Kündigung BahnCard 100 (Fahrkarten und Angebote)

Jawed67, Dienstag, 07.04.2015, 11:02 (vor 3905 Tagen)

Hallo an alle bin neu hier und benötige Hilfe von Leute die
Die Erfahrungen mit dem BahnCard 100 gemacht haben.
Bin ein Transferfahrer und bringe diecfahrzeuge für großkunden von
Überall in Deutschland so wie für Autovermietungen.
Manchmal bringe Fahrzeuge zurück, aber sehr oft fahre mit dem Zug heim.
Vor kurzem hätte meinen Führerschein gesundheitlich
Bedingt abgeben müssen.
Ich kann keine Fahrzeuge überführen damit kann
Auch den BahnCard nicht brauchen.
Ich habe die Angelegenheit mit einem Attest an
Der Bahn per Nachname gesendet, aber würde schon abgelehnt.
Die Frage ist ? Wusste jemand ein Tipp damit ich
Die Kündigung durch bekomme?
Danke euch Voraus für die Tipps.

LG
Jawed67

Außerordentlichen Kündigung BahnCard 100 nach § 313 BGB

Frank-RE, Recklinghausen, Dienstag, 07.04.2015, 11:27 (vor 3905 Tagen) @ Jawed67

Du kannst versuchen nach § 313 BGB eine außerordentliche Kündigung des Vertrages der Bahncard 100 zu erwirken. Im Text heißt es:

§ 313
Störung der Geschäftsgrundlage

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

Kündigung BahnCard 100

worfie, Dienstag, 07.04.2015, 11:34 (vor 3905 Tagen) @ Jawed67

Wenn du es schon probiert hast, fürchte ich, dass man da wenig machen kann.
Man könnte natürlich versuchen, die Anfrage noch einmal über einen anderen Weg zu probieren (E-Mail oder Telefon), und hoffen, dass ein anderer Mitarbeiter anders entscheidet.

So wie ich die Situation, wie du sie geschildert hast, verstehe, bleibt leider keine andere Möglichkeit, als auf Kulanz der Bahn zu hoffen.

Kündigung BahnCard 100

Frank-RE, Recklinghausen, Dienstag, 07.04.2015, 11:56 (vor 3905 Tagen) @ worfie
bearbeitet von Frank-RE, Dienstag, 07.04.2015, 11:58

Wenn du es schon probiert hast, fürchte ich, dass man da wenig machen kann.

Aber nur weil die Bahn es ablehnt, ist noch lange nicht richtig.
Genau wie bei Telefongesellschaften sitzen bei der Bahn auch nur "Agents", die in der Regel keine juristischen Vorkenntnisse im Vertragsrecht haben und nur ihre Textbausteine absondern.
Oft genung wurde hier ja darüber berichtet, das die Textbausteine nicht sinnkonform sind.


So wie er die Situation schildert hat sich seine Vertragsgrundlage ganz entscheidend geändert.
Eine weiterführung des Vertrages in Höhe von ca 340€/monatlich bei Arbeitslosigkeit ist nicht zumutbar.

Der Bahn ist daher die Kündigung des Vetrages zuzumuten.

Kern "gesundheitsbedingt", @Jawed67: Adresse

GUM, Dienstag, 07.04.2015, 12:05 (vor 3905 Tagen) @ Frank-RE
bearbeitet von GUM, Dienstag, 07.04.2015, 12:06


So wie er die Situation schildert hat sich seine Vertragsgrundlage ganz entscheidend geändert.
Eine weiterführung des Vertrages in Höhe von ca 340€/monatlich bei Arbeitslosigkeit ist nicht zumutbar.

Der Bahn ist daher die Kündigung des Vetrages zuzumuten.

Dies ist eine interessante juristische Frage.

Meiner Meinung nach liegt der Kern im Wort gesundheitsbedingt.

Der BahnCard 100-Inhaber benötigt den Vertrag also nicht mehr aufgrund von eigenem Verschulden, sondern weil er gesundheitlich beeinträchtigt ist und irgendeine Behörde den Führerschein vorübertgehend/dauernd eingezogen hat.

Wenn es also wirklich so sein sollte, dann kann sich ein Schreiben an die Bahn lohnen.

