BB-Änderungen vom 07.03.2016 (z.T. ab 01/07.04. gültig) (Fahrkarten und Angebote)

michael_seelze, Montag, 07.03.2016, 18:13 (vor 3749 Tagen)
bearbeitet von michael_seelze, Montag, 07.03.2016, 18:13

Hier ein paar BB-Änderungen, die sich unter bahn.de nachlesen lassen:

Änderungen in den BB Personenverkehr (ab 01.04.2016 bzw. 07.04.2016):

1.) Statt "Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Unternehmen des Deutschen Bahn-Konzerns sind", heißt es jetzt "Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) der Deutschen Bahn AG (DB EVU)" im Grundsatz.

2.) In die Aufzählung der Züge, für die die BB PV nur gelten, "soweit deren Beförderungsbedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten", wurden die "DB Nachtreisezüge (City Night Line-, Euro Night- und D -Nacht-Züge)[und] DB Autozüge (Autozug, Auto&Zug)" aufgenommen. Damit hat man hier im Grunde genommen wieder den Stand von Ende Januar 2014 erreicht, als nach Verschmelzung der DB Autozug GmbH auf die DB Fernverkehr AG, der Satz zuletzt angepasst wurde. Allerdings wurde die seit 30.06.2014 geltende Einordnung von City Night Line (CNL), EuroNight (EN), D-Nacht (D) in die Produktklasse IC/EC innerhalb der BB PV beibehalten.
Bisher dachte ich ja, dass das Angebot "Auto+Zug" im Herbst 2015 eingestellt wurde. Gibt es dafür einen Nachfolger?

3.)
a) Eine Liste von EVU, die die BB PV für anwendbar erklärt haben, findet sich in diesen (derzeit S. 25-27 im PDF).
b) Die Beförderungsverträge werden mit jedem EVU, deren Beförderungsleistungen der Reisende in Anspruch nimmt, getrennt abgeschlossen. "Werden mehrere Beförderungsleistungen unmittelbar aufeinander folgend von demselben EVU erbracht, so kommt mit diesem EVU insoweit nur ein Beförderungsvertrag zustande." Für Weiterbeförderung/Fahrpreiserstattungen und Fahrpreisentschädigung wurde ein spezieller Passus eingefügt:

Für Erstattungs-, Aufwendungsersatz- und Entschädigungsansprüche nach den Nummern 9.1 und 9.2 werden von den an der Beförderung beteiligten, unter www.bahn.de/fahrgastrechte genannten EVU zugunsten des Reisenden mehrere eigenständige Beförderungsverträge wie ein einziger Beförderungsvertrag behandelt, soweit für die Beförderungsleistung nur eine Fahrkarte ausgegeben worden ist; diese EVU haften insoweit als Gesamtschuldner.

c) Für die Durchführung einer Beförderungsleistung kann sich das EVU eines dritten EVU bedienen. "In diesem Fall bestehen keine unmittelbaren vertraglichen Ansprüche zwischen dem Reisenden und dem dritten EVU"

4.) Die Bezeichnung "S-Bahn (S)" wurde in "SBahn(S)" geändert. Vielleicht ein Formatierungsfehler.

5.)
a) Hinsichtlich der Antrittsfahrkarte/Fahrkarte Anfangsstrecke ist die Regelung wieder kundenfreundlicher geworden (ab 07.04.2016):

2.2 Antrittsfahrkarte. Können Reisende vor Abfahrt des Zuges an ihrem Abgangsbahnhof keine Fahrkarte zu ihrem Reiseziel erwerben, so lösen sie je nach Verfügbarkeit an ihrem Abgangsbahnhof als Antrittsfahrkarte entweder eine Fahrkarte „Anfangsstrecke“ oder nach diesem Tarif eine Fahrkarte bis zu einem in Richtung auf das Reiseziel gelegenen Bahnhof. Diese Antrittsfahrkarte wird am Lösungstag im Zug oder in einer personalbedienten Verkaufsstelle unentgeltlich gegen eine Fahrkarte bis zum beabsichtigten Reiseziel zum Flexpreis, unter Berücksichtigung etwaiger im Zug erhältlicher Ermäßigungen und gegen Zahlung des Mehrbetrages umgetauscht. Bei einem Minderbetrag erhält der Reisende im Zug entweder das Restgeld in bar ausgezahlt oder statt des Restgeldes schuldbefreiend einen auf sechs Monate befristeten Überzahlungsgutschein, der in einer personalbedienten Verkaufsstelle gegen Bargeld eingetauscht werden kann.

b) Damit geht eine Verpflichtung zum Kauf einer "Antrittsfahrkarte" im aufgeführten Fall einher. Diese wurde entsprechend in Nummer 3.8.2 BB PV aufgenommen.

