? Erstattung Reservierung bei Verspätung (Fahrkarten und Angebote)

Artur Donar, Samstag, 09.04.2016, 22:20 (vor 3700 Tagen)

Hallo,

bekanntermaßen kann man sich die Reservierung erstatten lassen, wenn aufgrund von Anschlussverlust ein Anschlusszug mit Reservierung nicht erreicht wurde.

Was passiert aber in dem Fall, dass der reservierte Anschlusszug stark (hier rd. 40 Minuten) verspätet ist und man einen früheren anderen Zug bekommen kann, der einen früher zum Ziel bringt.

Kann man dann die Gebühr auch wiederfordern oder wird argumentiert, dass man den, wenn auch verspäteten, Zug ja hätte erreichen können.

Grüße,
A.D.

? Erstattung Reservierung bei Verspätung

sflori, Samstag, 09.04.2016, 22:54 (vor 3700 Tagen) @ Artur Donar

Was passiert aber in dem Fall, dass der reservierte Anschlusszug stark (hier rd. 40 Minuten) verspätet ist und man einen früheren anderen Zug bekommen kann, der einen früher zum Ziel bringt.

Rechtlich sehe ich keinen Grund zur Erstattung.

Könnte aber aus Kulanz erstattet werden, wenn man nett fragt.


Bye. Flo.

? Erstattung Reservierung bei Verspätung

musicus, Sonntag, 10.04.2016, 00:32 (vor 3700 Tagen) @ Artur Donar

Was passiert aber in dem Fall, dass der reservierte Anschlusszug stark (hier rd. 40 Minuten) verspätet ist und man einen früheren anderen Zug bekommen kann, der einen früher zum Ziel bringt.

Dieses Handeln geht in jedem Fall vollkommen konform mit den FGR, zumal jede Minimierung von Verspätungen - nicht zuletzt in entschädigungstechnischer Hinsicht - immer auch im Sinne der DB sein muss. Ich sehe keinerlei Möglichkeit, den Kunden zur Nutzung eines stark verspäteten Zuges zu zwingen, wenn Verspätungen im Sinne der FGR minimiert werden können.

Kann man dann die Gebühr auch wiederfordern oder wird argumentiert, dass man den, wenn auch verspäteten, Zug ja hätte erreichen können.

Sofern für *diese* Reservierung 4,50€ kalkuliert wurden (es sich also nicht beispielsweise um die eine kostenfreie Anschlussreservierung handelt, deren "erste Hälfte" bereits verbraucht wurde) oder es sich um eine entsprechende "Inklusivreservierung" der 1. Klasse handelt, sehe ich durchaus den Spielraum zur legitimen Geltendmachung eines solchen Erstattungsanspruchs.

RSS-Feed dieser Diskussion
powered by my little forum