Erstattung bei falscher Kaufentscheidung (RE zum ICE-Preis)? (Fahrkarten und Angebote)

TD, Mittwoch, 02.12.2015, 19:29 (vor 3761 Tagen)

Hallo zusammen,
mich würde mal Eure Einschätzung zu folgendem Sachverhalt interessieren:
Zwei Personen möchten von Allensbach (Bodensee) nach Freiburg fahren. Zu der gewünschten Uhrzeit gibt es zwei Fahrkartenangebote zur Auswahl:

  • Eine reine Nahverkehrsverbindung mit einer Fahrzeit von 3:01 Stunden mit einem Baden-Württemberg-Ticket für 44,00 € (2 Personen 1. Klasse)
  • Ein Sparpreis mit ICE mit einer Fahrzeit von 2:12 Stunden für 58,50 € (2 Personen mit BC25F 1. Klasse).

Der Reiseverlauf ist bis Basel identisch, zwischen Basel und Freiburg gibt es dann abweichend RE oder ICE. Aufgrund der kürzeren Reisedauer entscheiden sich die Reisenden für den Sparpreis. Auf der Hochrheinbahn sammelt der IRE jedoch so viel Verspätung, dass der Anschluss in Basel Bad nicht erreicht wird. Die Reisenden nutzen nun den RE nach Freiburg und kommen somit zur Reisedauer des Ba-Wü-Tickets aber dem Preis eines ICE-Sparpreises in Freiburg an. Die Verspätung in Freiburg beträgt „nur“ 49 Minuten, so dass es sich nicht um einen Fahrgastrechte-Fall handelt. Dennoch ärgert sich der Fahrgast, weil er völlig unnötig und ohne Gegenleistung 14,50 € zu viel ausgegeben hat.
Eine Bitte um Erstattung über das Online-Kontaktformular an den Comfort-Service wird nach 3 Wochen von RAN Baden-Württemberg mit einem völlig unpassenden Textbaustein „Die Fahrgastrechte regeln die Entschädigung von Bahnkunden bei Zugverspätungen. Alle Informationen und das Fahrgastrechte-Formular erhalten Sie bei...“ beantwortet.

Hatte jemand schon mal einen ähnlichen Fall? Besteht Hoffnung, die „Produktdifferenz“ doch noch zu bekommen oder zumindest eine Entschädigung auf dem Kulanzwege? Oder soll ich es besser bleiben lassen und meine Zeit für sinnvollere Dinge als die Kommunikation mit einem Textbaustein-Generator nutzen und das als persönliches Pech bei der Fahrkartenwahl verbuchen?

Vielen Dank und viele Grüße

Tobias

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Erstattung bei falscher Kaufentscheidung (RE zum ICE-Preis)?

bahnerausleidenschaft, Mittwoch, 02.12.2015, 19:45 (vor 3761 Tagen) @ TD

Das möchtest du vielleicht nicht lesen, aber da wirst du wenig Erfolg haben. Aus Kulanz kann es Gutscheine geben, aber die Differenz wirst du nicht erhalten.

Erstattung bei falscher Kaufentscheidung (RE zum ICE-Preis)?

Tino, Mittwoch, 02.12.2015, 19:46 (vor 3761 Tagen) @ TD

ich denke im letzten Absatz hast du schon alles gesagt. Entscheidend ist hier auch der Reisekomfort. Und Du darfst einen 'Einzelfahrschein' nicht mit einer Tageskarte vergleichen und somit die Differenz verlangen. Du bist nunmal ein Teilstück mit dem ICE gefahren. Unabhängig davon steht es dir selbstverständlich frei den DB Kundendialog aufzusuchen und um Kulanz zu bitten.

[F+A] ICE Komfort erhalten?

IC Mozart, Mittwoch, 02.12.2015, 20:07 (vor 3761 Tagen) @ Tino

Hallo,

so wie ich es verstehe wurden IRE + ICE gebucht, es konnte aufgrund von Verspätung jedoch nur IRE + RE genutzt werden. Ich sehe durchaus einen Komfortverlust.

Ich weiß nicht, wie es sich bei Sparpreisen verhält, ich habe mir jedoch schon öfters den "IC-Zuschlag" ausbezahlen lassen, wenn ich zwischen Offenburg und Karlsruhe statt IC den Regionalverkehr nehmen musste.

Viele Grüße,
Mozart

NV-NP teurer als FV-SP

Sören Heise, Region Hannover, Mittwoch, 02.12.2015, 20:16 (vor 3761 Tagen) @ IC Mozart

Hallo Wolfgang Amadeus,

allerdings liegt der Nahverkehrsnormalpreis bei 70,30 €uro, das ist mehr als der ICE-Sparpreis. Das sehe ich als problematisch an, aber man kann es ja versuchen.

Tobias scheint mir übrigens keiner zu sein, der beim kleinsten Problem gleich ein Faß aufmacht.


Viele Grüße
Sören

Kein ICE-Komfort

TD, Mittwoch, 02.12.2015, 20:25 (vor 3761 Tagen) @ Tino

Entscheidend ist hier auch der Reisekomfort. (...) Du bist nunmal ein Teilstück mit dem ICE gefahren.

Nein, ICE war zwar gebucht, konnte aber wegen Anschlussverlust nicht genutzt werden.

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Erstattung bei falscher Kaufentscheidung (RE zum ICE-Preis)?

agw, NRW, Mittwoch, 02.12.2015, 20:26 (vor 3761 Tagen) @ TD

Das ist dann wohl einer dieser Fälle von "möchte ich Geld oder möglichst früh ankommen?".