Zuvor gab es bis 13.12.2014 folgenden Text:

Ist am Fahrkartenautomaten das Reiseziel nicht ausgewiesen, ist am Automaten eine „Fahrkarte Anfangsstrecke“ zum Preis von 15 €, für alleinreisende Kinder von 7,50 € bzw. zum Preis von 10 €, für alleinreisende Kinder von 5,00 € zu lösen. Die Fahrkarte wird[...]

[ab hier wie oben, natürlich noch mit "Normalpreis" anstatt "Flexpreis"]
und ab 14.12.2014 bis 06.04.2016 lautete der Abschnitt:

Können Reisende mit einem Abgangsbahnhof, der ausschließlich von einer Nichtbundeseigenen Eisenbahn bedient wird, vor Abfahrt des Zuges keine Fahrkarte für die Produktklassen ICE oder IC/EC erwerben und lösen eine Fahrkarte „Anfangsstrecke“, wird diese am Lösungstag im Zug oder in einer personalbedienten Verkaufsstelle unentgeltlich gegen eine ICE-/IC/EC-Fahrkarte zum Normalpreis

[ab hier wie oben, natürlich noch bis 13.12.2015 mit "Normalpreis" anstatt "Flexpreis"]

6.)
a) Der Beförderungsanspruch beruht nun direkt auf dem Abschluss eines Beförderungsvertrages. Die Vorlage einer gültigen Fahrkarte dient nur noch dem Beweis.
b)

2.4.2 Die Fahrkarte enthält Angaben zu den möglichen Beförderern (Angabe eines vierstelligen Codes)

; zuvor hieß es dort noch "beteiligten Beförderern"
c) Neue Formulierung:

2.4.2 [...]Fehlt der Code für die Beförderer oder ist „1080“ angegeben, kann der Reisende den Angaben unter www.bahn.de/reiseauskunft diejenigen Beförderer entnehmen, die auf dem vertraglich vereinbarten Streckenabschnitt für die Erbringung von Beförderungsleistungen zur Verfügung stehen.

Bisher konnte der Beförderer des vom Reisenden gewählten Zuges aus einer Übersicht unter www.bahn.de/fahrgastrechte zu entnehmen.
Ob die Nummern 2.4.3 bis 2.4.5 mit den Regelungen in der neuen Nummer 1.3 zum abschluss des Beförderungsvertrages und in Nummer 2.4.2 zum 01.04.2016 entfallen, geht leider aus der Änderungsübersicht nicht hervor.

7.) Regelungen zu den Fahrgastrechten (Nummer 9; bisher unter dem Titel "Haftung"-->"Haftung" neu unter Nummer 10 BB PV zu finden)
a) In Nummer 9.1.4 wurde ein Absatz ohne Änderung des Textes entfernt. Über die Folgen mögen versierte Benutzer aufklären.
b) Bezüglich der Fahrpreisentschädigung bei Verspätungen wird jetzt direkt auf Artikel 17 EG-VO 1371/2007 verwiesen.
c) Bei der Fahrpreisentschädigung bei Fehlen der 1.Klasse in Fernverkehrszügen für Sparpreise bleibt neu Nummer 5.3 (integrierte Sitzplatzreservierung) anstatt Nummer 5.4.2 BB PV (Erstattung von Reservierungen) unberührt. Da ein Teil von Nummer 5.4.2 (

Reisende mit integrierter Sitzplatzreservierung haben einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 4,50 €.

