Fahrgastrechte (Sammeldiskussion) (Allgemeines Forum)
Holger_HAM, Hamm (Westfalen), Sonntag, 26.04.2009, 08:31 (vor 6087 Tagen)
Hallo,
für eine strukturierte Diskussion habe ich mal eine Sammeldiskussion vorbereitet. Der jeweilige Eröffnungsbeitrag stammt jeweils aus der Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums. Ich verzichte in den Folgebeiträgen jeweils auf die Nennung dieser Quelle:
--
Viele Grüße aus Hamm in Westfalen,
Holger
***
Der bahn.kommfort-Briefkasten. Auch vor Ihrer Haustür!
![[image]](http://www.abload.de/img/db_tonne_kleinluwx.jpg)
1. Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen im Fern- und Nahver
Holger_HAM, Hamm (Westfalen), Sonntag, 26.04.2009, 08:32 (vor 6087 Tagen) @ Holger_HAM
1. Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen im Fern- und Nahverkehr
Hat ein Zug Verspätung oder fällt er aus, muss das Eisenbahnunternehmen dem Fahrgast künftig eine Entschädigung zahlen. Diese wird wie folgt berechnet: Kommt der Fahrgast 60 Minuten verspätet am Zielort an, sind 25 % des Fahrpreises zu erstatten. Liegt die Verspätung bei 120 Minuten, sind 50 % des Fahrpreises zu erstatten. Der Betrag muss dem Fahrgast auf Wunsch bar ausgezahlt werden. Außerdem muss das Eisenbahnunternehmen bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten eine kostenlose Hotelunterkunft anbieten, wenn wegen der Unpünktlichkeit oder des Ausfalls eine Übernachtung erforderlich wird. Maßgeblich ist die verspätete Ankunft am Zielort.
Beispiel: Fahrgast F möchte mit dem Zug von Darmstadt nach Kiel fahren. Die Fahrkarte hat 117 Euro gekostet. Der Regionalzug soll um 13.48 Uhr in Frankfurt am Main ankommen; der vorgesehene Anschlusszug soll um 13.58 Uhr nach Kiel abfahren und dort um 18.46 Uhr ankommen. Der Regionalzug hat in Frankfurt am Main aber 30 Minuten Verspätung, so dass F den Zug nach Kiel verpasst. F kommt erst um 20.02 Uhr in Kiel an. Da F sein Ziel mehr als 60 Minuten verspätet erreicht, erhält er 25 % des Fahrpreises, also 29,25 Euro, erstattet.
Sonderregeln gelten für Zeitfahrkarten wie etwa die Bahncard 100. Hier greifen die genannten Pauschalen nicht. In diesen Fällen sind aber die Eisenbahnunternehmen verpflichtet, in ihren Beförderungsbedingungen eine angemessene Entschädigung vorzusehen, wenn der Fahrgast wiederholt Verspätungen erleidet. Sie können sich nicht vollständig von ihrer Ersatzpflicht freizeichnen.
Das Eisenbahnunternehmen haftet nicht, wenn die Verspätung durch außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegende Umstände verursacht wird und das Eisenbahnunternehmen diese Umstände trotz der gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden kann.
Beispiel: Einem LKW-Fahrer gelingt es nicht mehr, an einem geschlossenen Bahnübergang zu halten, weil die Bremsen versagen. Der Lkw durchbricht die Schranken. Der Zugführer des ankommenden Zuges kann zwar mit einer Vollbremsung eine Kollision vermeiden. Der Zug muss aber über eine Stunde am Unfallort warten, bis die Polizei die Gleise zur Weiterfahrt freigibt. Obwohl der Fahrgast seinen Zielort erst mit 90 Minuten Verspätung erreicht, ist das Eisenbahnunternehmen nicht verpflichtet, ihm einen Teil des Fahrpreises zu erstatten.
Das Eisenbahnunternehmen kann von einer Zahlung absehen, wenn der zu erstattende Betrag unter 4 EUR liegt (Bagatellgrenze).
