FGR bei Fahrtabbruch wegen Falschauskunft (Allgemeines Forum)

elvis_lebt, Ostwürttemberg, Mittwoch, 20.11.2013, 14:01 (vor 4521 Tagen)

Hallo,

eine Frage im Auftrag zu den Fahrgastrechten, um ggf. ein paar Argumente für die Diskussion mit dem SC FGR zu haben:
Vorgesehen war eine Fahrt im Nahverkehr mit anschließender Fernverkehrsfahrt zu einer mehrere Stunden entfernten deutschen Stadt. Die Fahrkarte war ein Sparpreis mit Zugbindung, der Umstieg von NV auf FV war mit 8 Minuten zwar riskant, aber doch offiziell in der Reiseauskunft enthalten.

Nun hatte beim Eintreffen am Startbahnhof der Nahverkehrszug bereits einige Minuten Verspätung, sodass der Umstieg zunächst mal gefährdet war.
Ein Bahnmitarbeiter (nicht im Zug) sagte dann auf Nachfrage ("kann man bei dem Anschluss was machen?") dann "nein" - hier sei man selbst schuld, man hätte ja einen Nahverkehrszug früher fahren können. Die nächste Reisemöglichkeit im Fernverkehr bestünde dann eine Stunde später. Wenn man diese nutzen wolle, müsse man für den Fernverkehrsanteil den Normalpreis bezahlen, wegen der Zugbindung sei die Fahrkarte dafür nicht zugelassen.
Aufgrund dieser Aussage wurde die Fahrt abgebrochen bzw. gar nicht erst angetreten.

Soweit ich die Fahrgastrechte überblicken kann, ist das ganz klar eine falsche Aussage, da die Zugbindung bei zu erwartender Verspätung am Zielort von >20 Minuten wegfällt, im beschriebenen Fall also problemlos der Fernverkehrszug eine Stunde später hätte genommen werden können. Die Reiseverbindung wurde von der Bahn auch so ausgestellt, es handelt sich also auch um keinen inoffiziellen "Turnschuhanschluss".
Nun wurde die Reise ja abgebrochen - laut FGR ist das aber nur bei einer zu erwartenden Verspätung von mehr als 60 Minuten am Zielort erlaubt.

Kann man sich jetzt bei einer Erstattungsforderung auf den Bahnmitarbeiter berufen, der mit seiner falschen Auskunft für den (unnötigen) Reiseabbruch gesorgt hat? Oder ist das ein klarer Fall von "Pech gehabt"?

Viele Grüße
Julian

FGR bei Fahrtabbruch wegen Falschauskunft

bahnerausleidenschaft, Mittwoch, 20.11.2013, 15:03 (vor 4521 Tagen) @ elvis_lebt

Ich würde sagen Pech gehabt. Natürlich kann man es versuchen, aber sehe da wenig Chancen.

FGR bei Fahrtabbruch wegen Falschauskunft

flyingska, Mittwoch, 20.11.2013, 15:35 (vor 4521 Tagen) @ elvis_lebt

Nun hatte beim Eintreffen am Startbahnhof der Nahverkehrszug bereits einige Minuten Verspätung, sodass der Umstieg zunächst mal gefährdet war.

"Gefährdet" reicht nicht aus. Dein NV-Zug muss eine so hohe Verspätung haben, dass du den FV-Zug nicht mehr bekommen würdest, wenn es bei der Verspätung bleibt.

FGR bei Fahrtabbruch wegen Falschauskunft

elvis_lebt, Ostwürttemberg, Mittwoch, 20.11.2013, 16:22 (vor 4521 Tagen) @ flyingska
bearbeitet von elvis_lebt, Mittwoch, 20.11.2013, 16:24

Ups, hab ich vergessen zu schreiben: Die Entscheidung zum Abbruch fiel bei +11, als ich zum letzten Mal reingeschaut habe, waren +23 eingetragen.

Das mit dem Kundencenter werde ich mal weitergeben - gibt es für den Kundendialog auf der Website ( http://www.bahn.com/i/view/CHE/de/services/overview/kundendialog.shtml ) auch eine Postanschrift?

Edit: Die in Bamberg?

FGR bei Fahrtabbruch wegen Falschauskunft

Norddeich, Mittwoch, 20.11.2013, 16:38 (vor 4521 Tagen) @ elvis_lebt
bearbeitet von Norddeich, Mittwoch, 20.11.2013, 16:39

Ups, hab ich vergessen zu schreiben: Die Entscheidung zum Abbruch fiel bei +11, als ich zum letzten Mal reingeschaut habe, waren +23 eingetragen.

