Europäische Gerichtshof - Geld zurück bei Flügen = auch ICE? (Allgemeines Forum)
Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte von Verbrauchern gestärkt, die nach nicht angetretenen Flügen von den Airlines Geld zurückfordern.
Fluggesellschaften dürfen in Deutschland keine Sondergebühren bei Anträgen auf Erstattung erheben, so die Richter. Außerdem müssen sie den Anteil von Steuern, Gebühren und Zuschlägen im Ticketpreis genau auszuweisen.
Anlass war eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen Air Berlin.
Die Fluggesellschaft erhebt eine Bearbeitungsgebühr von 25 Euro, wenn ein Passagier einen Spartarif-Flug storniert oder gar nicht erst antritt. Außerdem bemängelten die Verbraucherschützer, dass Steuern, Gebühren und Zuschläge nicht genau aufgeschlüsselt werden.
Was kann das jetzt für die Bahn und Sparpreise (19 € werden einbehalten?) bedeuten?
Flüge ≠ ICE
Was kann das jetzt für die Bahn und Sparpreise (19 € werden einbehalten?) bedeuten?
Du verkennst da gleich einige Dinge. Die Bahn erstattet Dir den kompletten Preis abzüglich einer Bearbeitungsgebühr. Die Fluglinien erstatten Dir *nur* die Steuern und Gebühren, die Du zusammen mit dem Flugpreis gezahlt hast, vom Flugpreis siehst Du in der Regel 0 €. Zudem geht es dabei um Steuern und Gebühren wie die Luftverkehrsabgabe, die bei Bahnreisen gar nicht anfallen. Die Airlines müssen diese schon deshalb erstatten, weil sie die Steuern und Gebühren selbst nicht zahlen müssen, wenn ein Passagier den Flug nicht antritt.
Oder, um es kurz zu fassen: Ein ICE fliegt nicht, deswegen Flüge ≠ ICE.
Flüge ≠ ICE - Ja und Nein
Richtig, die Bahn erstattet die Fahrkarte abzüglich der Bearbeitungsgebühr von 19 €.
Allerdings ist das nur ein Teil der Wahrheit, denn
- bei Flexpreisen vor dem 1. Geltungstag wird voll erstattet
- bei Flexpreisen ab dem 1. Geltungstag abzüglich der 19 €
- bei Sparpreisen vor dem 1. Geltungstag abzüglich der 19 €
- bei Sparpreisen ab dem 1. Geltungstag nichts mehr
- Reservierungen generell nicht.
Lassen wir die Frage mal offen, ob die 19 € angemessen sind, bei den beiden letzten Punkten ist schon fraglich, ob das Urteil nicht sinngemäß anwendbar ist. Verschärft gilt das, wenn ein Ticket mit Reservierung storniert wird und die Reservierung neu verkauft wird - da dürfte auch die DB mit Bausch und Bogen einen Prozess verlieren, es ist eben nur schwer nachzuweisen, dass der Platz erneut verkauft wurde.
Meiner Ansicht nach nicht vergleichbar
Hallo zusammen,
meiner Ansicht nach sind die Fälle nicht vergleichbar. So wie ich die Mitteilungen lese, liegt der zentrale Unterschied darin, dass die Fluggesellschaften neben dem eigentlichen Flugpreis noch weitere Kosten mit in Rechnung stellen. Das Urteil bezieht sich primär auf diese Kosten.
Das hängt damit zusammen, dass die Fluggesellschaften neben dem eigentlichen Ticketpreis noch weitere Positionen (u.a. Luftverkehrssteuer, Sicherheitsgebühr) mit berechnen. Diese müssen sie aber erstatten, wenn sie nicht anfallen. Um das für die Kunden unangenehmer zu machen, haben die eine zusätzliche Erstattungsgebühr eingeführt. Die Rechnung sah dann ungefähr so aus:
Ticketpreis: 100 Euro (nicht stornierbar)
Gebühren: 50 Euro
Gesamtkosten: 150 Euro
Wenn du den Flug nicht angetreten hast, sah die Rechnung wie folgt aus:
Erstattung Ticket: 0 Euro
Erstattung Gebühren: 50 Euro
Bearbeitungsgebühr: - 25 Euro
Erstattung: 25 Euro
Bei der Bahn werden mit dem Ticketpreis keine weiteren Gebühren und Steuern in Rechnung gestellt, die nicht auf den Ticketpreis selbst anfallen. Daher gibt es hier keine vergleichbare Fallkonstellation. Die Stornobedingungen für das Ticket selbst können frei zwischen dem Anbieter und dir vereinbart werden.
Gruß, Philipp
Flüge ≠ ICE - Ja und Nein
Lassen wir die Frage mal offen, ob die 19 € angemessen sind, bei den beiden letzten Punkten ist schon fraglich, ob das Urteil nicht sinngemäß anwendbar ist.
Welche Steuer möchtest du denn zurückfordern? Die USt fällt ja trotzdem an, auch wenn du nicht fährst.
--
Weg mit dem 4744!