Ich würde Jawed67 folgende Adresse empfehlen:

Deutsche Bahn
Kundendialog/Vorstandsbüro
Salzufer 6
10587 Berlin

Dort müssten Leute sitzen, die das zumindest entscheiden können.

Ich würde mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung als Wegfall der Geschäftsgrundlage arbeiten und um eine Vertragsauflösung zum 30.06.2015 bitten. Da trefft Ihr Euch wegen der Restlaufzeit der BahnCard 100 irgendwo in der Mitte, eine rückwirkende Kündigung zum "Attest-Zeitpunkt" halte ich für aussichtslos.

Wenn Du eine BahnCard 1. Klasse hättest, dann könntest Du auch um eine klanzweise Herunterstufung auf die 2. Klasse bitten, so dass zumindest die verbleibenden Monatsraten nur zum 2. Klasse Preis berechnet werden.

Bitte höflich und kurz schreiben und neben dem Wegfall der Geschäftsgrundlage auch mit Fairness und Kulanz argumentieren.

Keine Ahnung wie das ausgeht. Jawed67 wäre nett, wenn Du uns über den Ausgang informieren würdest

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Laienmeinung dazu

Colaholiker, Frankfurt / Hildesheim, Dienstag, 07.04.2015, 12:22 (vor 3905 Tagen) @ GUM

Der BahnCard 100-Inhaber benötigt den Vertrag also nicht mehr aufgrund von eigenem Verschulden, sondern weil er gesundheitlich beeinträchtigt ist und irgendeine Behörde den Führerschein vorübertgehend/dauernd eingezogen hat.

Das Problem in meinen Augen ist aber, daß der Zusammenhang zwischen Gesundheit und Bahncard nur mittelbar ist.

Der einfache Fall wäre, daß der Inhaber der Bahncard 100 diese attestierbar aus gesundheitlichen Gründen nich mehr nutzen kann. Insolchen Fällen läßt sich leicht argumentieren, daß eine außerordentliche Kündigung sinnvoll ist.

Der Fall hier sieht mir aber komplizierter aus - Jawed67 hat aus gesundheitlichen Gründen den Führerschein abgegeben, somit ist zwar die Arbeitsstelle und daraus folgend die Notwendigkeit der Bahncard entfallen. Es geht aber zumindest nicht aus dem Ursprungsbeitrag hervor, daß eine Nutzung der Bahncard nicht mehr möglich wäre, um aus welchem Grund auch immer trotzdem mit der Bahn kreuz und quer zu fahren.
Inwieweit es juristisch eine Verpflichtung gibt, eine außerordentliche Kümndigung trotzdem zu akzeptieren, kann ich als juristischer Laie nicht beurteilen. Die Bahn kann natürlich argumentieren, daß es sie nicht wirklich juckt, ob der Karteninhaber diese Karte noch benötigt - er kann sie ja nutzen, ob die Notwendigkeit besteht, ist nicht Sache des Anbieters.

Wie die Sache ausgeht, würde mich wirklich interessieren.

Viel Glück wünschende Grüße,
der Colaholiker

Kaum Aussicht auf Erfolg

Reisefuchs, Dienstag, 07.04.2015, 12:24 (vor 3905 Tagen) @ GUM


So wie er die Situation schildert hat sich seine Vertragsgrundlage ganz entscheidend geändert.
Eine weiterführung des Vertrages in Höhe von ca 340€/monatlich bei Arbeitslosigkeit ist nicht zumutbar.

Der Bahn ist daher die Kündigung des Vetrages zuzumuten.


Dies ist eine interessante juristische Frage.

Sehe ich auch so. Und er wird auch nur durch eine Rechtsberatung eine vernüpftige Aussage über der Erfolgsaussichten im Falle eines Rechtsstreites bekommen


Meiner Meinung nach liegt der Kern im Wort gesundheitsbedingt.

Der BahnCard 100-Inhaber benötigt den Vertrag also nicht mehr aufgrund von eigenem Verschulden, sondern weil er gesundheitlich beeinträchtigt ist und irgendeine Behörde den Führerschein vorübertgehend/dauernd eingezogen hat.