In dem Fall (+11 bei acht Minuten Übergang) halte ich deine Entscheidung für plausibel; falls die Rechtslage so bescheuert sein sollte, dass dieser Fall von Fahrtabbruch nicht durch die Fahrgastrechte abgedeckt ist, würde ich auf Kulanz plädieren.

Dann ist der Fall doch klar

Eingleisigkeit, Mittwoch, 20.11.2013, 16:40 (vor 4521 Tagen) @ elvis_lebt

Ups, hab ich vergessen zu schreiben: Die Entscheidung zum Abbruch fiel bei +11, als ich zum letzten Mal reingeschaut habe, waren +23 eingetragen.

Hallo,

aber dann ist der Fall doch klar: Dein Regio hatte so viel Verspätung, dass vernünftigerweise davon auszugehen war, dass der Anschluss in ??? nicht mehr erreicht wird. Sollte ab dort die Folgeverbindung das Ziel in ??? erst mit +60 ggü. der eigentlichen Verbindung, kannst du von der Reise komplett zurücktreten.

Einfach FGR-Formular ausfüllen und ankreuzen "Wegen der Verspätung habe ich meine Reise nicht angetreten" und du bekommst 100 Prozent des Fahrpreises erstattet.

Das einzige worüber du dich also noch ärgern könntest, wäre dass dich der Mitarbeiter um eine Fahrt gebracht hat, die du zu 75 Prozent des Fahrpreises auch mit +60 hättest machen können.

Grüße
Eingleisigkeit

Dann ist der Fall doch klar

elvis_lebt, Ostwürttemberg, Mittwoch, 20.11.2013, 16:58 (vor 4521 Tagen) @ Eingleisigkeit

Mir ging es vorrangig darum, dass die Ankunft am Ziel mit dem nächsten Fernverkehrszug eben mit exakt +60 erfolgt wäre und laut den FGR der Fahrtabbruch nur bei "mehr als 60 Minuten" erstattet wird. Ich hätte mir vorstellen können, dass ein pingeliger Bearbeiter dann sagen könnte "Nein, sie wären nur mit +60 am Ziel angekommen, damit war die Voraussetzung für den Fahrtabbruch nicht erfüllt"

Ich gebe das mal so weiter, allerdings habe ich gerade erfahren, dass wohl kein Interesse an einer Erstattung besteht - keine Lust auf den Papierkram. Hach ja, so gut möchte ichs auch mal haben, dass ich auf eine Erstattung von rund 50€ wegen "keine Lust" verzichten kann...

Vielen Dank für die Antworten!

FGR ab +60 oder +61?

Proeter, Mittwoch, 20.11.2013, 17:07 (vor 4521 Tagen) @ elvis_lebt
bearbeitet von Proeter, Mittwoch, 20.11.2013, 17:08

...Fernverkehrszug eben mit exakt +60 erfolgt wäre und laut den FGR der Fahrtabbruch nur bei "mehr als 60 Minuten" erstattet wird.

Nach meinem Verständnis hat es hier in den letzten Jahren einen Wandel gegeben. Früher (so bis ca. 2008) habe ich noch gelegentlich das Argument gehört "Entschädigung gibt es erst ab der 61. Minute". In den letzten Jahren habe ich bereits in mehreren Fällen die Entschädigung erhalten, wenn genau ein Stundentakt verpasst wurde. Mir persönlich ist kein Fall bekannt, in dem eine Entschädigung bei genau 60-minütiger Verspätung abgelehnt wurde.

FGR ab +60 oder +61?

Norddeich, Mittwoch, 20.11.2013, 20:22 (vor 4520 Tagen) @ Proeter

Nach meinem Verständnis hat es hier in den letzten Jahren einen Wandel gegeben. Früher (so bis ca. 2008) habe ich noch gelegentlich das Argument gehört "Entschädigung gibt es erst ab der 61. Minute". In den letzten Jahren habe ich bereits in mehreren Fällen die Entschädigung erhalten, wenn genau ein Stundentakt verpasst wurde. Mir persönlich ist kein Fall bekannt, in dem eine Entschädigung bei genau 60-minütiger Verspätung abgelehnt wurde.

Ja, da hat es eine Änderung gegeben.
Pech hat man jetzt nur noch bei 'krummem' Takt, wenn also der nächste Zug sowohl nach Plan als auch real schon 59 Minuten später ankommt.

