der DB nur zu gut, dass durchgehende Tickets hier regelmäßig zu teuren FGR-Fällen wegen Anschlussverlust auf den NJ (Hotelübernachtung, 50% Erstattung) führen dürften.

Der europäische Gesetzgeber sollte hier endlich durchgreifen. Das Problem der Relevanz von Durchgangsfahrkarten - also einheitlichen Beförderungsverträgen, selbst wenn mehrere Fahrkarten ausgestellt werden - hat die EU-Kommission schon 2015 in ihren Leitlinien zur Fahrgastrechteverordnung erkannt (Ziff. 4.2.1., Hervorheb. durch mich):

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung müssen die Eisenbahnunternehmen und die Fahrkartenverkäufer, soweit verfügbar, Fahrkarten, Durchgangsfahrkarten und Buchungen anbieten.

Bei Verspätung haben Fahrgäste nur dann Anspruch auf Fahrpreiserstattung und Weiterreise mit geänderter Streckenführung (Artikel 16) bzw. auf Fahrpreisentschädigung in Höhe eines prozentualen Anteils des Fahrpreises einschließlich aller Zuschläge (Artikel 17), wenn die Verspätung bei „Ankunft am Zielort gemäß Beförderungsvertrag“ mehr als 60 Minuten beträgt. Dies kann zu Problemen bei Fahrten mit Anschlussverbindungen und eventuell mehreren Beförderern führen, insbesondere wenn der Fahrgast trotz des Versuchs, nur einen Beförderungsvertrag zu schließen, statt einer einzigen Fahrkarte für die gesamte Reise mehrere getrennte Fahrkarten für die einzelnen Teilstrecken erhält. Entsprechend Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I Artikel 6 Absatz 2 kann ein Beförderungsvertrag auch mehrere getrennte Beförderungsausweise umfassen. In den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Fahrgast und dem Eisenbahnunternehmen sollte klar angegeben sein, ob der Fahrgast im Rahmen eines einzigen Vertrags oder mehrerer getrennter Verträge unterwegs ist.

Gemäß Artikel 3 Absatz 10 der Verordnung sind getrennte Fahrkarten, die im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrags verkauft werden, als „Durchgangsfahrkarte“ zu verstehen, wenn sie „einen Beförderungsvertrag für aufeinanderfolgende durch ein oder mehrere Eisenbahnunternehmen erbrachte Eisenbahnverkehrsdienste belegen“. Fahrgäste mit mehreren getrennten Fahrkarten im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrags genießen die Rechte nach den Artikeln 16 und 17, wenn die Verspätung bei Ankunft am Zielort mehr als 60 Minuten beträgt, selbst wenn die Verspätungen auf den einzelnen Teilstrecken jeweils weniger als 60 Minuten betragen (siehe auch Abschnitt 2.2 über Verspätungen). Wie in Artikel 27 festgelegt, können die Fahrgäste bei Problemen ihre Beschwerde bei jedem an der Reise beteiligten Eisenbahnunternehmen einreichen und müssen sich nicht an jedes Unternehmen gesondert wenden. Bei der Bearbeitung solcher Beschwerden müssen die beteiligten Eisenbahnunternehmen zusammenarbeiten.

Die tatsächlichen Verhältnisse bewertet der Kommissionsvorschlag für die Neufassung der FGR-Richtlinie aus dem September 2017 völlig korrekt:

Im Rahmen der Folgenabschätzung bestätigte sich, dass Durchgangsfahrkarten nur in begrenztem Umfang angeboten werden. Wenn Eisenbahnunternehmen lediglich Fahrkarten für einzelne Fahrtabschnitte anbieten, können sie Verpflichtungen in Bezug auf Entschädigungen, anderweitige Beförderung und Hilfeleistungen umgehen. Große Marktteilnehmer wiederum bieten Durchgangsfahrkarten nur für ihre eigenen Verkehrsdienste an und halten damit neue Akteure, die keine durchgehenden Fahrten anbieten können, vom Markt fern.

Schöne Erkenntnis. Der aktuelle Zustand schadet dem europäischen Eisenbahnsektor insgesamt massiv. Leider verschläft die Komission, etwas gegen diese Praxis zu unternehmen. In Artikel 10 des Entwurfs heißt es läppisch:

Die Eisenbahnunternehmen und die Fahrkartenverkäufer bieten, soweit verfügbar, Fahrkarten, und, soweit verfügbar, Durchgangsfahrkarten und Buchungen an. Sie bemühen sich nach besten Kräften (sic!), Durchgangsfahrkarten auch für grenzüberschreitende Fahrten und für von mehr als einem Eisenbahnunternehmen durchgeführte Fahrten anzubieten.

Was passiert, wenn sich die Deutsche Bahn "nach Kräften bemüht", ist hier ja allgemein bekannt. Hier ist jetzt die Politik - konkret: das EU-Parlament - gefragt, diesen Artikel 10 deutlich zu verschärfen. Alle Fahrgastrechte stehen und fallen mit einer durchgehenden Durchgangsfahrkarte - und ob solche ausgestellt werden, darf nicht der Willkür der EVU überlassen bleiben!

