? Fahrgastrechte: Wem erwächst der Anspruch? (Allgemeines Forum)

kater_k, BBRN, Samstag, 07.12.2013, 08:43 (vor 4504 Tagen)

Guten Morgen zusammen,

aus reiner Neugier und Unterhaltungen der letzten Tage hätte ich hier mal eine Frage an die Jura-Fans unter den ICE-Fans ;-). Auch auf von dritten gebuchten und bezahlten Reisen (Dienstreisen beispielsweise) kommt es gelegentlich zu Verspätungen, Ausfällen und dergleichen.

Nun gibt es im Bekanntenkreis unterschiedliche Meinungen, wer denn anspruchsberechtigt sein könnte: Der Fahrgast (das impliziert ja schon der Begriff Fahrgastrechte), dem ja in der Regel die größere Unbill entsteht? Oder doch der Buchende/Zahlende, den zumindest die Entschädigung ist ja ein nachträglich gewährter Rabatt.

Bonusfrage: Sind Fahrgastrechte veräußerlich, sprich, kann der Anspruch beispielsweise durch arbeitsvertragliche Regelungen übertragen werden?

Bei uns im Unternehmen wussten übrigens weder Rechnungswesen noch Reisebüro spontan weiter :-).

? Fahrgastrechte: Wem erwächst der Anspruch?

Frank-RE, Recklinghausen, Samstag, 07.12.2013, 10:15 (vor 4504 Tagen) @ kater_k

Eine ähnliche Sache wurde ja schon mal vom BAG entschieden, als es um die Bonusmeilen der Lufthansa ging.
Frage war, wem gehören die Bonusmeilen der LH? Dem der fliegt, oder demjenigen der bezahlt? (In diesem Fall der Arbeitgeber) Das Gericht entschied in folgendem Fall:

Auf Geschäftsflügen gesammelte Bonusmeilen stehen dem Arbeitgeber zu und dürfen deshalb nicht automatisch privat genutzt werden. Mit diesem Urteil wies das Bundesarbeitsgericht am Dienstag in Erfurt die Klage eines Verkaufsleiters ab, der häufig Dienstreisen ins Ausland unternimmt, die von seinem Arbeitgeber zentral bei der Lufthansa gebucht werden.
Zur Begründung hieß es, wer Geschäfte für einen anderen führe, müsse alles, was aus den Geschäftsbeziehungen resultiere, dem Arbeitgeber zukommen lassen. Der Kläger habe nur deshalb Vorteile durch die Bonusmeilen erhalten, weil er für seinen Arbeitgeber viel mit dem Flugzeug unterwegs gewesen sei.

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Ähnlich dürfte also auch die Vorgehensweise bei der Bahn und den Bonuspunkten bzw Verspätungsgutscheinen sein.

Für die evtl. Verspätung kann sich der Fahrgast von seinem Chef die Überstunden aufschreiben lassen. Der Gutschein wäre indes abzugeben an den Arbeitgeber.
Ansonsten würde der Mitarbeiter ja 2 mal entschädigt. (Überstunden + Gutschein)

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kater_k, BBRN, Samstag, 07.12.2013, 10:31 (vor 4504 Tagen) @ Frank-RE

Für die evtl. Verspätung kann sich der Fahrgast von seinem Chef die Überstunden aufschreiben lassen. Der Gutschein wäre indes abzugeben an den Arbeitgeber.
Ansonsten würde der Mitarbeiter ja 2 mal entschädigt. (Überstunden + Gutschein)

Naja, ich bekomme meine Reisezeit im Zug in aller Regel nicht bezahlt bzw. gutgeschrieben (höchstens wenn ich arbeite - aber auch dann nur die reine Arbeitszeit), insofern wäre eine doppelte Entschädigung hier nicht gegeben. Zwei Bekannte aus dem öffentlichen Dienst des Bundes bekommen hingegen die Reisezeit als Arbeitszeit angerechnet, da würde das Argument schon ziehen.

Danke für die erste Einschätzung :).

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GibmirZucker, Samstag, 07.12.2013, 10:49 (vor 4504 Tagen) @ Frank-RE

Eine ähnliche Sache wurde ja schon mal vom BAG entschieden, als es um die Bonusmeilen der Lufthansa ging.

Ist das vergleichbar, denn
1. Verspätungsentschädigungen sind ja keine Bonusmeilen, damit vergleichbar wären einzig Bonuspunkte und die
2. darf man, wenigstens bei meinem Arbeitgeber (bei dem darf ich die Reisen privat buche) behalten. Ausdrücklich sind nur die Bonusmeilen von Fluggesellschaften erwähnt, die man nicht privat sammeln kann bei Dienstreisen.

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Jol2040, Samstag, 07.12.2013, 12:19 (vor 4504 Tagen) @ Frank-RE

Und wie soll das praktisch funktionieren.. Man kann ja seine Bahnbonuspunkte schlecht auf eine andere Karte übertragen, und hat auch nicht ein dienstliches und privates Punktekonto auf der Karte..
Und wenn man so'n Freigetränk am Bahnsteig bekommt bei einer Verspätung/Ausfall dann muss man das quasi auch dem Arbeitgeber mitbringen? ;)

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GibmirZucker, Samstag, 07.12.2013, 12:22 (vor 4504 Tagen) @ Jol2040

Und wenn man so'n Freigetränk am Bahnsteig bekommt bei einer Verspätung/Ausfall dann muss man das quasi auch dem Arbeitgeber mitbringen? ;)

Evtl. muss man das als Sachleistungen zusätzlich zum Einkommen, da Dienstreise, versteuern. Also den Wert dieses Mineralwassers. Das Bundesverfassungsgericht müsste dann wohl gelegentlich die Frage klären, ob der Preis eines 0,5l Christinen-Packs entsprechend eines Supermarktes/Drogeriemarktes oder der an Bahnhöfen übliche Preis zu versteuern wäre.