FGR ab +60 oder +61? FGR z. T. ab +57

michael_seelze, Donnerstag, 21.11.2013, 00:20 (vor 4520 Tagen) @ Norddeich

Nach meinem Verständnis hat es hier in den letzten Jahren einen Wandel gegeben. Früher (so bis ca. 2008) habe ich noch gelegentlich das Argument gehört "Entschädigung gibt es erst ab der 61. Minute". In den letzten Jahren habe ich bereits in mehreren Fällen die Entschädigung erhalten, wenn genau ein Stundentakt verpasst wurde. Mir persönlich ist kein Fall bekannt, in dem eine Entschädigung bei genau 60-minütiger Verspätung abgelehnt wurde.


Ja, da hat es eine Änderung gegeben.

Wirklich?

Man muss unterscheiden zwischen §16 und §18 (1) der EG-VO 1371/2007 ("mehr als 60 Minuten")für Abbruch der Reise und Weiterbeförderung in einem anderen Zug [letzteres gibt es lt. BB PV ja schon ab 20 Minuten] soweie für die Unterbringung in einem Hotel oder einer anderweitigen Unterkunft und §17 der EG-VO 1371/2007 ("25 % des Preises der Fahrkarte bei einer Verspätung von 60 bis 119 Minuten") für die Fahrpreisentschädigung.

Pech hat man jetzt nur noch bei 'krummem' Takt, wenn also der nächste Zug sowohl nach Plan als auch real schon 59 Minuten später ankommt.

Das EBA wies auf eine interessante Vereinbarung hin hier.

Das EBA überprüft, ob die Bahn auch in den Fällen regelkonform entschädigt, in denen Privatbahnen Teil der Beförderungskette sind. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf einer Vereinbarung zwischen Bahn und EBA, nach der bereits bei 57- bis 59-minütigen Verspätungen die Entschädigung geleistet wird, die laut Gesetz erst ab 60Minuten fällig ist. Das Gericht befand dazu: Die Regelung sei keine reine Kulanzleistung, sondern sie solle verhindern, dass Messungenauigkeiten sich zu Ungunsten des Kunden auswirken, indem sie dazu führen, dass begründete Anträge auf
Entschädigung abgelehnt werden.

Dazu noch ein Zitat aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Köln vom 15.02.2013 (18 L 102/13):

Die Frage, ob sich die Antragstellerin an die Vereinbarung mit der Antragsgegnerin hält, bei Verspätungen von 59 Minuten eine Entschädigung nicht mit Rücksicht auf die eine fehlende Minute zu versagen, stellt sich angesichts des hier vorliegenden Sachverhalts zugleich als die Frage danach dar, ob die Antragstellerin ihre Verpflichtungen aus Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1371/2007 einhält.
Angesichts der von der Antragstellerin festgestellten Ungenauigkeiten in dem
Messverfahren bzw. dem Feststellungsverfahren (Abschneiden von Sekunden) hat
sich die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin selbst dazu bereit erklärt,
bei Verspätungen von 57 bis 59 Minuten eine Verspätungsentschädigung zu
leisten. Da die Antragstellerin aufwändigere Messungen oder Prüfungen vermeiden
wollte, die ggf. eine weitergehende Klarheit hinsichtlich der konkreten Dauer einer
Verspätung hätten erbringen können, hat sie sich aus Praktikabilitätsgründen für
dieses Verfahren entschieden. Dabei handelt es sich nach dem Verständnis der
Kammer nicht um eine reine Kulanzregelung, deren Nichteinhaltung rechtlich nicht
zu einem Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1371/2007 führen
könnte, weil dort ein Anspruch auf Verspätungsentschädigung erst ab einer
Verspätung von 60 Minuten vorgesehen ist. Vielmehr handelt es sich - angesichts
des Kontextes mit den Ungenauigkeiten der Feststellung - um eine Regelung, die
sicherstellen soll, dass begründete Anträge auf Verspätungsentschädigung nicht
unter Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1371/200 abgelehnt
werden. Für die vorliegend angeforderten Unterlagen gilt dies umso mehr, weil hier
nur Verspätungen von 59 Minuten in den Blick genommen wurden, auf die sich
Messungenauigkeiten (Abschneiden von Sekunden) noch eher auswirken können
als bei Verspätungen von 57 oder 58 Minuten.