Künftig 14 Euro Zuschlag für Nightjetbenutzung mit BC100

bahn.patient, Freitag, 23.03.2018, 22:06 (vor 2923 Tagen) @ mmandl
bearbeitet von bahn.patient, Freitag, 23.03.2018, 22:06

Meine Antwort auf Blaschke sollte eigentlich hierhin.

Die in Art. 10 Abs. 6 genannte "ausdrückliche Mitteilung", dass jede Fahrkarte einen eigenständigen Beförderungsvertrag verkörpert und dass die Haftung für fahrgastrechtliche Ansprüche auch nur für den jeweiligen Beförderungsvertrag gilt, praktiziert die DB schon seit längerem (ich erinnere mich sogar an eine skurrile Buchung über die comfort-Hotline, wo mir dieser Abschnitt vorgelesen wurde und ich ihm ausdrücklich zustimmen sollte).

Wie im anderen Beitrag schon gesagt - ich finde, die EVU sollten verpflichtet werden, einheitliche Beförderungsverträge ("Durchgangsfahrkarten") auszustellen. Das wäre letztlich keine technische, sondern nur eine Änderung der vertragsrechtlichen Verhältnisse.

Verbraucherschutzministerin Barley hat sich beschwert

J-C, In meiner Welt, Samstag, 24.03.2018, 08:54 (vor 2923 Tagen) @ J-C

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Sie fordert DB und ÖBB auf, dass man bezüglich der Fahrgastrechte eine bessere Lösung findet.

Die DB spricht davon, dass solche Fälle nur selten auftreten würden, man aber über Kulanzleistungen verhandeln würde...

Mal schelmisch gefragt, wie schaut's eigentlich mit Reiseketten, wo eine Fahrt mit der RZD (zwischen Berlin und Paris) drin ist?

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Umwege erweitern die Ortskenntnis ~ Kurt Tucholsky

Verbraucherschutzministerin Barley hat sich beschwert

Frecciarossa, Samstag, 24.03.2018, 09:11 (vor 2923 Tagen) @ J-C

Die DB spricht davon, dass solche Fälle nur selten auftreten würden ...

Wenn man bei DB & Co. noch einen Schritt weiter denkt, erkennt man, dass die Reisenden solche Risikokonstellationen vermeiden und auf andere Verkehrsmittel ausweichen, die aus einer Reise keine Lotterie machen. Es ist im Eigeninteresse der Bahnen, die Reisenden nicht mit eventueller Kulanz zu verunsichern sondern die Rechte verbindlich in den BB festzuschreiben.

Verbraucherschutzministerin Barley hat sich beschwert

Taurus83, Nürnberg, Samstag, 24.03.2018, 10:17 (vor 2923 Tagen) @ Frecciarossa

Die DB spricht davon, dass solche Fälle nur selten auftreten würden ...

Wenn man bei DB & Co. noch einen Schritt weiter denkt, erkennt man, dass die Reisenden solche Risikokonstellationen vermeiden und auf andere Verkehrsmittel ausweichen, die aus einer Reise keine Lotterie machen. Es ist im Eigeninteresse der Bahnen, die Reisenden nicht mit eventueller Kulanz zu verunsichern sondern die Rechte verbindlich in den BB festzuschreiben.

Ich denke die meisten Reisenden sind sich des Riskios gar nicht bewusst – zumindest wenn sie ihre Fahrkarte für den NighJet bei der DB kaufen und nicht getrennt im Internet. Problematischer als den Nachlauf finde ich auch den Vorlauf – wenn der Nachlauf nicht klappt nimmt man nen Zug später. Zugbindung hin oder her, ich denke bei einer Verspätung des NightJets wird man zu 95 % auf nen Schaffner treffen der die Fahrkarte akzeptiert, egal was in irgendwelchen Bedingungen steht.

Das Problem ist der Vorlauf, da man unweigerlich eine Übernachtung braucht (wenn's nicht grad im Nahverkehr ist). Wenn der Umstieg dann bspw. in München stattfindet und dort eine Messe ist muss man ohnehin froh sein noch was zu finden, für eine vierköpfige Familie ist man da schnell mal 200 € und mehr los.

Naja, vielleicht war das auch die Idee bei der Namensgebung „NightJet“ – das Problem hat man beim Flugzeug schließlich auch. Mir wird immer erzählt wie superschnell man doch mit dem Flieger von A nach B kommt, dabei bauen die Leute dann ein paar Stunden Sicherheitspuffer zum Flughafen ein falls die Bahn Probleme macht oder man im Stau steht. ;-)


Viele Grüße,
Bernhard

Verbraucherschutzministerin Barley hat sich beschwert

Garfield_1905, Samstag, 24.03.2018, 12:07 (vor 2923 Tagen) @ Taurus83

Ich denke die meisten Reisenden sind sich des Riskios gar nicht bewusst – zumindest wenn sie ihre Fahrkarte für den NighJet bei der DB kaufen und nicht getrennt im Internet. (...)