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Nachtzugfan, Friedberg (Hessen), Samstag, 07.12.2013, 12:29 (vor 4504 Tagen) @ kater_k

Nun gibt es im Bekanntenkreis unterschiedliche Meinungen, wer denn anspruchsberechtigt sein könnte: Der Fahrgast (das impliziert ja schon der Begriff Fahrgastrechte), dem ja in der Regel die größere Unbill entsteht? Oder doch der Buchende/Zahlende, den zumindest die Entschädigung ist ja ein nachträglich gewährter Rabatt.

9.2.1. der Beförderungsbedingungen:

"Der von einer Verspätung selbst betroffene Reisende hat für relationsbezogene
Fahrkarten [...] Anspruch auf eine Fahrpreisentschädigung"

Das heißt: Anspruchsgegner der Bahn ist der Reisende, nicht der Zahlende (das wäre für die Bahn auch schwer ermittelbar). Der Reisende kann aber im (Innen-)Verhältnis zum Zahlenden verpflichtet sein, den Anspruch auf Entschädigung abzutreten. Durch die Abtretung tritt der neue Gläubiger bzgl. der abgetretenen Forderung an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Das muß dann aber der Bahn nachgewiesen werden - einfacher ist es sicherlich, daß der Reisende den Anspruch geltend macht und dann die Entschädigung an den Arbeitgeber weiterleitet.

Bonusfrage: Sind Fahrgastrechte veräußerlich, sprich, kann der Anspruch beispielsweise durch arbeitsvertragliche Regelungen übertragen werden?

Bonusantwort: Ich wüßte nicht, was zur Unveräußerlichkeit des Anspruchs führen sollte (es handelt sich ja um einen Entschädigungsanspruch, nicht etwa um Schmerzensgeld). Wenn z.B. der Arbeitgeber für die reale Zeit der Dienstreise einen Stundenlohn zahlt, also auch für die dank Verspätung zusätzliche Zeit, ist es ganz in Ordnung, wenn der Arbeitgeber im Gegenzug die Entschädigung, die von der Bahn gezahlt wird, erhält.

Mit Bonusmeilen hat all das übrigens nichts zu tun - dem entsprechen die Bahnbonuspunkte, aber darum geht es hier ja nicht.

Bei uns im Unternehmen wussten übrigens weder Rechnungswesen noch Reisebüro spontan weiter :-).

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Fahrpreisentschädigungen bei Dienstreisen zu zahlen?

michael_seelze, Sonntag, 08.12.2013, 20:34 (vor 4503 Tagen) @ kater_k
bearbeitet von michael_seelze, Sonntag, 08.12.2013, 20:38

Auch auf von dritten gebuchten und bezahlten Reisen (Dienstreisen beispielsweise) kommt es gelegentlich zu Verspätungen, Ausfällen und dergleichen.
Nun gibt es im Bekanntenkreis unterschiedliche Meinungen, wer denn anspruchsberechtigt sein könnte: Der Fahrgast (das impliziert ja schon der Begriff Fahrgastrechte), dem ja in der Regel die größere Unbill entsteht? Oder doch der Buchende/Zahlende, den zumindest die Entschädigung ist ja ein nachträglich gewährter Rabatt.

Ich frage mich, ob es überhaupt Fahrpreisentschädigungen bei FK geben muss, für die der Fahrgast keinen Geldbetrag entrichtet hat, geben muss:
Dazu Auszug aus § 17 (1) EG-VO 1371/2007:

Die Entschädigung für eine Verspätung wird im Verhältnis zu dem Preis berechnet, den der Fahrgast für den verspäteten Verkehrsdienst tatsächlich entrichtet hat.

Das ist ein spannender Punkt :-)

kater_k, BBRN, Sonntag, 08.12.2013, 22:15 (vor 4503 Tagen) @ michael_seelze

- kein Text -

Fahrpreisentschädigungen bei Dienstreisen zu zahlen?

Silver, Sonntag, 08.12.2013, 22:19 (vor 4503 Tagen) @ michael_seelze

Gesetze werden nach ihrem Sinn ausgelegt und solche spitzfindigen Ausflüchte haben vor Gericht keine Chance.

Fahrpreisentschädigungen bei Dienstreisen zu zahlen?

michael_seelze, Sonntag, 08.12.2013, 23:17 (vor 4503 Tagen) @ Silver

Gesetze werden nach ihrem Sinn ausgelegt und solche spitzfindigen Ausflüchte haben vor Gericht keine Chance.

Besser wäre es, wenn Gesetze so geschrieben würden, dass es keinen Grund für "spitzfindinge Ausflüchte" gäbe. Es ist vielmehr die Frage zu stellen, wie oft es tatsächlich wegen geringer Beträge aus den FGR zu gerichtlichen Entscheidungen (nicht Vergleiche, außergerichtliche einigungen)kommt.
So betrachtet könnten "spitzflüchtige Ausflüchte" zum Nachteil des Entrichters des Fahrpreises führen.

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