Wen ich die richtig verstanden habe, dann er seine Tätigkeit nicht ausüben, da er keine Fahrerlaubnis mehr hat. Er kann aber weiterhin Bahnfahren, denn die gesundheitliche Beeinträchtigung bezieht sich nicht auf das Bahnfahren,

Ergo > Kulanzregelung oder Rechtsstreit.

Tipp : Die Frage in einem Juraform an einen Rechtsanwalt stellen um etwas Rechtssicherheit zu bekommen, auch wenn es ein paar Euro kostet.

Mein pers. Meinung ist, das wenn es keine Kulanzregelung gibt der Rechtsweg eingeschlagen werden muss. Wie der Ausgang sein wird - keine Ahnung aber ich schätze die Erfolgsaussichten nicht hoch ein. Selbst wenn es im Vergleich endet, der Anwalt und die Gerichtskosten müssen das auch noch bezahlt werden bleibt vermutlich wenig unter dem Strich übrig.
Grüße
Andreas

Kaum Aussicht auf Erfolg

bahnerausleidenschaft, Dienstag, 07.04.2015, 12:26 (vor 3905 Tagen) @ Reisefuchs

Sehe ich leider auch. Bahnfahren kann er ja trotzdem weiter. Und von Arbeitslosigkeit steht im Ursprungsbeitrag auch nichts.

Kaum Aussicht auf Erfolg

thelasse, Utrecht(NL), Dienstag, 07.04.2015, 21:00 (vor 3905 Tagen) @ bahnerausleidenschaft

Sehe ich leider auch. Bahnfahren kann er ja trotzdem weiter. Und von Arbeitslosigkeit steht im Ursprungsbeitrag auch nichts.

Es ist aber wahrscheinlich das er arbeitslos ist. Wenn dein Job Autos quer durch Deutschland fahren ist und du kannst das nicht mehr machen weil du keinen Führerschein mehr hast bist du nunmal arbeitslos

Zustimmung, mindestens 4-5 Monate Zeitbedarf für Klageweg

GUM, Dienstag, 07.04.2015, 12:35 (vor 3905 Tagen) @ Reisefuchs


So wie er die Situation schildert hat sich seine Vertragsgrundlage ganz entscheidend geändert.
Eine weiterführung des Vertrages in Höhe von ca 340€/monatlich bei Arbeitslosigkeit ist nicht zumutbar.

Der Bahn ist daher die Kündigung des Vetrages zuzumuten.


Dies ist eine interessante juristische Frage.


Sehe ich auch so. Und er wird auch nur durch eine Rechtsberatung eine vernüpftige Aussage über der Erfolgsaussichten im Falle eines Rechtsstreites bekommen

[...]

Tipp : Die Frage in einem Juraform an einen Rechtsanwalt stellen um etwas Rechtssicherheit zu bekommen, auch wenn es ein paar Euro kostet.

Sehe ich auch so!

Mein pers. Meinung ist, das wenn es keine Kulanzregelung gibt der Rechtsweg eingeschlagen werden muss. Wie der Ausgang sein wird - keine Ahnung aber ich schätze die Erfolgsaussichten nicht hoch ein. Selbst wenn es im Vergleich endet, der Anwalt und die Gerichtskosten müssen das auch noch bezahlt werden bleibt vermutlich wenig unter dem Strich übrig.
Grüße
Andreas

Zur persönlichen Meinung: Der Klageweg würde sicherlich so 4-5 Monate in Anspruch nehmen, wenn die "Gegenseite" jede Frist vollumfänglich nutzt.

Deshalb bleibt wahrscheinlich nur der Kulanzversuch. Selbst beim Gewinnen des Rechtsstreits muss der Kläger sich dann ja die theoretische Nutzungsmöglichkeit der Karte - weil er sie ja nicht abgegeben hatte - anrechnen lassen. Zumindest bis zum Tag, den das Gericht als Endtermin der BC 100 festlegen würde.

Je nach Restlaufzeit der Karte gibt es also meiner Meinung nach wirklich nur den Kulanzweg oder das in den sauren Apfel beißen.