Ich gehe einen Schritt weiter und behaupte einfach mal, das sich die überwiegende Mehrzahl der Fahrgäste vor Fahrtantritt überhaupt keine Gedanken über Fahrgastrechte o.ä. machen. Sie suchen nach einer passenden und ggfs. möglichst günstigen Verbindung - und fertig ! Ich bin nicht mal sicher, ob sie überhaupt wissen, das sie z.B. nach 60min. Verspätung bestimmte Rechte haben, wenn man ihnen im Zug nicht die entsprechenden Formulare geben würde.

Diskussionen wie hier im Forum, wie man 1.) möglichst günstig (= völlig in Ordnung !) und 2.) mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit noch Rückforderungen haben könnte (z.B. möglichst knappe Übergänge, die häufig platzen), natürlich erst nachdem man sich 3.) vorher in der Lounge ohne weitere Kosten den Bauch voll geschlagen und sich mit ausreichend Getränken versorgt hat, betreffen (hoffentlich ...) nur einen überschaubaren Personenkreis.

Verbraucherschutzministerin Barley hat sich beschwert

Taurus83, Nürnberg, Samstag, 24.03.2018, 13:11 (vor 2923 Tagen) @ Garfield_1905

Ich denke die meisten Reisenden sind sich des Riskios gar nicht bewusst – zumindest wenn sie ihre Fahrkarte für den NighJet bei der DB kaufen und nicht getrennt im Internet. (...)


Ich gehe einen Schritt weiter und behaupte einfach mal, das sich die überwiegende Mehrzahl der Fahrgäste vor Fahrtantritt überhaupt keine Gedanken über Fahrgastrechte o.ä. machen. Sie suchen nach einer passenden und ggfs. möglichst günstigen Verbindung - und fertig ! Ich bin nicht mal sicher, ob sie überhaupt wissen, das sie z.B. nach 60min. Verspätung bestimmte Rechte haben, wenn man ihnen im Zug nicht die entsprechenden Formulare geben würde.

Das eine sind halt Entschädigungen, das andere Erstattung für tatsächlich entstandene Kosten (= Übernachtung, Folgeticket). Ich denke schon dass die meisten Fahrgäste spontan der Meinung sind dass ihnen die Eisenbahn letzteres erstatten muss wenn es dazu kommt.


Viele Grüße,
Bernhard

Verbraucherschutzministerin Barley hat sich beschwert

Frecciarossa, Samstag, 24.03.2018, 16:19 (vor 2923 Tagen) @ Taurus83

Die DB spricht davon, dass solche Fälle nur selten auftreten würden ...

Wenn man bei DB & Co. noch einen Schritt weiter denkt, erkennt man, dass die Reisenden solche Risikokonstellationen vermeiden und auf andere Verkehrsmittel ausweichen, die aus einer Reise keine Lotterie machen. Es ist im Eigeninteresse der Bahnen, die Reisenden nicht mit eventueller Kulanz zu verunsichern sondern die Rechte verbindlich in den BB festzuschreiben.


Ich denke die meisten Reisenden sind sich des Riskios gar nicht bewusst – zumindest wenn sie ihre Fahrkarte für den NighJet bei der DB kaufen und nicht getrennt im Internet.

Das dürfte vielen bewusst sein und die Kommentare beim Spiegel-Artikel sprechen eine deutliche Sprache.

Problematischer als den Nachlauf finde ich auch den Vorlauf – wenn der Nachlauf nicht klappt nimmt man nen Zug später. Zugbindung hin oder her, ich denke bei einer Verspätung des NightJets wird man zu 95 % auf nen Schaffner treffen der die Fahrkarte akzeptiert, egal was in irgendwelchen Bedingungen steht.

Das glaube ich auch, aber es ist aus Sicht der Bahn natürlich noch sinnloser. Man verschreckt einen Teil der Reisenden um dann die verbleibenden nicht mal abzukassieren. Wie blöd ist das denn?

Verbraucherschutzministerin Barley hat sich beschwert

Alibizugpaar, Köln (im Herzen immer noch Göttinger), Sonntag, 25.03.2018, 11:02 (vor 2922 Tagen) @ Taurus83

"Ich denke die meisten Reisenden sind sich des Riskios gar nicht bewusst"

Sehe ich auch so. Bahnwerbung sieht ja so aus: Der ICE fährt immer Tempo 300, nur der Straßenverkehr steht im Stau (die Bahn steckt nie fest) und Schlafwagenreisende strahlen morgens intensiver als der Reaktor von Tschernobyl. Da steht nirgends fett und gut lesbar über allem: Ist dein durchgebuchter Anschluss weg, haste selber schuld und Pech gehabt.

So etwas merken Kunden erst, wenn der Havariefall eingetreten ist.

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Gruß, Olaf

"Die Reise gleicht einem Spiel; es ist immer Gewinn und Verlust dabei und meist von der unerwarteten Seite."

Goethe an Schiller 1797

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