Beispiel: F fährt mit dem Regionalzug von Lathen nach Emsdetten. Der Fahrpreis beträgt 15,20 Euro, die planmäßige Ankunft ist um 14.36 Uhr. Tatsächlich erreicht F Emsdetten aber eine Stunde später. F erhält dennoch keine Fahrpreiserstattung in Höhe von 25 % des Fahrpreises, da der zu erstattende Betrag 3,80 Euro betragen würde und damit unterhalb der Bagatellgrenze liegt.
Zeichnet sich eine Verspätung von mehr als 60 Minuten ab, kann der Fahrgast auch von einer Fahrt absehen und Rückerstattung des Fahrpreises verlangen oder die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt auch mit geänderter Streckenführung durchführen.
Entschädigung bei Nutzung des nachfolgenden Zuges
Holger_HAM, Hamm (Westfalen), Sonntag, 26.04.2009, 08:46 (vor 6087 Tagen) @ Holger_HAM
Hallo,
Hat ein Zug Verspätung oder fällt er aus, muss das Eisenbahnunternehmen dem Fahrgast künftig eine Entschädigung zahlen. Diese wird wie folgt berechnet: Kommt der Fahrgast 60 Minuten verspätet am Zielort an, sind 25 % des Fahrpreises zu erstatten. Liegt die Verspätung bei 120 Minuten, sind 50 % des Fahrpreises zu erstatten. Der Betrag muss dem Fahrgast auf Wunsch bar ausgezahlt werden. Außerdem muss das Eisenbahnunternehmen bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten eine kostenlose Hotelunterkunft anbieten, wenn wegen der Unpünktlichkeit oder des Ausfalls eine Übernachtung erforderlich wird. Maßgeblich ist die verspätete Ankunft am Zielort.
ich bin froh, dass da "60" und nicht "61" steht.
--
Viele Grüße aus Hamm in Westfalen,
Holger
***
Der bahn.kommfort-Briefkasten. Auch vor Ihrer Haustür!
![[image]](http://www.abload.de/img/db_tonne_kleinluwx.jpg)
Entschädigung bei Nutzung des nachfolgenden Zuges
Steffen, Sonntag, 26.04.2009, 10:07 (vor 6087 Tagen) @ Holger_HAM
Hallo,
Hat ein Zug Verspätung oder fällt er aus, muss das Eisenbahnunternehmen dem Fahrgast künftig eine Entschädigung zahlen. Diese wird wie folgt berechnet: Kommt der Fahrgast 60 Minuten verspätet am Zielort an, sind 25 % des Fahrpreises zu erstatten. Liegt die Verspätung bei 120 Minuten, sind 50 % des Fahrpreises zu erstatten. Der Betrag muss dem Fahrgast auf Wunsch bar ausgezahlt werden. Außerdem muss das Eisenbahnunternehmen bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten eine kostenlose Hotelunterkunft anbieten, wenn wegen der Unpünktlichkeit oder des Ausfalls eine Übernachtung erforderlich wird. Maßgeblich ist die verspätete Ankunft am Zielort.
ich bin froh, dass da "60" und nicht "61" steht.
Ja. Nur steht bei dem genannten Beispiel leider "mehr als 60 Minuten". Hoffen wir mal, dass es bei genau 60 Minuten auch schon eine Entschädigung gibt...
Was ich nicht so toll finde ist die Bagatellgrenze - weil man als BC-Besitzer mal wieder der Dumme ist :( Wer eine BC 50 besitzt muss doppelt so weit fahren, um die Bagatellgrenze zu überschreiten, als jemand der den Normalpreis bezahlt.
--
![[image]](http://img.aachen-im-bild.de/brueckebelgien.jpg)
1. Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen im Fern- und Nahver
sappiosa, Sonntag, 26.04.2009, 12:42 (vor 6087 Tagen) @ Holger_HAM
Hallo Holger,
erst einmal vielen Dank für diese Deine detaillierte Veröffentlichung.
Grundsätzlich sehe ich schon, dass da an tausend Stellen der Teufel im Detail steckt und vieles auch künftig von der Beurteilung des Einzelfalls abhängen wird.
Ein paar Punkte dazu:
Außerdem muss das Eisenbahnunternehmen bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten eine kostenlose Hotelunterkunft anbieten, wenn wegen der Unpünktlichkeit oder des Ausfalls eine Übernachtung erforderlich wird.
Was heißt in diesem Kontext "erforderlich"?