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Dauer eines eventuellen Rechtsstreits unerheblich

Silver, Dienstag, 07.04.2015, 20:01 (vor 3905 Tagen) @ GUM

Eine Kündigung aus wichtigem Grund (hier wegen Störung der Geschäftsgrundlage) wird ohne Frist mit Zugang beim Empfänger wirksam. Ein gegebenenfalls anschließender Rechtsstreit ändert daran nichts – es sei denn, man unterliegt letztlich vor Gericht.

Ich würde im vorliegenden Fall fristlos die Kündigung erklären unter Verweis auf BGB § 313, der Beifügung des ärztlichen Attests und einer Begründung, weshalb die krankheitsbedingte Fahruntüchtigkeit die weitere Nutzung der Bahncard verhindert. Wenn man darlegen kann, dass der einzige Zweck für die Nutzung der Bahncard, nämlich die Ausübung einer bestimmten beruflichen Tätigkeit, unverschuldet nicht mehr gegeben ist, wird auch ein Richter dies als wichtigen Grund anerkennen. (Ist natürlich auch nur meine Laienmeinung.)

Zugleich kann man auch gleich eine Frist setzen für die Rückzahlung des anteiligen Kaufpreises für die nicht genutzte Dauer. Vorteil: Bei einem eventuellen Rechtsstreit kommt die Bahn in Verzug. Die Bahncard selbst gibt man natürlich gleichzeitig an die Bahn zurück, da mit der Kündigung eine Weiterbenutzung natürlich ausgeschlossen werden muss.

Dauer eines eventuellen Rechtsstreits unerheblich

bahnerausleidenschaft, Dienstag, 07.04.2015, 20:10 (vor 3905 Tagen) @ Silver

Eine Kündigung aus wichtigem Grund (hier wegen Störung der Geschäftsgrundlage) wird ohne Frist mit Zugang beim Empfänger wirksam. Ein gegebenenfalls anschließender Rechtsstreit ändert daran nichts – es sei denn, man unterliegt letztlich vor Gericht.

Ich würde im vorliegenden Fall fristlos die Kündigung erklären unter Verweis auf BGB § 313, der Beifügung des ärztlichen Attests und einer Begründung, weshalb die krankheitsbedingte Fahruntüchtigkeit die weitere Nutzung der Bahncard verhindert. Wenn man darlegen kann, dass der einzige Zweck für die Nutzung der Bahncard, nämlich die Ausübung einer bestimmten beruflichen Tätigkeit, unverschuldet nicht mehr gegeben ist, wird auch ein Richter dies als wichtigen Grund anerkennen. (Ist natürlich auch nur meine Laienmeinung.)

Ist natürlich nur deine Laienmeinung. Dafür lehnst du dich aber weit aus dem Fenster.

Zugleich kann man auch gleich eine Frist setzen für die Rückzahlung des anteiligen Kaufpreises für die nicht genutzte Dauer. Vorteil: Bei einem eventuellen Rechtsstreit kommt die Bahn in Verzug. Die Bahncard selbst gibt man natürlich gleichzeitig an die Bahn zurück, da mit der Kündigung eine Weiterbenutzung natürlich ausgeschlossen werden muss.

Dauer eines eventuellen Rechtsstreits unerheblich

Silver, Dienstag, 07.04.2015, 20:15 (vor 3905 Tagen) @ bahnerausleidenschaft

Du weißt es natürlich besser.

Dauer eines eventuellen Rechtsstreits unerheblich

bahnerausleidenschaft, Dienstag, 07.04.2015, 21:08 (vor 3905 Tagen) @ Silver

Du weißt es natürlich besser.

Habe ich das behauptet? Du scheinst es ja zu wissen.

Dauer eines eventuellen Rechtsstreits unerheblich

Silver, Dienstag, 07.04.2015, 21:42 (vor 3905 Tagen) @ bahnerausleidenschaft

Du scheinst es ja zu wissen.

Zumindest habe ich ein gewisses juristisches Fachwissen, das mir in gewissen Grenzen erlaubt, einen Sachverhalt zu beurteilen und eine Handlungsempfehlung zu geben. Dass ich mich als Nicht-Jurist bei der entscheidenden Frage, ob die Krankheit als wichtiger Grund anerkannt wird, auf dünnes Eis begebe, habe ich mit der etwas saloppen Formulierung „Laienmeinung“ zum Ausdruck bringen wollen.

