neue Fahrgastrechte gelten ab 29.Juli (Allgemeines Forum)

Alexander, Donnerstag, 18.06.2009, 19:13 (vor 6186 Tagen)

Hallo zusammen,

endlich ist es vollbracht und die neuen Fahrgastrechte sollen ab 29.Juli 2009 gelten
http://www.bmj.bund.de/files/-/3699/Fahrgastrechte_Eisenbahnverkehr_Bundesgesetzblatt.pdf

Aber vielleicht zu früh gefreut?
Hier ein paar Auszüge aus dem Gesetzesblatt:

§14 (2) Während der Fahrt eines Zuges im Schienen-
personennahverkehr muss das Eisenbahnverkehrs-
unternehmen den Reisenden über den nächsten
Haltebahnhof, über Verspätungen, über Sicherheit
und über Dienstleistungen im Zug informieren.“

Ohje jetzt hat das Gelaber auch noch eine gesetzliche Grundlage!

§17 (1) 1. Der Reisende kann die Fahrt zum vertragsge-
mäßen Zielort mit einem anderen Zug durchfüh-
ren, sofern vernünftigerweise davon ausgegan-
gen werden muss, dass der Reisende mindes-
tens 20 Minuten verspätet am Zielort ankommen
wird. Der Reisende kann die Benutzung des an-
deren Zuges jedoch nicht verlangen, wenn für
diesen eine Reservierungspflicht besteht oder
der Zug eine Sonderfahrt durchführt.

Soweit so gut, dann kommt aber folgender Absatz:

(2) Macht der Reisende von seinem Recht nach
Absatz 1 Gebrauch, so kann er von demjenigen, mit
dem er den Beförderungsvertrag geschlossen hat,
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
für eine Beförderung nach Absatz 1 Nr. 2 jedoch nur
die erforderlichen Aufwendungen bis zu einem
Höchstbetrag von 80 Euro.

Also könnte die Bahn ja von den Kunden verlangen, erst den Aufpreis zu kaufen und später zurückerstatten lassen?!?

Dann kommt noch der §17 Absatz 3, wo folgenden durch dritte ausgeschlossen werden, interessant auch der folgende Teil im Absatz 3
3. Verhalten eines Dritten, das das Eisenbahnver-
kehrsunternehmen, das den Zug betreibt, trotz
Anwendung der nach Lage des Falles gebote-
nen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen
es nicht abwenden konnte.

Damit ist das Unternehmen auch bei Kurzwenden von Entschädigungsleistungen befreit, wenn der Zug vorher eine Verspätung von dritten erhalten hat. (Und das Unternehmen nachweisen kann das kein Ersatzzug möglich war...)

Auch gibt es wieder bei Hotel- und Taxigutscheinen eine Obergrenze von 80,-€
§17 (2)
...nach Absatz 1 Nr. 2 jedoch nur
die erforderlichen Aufwendungen bis zu einem
Höchstbetrag von 80 Euro.

Damit wird man in vielen Städten zu Messezeiten nicht weit kommen, was passiert wenn die Hotelübernachtung und Taxifahrt über 80,-€ kosten?

Also gibt es durchaus Verschlechterungen zu den jetzigen Regelungen...

Viele Grüße
(alles was kursiv ist, sind Auszüge aus dem Gesetz)

--
Es gibt Menschen, die geizen mit ihrem Verstand wie andere mit ihrem Geld. (Wilhelm Busch)

neue Fahrgastrechte gelten ab 29.Juli

Ozzwald, Donnerstag, 18.06.2009, 20:26 (vor 6186 Tagen) @ Alexander

Ich hab so meine Probleme mit §17 (1)

Ich verstehe es so:

Zug X (RE) hat Verpätung, sagen wir mal 30 Minuten.
Es verkehrt ein Zug Y (IC), 20 Min später als die Planabfahrt von Zug x.

Allerdings wird Zug Y dennoch schneller am Zielort ankommen, und nicht 20 Min später.

Also:
Also kann der Rsd nur andere Züge nehmen wenn er dann trotzdem 20 Min später ankommt?

Entschädigungen?

Tommyboy, OWL, Donnerstag, 18.06.2009, 23:06 (vor 6186 Tagen) @ Alexander

Hallo,

ist in diesem Zusammenhang nicht auch von einer Neuregelung der Entschädigung bei Verspätungen berichtet worden?
Wird der Betrag erhöht oder steht eine Entschädigung schon früher als bei 61 Minuten zu? In bar oder nur als Gutschein?
Erstreckt sich dies nicht neuerdings auf die gesamte Reisekette und nicht nur auf den Fernverkehr?
Kann man bei Reisen mit Nahverkehrszügen, die verspätet sind, auch Entschädigungen verlangen?
Sind gewisse Fahrkarten von dieser Regelung ausgeschlossen (wie im Moment in Bayern Pauschalpreistickets à la Bayernticket, SWT, Semesterticket etc.)?

Ach, das wäre sonst toll, da könnten selbst wir uns als Studenten unser Semesterticket re-finanzieren lassen, nicht nur die BC 100 Inhaber. ;-)

Gruß,
Tommyboy

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