EBO §4 (2) (Reiseberichte)

Steffen, Donnerstag, 07.11.2013, 00:52 (vor 4550 Tagen) @ Christian_S

Ich zitiere mal aus der EBO §4 (2)
Bahnhöfe sind Bahnanlagen mit mindestens einer Weiche, wo Züge beginnen, enden, ausweichen oder wenden dürfen. Als Grenze zwischen den Bahnhöfen und der freien Strecke gelten im allgemeinen die Einfahrsignale oder Trapeztafeln, sonst die Einfahrweichen.

Von Ausfahrsignal steht da nix ;)

Zumindest nach dem Gesetz war Bad Niedernau kein Bahnhof mehr, sobald die Weichen ausgebaut wurden.

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