Was wäre z.B. in folgendem Fall: Fahrgast verpasst in A den letzten Anschluss des Tages nach B. Die nächsten Fahrmöglichkeiten nach B sind:
a) Sitzwagen eines Nachtzugs - ab 01:30, an 03:30
b) am nächsten Morgen
Ist das EVU dann verpflichtet, auf Wunsch eine Hotelübernachtung zu zahlen, oder würde es den Fahrgast auf a) verweisen und ihm damit auferlegen, sich komplett die Nacht um die Ohren zu schlagen?
Sonderregeln gelten für Zeitfahrkarten wie etwa die Bahncard 100. Hier greifen die genannten Pauschalen nicht. In diesen Fällen sind aber die Eisenbahnunternehmen verpflichtet, in ihren Beförderungsbedingungen eine angemessene Entschädigung vorzusehen, wenn der Fahrgast wiederholt Verspätungen erleidet.
Warum wiederholt? Ich würde hier von einer Bedingung erwarten, dass sie ab dem ersten Mal greift.
Sie können sich nicht vollständig von ihrer Ersatzpflicht freizeichnen.
*gg* nicht vollständig? Aber teilweise schon?
Das Eisenbahnunternehmen haftet nicht, wenn die Verspätung durch außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegende Umstände verursacht wird
Da stellt sich mir genau die Frage, die im anderen Thread angesprochen wurde: Was ist mit Ursachen in der Infrastruktur (Langsamfahrstelle, Signalstörung, Stellwerksausfall etc.)? Sind die außerhalb des Eisenbahnbetriebs oder nicht? Und wie sieht die Haftung des Eisenbahn-Infrastrukturunternehmens aus?
Zeichnet sich eine Verspätung von mehr als 60 Minuten ab, kann der Fahrgast auch von einer Fahrt absehen und Rückerstattung des Fahrpreises verlangen
Anteilige Rückerstattung? Er hat bis dahin einen Teil der Fahrt ja schon hinter sich gebracht.
Oder kann er verlangen, dass ihn die Bahn auf eigene Kosten zum Ausgangsbahnhof zurückbringt? Das gäbe witzige Diskussionen "ich kriege die Rückfahrt gratis".
Schöne Grüße
Daniel (aka Sappiosa)
1. Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen im Fern- und Nahver
Steffen, Sonntag, 26.04.2009, 12:52 (vor 6087 Tagen) @ sappiosa
Anteilige Rückerstattung? Er hat bis dahin einen Teil der Fahrt ja schon hinter sich gebracht.
Oder kann er verlangen, dass ihn die Bahn auf eigene Kosten zum Ausgangsbahnhof zurückbringt? Das gäbe witzige Diskussionen "ich kriege die Rückfahrt gratis".
Ja, kann er. Das ist aber nicht neu - siehe die aktuellen Beförderungsbedingungen:
9.1.1 Hat eine Zugverspätung zur Folge, dass der Reisende den Anschluss an einen anderen Zug oder den letzten fahrplanmäßig vorgesehenen Anschluss an ein öffentliches Verkehrsmittel versäumt oder fällt ein Zug ganz oder auf Teilstrecken aus, kann der Reisende (i) auf die Weiterfahrt verzichten und die entgeltfreie Erstattung des Fahrpreises für die nicht durchfahrene Strecke verlangen, (ii) auf die Weiterfahrt verzichten und entgeltfrei mit dem nächsten Zug zum Abgangsbahnhof zurückkehren und die entgeltfreie Erstattung von Fahrpreis und Gepäckfracht sowie die kostenfreie Rücksendung seines Reisegepäcks verlangen oder (iii) seine Reise, soweit möglich, ohne zusätzliches Entgelt mit einem Zug fortsetzen, welcher auf der gleichen oder auf einer anderen Strecke nach demselben Zielbahnhof fährt und es dem Reisenden ermöglicht, mit möglichst geringer Verspätung sein Reiseziel zu erreichen. Die Rück- oder Weiterbeförderung kann für bestimmte Züge aus betrieblichen oder für die Sicherheit des Betriebes notwendigen Gründen ausgeschlossen werden.