Wegfall des Zwecks bei einseitigem Zweck

Nachtzugfan, Friedberg (Hessen), Dienstag, 07.04.2015, 21:46 (vor 3905 Tagen) @ Silver

Ich würde im vorliegenden Fall fristlos die Kündigung erklären unter Verweis auf BGB § 313, der Beifügung des ärztlichen Attests und einer Begründung, weshalb die krankheitsbedingte Fahruntüchtigkeit die weitere Nutzung der Bahncard verhindert. Wenn man darlegen kann, dass der einzige Zweck für die Nutzung der Bahncard, nämlich die Ausübung einer bestimmten beruflichen Tätigkeit, unverschuldet nicht mehr gegeben ist, wird auch ein Richter dies als wichtigen Grund anerkennen. (Ist natürlich auch nur meine Laienmeinung.)

Jeder kann eine BC 100 für einen bestimmten Zweck kaufen. Nur wird dieser Zweck dadurch nicht Vertragsbestandteil, und deshalb ist bei Wegfall dieses Zweck die Geschäftsgrundlage nicht gestört (ist natürlich auch nur meine Meinung; Laie bin ich nicht)

Stichwort: Motivirrtum

GUM, Mittwoch, 08.04.2015, 10:05 (vor 3904 Tagen) @ Nachtzugfan


Jeder kann eine BC 100 für einen bestimmten Zweck kaufen. Nur wird dieser Zweck dadurch nicht Vertragsbestandteil, und deshalb ist bei Wegfall dieses Zweck die Geschäftsgrundlage nicht gestört (ist natürlich auch nur meine Meinung; Laie bin ich nicht)

Ich finde Deinen Beitrag gut. Ich werfe nur noch den Begriff des "Motivirrtums" in den Raum.

Deshalb ist meiner unmaßgeblichen Meinung nach auch der Kulanzweg eher erfolgversprechend. Die erfolgreiche Anfechtung der Willenserklärung wegen eines Motivirrtums ist zumindest sehr unwahrscheinlich.

Und damit eine fristlose Sonderkündigung auch.

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Bahn ist kulant

ballin_44, Mittwoch, 08.04.2015, 19:04 (vor 3904 Tagen) @ GUM

Ich habe einmal vergessen, mein BahnCard-Abo zu kündigen, bevor ich ins Ausland gezogen bin. Nachdem ich eine Kopie meiner Aufenthaltsbescheinigung an den Service übermittelt habe und die BahnCard eingeschickt habe, wurde die BahnCard dann auch außerplanmäßig gekündigt. Ich denke, bei dir könnte da auch was auf Kulanz gehen.

Bahn ist kulant

Colaholiker, Frankfurt / Hildesheim, Donnerstag, 09.04.2015, 08:17 (vor 3904 Tagen) @ ballin_44

Äpfel, Birnen, ...

Ich habe einmal vergessen, mein BahnCard-Abo zu kündigen, bevor ich ins Ausland gezogen bin. Nachdem ich eine Kopie meiner Aufenthaltsbescheinigung an den Service übermittelt habe und die BahnCard eingeschickt habe, wurde die BahnCard dann auch außerplanmäßig gekündigt. Ich denke, bei dir könnte da auch was auf Kulanz gehen.

Wenn Du nicht mehr in Deutschland lebst, dann kannst Du die BC100 nicht mehr sinnvoll nutzen, das ist etwas anderes, als wenn Du sie nur nicht mehr zu nutzen brauchst, es aber noch kannst.

Vergleichen wir es mal mit folgender Situation:
Ich beantrage einen Internetzugang über meinen Kabelanschluß, die Mindestlaufzeit des Vertrags beträgt 2 Jahre.
Fall a) Nach einem halben Jahr ziehe ich (warum auch immer) um, am neuen Wohnort kann der Anbieter keine Versorgung mehr anbieten, im Normalfall kann der Vertrag außerordentlich gekündigt werden. (Haben die meisten Anbieter sogar in den AGB stehen.)
Fall b) Mein PC verreckt nach einem halben Jahr, ich habe von diesen digitalen Dingern die Schnauze voll, und ersetze ihn nicht. In diesem Fall könnte ich den Internetzugang zwar theoretisch nutzen, aber ohne Endgerät ist er für mich nutzlos. Für eine außerordentliche Kündigung dürfte das nicht reichen.