Verspätung muss man immer kalkulieren. Hätte man sich für das Länderticket entschieden und wäre dann was passiert, hätte man keinen ICE nehmen können und bei Verspätung gäbe es auch kein Geld (Stichwort stark ermäßigte Fahrkarte).

Beim Sparpreis hätte man wohl in Basel auf den nächsten ICE warten können und dann entsprechend ab 59/60 Minuten Verspätung FGR geltend machen können.

Wie schon jemand schrieb gibt es höchstens Kulanzgutscheine, aber eher keine für die 49 Minuten Verspätung.
Will man in so einem Fall Kulanzgutscheine, müsste man eher glaubhaft machen, dass die Komforteinbußen einen erheblichen Nachteil dargestellt haben, nicht die Verspätung. Das kann manchmal gegeben sein, wenn der ersatzweise und zwangsweise genommene (oder bereitgestellte) Zug keine 1.Klasse oder keine Klimaanlage hatte oder man genau in dem ICE etwas essen wollte, man spezielle Sitze reserviert hatte, die im anderen Zug nicht da waren (z.B. Vierer mit Tisch) oder sowas.

Der Profi bucht übrigens den günstigsten Sparpreis, bei der die wahrscheinlichste Verspätung die Nutzung von schnelleren/teureren Zügen zur Folge hat. Sowas gab es in diesem Fall wohl leider nicht. Den verpassten Anschluss hätte man aber (zumindest als Profi) mit in den höheren Preis einkalkulieren müssen.

NV-NP teurer als FV-SP

IC Mozart, Mittwoch, 02.12.2015, 20:28 (vor 3761 Tagen) @ Sören Heise

allerdings liegt der Nahverkehrsnormalpreis bei 70,30 €uro, das ist mehr als der ICE-Sparpreis.

Das könnte dann das Problem sein...

Tobias scheint mir übrigens keiner zu sein, der beim kleinsten Problem gleich ein Faß aufmacht.

Ich hatte nicht die Absicht das zu unterstellen. Wenn du mich damit meinst, damals war ich noch armer Student... *g*

Viele Grüße,
Mozart

NV-NP teurer als FV-SP

Sören Heise, Region Hannover, Mittwoch, 02.12.2015, 20:57 (vor 3761 Tagen) @ IC Mozart

Ich hatte nicht die Absicht das zu unterstellen. Wenn du mich damit meinst, damals war ich noch armer Student... *g*

Nein, keine Sorge. Der Beitrag hatte eine etwas längere Entstehungsphase und wurde von mir zweimal umgehängt vorm absenden.

Viele Grüße
Sören

NV-NP teurer als FV-SP

Tino, Donnerstag, 03.12.2015, 05:28 (vor 3761 Tagen) @ Sören Heise

auch beim Sparpreis gibt es nichts zurück wenn statt ICE nur ein IC genutzt wurde. Stichwort Fixpreis.

NV-NP teurer als FV-SP

JeDi, überall und nirgendwo, Donnerstag, 03.12.2015, 08:20 (vor 3761 Tagen) @ Tino

auch beim Sparpreis gibt es nichts zurück wenn statt ICE nur ein IC genutzt wurde. Stichwort Fixpreis.

Doch, doch...

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Weg mit dem 4744!

NV-NP teurer als FV-SP

ALR997, Donnerstag, 03.12.2015, 08:57 (vor 3761 Tagen) @ JeDi

Beim Sparpreis arbeite ich immer nach der Devise "hauptsache noch am gleichen Tag ankommen".
Dank Styrum musste ich mir vor Kurzem für die gesamte Strecke (IC-Sparpreis) die Zugbindung aufheben lassen und habe dann den ICE genutzt statt IC weil das laut Auskunft zu diesem Zeitpunkt schneller war. Ab einem gewissen Punkt musste ich dann aber statt IC RE fahren, weil das (neben der kürzeren Reisezeit) die letzte wirklich sichere Verbindung des Tages war.

So viele Ersatzverbindung wie an diesem Nachmittag bekomme ich sonst vielleicht in einem oder zwei Monaten ausgedruckt ^^

Allerdings, gemessen am Preisniveau (der Normalpreis ist sicher nicht nur für mich unbezahlbar) wo der Sparpreis ja erheblich günstiger ist, gebe ich mich dann auch damit zufrieden, am gleichen Tag noch anzukommen. Und wenn es sich verspätungsmäßig lohnt, dann gibts eben 25-50 Prozent Erstattung. Darüber hinaus wäre es mir zu viel Aufwand für zu wenig Geld und offensichtlich, wie wir zuletzt gelernt haben, kann die Bahn das Geld ja ohnehin besser gebrauchen ;-)

Erinnerung an den schönen Tagesausflug bewahren

GUM, Donnerstag, 03.12.2015, 10:08 (vor 3760 Tagen) @ TD
bearbeitet von GUM, Donnerstag, 03.12.2015, 10:09

[...] Oder soll ich es besser bleiben lassen und meine Zeit für sinnvollere Dinge als die Kommunikation mit einem Textbaustein-Generator nutzen und das als persönliches Pech bei der Fahrkartenwahl verbuchen?

Vielen Dank und viele Grüße

Tobias

Ich würde einfach die Erinnerung an den schönen Tagesausflug und die Erlebnisse bewahren!

Eine Preisdifferenz in der Höhe mag zwar ärgerlich sein, aber auf den zweiten Blick gilt: Du bist gesund am Ziel angekommen, hast wahrscheinlich Deine Besichtigung/Innenstadtspaziergang/wasauchimmer machen können und in der Summe einen guten, angenehmen Tag verbracht.

Zudem sind Abfahrtsort und Zielort in einer der bevorzugtesten Regionen der Welt, weshalb Du von einem außerordentlichen Glück sprechen darfst in diesem Zeitalter und dieser Region leben zu können. Versuche einfach mal den entsprechenden Wert von der Postkutsche á la Thurn & Taxis in früheren Zeiten wiederzubekommen.