--
![[image]](http://img.aachen-im-bild.de/brueckebelgien.jpg)
1. Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen im Fern- und Nahver
sappiosa, Sonntag, 26.04.2009, 13:06 (vor 6087 Tagen) @ Steffen
Hallo Steffen,
vielen Dank.
Aber das betrifft ja nur den Fall, dass ein Fahrgast die Fahrt mittendrin abbricht, solange er sein Ziel noch nicht erreicht hat. In der BM-Pressemitteilung war auch vom Fall einer Verspätung über 60 Minuten am Zielbahnhof die Rede.
Ich hatte mir gerade den Fall vorgestellt: Ein Fahrgast nähert sich seinem (endgültigen!) Ziel mit 90 Minuten Verspätung. Er verlangt, kostenlos zurückgebracht zu werden, aber bitte nicht sofort, sondern erst fünf Stunden später - nämlich dann, wenn er seinen Termin erledigt hat und sowieso zurückfahren wollte. Dann hätte er für die Hinfahrt keine, aber für die Rückfahrt 100 Prozent Erstattung (nicht nur 25).
Ist das so erwünscht?
Schöne Grüße
Daniel (aka Sappiosa)
1. Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen im Fern- und Nahver
Steffen, Sonntag, 26.04.2009, 13:24 (vor 6087 Tagen) @ sappiosa
Hi Daniel,
Ich hatte mir gerade den Fall vorgestellt: Ein Fahrgast nähert sich seinem (endgültigen!) Ziel mit 90 Minuten Verspätung. Er verlangt, kostenlos zurückgebracht zu werden, aber bitte nicht sofort, sondern erst fünf Stunden später - nämlich dann, wenn er seinen Termin erledigt hat und sowieso zurückfahren wollte.
Gemäß den Bestimmungen kann er verlangen, mit dem nächsten Zug zurück zu fahren! (lt. den von mir zitierten BB) Also nix mit Termin wahrnehmen ;)
Wie die Zukünftige Regelung in dem Punkt aussehen wird, darüber habe ich nichts gefunden, oder ich habe es übersehen. Und die BB gehen von einem Anschlussverlust aus.
Dann hätte er für die Hinfahrt keine, aber für die Rückfahrt 100 Prozent Erstattung (nicht nur 25).
Die Hinfahrt (bzw. den Teil, den er bereits zurück gelegt hat) bekommt er doch auch zu 100% erstattet? (auch hier beziehe ich mich mangels Informationen auf die BB)
Grüße,
Steffen
--
![[image]](http://img.aachen-im-bild.de/brueckebelgien.jpg)
2. Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen im Nahverkehr
Holger_HAM, Hamm (Westfalen), Sonntag, 26.04.2009, 08:33 (vor 6087 Tagen) @ Holger_HAM
2. Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen im Nahverkehr
Für den Nahverkehr werden im Vergleich zu den europäischen Vorgaben weitergehende Regelungen getroffen. Um Nahverkehr handelt es sich, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Zuges die Reiseweite nicht mehr als 50 Kilometer oder die Reisezeit nicht mehr als eine Stunde beträgt. Hier ist eine anteilige Fahrpreiserstattung in der Regel nur von geringer Attraktivität, weil die Fahrkarten vergleichsweise preiswert sind. Im Vordergrund steht hier vor allem das Interesse des Fahrgastes, sein Nahverkehrsziel so schnell wie möglich zu erreichen.
Ist abzusehen, dass der Fahrgast wegen einer Unpünktlichkeit oder eines Ausfalls eines Zuges im Nahverkehr wenigstens 20 Minuten verspätet sein Ziel erreicht, kann er einen anderen Zug, insbesondere auch einen Zug des Fernverkehrs nutzen. Für diesen anderen Zug darf jedoch keine umfassende Reservierungspflicht - wie beispielsweise beim City Night Line oder ICE Sprinter - bestehen oder dieser eine Sonderfahrt durchführen.