Ich sehe beim Ausgangsposting hier eher Fall b) gegeben, bei ballin_44 eher Fall a)...

Vergleichende Grüße,
der Colaholiker

Kündigung BahnCard 100

worfie, Mittwoch, 08.04.2015, 00:12 (vor 3905 Tagen) @ Frank-RE

Aber nur weil die Bahn es ablehnt, ist noch lange nicht richtig.
Genau wie bei Telefongesellschaften sitzen bei der Bahn auch nur "Agents", die in der Regel keine juristischen Vorkenntnisse im Vertragsrecht haben und nur ihre Textbausteine absondern.
Oft genung wurde hier ja darüber berichtet, das die Textbausteine nicht sinnkonform sind.

Richtig, daher war ja mein Tipp -der gleichermaßen für Telefongesellschaften, Ämter und andere Arten von Kundenkontakt gilt-, es mehrfach zu probieren, da eine gewisse Chance besteht, dass man beim ersten Kontakt auch einfach nur an jemanden gerät, der erst einmal pauschal "Nee, geht nicht." sagt, ohne überhaupt weitere Prozesse anzustossen.

So wie er die Situation schildert hat sich seine Vertragsgrundlage ganz entscheidend geändert.

Seine Lebensumstände haben sich geändert, korrekt.
Sollte man den Rechtsweg beschreiten, wird aber früher oder später jemand abwägen müssen und die Frage stellen, zu wessen Risikosphäre eben jene Situation zu rechnen ist. Spätestens da könnte es schwierig werden, da der Vertrag ja problemlos weiterhin erfüllt werden kann. Zumindest war nicht die Rede davon, dass der Beitragseröffnende gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, einen Zug zu benutzen.

Und für eine Störung der Geschäftsgrundlage müssten vermutlich auch triftigere Gründe vorliegen, z.B. wenn durch eine unvorhergesehene Überflutung des Elbtales der einzige am Wohnort befindliche Bahnhof für Monate nicht angefahren wird und kein Ersatz angeboten wird oder dieser unzumutbar ist.

Aber für eine konkrete Einschätzung und Rechtsberatung wird der Ersteller um einen Anwalt und die entsprechenden Kosten nicht herumkommen. Von daher scheint es schon sinnvoll, wenn zunächst alle erdenklichen Versuche, die Situation durch eine Kulanzlösung zu entschärfen, genutzt werden.

Kündigung BahnCard 100 - selber finanziert?

RhBDirk, Dienstag, 07.04.2015, 13:27 (vor 3905 Tagen) @ Jawed67

Hallo an alle bin neu hier und benötige Hilfe von Leute die
Die Erfahrungen mit dem BahnCard 100 gemacht haben.
Bin ein Transferfahrer und bringe diecfahrzeuge für großkunden von
Überall in Deutschland so wie für Autovermietungen.
Manchmal bringe Fahrzeuge zurück, aber sehr oft fahre mit dem Zug heim.
Vor kurzem hätte meinen Führerschein gesundheitlich
Bedingt abgeben müssen.
Ich kann keine Fahrzeuge überführen damit kann
Auch den BahnCard nicht brauchen.
Ich habe die Angelegenheit mit einem Attest an
Der Bahn per Nachname gesendet, aber würde schon abgelehnt.
Die Frage ist ? Wusste jemand ein Tipp damit ich
Die Kündigung durch bekomme?
Danke euch Voraus für die Tipps.

LG
Jawed67

Und du musst die BC selber für die Tätigkeit finanzieren?
Finde ich ein starkes Stück. Für eine solche Tätigkeit, sollte der Arbeitgeber die Karte zur Verfügung stellen.

Bei privater Finanzierung ist das natürlich dann eine blöde Sache. Aber fahr- und reiseuntauglich bist du ja nicht und die BC kannst du nach wie vor nutzen.

Kündigung BC 100 - die Beförderungsbedingungen sagen dazu ..