Alles in allem: Vergess doch einfach die Preisdifferenz.

Bei diesem Tipp hilft mir auch die Angabe Deines Kundenstatus: Du hast nicht einmal 1 % Deines Jahresumsatzes "zu viel" ausgegeben. Sehe es einfach wie eine neue Schokoladen-/Pralinenpackung, die nicht so geschmeckt hat.

Oder Du hast mit Deiner Begleitung einen aromatisierten Kaffee gekauft und ein Kuchen dazu und dann hat Dir das Ambiente dieses überhypten Coffee Shops doch nicht so gefallen....

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Sicherheitshinweis: Lassen Sie Ihre Politiker nicht unbeaufsichtigt!
Security advice: Don't leave your politicians unattended!

FGR: SP-FK PK ICE: Nur PK IC/EC genutzt --> Teilerstattung?

michael_seelze, Donnerstag, 03.12.2015, 11:27 (vor 3760 Tagen) @ JeDi

auch beim Sparpreis gibt es nichts zurück wenn statt ICE nur ein IC genutzt wurde. Stichwort Fixpreis.


Doch, doch...

Auf welcher Grundlage? Wie lautet die zugehörige Regelung?

Ich kenne nur eine Erstattung des Differenzbetrages, wenn infolge von Fahrplanänderungen von Fernverkehrszügen auf der Gesamtstrecke nur eine niedrigere Produktklasse genutzt werden kann vor dem 1. Geltungstag.

FGR: Entschädigung. b. Forts d. Reise zu späterem Zeitpunkt?

michael_seelze, Donnerstag, 03.12.2015, 11:35 (vor 3760 Tagen) @ agw

Beim Sparpreis hätte man wohl in Basel auf den nächsten ICE warten können und dann entsprechend ab 59/60 Minuten Verspätung FGR geltend machen können.

Da dürfte man i.d.R., so meine Erfahrung mit dem SC FGR, keine Fahrpreisentschädigung erhalten, weil man die Reise zu einem späteren Zeitpunkt nach eigener Wahl fortgesetzt hat und erst dadurch die Verspätung am Zielort mind. 60 Minuten [oder mind. 120 Minuten] beträgt.

NV-NP teurer als FV-SP

Tino, Donnerstag, 03.12.2015, 12:05 (vor 3760 Tagen) @ JeDi

auch beim Sparpreis gibt es nichts zurück wenn statt ICE nur ein IC genutzt wurde. Stichwort Fixpreis.


Doch, doch...

Nein, du hast doch sicher den Leitfaden Zub/KiN oder nicht?

NV-NP teurer als FV-SP

JeDi, überall und nirgendwo, Donnerstag, 03.12.2015, 12:22 (vor 3760 Tagen) @ Tino

auch beim Sparpreis gibt es nichts zurück wenn statt ICE nur ein IC genutzt wurde. Stichwort Fixpreis.


Doch, doch...


Nein, du hast doch sicher den Leitfaden Zub/KiN oder nicht?

Natürlich nicht (als Privatbahner). Ich hab aber bislang noch immer was wieder gekriegt...

--
Weg mit dem 4744!

NV-NP teurer als FV-SP

Breisgau-S-Bahn, Freiburg/Gera, Donnerstag, 03.12.2015, 12:31 (vor 3760 Tagen) @ JeDi

auch beim Sparpreis gibt es nichts zurück wenn statt ICE nur ein IC genutzt wurde. Stichwort Fixpreis.


Doch, doch...


Nein, du hast doch sicher den Leitfaden Zub/KiN oder nicht?


Natürlich nicht (als Privatbahner). Ich hab aber bislang noch immer was wieder gekriegt...

In welcher Höhe hast du eine Erstattung erhalten? Ich habe mal eine SP-Fahrkarte eingereicht, bei der ich statt ICE den EC genutzt habe, um zu sehen, ob es was gibt. Es gab aber nix.

Imperativ! Versuch's mal, tut nicht weh! ;)

Paladin, Hansestadt Rostock / Güstrow, Donnerstag, 03.12.2015, 12:48 (vor 3760 Tagen) @ GUM

- kein Text -

NV-NP teurer als FV-SP

Tino, Donnerstag, 03.12.2015, 13:12 (vor 3760 Tagen) @ JeDi

auch beim Sparpreis gibt es nichts zurück wenn statt ICE nur ein IC genutzt wurde. Stichwort Fixpreis.


Doch, doch...


Nein, du hast doch sicher den Leitfaden Zub/KiN oder nicht?


Natürlich nicht (als Privatbahner). Ich hab aber bislang noch immer was wieder gekriegt...

Dann war es Kulanz oder eine andere Sache. Aber Sparpreis ist ein Fixpreis unabhängig der Zuggattung.

FGR: Entschädigung. b. Forts d. Reise zu späterem Zeitpunkt?

Giovanni, Donnerstag, 03.12.2015, 14:58 (vor 3760 Tagen) @ michael_seelze

Beim Sparpreis hätte man wohl in Basel auf den nächsten ICE warten können und dann entsprechend ab 59/60 Minuten Verspätung FGR geltend machen können.

Da dürfte man i.d.R., so meine Erfahrung mit dem SC FGR, keine Fahrpreisentschädigung erhalten, weil man die Reise zu einem späteren Zeitpunkt nach eigener Wahl fortgesetzt hat und erst dadurch die Verspätung am Zielort mind. 60 Minuten [oder mind. 120 Minuten] beträgt.