Beispiel: F erwirbt eine Fahrkarte für den Regional-Express von Aschaffenburg nach Wiesbaden. Die fahrplanmäßige Abfahrt ist um 17.16 Uhr, die fahrplanmäßige Ankunft um 18.55 Uhr. F erfährt auf dem Bahnsteig, dass der Regional-Express erst mit einer Verspätung von 40 Minuten in Aschaffenburg und voraussichtlich sodann auch in Wiesbaden eintreffen wird. F darf nun anstelle des Regional-Expresses den ICE von Aschaffenburg nach Frankfurt am Main benutzen, so dass er Wiesbaden um 18.58 Uhr erreicht. Hat er hierdurch Zusatzkosten gehabt, kann er diese ersetzt verlangen.
Wenn die fahrplanmäßige Ankunftszeit in die Zeit zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr fällt, kann der Fahrgast bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten auch auf ein Taxi umsteigen, wenn keine preisgünstigeren öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung stehen, um den Zielort zu erreichen. Der Erstattungsanspruch ist allerdings auf einen Betrag von 80 Euro begrenzt.
Beispiel: F möchte nach einem Opernbesuch am Mittwochabend um 0.41 Uhr mit dem Regional-Express von Berlin Hauptbahnhof nach Werder (Havel) fahren. Planmäßige Ankunft ist um 1.18 Uhr. Nach Ankunft auf dem Bahnhof erfährt F, dass der Zug wegen eines Defekts ausfällt. Der nächste Zug fährt erst um 4.35 Uhr. F darf sofort ein Taxi nehmen und erhält die Taxikosten bis zu einem Betrag von 80 Euro ersetzt, wenn auch kein Bus mehr fährt.
Bei Ausfall des letzten fahrplanmäßigen Zuges des Tages kann der Fahrgast ebenfalls auf ein Taxi umsteigen, wenn er seinen Zielort ohne die Nutzung des anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24.00 Uhr erreichen kann. Auch hier ist der Erstattungsanspruch auf einen Betrag von 80 Euro begrenzt.
Beispiel: F will nach einem Besuch bei Freunden in Menden im Sauerland am Sonntagabend mit der Regionalbahn zurück nach Balve im Sauerland fahren. Auf dem Bahnsteig des Bahnhofs in Menden angekommen erfährt er, dass der letzte fahrplanmäßige Zug des Tages um 18.45 Uhr wegen eines Fahrwerkschadens ausfällt. Eine andere Möglichkeit, seinen Zielort mit öffentlichen Verkehrsmitteln bis um 24.00 Uhr zu erreichen, hat er nicht. F darf deshalb sofort ein Taxi nehmen und erhält die Kosten bis zu einem Betrag in Höhe von 80 Euro erstattet.
Gut: Taxinutzung ohne Sperrzeit
Holger_HAM, Hamm (Westfalen), Sonntag, 26.04.2009, 08:49 (vor 6087 Tagen) @ Holger_HAM
Hallo,
Beispiel: F will nach einem Besuch bei Freunden in Menden im Sauerland am Sonntagabend mit der Regionalbahn zurück nach Balve im Sauerland fahren. Auf dem Bahnsteig des Bahnhofs in Menden angekommen erfährt er, dass der letzte fahrplanmäßige Zug des Tages um 18.45 Uhr wegen eines Fahrwerkschadens ausfällt. Eine andere Möglichkeit, seinen Zielort mit öffentlichen Verkehrsmitteln bis um 24.00 Uhr zu erreichen, hat er nicht. F darf deshalb sofort ein Taxi nehmen und erhält die Kosten bis zu einem Betrag in Höhe von 80 Euro erstattet.
hier bin ich froh, dass die Nutzung des Taxis nicht erst nach einer bestimmten Uhrzeit zugelassen wird. Solche Überlegungen hat es gegeben. In diesem Fall kann man schön erkennen wozu das geführt hätte.
--
Viele Grüße aus Hamm in Westfalen,
Holger
***
Der bahn.kommfort-Briefkasten. Auch vor Ihrer Haustür!
![[image]](http://www.abload.de/img/db_tonne_kleinluwx.jpg)
3. Haftung bei Personenschäden
Holger_HAM, Hamm (Westfalen), Sonntag, 26.04.2009, 08:33 (vor 6087 Tagen) @ Holger_HAM
3. Haftung bei Personenschäden
Bei einem Eisenbahnunfall müssen die Eisenbahnunternehmen, soweit ein Fahrgast getötet oder verletzt wurde, künftig einen Vorschuss zahlen, der die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse des geschädigten Fahrgasts oder seiner Angehörigen deckt. Wird ein Fahrgast getötet, beträgt dieser Vorschuss mindestens 21.000 Euro. Wenn die Verordnung in Kraft tritt, werden europaweit außerdem einheitliche Haftungsregeln und Mindestentschädigungssummen bei Personenschäden gelten. Dann kann kein Mitgliedstaat mehr geringere Haftungshöchstsummen festschreiben als umgerechnet ca. 200.000 Euro.