Nachtzugfan, Friedberg (Hessen), Dienstag, 07.04.2015, 14:30 (vor 3905 Tagen) @ RhBDirk

Die Beförderungsbedingungen zur BC 100 regeln dazu (S. 35, dort 3.6.3)

"3.6.3. Im Falle einer mit Reiseunfähigkeit verbundenen Krankheit ist eine Erstattung unter Abzug eines Bearbeitungsentgelts in Höhe von 15 € möglich. Die Reiseunfähigkeit und deren Dauer sind durch ein ärztliches Attest gegenüber dem bahn.bonus comfort-Service nachzuweisen. [...] Die Reiseunfähigkeitsbescheinigung muss spätestens 14 Tage nach Wegfall des Erstattungsgrundes beim bahn.bonus comfort-Service vorliegen; anderenfalls ist eine Erstattung ausgeschlossen (Ausschlussfrist). [...]

3.6.4 Im Übrigen sind Umtausch und Erstattung der BahnCard 100 ausgeschlossen."

Ein Anspruch auf Erstattung besteht also nicht, die Krankheit hat ja nicht zur Reiseunfähigkeit geführt.

Bleibt also nur, auf Kulanz zu hoffen (... oder einen Bahnkurierdienst zu starten ;-) )

Aber bitte nicht die BC 100 bei ebay einstellen, wie es ein (hoffentlich!) anderer BC100-Besitzer gerade bei ebay versucht, siehe hier

Kündigung BahnCard 100 - selber finanziert?

Nocturn, Im Bahndeutsch "Spontaner VieIfahrer", Dienstag, 07.04.2015, 15:34 (vor 3905 Tagen) @ RhBDirk

Das Problem ist, das die Bahncard ja immer 1 Jahr gilt und deswegen viele AGs gerade bei Jobs die (meist) kurzfristig sind, wie hier die Autovermietung, diese meist nicht bezahlen, sondern die Kosten der einzelnen Fahrten übernehmen.

Wenn jemand eine private Bahncard 100 nutzt, würde ich die hypothetisch anfallenden Kosten für die Fahrt meinem AG in Rechnung stellen... kann aber auch zu Problemen führen...

(OT:) Vermutlich selbständig statt angestellt....

Blaschke, Dienstag, 07.04.2015, 21:39 (vor 3905 Tagen) @ RhBDirk
bearbeitet von Blaschke, Dienstag, 07.04.2015, 21:41

Hallo!

Bin ein Transferfahrer und bringe diecfahrzeuge für großkunden von
Überall in Deutschland so wie für Autovermietungen.
Manchmal bringe Fahrzeuge zurück, aber sehr oft fahre mit dem Zug heim.

Und du musst die BC selber für die Tätigkeit finanzieren?
Finde ich ein starkes Stück. Für eine solche Tätigkeit, sollte der Arbeitgeber die Karte zur Verfügung stellen.

Ich vermute(!) mal, dass es sich - offiziell - um eine Selbständigkeit handelt. Also zumindest bei dem Unternehmen, bei dem ich mal wegen solcher Aufträge nachfragte, war es so. Offiziell bin ich selbständig. Ich bekomme den Aufrag, die Karre soundso von X nach K zu transportieren. Fertig. Mache ich das ordnungsgemäß, gibt's gegen Schreiben einer Rechnung irgendwann mal Geld. Der Rest ist dann meine Sache.

Zu "meine Sache" zählt dann natürlich auch sowas wie die Rückreise.

Ich gehe allein schon aufgrund des Arbeitszeitgesetzes davon aus, dass das kein Angestelltenverhältnis ist. Denn dann müßte ja eine Leer-Rückfahrt vom Auftraggeber, hier dann Arbeitgeber, bezahlt werden. Und dann rechnen sich solche Jobs für die Auftraggeber niemals.


Ist übrigens - über die Gründe kann man ja mal nachdenken *g* - bei Fahrgastzählern und -interviewern teilweise auch immer noch so!!!!!!

(sonst hätte ich 99% meiner Touren aufgrund der zu bezahlenden Anreise- und Abreisezeiten gar nicht bekommen....; und bei meinen Kollegen wäre es nicht anders. das System bräche zusammen....)


Schöne Grüße von

jörg

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