Aber auf welcher Grundlage?
9.1.1 erlaubt zwar die Nutzung einer höheren Produktklasse, trifft aber keine Aussage ob die Nutzung einer niedrigeren Produktklasse zulässig wäre.

Die gesetzlichen Fahrgastrechte sehen bei Fernverkehrsfahrkarten erst ab 60 Minuten die Nutzung von Alternativen vor, beschränken diese jedoch auf vergleichbare Beförderungsbedingungen.

Es ist zumindest für den Fahrgast nicht erkennbar, ob er mit seinem ICE-Sparpreis überhaupt auf einen RE ausweichen dürfte. Zudem wäre ein Zwang dazu, sollte es sich nicht um vergleichbare Beförderungsbedingungen handeln (wie von der DB gerne bei anderen Billigtickets argumentiert) um eine unzulässige Einschränkung der gesetzlichen Fahrgastrechte.

FGR: Entschädigung. b. Forts d. Reise zu späterem Zeitpunkt?

agw, NRW, Donnerstag, 03.12.2015, 16:06 (vor 3760 Tagen) @ michael_seelze

Beim Sparpreis hätte man wohl in Basel auf den nächsten ICE warten können und dann entsprechend ab 59/60 Minuten Verspätung FGR geltend machen können.

Da dürfte man i.d.R., so meine Erfahrung mit dem SC FGR, keine Fahrpreisentschädigung erhalten, weil man die Reise zu einem späteren Zeitpunkt nach eigener Wahl fortgesetzt hat und erst dadurch die Verspätung am Zielort mind. 60 Minuten [oder mind. 120 Minuten] beträgt.

Wieso eigene Wahl? Man steht doch schon teilweise 20 Minuten in der Schlange an der Info oder dem Reisezentrum, bis man gesagt bekommt, wie man weiterkommt (falls nicht im Zug oder am Bahnsteig durchgesagt - mag hier der Fall gewesen sein) und Reservierungsumbuchungen für den nächsten Zug erhalten hat.

Ich sehe auch nirgendwo eine Regel, die sagt "verpassen sie ihren Anschluss, MÜSSEN sie mit der theoretisch nächsten schnellsten Möglichkeit (nach Fahrplan oder nach aktueller Lage?) zum Ziel weiterfahren, auch wenn diese nicht der gebuchten Produktklasse entspricht, damit sie Verspätungsentschädigungen geltend machen können."
Diese Frage ist auch (absichtlich?) nicht in den FAQ der Bahn.

Auch beim anderen Fall der Nutzung eines höherwertigen Zuges, DARF der Fahrgast dies nutzen, muss aber nicht. Er kann also auf den nächsten RE warten, der 2h kommt und muss nicht mit dem nächsten ICE fahren.

Da du aber die bessere Übersicht hast, lasse ich mich gern eines besseren belehren.

FGR: Entschädigung. b. Forts d. Reise zu späterem Zeitpunkt?

michael_seelze, Donnerstag, 03.12.2015, 18:45 (vor 3760 Tagen) @ Giovanni

Beim Sparpreis hätte man wohl in Basel auf den nächsten ICE warten können und dann entsprechend ab 59/60 Minuten Verspätung FGR geltend machen können.

Da dürfte man i.d.R., so meine Erfahrung mit dem SC FGR, keine Fahrpreisentschädigung erhalten, weil man die Reise zu einem späteren Zeitpunkt nach eigener Wahl fortgesetzt hat und erst dadurch die Verspätung am Zielort mind. 60 Minuten [oder mind. 120 Minuten] beträgt.


Aber auf welcher Grundlage?

Sinnvolle Auslegung von Artikel 17 (4) EG-VO 1371/2007:

(4) Der Fahrgast hat keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn er bereits vor dem Kauf der Fahrkarte über eine Verspätung informiert wurde oder wenn bei seiner Ankunft am Zielort eine Verspätung aufgrund der Fortsetzung der Reise mit einem anderen Verkehrsdienst oder mit geänderter Streckenführung weniger als 60 Minuten beträgt.

Da steht zwar nicht "...betragen hätte können", aber Sinn des Absatzes ist es ja die fälle zu definieren, in denen kein Anspruch auf Entschädigung besteht. Aus Artikel 17 (1) geht ja schon die Verspätung von 60 Minuten als Entschädigungsvoraussetzung hervor.

9.1.1 erlaubt zwar die Nutzung einer höheren Produktklasse, trifft aber keine Aussage ob die Nutzung einer niedrigeren Produktklasse zulässig wäre.

BB PV

9.1.1 Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Reisende mit einer Fahrkarte der Produktklassen ICE, IC/EC oder mit einer zuggebundenen Fahrkarte am Zielbahnhof gemäß Beförderungsvertrag mindestens 20 Minuten verspätet ankommen wird, hat er unverzüglich die Wahl zwischen (i) der Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter Streckenführung bis zum Zielbahnhof bei nächster Gelegenheit oder (ii) der Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter Streckenführung bis zum Zielbahnhof zu einem späteren Zeitpunkt. Er kann dabei auch den Zug einer höherwertigen Produktklasse benutzen. Die Benutzung eines reservierungspflichtigen Zuges oder eines Sonderzuges ist allerdings nicht gestattet.

1. Stichwort: zuggebundene Fahrkarte, z. B. Sparpreis. Dortige Definition von Zugbindung in Nummer 3.3 BB PV: Fahrkarten zum Sparpreis

berechtigen nur zu Fahrten in den Zügen und der Wagenklasse sowie an den Tagen und Zeiten, die in der Fahrkarte bezeichnet sind (Zugbindung)

Sobald die in Nummer 9.1.1 BB PV genannte Wahl besteht, berechtigt die Fahrkarte auch zur Fahrt in anderen, als den in der Fahrkarte bezeichneten Zügen. Ich meine, dass damit keine Zugbindung mehr im Sinne von Nummer 2.7.2 BB PV besteht:

2.7.2 Soweit keine Zugbindung besteht, berechtigt eine Fahrkarte für eine höhere Produktklasse auch zur Beförderung in einer niedrigeren Produktklasse.