Die interessante Frage ist doch eine ganz andere
Lassen wir die Frage mal offen, ob die 19 € angemessen sind, bei den beiden letzten Punkten ist schon fraglich, ob das Urteil nicht sinngemäß anwendbar ist. Verschärft gilt das, wenn ein Ticket mit Reservierung storniert wird und die Reservierung neu verkauft wird - da dürfte auch die DB mit Bausch und Bogen einen Prozess verlieren, es ist eben nur schwer nachzuweisen, dass der Platz erneut verkauft wurde.
Die interessante Frage ist doch eine ganz andere, und zwar welcher Schaden überhaupt für ein EVU entsteht, wenn eine Leistung nicht genutzt wird und erstattet werden soll.
Das Stornierungsentgelt war doch irgendwann zu DM Zeiten 15DM. Dann irgendwann kurz vor der Einführung des Euro-Bargelds waren es mal 17 DM, also 8,69 Euro, die heute inflationsbedingt etwa 10,50 - 11 Euro betragen würden. Das Stornierungsentgelt beträgt heutzutage aber stolze 19 Euro und damit so um die 75% mehr als der eigentliche inflationsbereinigte Preis ausmachen würde. Da frage ich mich wirklich, was sich bei der DB geändert hat, dass der Schaden einer nicht in Anspruch genommenen Leistung plötzlich um 75% in die Höhe geht.
Zum Vergleich:
Hier im Fernverkehr in Japan setzt sich der Preis im Fernverkehr (JR) ähnlich wie damals in Deutschland aus dem reinen Fahrkartenpreis (nach km-Tarif) und einem Zuschlag (entweder in nicht reservierten- oder in reservierten Wagen) zusammen. Für nicht genutzte Fahrkarten und Zuschläge für nicht reservierte Plätze innerhalb des Gültigkeitszeitraums fällt ein Stornierungsentgelt von 220 JPY (1,70 Euro) an. Für Zuschläge in Wagen mit reservierten Sitzen fällt eine Gebühr von 330 JPY (2,60 Euro) bei einer Stornierung bis zwei Tage vor Abfahrt des Zuges an. Ab einem Tag vor Abfahrt des Zuges beträgt die Gebühr 30% des Zuschlages. (z.B. bei Tokyo - Osaka im Shinkansen 1710 JPY (ca. 13,50 Euro).
Die Logik dahinter finde ich eher verständlich. NIcht reservierte Plätze werden ohne Limit verkauft. Der Schaden, der dem EVU entsteht, wenn eine Fahrkarte nicht genutzt wird, geht daher gegen Null. Bei reservierten Plätzen, die kurz vor Abfahrt des Zuges storniert werden, hat das EVU jedoch ein erhöhtes Risiko, diesen Platz nicht noch einmal neu zu verkaufen zu können. In reservierten Wagen gibt es dazu auch keine Stehplätze.
Da frage ich mich, ob es gerechtfertigt ist, mehr oder weniger pauschal für fast alle Fälle ein Entgelt von 19 Euro zu verlangen. Wenn im Gegenzug die DB die Beförderungsleistung nicht erbringen möchte (kaputte Klimaanlagen und Heizungen sind für mich kein Entschuldigungsgrund), darf sich der Fahrgast im Zweifel ja auch mit dem" freundlichen" Bundespolizisten herumschlagen, der ihm aus den Zug zerrt.
Keine Umsatzsteuerpflicht bei Nichtbeförderung!
Lassen wir die Frage mal offen, ob die 19 € angemessen sind, bei den beiden letzten Punkten ist schon fraglich, ob das Urteil nicht sinngemäß anwendbar ist.
Welche Steuer möchtest du denn zurückfordern? Die USt fällt ja trotzdem an, auch wenn du nicht fährst.
Nein, definitiv nicht.
Ein Beförderungsvertrag ist prinzipiell ein Werkvertrag. Dieser Vertrag wird jedoch nicht erfüllt, wenn der Fahrgast nicht befördert wird - ganz gleich aus welchem Grund (z.B. auch weil der Fahrgast die Fahrt gar nicht antritt).
Wenn die Tarifbestimmungen nun vorsehen, dass in diesem Falle keine Erstattung erfolgt, dann ist der bezahlte Betrag kein Fahrgeld mehr, sondern eine Vertragsstrafe oder Schadenersatz (die Unterscheidung spielt hier keine Rolle). Es findet also im Rahmen des Werkvertrags kein Leistungsaustausch mehr statt - dieser ist aber zwingende Bedingung für die Umsatzsteuerpflicht.
Interessant wäre die Frage, ob die Bahn sich die Umsatzsteuer bei Nichterscheinen des Fahrgasts erstatten lässt. Bei Papier- und Automatentickets ist es für sie schwierig nachzuweisen, dass der Fahrgast nicht dabei war. Bei Onlinetickets könnte sie das Nichtscannen ggf. als Nachweis nutzen, dass keine Leistung erbracht wurde.
Wenn der Fahrgast storniert, entfällt die Umsatzsteuer definitiv und wird höchstwahrscheinlich auch von der Bahn zurückgeholt.