) sich auf die integrierte Sitzplatreservierung nach Nummer 5.3 bezieht, meine ich, dass auch nach dieser Änderung der zitierte Anspruch auch im Falle der entsprechenden Fahrpreisentschädigung besteht. Was meint ihr dazu?
d) Es wird jetzt auf die für die

Bearbeitung von nach den Nummern 9.1 und 9.2 erhobenen Erstattungs-, Aufwendungsersatz- und Entschädigungsansprüchen auf die Durchführung eines gemeinsamen Beschwerdeverfahrens [der] unter www.bahn.de/fahrgastrechte genannten EVU

hingewiesen. Der Begriff der Aufwendungsersatzansprüche wurde gleichzeitig neu aufgenommen und das Verfahren für diese ähnelt dem der Erstattungsansprüche.
e) Bestätigte FGR-Formulare sind ab 01.04.2016 nicht mehr an der DB Information erhältlich. Ein Anspruch auf die Ausgabe eines bestätigten FGR-Formular besteht nicht. Im Zug kommt es auf die Verfügbarkeit und im Reisezentrum auf die Verfügbarkeit der Verspätungsdaten an.
f) Neu ist in einem DB Reisezentrum die Auszahlung von Erstattungsbeträgen (nach Abgabe des bestätigten FGR-Formulars und der zugehörigen Originalfahrkarte). Bisher wurden nur Entschädigungsbeträge dort ausgezahlt. Allerdings behält man sich neu bei Unmöglichkeit der dortigen Bearbeitung die Weiterleitung des Antrages an das Servicecenter Fahrgastrechte allgemein vor; bisher war dies unter anderer Formulierung auf Erstattungsansprüche beschränkt.
g) Neu ist die Formulierung

9.3.5 Das Recht des Reisenden zur anderweitigen Geltendmachung von Ansprüchen bleibt unberührt.

Dies soll m. E. n. darauf hinweisen, dass man Ansprüche z. B. auch formlos (ohne Verwendung des FGR) geltend machen kann.
h) Eine bisher schon aufgrund des Anhanges I der EG-VO 1371/2007 geltende Verjährungsregelung wurde nun explizit aufgenommen:

Ansprüche nach den Nummern 9.1 bis 9.3 verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer der Fahrkarte.

Weitere Änderungen außerhalb BB PV.
8.) Die Angebotszeiträume sämtlicher City Night Line-Prämienkarten und Autozug-Prämienkarten nach Nr. 3 der Bedingungen für Teilnehmer am bahn.bonus-Programm enden mit dem 31.03.2016.

9.) Aktionsangebot "Gutschein für Ihre nächste Fahrt" (siehe schon 407661)
Bei der Erstattung nach Nummer 4 BB PV von mit Bargeld erworbenen Fahrkarten mit einem Mindestwert von 20€ in den Reisezentren Heidelberg Hbf und Mannheim Hbf wird die Ausgabe eines Gutscheins „Für Ihre nächste Fahrt“ mit dem Wert des Erstattungsbetrages ohne Abzug des Bearbeitungsentgeltes angeboten.
Ausgabezeitraum: 07.03.2016-30.04.2016
verwendbar für: Erwerb einer DB-Fahrkarte, Reservierung oder BahnCard Innerhalb eines Jahres ab Ausgabe bei jeder "DB Verkaufsstelle, am Fahrkartenautomaten oder über die Internetseite www.bahn.de". Über den ggf. nach Einlösung vorhandenen Restwert wird ein Restwertgutschein mit einer Gültigkeit von einem Jahr ab seiner Ausgabe ausgestellt.
Umtausch, Erstattung, Barauszahlung des Gutscheines und entgeltliche Weitergabe ausgeschlossen.

BB-Änderungen vom 07.03.2016 (z.T. ab 01/07.04. gültig)

Hustensaft, Montag, 07.03.2016, 18:24 (vor 3749 Tagen) @ michael_seelze

e) Bestätigte FGR-Formulare sind ab 01.04.2016 nicht mehr an der DB Information erhältlich. Ein Anspruch auf die Ausgabe eines bestätigten FGR-Formular besteht nicht. Im Zug kommt es auf die Verfügbarkeit und im Reisezentrum auf die Verfügbarkeit der Verspätungsdaten an.