Daher war es in Nummer 9.1.1 BB PV nicht mehr notwendig, explizit die Nutzung einer tieferwertigen Produktklasse zu erlauben.


Die gesetzlichen Fahrgastrechte sehen bei Fernverkehrsfahrkarten erst ab 60 Minuten die Nutzung von Alternativen vor, beschränken diese jedoch auf vergleichbare Beförderungsbedingungen.

Ganz Recht.

Warten auf den nächsten gleichwertigen Zug ;)

TD, Donnerstag, 03.12.2015, 19:09 (vor 3760 Tagen) @ agw

Beim Sparpreis hätte man wohl in Basel auf den nächsten ICE warten können und dann entsprechend ab 59/60 Minuten Verspätung FGR geltend machen können.

Ich darf auf den nächsten gleichwertigen Zug warten und bekomme dann auch noch eine Erstattung? Das ist ja cool, dann buche ich das nächste Mal eine Verbindung mit IC 2004/2005/2006, die Züge fahren nur am Wochenende und sind die einzigen Fernverkehrszüge auf der Schwarzwaldbahn. Wenn ich dann am Sonntag den Anschluss verpasse, warte ich eine knappe Woche auf den nächsten IC und reiche dann eine Hotelrechnung mit 6 Übernachtungen beim SC Fahrgastrechte ein ;)

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FGR: Entschädigung. b. Forts d. Reise zu späterem Zeitpunkt?

michael_seelze, Donnerstag, 03.12.2015, 19:10 (vor 3760 Tagen) @ agw
bearbeitet von michael_seelze, Donnerstag, 03.12.2015, 19:13

Beim Sparpreis hätte man wohl in Basel auf den nächsten ICE warten können und dann entsprechend ab 59/60 Minuten Verspätung FGR geltend machen können.

Da dürfte man i.d.R., so meine Erfahrung mit dem SC FGR, keine Fahrpreisentschädigung erhalten, weil man die Reise zu einem späteren Zeitpunkt nach eigener Wahl fortgesetzt hat und erst dadurch die Verspätung am Zielort mind. 60 Minuten [oder mind. 120 Minuten] beträgt.


Wieso eigene Wahl? Man steht doch schon teilweise 20 Minuten in der Schlange an der Info oder dem Reisezentrum, bis man gesagt bekommt, wie man weiterkommt (falls nicht im Zug oder am Bahnsteig durchgesagt - mag hier der Fall gewesen sein) und Reservierungsumbuchungen für den nächsten Zug erhalten hat.

Niemand zwingt einen, in diesem Fall die DB-Information oder ein Reisezentrum aufzusuchen. Es sei denn, eine neue Reservierung ist einem wichtiger als eine Erstattung des Reservierungsentgeltes und eine möglichst geringe Verspätung am Zielbahnhof.


Ich sehe auch nirgendwo eine Regel, die sagt "verpassen sie ihren Anschluss, MÜSSEN sie mit der theoretisch nächsten schnellsten Möglichkeit (nach Fahrplan oder nach aktueller Lage?) zum Ziel weiterfahren, auch wenn diese nicht der gebuchten Produktklasse entspricht, damit sie Verspätungsentschädigungen geltend machen können."
Diese Frage ist auch (absichtlich?) nicht in den FAQ der Bahn.

Ich sehe eine solche Regel auch nirgends explizit geschrieben. Für einen Teil der Verspätung des Fahrgastes liegt die Ursache aber in der Wahl einer späteren Verbindung gemäß den FGR.


Auch beim anderen Fall der Nutzung eines höherwertigen Zuges, DARF der Fahrgast dies nutzen, muss aber nicht. Er kann also auf den nächsten RE warten, der 2h kommt und muss nicht mit dem nächsten ICE fahren.

Richtig. Er kann dann aber aus meiner Sicht (siehe meine Antwort auf den Beitrag des Nutzers "Giovanni" in diesem Beitragsbaum) dann keine Fahrpreisentschädigung von 50% des Fahrpreises beanspruchen.

Sonst bestünde ja bei jedem Anschlussverlust mit relationsbezogenen Beförderungsausweisen die Möglichkeit einer Fahrpreisentschädigung von 50%.

Die Sache ist in Eisenbahnforen ein wenig umstritten. Siehe diese Diskussion bei DSO über die Anwendbarkeit der Schadensminderungspflicht auf Fahrpreisentschädigungen nach der EG-VO 1371/2007.

Warten auf den nächsten gleichwertigen Zug ;)

agw, NRW, Donnerstag, 03.12.2015, 19:21 (vor 3760 Tagen) @ TD

Beim Sparpreis hätte man wohl in Basel auf den nächsten ICE warten können und dann entsprechend ab 59/60 Minuten Verspätung FGR geltend machen können.


Ich darf auf den nächsten gleichwertigen Zug warten und bekomme dann auch noch eine Erstattung? Das ist ja cool, dann buche ich das nächste Mal eine Verbindung mit IC 2004/2005/2006, die Züge fahren nur am Wochenende und sind die einzigen Fernverkehrszüge auf der Schwarzwaldbahn. Wenn ich dann am Sonntag den Anschluss verpasse, warte ich eine knappe Woche auf den nächsten IC und reiche dann eine Hotelrechnung mit 6 Übernachtungen beim SC Fahrgastrechte ein ;)

Ne, Taxifahrt! :-)

Wie gesagt, für mich sind das eindeutige Lücken, die auch nirgendwo versucht werden zu klären.
Wenn es so eindeutig wäre, würde die Bahn ja einfach schriftlich in der FAQ bestätigen, dass man mit einem ICE-Sparpreis keinen Anspruch auf ICE-Beförderung hat, wenn man wegen Bahn-Verspätung einen Anschluss verpasst.