4. Rechte von Personen mit eingeschränkter Mobilität
Holger_HAM, Hamm (Westfalen), Sonntag, 26.04.2009, 08:34 (vor 6087 Tagen) @ Holger_HAM
4. Rechte von Personen mit eingeschränkter Mobilität
Die Rechte von behinderten Personen und sonstigen Personen mit eingeschränkter Mobilität, etwa alte Menschen oder kleine Kinder, werden gestärkt. Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber werden verpflichtet, gemeinsam mit den Interessenvertretern der genannten Gruppen Zugangsregelungen für die Beförderung aufzustellen. Sie müssen dafür sorgen, dass der Bahnhof, die Bahnsteige, die Fahrzeuge und andere Einrichtungen für Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sind. Soweit entsprechendes Personal vorhanden ist und der Unterstützungsbedarf vorher angemeldet wurde, werden die Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber verpflichtet, kostenlos Unterstützung beim Ein- und Aussteigen sowie bei der Fahrt zu leisten.
5. Informationspflichten der Eisenbahnunternehmen Die Eisen
Holger_HAM, Hamm (Westfalen), Sonntag, 26.04.2009, 08:34 (vor 6087 Tagen) @ Holger_HAM
5. Informationspflichten der Eisenbahnunternehmen
Die Eisenbahnunternehmen müssen die Fahrgäste beim Fahrkartenverkauf bzw. während der Fahrt insbesondere darüber informieren, welche die kürzeste und preisgünstigste Zugverbindung ist, welche Rechte der Fahrgast hat, ob der Zug Verspätung hat und welche Anschlüsse erreicht werden können. Im Nahverkehr sind die Informationspflichten aus Praktikabilitätsgründen allerdings weniger umfangreich. Zum Beispiel können die Informationen über die Anschlussverbindungen während der Fahrt entfallen. Außerdem können die Fahrgäste im Nahverkehr durch eine Zusammenfassung informiert werden. Die Information selbst kann durch Aushang oder Auslage sowie den Einsatz eines Informations- und Buchungssystems erfolgen.
5. Informationspflichten der Eisenbahnunternehmen
Matze86, München, Sonntag, 26.04.2009, 08:49 (vor 6087 Tagen) @ Holger_HAM
bearbeitet von Matze86, Sonntag, 26.04.2009, 08:49
5. Informationspflichten der Eisenbahnunternehmen
Die Eisenbahnunternehmen müssen die Fahrgäste beim Fahrkartenverkauf bzw. während der Fahrt insbesondere darüber informieren, welche die kürzeste und preisgünstigste Zugverbindung ist, (...)
Ich lach mich schlapp. Dazu müsste man den Tarifdschungel mal ordentlich roden...
5. Informationspflichten der Eisenbahnunternehmen
sappiosa, Sonntag, 26.04.2009, 12:57 (vor 6087 Tagen) @ Matze86
Die Eisenbahnunternehmen müssen die Fahrgäste beim Fahrkartenverkauf bzw. während der Fahrt insbesondere darüber informieren, welche die kürzeste und preisgünstigste Zugverbindung ist, (...)
Ich lach mich schlapp. Dazu müsste man den Tarifdschungel mal ordentlich roden...
Das zum einen, aber zum anderen müsste man dem Fahrgast tausend Fragen stellen, was genau er eigentlich will und wie flexibel er ist.
- Kann er zwei Stunden früher abfahren?
- Kann er drei Stunden später ankommen?
- Kann er umsteigen (lieber nicht, wenn massiv Gepäck dabei)?
- Kann er auch knappe Anschlüsse einkalkulieren (jung, sportlich, kein Gepäck)?
- Kann er auch an einem Bahnhof 10 km weg vom genannten Ziel ankommen, weil er dort eh abgeholt wird?