Sowie ein Zitat aus dem Beschluss der Folgeinstanz: OVG NRW 16 B245/13 vom 06.05.2013:

Im Zusammenhang mit der Gewährung von Fahrpreisentschädigungen erklärte sich die Deutsche Bahn AG im März 2010 bereit, eine dreiminütige Kulanzregel einzuführen, der zufolge Verspätungen zwischen 57-59 min mit einem 25-prozentigen und zwischen 117-119 min mit einem 50-prozentigen Entschädigungsbetrag zu begleichen seien. Dieser Erklärung waren Beschwerden von Reisenden bei der Antragsgegnerin vorausgegangen, deren Entschädigungsanträge durch das Servicecenter Fahrgastrechte mit der Begründung abgelehnt worden waren, die Höhe der Verspätung habe unter 60 bzw. unter 120 min gelegen. Im November 2012 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die dreiminütige Kulanzregel bei der Entschädigungsberechnung nicht angewendet wird, wenn nichtbundeseigene Eisenbahnen auf dem Reiseweg des Kunden beteiligt waren.


Anmerkung: Antragsgegnerin: Eisenbahnbundesamt

Dann ist der Fall doch klar

Norddeich, Mittwoch, 20.11.2013, 20:25 (vor 4520 Tagen) @ elvis_lebt

Ich gebe das mal so weiter, allerdings habe ich gerade erfahren, dass wohl kein Interesse an einer Erstattung besteht - keine Lust auf den Papierkram. Hach ja, so gut möchte ichs auch mal haben, dass ich auf eine Erstattung von rund 50€ wegen "keine Lust"

Wenn die Fahrkarte nicht personengebunden (z.B. OnlineTicket) war, könnte man sich das Exemplar geben lassen und den Antrag (auf Provisionsbasis?) selbst ausfüllen...

FGR für Dritte einfordern

Eingleisigkeit, Donnerstag, 21.11.2013, 01:34 (vor 4520 Tagen) @ Norddeich
bearbeitet von Eingleisigkeit, Donnerstag, 21.11.2013, 01:36

Wenn die Fahrkarte nicht personengebunden (z.B. OnlineTicket) war, könnte man sich das Exemplar geben lassen und den Antrag (auf Provisionsbasis?) selbst ausfüllen...

Warum geht das nur bei "personenungebundenen" Fahrkarten? Kann doch auch einfach die Daten des Reisenden eintragen?

Die Unterschrift? Na, da kann man ja dann auch für den anderen unterschreiben. Das Servicecenter kann es nicht abgleichen und der eigentliche Fahrkartenbesitzer wird wohl kaum eine Anzeige wegen Unterschriftenfälschung anzetteln, wenn er Bescheid weiß, dass ich das Formular für ihn ausfülle. Man sollte sich natürlich in diesem Fall vorher genau absprechen, damit die Angaben auch wirklich der Richtigkeit entsprechen.

Grüße
Eingleisigkeit

FGR bei Fahrtabbruch wegen Falschauskunft

periballia, Mittwoch, 20.11.2013, 15:43 (vor 4521 Tagen) @ elvis_lebt

Schreib' doch einfach ans Kundencenter.
Ich habe da nur gute Erfahrungen gemacht. Schnell, freundliche und entgegenkommend.
Außer einer halben Stunde Arbeit und 58 Cent für die Briefmarke riskierst du ja nix.
Und wenn du nicht fragst, können sie dir aus Kulanz auch nichts erstatten ;-)
Viel Erfolg!

Briefmarke nicht nötig

JumpUp, Mittwoch, 20.11.2013, 17:26 (vor 4521 Tagen) @ periballia

Die Briefmarke is ja gar nicht nötig. Die Briefumschläge ans Service Center Fahrgastrechte sind ja schon als Antwortschreiben makiert :)

Der Aufdruck "Bitte freimachen" ist somit nutzlos...

Briefmarke nicht nötig, aber auch nicht verboten...

Norddeich, Mittwoch, 20.11.2013, 20:29 (vor 4520 Tagen) @ JumpUp
bearbeitet von Norddeich, Mittwoch, 20.11.2013, 20:29

Der Aufdruck "Bitte freimachen" ist somit nutzlos...

Nutzlos ist das nicht:
Eine Teilmenge der Absender kommt der freundlichen Bitte erfahrungsgemäß nach; der Empfänger hat deshalb geringere Kosten.