Auf Entschädigung wegen geringerer Produktklasse hat man ja eh keinen Anspruch.

FGR: Entschädigung. b. Forts d. Reise zu späterem Zeitpunkt?

agw, NRW, Donnerstag, 03.12.2015, 20:01 (vor 3760 Tagen) @ michael_seelze

Sinnvolle Auslegung von Artikel 17 (4) EG-VO 1371/2007:

(4) Der Fahrgast hat keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn er bereits vor dem Kauf der Fahrkarte über eine Verspätung informiert wurde oder wenn bei seiner Ankunft am Zielort eine Verspätung aufgrund der Fortsetzung der Reise mit einem anderen Verkehrsdienst oder mit geänderter Streckenführung weniger als 60 Minuten beträgt.

Da steht zwar nicht "...betragen hätte können", aber Sinn des Absatzes ist es ja die fälle zu definieren, in denen kein Anspruch auf Entschädigung besteht. Aus Artikel 17 (1) geht ja schon die Verspätung von 60 Minuten als Entschädigungsvoraussetzung hervor.

Der Absatz dient nur dazu zu klären, dass man bei Nutzung einer schnelleren Verbindung ("Streckenführung" ist hier auch nicht das richtige Wort, oder?) keinen Anspruch geltend machen kann, selbst wenn die urspüngliche Verbindung zu spät ankam.
Beispiel: Züge über die Rheinstrecke sind verspätet, ich fahre KRM und bin früher zu hause -> keine Entschädigung.
Anderes Beispiel: Züge über die Rheinstrecke sind verspätet, ich fahre KRM, lande in einem PU und bin >60/>120 Minuten später zu hause als ursprünglich geplant-> volle Entschädigung.

Der Fall, dass man einen minderwertigen Zug mit gleicher "Streckenführung" zwischendurch nicht nimmt, ist dort nicht abgedeckt.
Überhaupt sind ja Produktklassen in den Gesetzten gar nicht erwähnt, oder?
Da man aber mit einem Produktklasse C-Ticket bei Verspätung nicht einfach in die A- oder B-Klasse einsteigen darf, würde ich davon ausgehen, dass Produktklassen oder zumindest der Unterschied NV/FV Vorrang vor Verringerung der Verspätung haben.
Einen IC statt ICE würde ich also auch okay finden. Siehe unten.

9.1.1 erlaubt zwar die Nutzung einer höheren Produktklasse, trifft aber keine Aussage ob die Nutzung einer niedrigeren Produktklasse zulässig wäre.


BB PV

9.1.1 Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Reisende mit einer Fahrkarte der Produktklassen ICE, IC/EC oder mit einer zuggebundenen Fahrkarte am Zielbahnhof gemäß Beförderungsvertrag mindestens 20 Minuten verspätet ankommen wird, hat er unverzüglich die Wahl zwischen (i) der Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter Streckenführung bis zum Zielbahnhof bei nächster Gelegenheit oder (ii) der Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter Streckenführung bis zum Zielbahnhof zu einem späteren Zeitpunkt. Er kann dabei auch den Zug einer höherwertigen Produktklasse benutzen. Die Benutzung eines reservierungspflichtigen Zuges oder eines Sonderzuges ist allerdings nicht gestattet.

Das bezieht sich auf IC -> ICE, aber nicht NV -> IC/ICE.

1. Stichwort: zuggebundene Fahrkarte, z. B. Sparpreis. Dortige Definition von Zugbindung in Nummer 3.3 BB PV: Fahrkarten zum Sparpreis

berechtigen nur zu Fahrten in den Zügen und der Wagenklasse sowie an den Tagen und Zeiten, die in der Fahrkarte bezeichnet sind (Zugbindung)

Sobald die in Nummer 9.1.1 BB PV genannte Wahl besteht, berechtigt die Fahrkarte auch zur Fahrt in anderen, als den in der Fahrkarte bezeichneten Zügen. Ich meine, dass damit keine Zugbindung mehr im Sinne von Nummer 2.7.2 BB PV besteht:

2.7.2 Soweit keine Zugbindung besteht, berechtigt eine Fahrkarte für eine höhere Produktklasse auch zur Beförderung in einer niedrigeren Produktklasse.

Daher war es in Nummer 9.1.1 BB PV nicht mehr notwendig, explizit die Nutzung einer tieferwertigen Produktklasse zu erlauben.

Gestattet ist es, ja. Aber wird man dazu gezwungen?
Es geht mir ja mehr darum, um NV und FV als gleichwertiger Transport angesehen werden. Die Bahn zieht da klar die Grenze, dass man mit einer Produktklasse C-FK im Verspätungsfall nicht einfach den FV benutzen kann. Der Grund kann ja nur sein, dass man meint, der FV wäre was viel tolleres, was nichts mehr mit dem Transport im NV zu tun hat.


Die gesetzlichen Fahrgastrechte sehen bei Fernverkehrsfahrkarten erst ab 60 Minuten die Nutzung von Alternativen vor, beschränken diese jedoch auf vergleichbare Beförderungsbedingungen.

Ganz Recht.