- Bei internationalen Fahrten: Durch welche Länder können diese gehen, ohne dass er mit seinen Papieren Probleme bekommt? (Kein Scherz: Ich habe im Nachtzug von Mailand nach Frankfurt mal gesehen, dass eine ausländische - ich glaube, türkische - Familie in Chiasso ordentlich Stress bekam, weil ihre Aufenthaltserlaubnis nur für die EU galt; sie hatten nicht mitbekommen, dass der Zug durch die Schweiz fährt, und sich kein Transitvisum besorgt.)
- ... (Liste ohne Anspruch auf Vollständigkeit)
Und wenn man tatsächlich all das fragen würde, würden 90 Prozent aller Fahrgäste irgendwann mit der Faust auf den Tisch hauen "Ich will doch nur von A nach B!"
Nein, ich denke, dieser Punkt wird in der Praxis nie durchzusetzen sein.
Schöne Grüße
Daniel (aka Sappiosa)
6. Qualitätsmanagement, Beschwerdestellen und Schlichtung
Holger_HAM, Hamm (Westfalen), Sonntag, 26.04.2009, 08:35 (vor 6087 Tagen) @ Holger_HAM
6. Qualitätsmanagement, Beschwerdestellen und Schlichtung
Eisenbahnunternehmen, die Schienenpersonenfernverkehr betreiben, müssen künftig Qualitätsstandards festlegen und systematisch überprüfen. Diese beziehen sich auf Informationen, Fahrkarten, Pünktlichkeit, Zuausfälle, Sauberkeit, Kundenbefragungen, Beschwerdebearbeitung und Hilfeleistung für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität. Ferner müssen alle Eisenbahnunternehmen ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden einrichten. Die Eisenbahnunternehmen sind verpflichtet, die Fahrgäste in weitem Umfang, insbesondere an auffälliger Stelle über die Kontaktdaten der unternehmenseigenen Beschwerdestelle zu unterrichten. Die Beschwerden müssen innerhalb eines Monats oder, wenn der Fahrgast hierüber unterrichtet worden ist, innerhalb von spätestens 3 Monaten beantwortet sein. Zusätzlich werden Beschwerdestellen bei den Eisenbahnaufsichtsbehörden eingerichtet, damit der Fahrgast eine Anlaufstelle hat, wenn er von einem Eisenbahnunternehmen nicht zufriedenstellend behandelt worden ist. Gesetzlich klargestellt wird schließlich, dass der Fahrgast darüber hinaus die Möglichkeit hat, eine Schlichtungsstelle anzurufen. Gedacht ist hierbei beispielsweise an die Schlichtungsstelle Mobiltät, die Schlichtungsstelle Nahverkehr in Nordrhein-Westfalen und die Ombudsstelle Nahverkehr in Bayern oder an eine sonstige für die Zukunft geplante privatrechtlich organisierte verkehrsträgerübergreifende Schlichtungsstelle.
--
Viele Grüße aus Hamm in Westfalen,
Holger
***
Der bahn.kommfort-Briefkasten. Auch vor Ihrer Haustür!
![[image]](http://www.abload.de/img/db_tonne_kleinluwx.jpg)
7. Inkrafttreten
Holger_HAM, Hamm (Westfalen), Sonntag, 26.04.2009, 08:35 (vor 6087 Tagen) @ Holger_HAM
7. Inkrafttreten
Das heute vom Bundestag beschlossene Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates, der sich voraussichtlich am 15. Mai 2009 mit dem Gesetz befassen wird. Das Gesetz soll zwei Monate nach Verkündung in Kraft treten.
Interessante Statistik über Gutscheine und Beschwerden
Matze86, München, Sonntag, 26.04.2009, 21:17 (vor 6086 Tagen) @ Holger_HAM
bearbeitet von Matze86, Sonntag, 26.04.2009, 21:17
Ich häng das jetzt einfach mal hier an :)
In diesem Artikel ist erwähnt, dass täglich ca. 900 Gutscheinkarten ausgeteilt werden sowie jährlich ungefähr 412 000 Beschwerden bei der Bahn eingehen, wovon 56% auf Verspätungen und Zugausfälle entfallen.