Der Sinn dieser Maßnahme erschließt sich mir nicht. Gibt es also nicht genug Formulare im Zug (oder erwische ich keinen Zugbegleiter), muss ich künftig ins Reisezentrum statt zur Information - wo liegt der Gewinn? Dagegen ist der Wegfall des Anspruchs auf Ausgabe eines bestätigten FGR-Formulars ein großer Rückschritt, allemal, wenn die Verspätung unterwegs auftritt und am Ziel kein Reisezentrum vorhanden ist oder aus anderen Gründen nicht aufgesucht werden kann (geschlossen bzw. Anschluss an ÖPNV-Verkehrsmittel soll nicht versäumt werden). Ein bestätigtes FGR-Formular machte es leicht, "bei Gelegenheit" sich den Betrag auszahlen zu lassen, künftig wird dann öfter der Umweg über das Servicecenter Fahrgastrechte erforderlich sein, was zudem auch deutlich länger dauert.

f) Neu ist in einem DB Reisezentrum die Auszahlung von Erstattungsbeträgen (nach Abgabe des bestätigten FGR-Formulars und der zugehörigen Originalfahrkarte). Bisher wurden nur Entschädigungsbeträge dort ausgezahlt. Allerdings behält man sich neu bei Unmöglichkeit der dortigen Bearbeitung die Weiterleitung des Antrages an das Servicecenter Fahrgastrechte allgemein vor; bisher war dies unter anderer Formulierung auf Erstattungsansprüche beschränkt.

Wobei die Frage bleibt, was unter der "Unmöglichkeit der Bearbeitung" zu verstehen ist? Nur die Nicht-mehr-Verfügbarkeit von Verspätungsdaten? Oder mehr?

BB-Änderungen vom 07.03.2016 (z.T. ab 01/07.04. gültig)

JeDi, überall und nirgendwo, Montag, 07.03.2016, 20:15 (vor 3749 Tagen) @ Hustensaft

e) Bestätigte FGR-Formulare sind ab 01.04.2016 nicht mehr an der DB Information erhältlich. Ein Anspruch auf die Ausgabe eines bestätigten FGR-Formular besteht nicht. Im Zug kommt es auf die Verfügbarkeit und im Reisezentrum auf die Verfügbarkeit der Verspätungsdaten an.


Der Sinn dieser Maßnahme erschließt sich mir nicht. Gibt es also nicht genug Formulare im Zug (oder erwische ich keinen Zugbegleiter), muss ich künftig ins Reisezentrum statt zur Information - wo liegt der Gewinn?

Vermutlich liegen an der DB Information nicht immer die Verspätungsdaten aller EVU vor. Daher geben nur noch Verkaufsstellen der Verkehrsunternehmen die bestätigten FGF für jeweils ihre Züge aus.

--
Weg mit dem 4744!

BB-Änderungen vom 07.03.2016 (z.T. ab 01/07.04. gültig)

lululu, Montag, 07.03.2016, 23:12 (vor 3749 Tagen) @ Hustensaft

Hallo zusammen,

f) Neu ist in einem DB Reisezentrum die Auszahlung von Erstattungsbeträgen (nach Abgabe des bestätigten FGR-Formulars und der zugehörigen Originalfahrkarte). Bisher wurden nur Entschädigungsbeträge dort ausgezahlt. Allerdings behält man sich neu bei Unmöglichkeit der dortigen Bearbeitung die Weiterleitung des Antrages an das Servicecenter Fahrgastrechte allgemein vor; bisher war dies unter anderer Formulierung auf Erstattungsansprüche beschränkt.


Wobei die Frage bleibt, was unter der "Unmöglichkeit der Bearbeitung" zu verstehen ist? Nur die Nicht-mehr-Verfügbarkeit von Verspätungsdaten? Oder mehr?

Z.B. Nutzung von Nahverkehr mit Schwerbehindertenausweis + Wertmarke im Fernverkehrsnachlauf.
Ich gebe zu, der Fall ist nicht die Regel, allerdings ist so eine Erstattung meist nur durch das SC-FGR möglich.
Es gibt dann zwar z.B. den Trick, wenn der FV Zug komplett für die Verspätung verantwortlich ist, den NV Teil einfach fallen zu lassen. Da aber meistens bei Anschlussverlust o.ä. der NV Teil mit für die Verspätung >60 Minuten verantwortlich ist, fällt diese Möglichkeit meist weg.
Wenn man sich dann Arbeit ersparen möchte, setzt man dann vorsorglich schon mal ein kleines Schreiben auf, mit der genauen Erklärung des Ganzen. Die im SC-FGR sind in dieser Hinsicht nämlich leider öfters mal ziemlich schwer von Verstand.

Ein weiteres Bsp. wäre wie gesagt, wenn du deine Originalfahrkarte noch brauchst. Die muss im RZ nämlich zwingend abgegeben werden.

--
Grüße

lululu

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