Bei Ausfall oder Verlust des Anschlusses ist ja die voraussichtliche Verspätung unendlich, da ich mit meinem Zug ja gar nicht mehr ankommen würde.
Beispiel: Ich fahre mit dem HKX und HKX-Fahrkarte von Hamburg nach Frankfurt und der HKX kommt in mit +61 Minuten in Köln an und fällt ab da aus.
Nehme ich jetzt den nächsten IC über die Rheinschiene, komme ich vermutlich später an als geplant und kann ggf die IC-Fahrkarte plus Verspätung geltend machen?

Warte ich noch eine halbe Stunde auf den nächsten ICE über die KRM, bin ich früher als geplant da und bekomme nur die FK erstattet.

Hätte hier ein Zwang zu der ersten oder zweiten Alternative bestanden? Dein Argument ist ja, dass man die schnellst mögliche Verbindung nehmen MUSS, also den teuren ICE oder bei Benutzung des IC hätte ich keinen Anspruch auf Verspätungsentschädigung für +60?

Oder MUSS man nur die schnellste nächste Verbindung auf der gleichen Streckenführung nehmen? Kommt es dann darauf an, ob die Gleiche Strecke benutzt wird? Ist das eine Kursbuchstrecke oder gibt es da eine andere Definition?

Ein anderer Fall ist ja, wenn der gebuchte ICE am Startbahnhof schon +60 Minuten Verspätung hat. Dann müsste man deiner Interpretation nach auch sofort die nächste Alternative (sprich S-Bahn/RE) nehmen, wenn man damit voraussichtlich eher als der ICE am Ziel ankommt, um die Verspätung zu minimieren. Man dürfte NICHT auf seinen gebuchten Zug warten?

Oder: Es fahren ICE und RE abwechseln wie in Basel. Der eigene ICE hat +70. Der nächste pünktliche RE wird einen mit 65 Minuten persönlicher Verspätung ans Ziel bringen, 10 Minuten vor dem eigentlichen ICE (sowas wird es ja häufig geben) -> Anspruch auf 25%.
Jetzt wird der RE aber durch den ICE überholt und der eigentliche ICE ist nur 55 Minuten zu spät. Immer noch Anspruch auf 25%?
Wie will man das nachweisen?

Ich finde die verbindliche Zugwahl bei Verspätung/Ausfall nicht eindeutig geregelt.

Witzigerweise:
Lässt man sich die Zugbindung von der Bahn wegen Verspätung aufheben, bekommt man ja nicht DIE Verbindung, die man nehmen muss. Man bekommt meist gleich (formlos) die nächsten paar Verbindungen ausgedruckt.
Verliert man dann schon seine Entschädigungsansprüche, wenn man eine der ausgedruckten Alternativen nimmt?

FGR: Entschädigung. b. Forts d. Reise zu späterem Zeitpunkt?

Giovanni, Freitag, 04.12.2015, 09:55 (vor 3759 Tagen) @ michael_seelze

Daher war es in Nummer 9.1.1 BB PV nicht mehr notwendig, explizit die Nutzung einer tieferwertigen Produktklasse zu erlauben.


Die gesetzlichen Fahrgastrechte sehen bei Fernverkehrsfahrkarten erst ab 60 Minuten die Nutzung von Alternativen vor, beschränken diese jedoch auf vergleichbare Beförderungsbedingungen.

Ganz Recht.

Ein "Zwang" die Reise unter nicht vergleichbaren Beförderungsbedingungen fortzusetzen wäre m.e. jedoch als Einschränkung der gesetzlichen Fahrgastrechte zu betrachten.
Dem Verkehrsunternehmen steht es deshalb zwar frei, diese Alternative anzubieten. Wenn diese allerdings nicht genutzt wird und der Kunde auf vergleichbare Beförderungsbedingungen besteht ist auch entsprechend die Verspätungsentschädigung zu gewähren.

Nun bleibt nur die Frage: Sind ICE und RE vergleichbare Beförderungsbedingungen?
RE und ICE sind es zumindest laut DB nicht. Warum es dann umgekehrt vergleichbar sein soll erschließt sich für mich nicht.

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Wo Logik aufhört fängt das DB-Preissystem an.
2.4.4: "Eine Fahrkarte für eine höhere Produktklasse berechtigt [...] auch zur Beförderung in einer niedrigeren Produktklasse."
Ein Doppelstock-RE ist 4.631,5mm hoch - ein ICE1-Speisewagen nur 4.295mm ;)

FGR: Entschädigung. b. Forts d. Reise zu späterem Zeitpunkt?

agw, NRW, Freitag, 04.12.2015, 12:25 (vor 3759 Tagen) @ michael_seelze

Beim Sparpreis hätte man wohl in Basel auf den nächsten ICE warten können und dann entsprechend ab 59/60 Minuten Verspätung FGR geltend machen können.

Da dürfte man i.d.R., so meine Erfahrung mit dem SC FGR, keine Fahrpreisentschädigung erhalten, weil man die Reise zu einem späteren Zeitpunkt nach eigener Wahl fortgesetzt hat und erst dadurch die Verspätung am Zielort mind. 60 Minuten [oder mind. 120 Minuten] beträgt.


Wieso eigene Wahl? Man steht doch schon teilweise 20 Minuten in der Schlange an der Info oder dem Reisezentrum, bis man gesagt bekommt, wie man weiterkommt (falls nicht im Zug oder am Bahnsteig durchgesagt - mag hier der Fall gewesen sein) und Reservierungsumbuchungen für den nächsten Zug erhalten hat.


Niemand zwingt einen, in diesem Fall die DB-Information oder ein Reisezentrum aufzusuchen. Es sei denn, eine neue Reservierung ist einem wichtiger als eine Erstattung des Reservierungsentgeltes und eine möglichst geringe Verspätung am Zielbahnhof.