Ich geb das eh im RZ ab

maxiboy, IBNR: 7006966, Donnerstag, 21.11.2013, 12:20 (vor 4520 Tagen) @ JumpUp

Dann kostet mich das nichts und für die Bahn ist es sicher auch billiger, wenn das per Hauspost gesammelt beim Servicecenter FGR eintrifft.

Anschlussverluste zu Zugbindungs-FV wegen NV

sb, Donnerstag, 21.11.2013, 13:14 (vor 4520 Tagen) @ elvis_lebt

Nun hatte beim Eintreffen am Startbahnhof der Nahverkehrszug bereits einige Minuten Verspätung, sodass der Umstieg zunächst mal gefährdet war.

Aus meinem logischen Verständnis heraus dürfte die Nutzung eines auf der Fahrkarte mit Zugbindung empfohlenen (oder früheren) Nahverkehrszuges nicht zum Nachteil des Reisenden führen, sprich bei Anschlussverlust müsste auf jeden Fall die Zugbindung für die nächstsmögliche Fahrtmöglichkeit aufgehoben werden. Denn die mit der Fahrkarte erkaufte Leistung wurde dann klar nicht erbracht.

Einen vorzeitigen Fahrtabbruch aufgrund eines am Anschlussbahnhof prognostizierten Anschlussbruches halte ich für zweifelhaft, weil dies erst sicher bekannt ist, wenn der Anschlusszug, für den man Zugbindung hat, auch tatsächlich abgefahren ist. Denn genauso wenig wie man letztlich die tatsächliche Ankunft voraussehen kann, kann man auch die tatsächliche Abfahrt des Anschlusszuges ebenso wenig voraussehen.

Im Falle eines tatsächlichen Anschlussbruches dürften dann aber die entsprechenden Fahrgastrechte in vollem Umfang gelten (siehe oben).

Apropos:

Ähnlich verstehe ich die Regelung bezüglich Fernzügen ohne Zugbindung im Rahmen einer Fahrkarte mit Zugbindung, sprich Fernzügen im Ausland; dabei ist aber folgende Spitzfindigkeit zu berücksichtigen:

- EC Verona – München: Zugbindung gilt auch auf ausländischem Abschnitt

- EC Zürich – München: Zugbindung gilt nur im innderdeutschen Abschnitt (d.h. Lindau – München)
- IC Amsterdam – Berlin: Zugbindung gilt nur im innderdeutschen Abschnitt (d.h. Bad Bentheim (Gr) – Berlin)

(Da ich Fahrkarten beider Relationen zu Gesicht bekam, konnte ich die entsprechenden Festlegungen klar voneinander unterscheiden.)

Weiß jemand, warum beim EC Verona – München auch im ausländischen Abschnitt Zugbindung gilt?

vorzeiger Fahrtabbruch + Zugbindung DB-ÖBB-Kooperationszüge

michael_seelze, Freitag, 22.11.2013, 04:48 (vor 4519 Tagen) @ sb

Einen vorzeitigen Fahrtabbruch aufgrund eines am Anschlussbahnhof prognostizierten Anschlussbruches halte ich für zweifelhaft, weil dies erst sicher bekannt ist, wenn der Anschlusszug, für den man Zugbindung hat, auch tatsächlich abgefahren ist. Denn genauso wenig wie man letztlich die tatsächliche Ankunft voraussehen kann, kann man auch die tatsächliche Abfahrt des Anschlusszuges ebenso wenig voraussehen.

Deshalb heißt es ja immer: "Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden...."
alles andere ließe sich dem Fahrgast schwer vermitteln.

Ähnlich verstehe ich die Regelung bezüglich Fernzügen ohne Zugbindung im Rahmen einer Fahrkarte mit Zugbindung, sprich Fernzügen im Ausland; dabei ist aber folgende Spitzfindigkeit zu berücksichtigen:

- EC Verona – München: Zugbindung gilt auch auf ausländischem Abschnitt

- EC Zürich – München: Zugbindung gilt nur im innderdeutschen Abschnitt (d.h. Lindau – München)
- IC Amsterdam – Berlin: Zugbindung gilt nur im innderdeutschen Abschnitt (d.h. Bad Bentheim (Gr) – Berlin)

Weiß jemand, warum beim EC Verona – München auch im ausländischen Abschnitt Zugbindung gilt?

Das ist DB-ÖBB Kooperationsverkehr; die beiden Partner haben sich auf die Zugbindung für ihre Kooperationszüge verständigt und die weiteren, die Strecke befahrenden EVU im PV sind nicht Beförderer.

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