Hat jemand von euch eigentlich schonmal einen Beleg für die Stornogebühr angefordert? Wo kriegt man den eigentlich her? Mich würde mal interessieren, was da zum Thema Steuern draufsteht.
Falls die Bahn sich bei nichtangetreten Reisen gar nicht um eine Erstattung der USt. bemüht, ist das eigentlich unvernünftig. Sie könnte dem Reisenden ja z.B. 15% des Preises erstatten (als Anreiz für die nachträglich Stornierung) und weitere 4% für sich behalten.
Flüge ≠ ICE - Ja und Nein
Richtig, die Bahn erstattet die Fahrkarte abzüglich der Bearbeitungsgebühr von 19 €.
Allerdings ist das nur ein Teil der Wahrheit, denn
- bei Flexpreisen vor dem 1. Geltungstag wird voll erstattet
- bei Flexpreisen ab dem 1. Geltungstag abzüglich der 19 €
- bei Sparpreisen vor dem 1. Geltungstag abzüglich der 19 €
- bei Sparpreisen ab dem 1. Geltungstag nichts mehr
- Reservierungen generell nicht.Lassen wir die Frage mal offen, ob die 19 € angemessen sind, bei den beiden letzten Punkten ist schon fraglich, ob das Urteil nicht sinngemäß anwendbar ist. Verschärft gilt das, wenn ein Ticket mit Reservierung storniert wird und die Reservierung neu verkauft wird - da dürfte auch die DB mit Bausch und Bogen einen Prozess verlieren, es ist eben nur schwer nachzuweisen, dass der Platz erneut verkauft wurde.
das ist doch sehr leicht nachweisbar, ist ja sogar öffentlich einsehbar - sollte für die Bahn gar kein Problem sein.
mit den Tickets an sich ja ebenso, stornierte sind am Markt wieder verfügbar - in der Luft ja genauso.
letzten Absatz nicht gelesen?
Zusätzlich können sie eine Rückzahlung des Ticketpreises einfordern und sich dabei auf ein Urteil des Landgerichts Frankfurt berufen (Az.: 2-24 S 152/13). Die Airline muss demnach nachweisen, inwieweit sie das stornierte Ticket weiterverkaufen konnte. Ohne Belege darüber können Kunden den vollen Ticketpreis abzüglich einer Pauschale von fünf Prozent beanspruchen. Allerdings hat das Landgericht Köln in diesem Punkt anders geurteilt (Az.: 6 S 220/15) und bei speziellen Spartarifen eine Erstattung des Ticketpreises ausgeschlossen.
http://www.sueddeutsche.de/reise/verbraucherschutz-eugh-staerkt-passagierrechte-bei-sto...
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19 Euro?
mit wurden vor paar Tagen 17,50 Euro abgezogen
Die interessante Frage ist doch eine ganz andere
Das Stornierungsentgelt war doch irgendwann zu DM Zeiten 15DM. Dann irgendwann kurz vor der Einführung des Euro-Bargelds waren es mal 17 DM, also 8,69 Euro, die heute inflationsbedingt etwa 10,50 - 11 Euro betragen würden. Das Stornierungsentgelt beträgt heutzutage aber stolze 19 Euro und damit so um die 75% mehr als der eigentliche inflationsbereinigte Preis ausmachen würde.
Kurz nach Einführung des Euro-Bargeldes betrug sie auch mal 45 EUR.
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Weg mit dem 4744!
Die interessante Frage ist doch eine ganz andere
Da frage ich mich, ob es gerechtfertigt ist, mehr oder weniger pauschal für fast alle Fälle ein Entgelt von 19 Euro zu verlangen.
Die Frage kann man stellen, sie hat aber nichts mit der im Ausgangspost erwähnten Gerichtsentscheidung zu tun, da es dort um einen gänzlich anderen Sachverhalt ging.
Wenn im Gegenzug die DB die Beförderungsleistung nicht erbringen möchte (kaputte Klimaanlagen und Heizungen sind für mich kein Entschuldigungsgrund), darf sich der Fahrgast im Zweifel ja auch mit dem" freundlichen" Bundespolizisten herumschlagen, der ihm aus den Zug zerrt.
Das ist natürlich in vielerlei Hinsicht Quatsch.
Flüge ≠ ICE - Ja und Nein
19 Euro?
mit wurden vor paar Tagen 17,50 Euro abgezogen
Hat wohl damit zu tun das du ein Nahverkehrstickt hattest.
Flüge ≠ ICE - Ja und Nein
19 Euro?
mir wurden vor paar Tagen 17,50 Euro abgezogen
Hat wohl damit zu tun, dass du ein Nahverkehrstickt hattest.
ICE Fahrkarte
wohl einfach nur Glück gehabt bei der Stornierung.
Flüge ≠ ICE - Ja und Nein
19 Euro?
mir wurden vor paar Tagen 17,50 Euro abgezogen
Hat wohl damit zu tun, dass du ein Nahverkehrstickt hattest.
ICE Fahrkartewohl einfach nur Glück gehabt bei der Stornierung.
Wird so sein - und von vor dem Fahrplanwechsel kann sie auch nicht sein da der schon länger als 6 Monate her ist.