"Niemand zwingt einen, in diesem Fall die DB-Information oder ein Reisezentrum aufzusuchen." Zwingen nicht, aber DARF ich das, wenn ich dadurch einen möglichen nächsten Zug verpasse?
Basel - Freiburg ist ja relativ einfach. Aber was, wenn es jetzt eine Verbindung mit weiterem Umstieg gewesen wäre? Die werden ja nicht durchgesagt.

Außerdem wird einem am Bahnsteig meist auch nicht gesagt, was die schnellste Verbindung nach X ist, sondern die nächste. Zum Beispiel im stark verspäteten verspäteten RE um :00, ICE nach Dortmund auf SP-Fahrkarte gerade verpasst: "Ihre nächsten Anschlüsse in Düsseldorf, S1 nach Dortmund um :01, RE nach Dortmund um :02, IC nach Dortmund über Essen um :03 und ICE über Hagen nach Dortmund um :04.
Wenn ich jetzt den falschen (zum Beispiel den nächsten) Zug nach Dortmund nehme und nur dadurch auf +60 komme, kann ich keine Verspätungsentschädigungen mehr geltend machen? Wenn ich zuerst ins Reisezentrum oder zum Infopoint gehe (und mich lang anstellen muss), dann sowieso nicht?
Das kann ja wohl nicht so sein.

Hier wird ja immer wieder berichtet, dass bei verspäteten Zügen zu später Stunde an kleinen Infopoints die Schlangen gerne 30 Minuten lang sind.

FGR: Problem der Definition von "unter vergleichbaren BB"

michael_seelze, Freitag, 04.12.2015, 13:51 (vor 3759 Tagen) @ Giovanni

Daher war es in Nummer 9.1.1 BB PV nicht mehr notwendig, explizit die Nutzung einer tieferwertigen Produktklasse zu erlauben.


Die gesetzlichen Fahrgastrechte sehen bei Fernverkehrsfahrkarten erst ab 60 Minuten die Nutzung von Alternativen vor, beschränken diese jedoch auf vergleichbare Beförderungsbedingungen.

Ganz Recht.


Ein "Zwang" die Reise unter nicht vergleichbaren Beförderungsbedingungen fortzusetzen wäre m.e. jedoch als Einschränkung der gesetzlichen Fahrgastrechte zu betrachten.
Dem Verkehrsunternehmen steht es deshalb zwar frei, diese Alternative anzubieten. Wenn diese allerdings nicht genutzt wird und der Kunde auf vergleichbare Beförderungsbedingungen besteht ist auch entsprechend die Verspätungsentschädigung zu gewähren.

Das erscheint logisch.

Nun bleibt nur die Frage: Sind ICE und RE vergleichbare Beförderungsbedingungen?
RE und ICE sind es zumindest laut DB nicht. Warum es dann umgekehrt vergleichbar sein soll erschließt sich für mich nicht.

Leider werden wir hier wohl diese Frage nicht klären können.
Was heißt überhaupt "vergleichbar"? Zieht man die Worterklärung aus einem Wörterbuch (Duden Universalwörterbuch, Mannheim 2007, S. 1806) heran, so wäre etwas vergleichbar, wenn sich etwas prüfend nebeneinanderhalten und gegeneinander abwägen lässt, um Unterschiede und Gemeinsamkeiten festzustellen.

FGR: Entschädigung. b. Forts d. Reise zu späterem Zeitpunkt?

michael_seelze, Freitag, 04.12.2015, 14:54 (vor 3759 Tagen) @ agw

Die ganze Angelegenheit steht und fällt damit, ob § 254 BGB neben dem Bereich des Schadensersatzes auch auf den Bereich der Fahrpreisentschädigung angewendet werden kann, die als Kompensation für den vom Fahrgast als Gegenleistung für eine Dienstleistung, die nicht im Einklang mit dem Beförderungsvertrag erbracht wurde, gezahlten Preis vorgesehen ist.

Ist dies der Fall, wäre der vertragliche Beförderer nur dazu verpflichtet, eine Entschädigung für die ausschließlich von ihm verursachte Verspätung am Zielort zu zahlen.

Ist dies nicht der Fall, wäre der vertragliche Beförderer dazu verpflichtet, eine Entschädigung für jegliche Verspätung am Zielort zu zahlen, unabhängig davon, ob diese in ihrer Höhe erst auf die Ausübung des Rechtes des Fahrgastes auf Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen bis zum Zielort zu einem späteren Zeitpunkt zurückgeht, oder nicht.

Letzteres wäre für die Beförderer ziemlich übel.

FGR: Entschädigung. b. Forts d. Reise zu späterem Zeitpunkt?

agw, NRW, Freitag, 04.12.2015, 15:28 (vor 3759 Tagen) @ michael_seelze

Ist dies nicht der Fall, wäre der vertragliche Beförderer dazu verpflichtet, eine Entschädigung für jegliche Verspätung am Zielort zu zahlen, unabhängig davon, ob diese in ihrer Höhe erst auf die Ausübung des Rechtes des Fahrgastes auf Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen bis zum Zielort zu einem späteren Zeitpunkt zurückgeht, oder nicht.

Da der Beförderer aber eine Informationspflicht hat, wäre ja eine Verspätung, die darauf zurückzuführen ist, dass ich nicht weiß, welche die beste Verbindung zu meinem Ziel ist, immer noch vom Beförderer verschuldet.

D.h. bekomme ich im Zug die Info, dass mein Anschluss weg ist, muss er mir sagen, wie ich am schnellsten zu meinem Ziel komme. Bis das geschehen ist, läuft die Zeit auf ihn.
Wenn ich jetzt kein Smartphone oder Internet hab, dann werde ich die Info nur vom Zub (wenn es einen gibt) oder Infopoint bekommen?

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