Gültigkeit FV-Tickets im Verkehrsverbund (Fahrkarten und Angebote)

Reisender, München, Freitag, 06.04.2012, 09:08 (vor 5110 Tagen)

Vor ein paar Tagen hatte ich hier bereits die Frage aufgeworfen, ob mit einem ICE- bzw IC/EC-Ticket, das für eine Strecke ausgestellt ist, deren Start- und Zielbahnhof sich innerhalb ein und desselben Verkehrsverbundes befinden, auch Nahverkehrszüge benutzt werden dürfen. Das Problem ist dabei bekanntlich, dass im Verkehrsverbund für Fahrten innerhalb eines Verkehrsverbundes mit Zügen des Nahverkehrs normalerweise der Gemeinschaftstarif Anwendung findet.

Zunächst einmal vielen Dank für die zahlreichen Antworten, auch wenn meine Frage damit nicht vollständig beantwortet werden konnte. Mittlerweile konnte ich mich etwas in die Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG einlesen. Unter Ziffer 1.2 wurden dort zunächst die Produktklassen definiert:

„Die Verkehrsunternehmen bieten die Beförderung in folgenden Produktklassen an:
(i) für den Fernverkehr
-Produktklasse ICE: InterCityExpress (ICE), InterCityExpress Sprinter (ICE Sprinter),
TGV, railjet (RJ);
-Produktklasse IC/EC: InterCity (IC), EuroCity (EC), D-Zug (D);
(ii) für den Nahverkehr
-Produktklasse C: Interregio-Express (IRE), Regional-Express (RE), Regionalbahn (RB)
und S-Bahn (S).“

In Ziffer 2.7 gibt es dann eine Regelung zu „Produktklassen und Wege“. Dort heißt es:

„Eine Fahrkarte mit einem Start- und Zielbahnhof im Eisenbahnverkehr wird als ‚relationsbezogene Fahrkarte’ bezeichnet. Die zur Beförderung auf das Fahrziel zugelassenen Wege und Produktklassen werden auf der Fahrkarte durch die Wegeangabe bzw. Angabe der Produktklasse kenntlich gemacht.“

Zu dem hier zu lösenden tariflichen Problem, findet sich schließlich in Ziffer 2.4.4 folgende Regelung:

„Eine Fahrkarte für eine höhere Produktklasse berechtigt, soweit keine Zugbindung besteht, auch zur Beförderung in einer niedrigeren Produktklasse.“

Nach dieser Regelung berechtigt eine Fahrkarte für die Produktklasse ICE oder IC/EC also auch zur Nutzung der Züge des Nahverkehrs, weil es sich dabei um eine niedrigere Produktklasse handelt.

Man könnte lediglich auf die Idee kommen, dass die Regelung in Ziffer 2.4.4 für eine „relationsbezogene Fahrkarte“, dessen Start- und Zielbahnhof sich innerhalb ein und desselben Verkehrsverbundes befindet keine Anwendung findet, weil in den Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG unter Ziffer 1.4 zum Anwendungsbereich folgendes steht:

Ausnahmen
Diese Bedingungen gelten nicht für Fahrten in Zügen der Produktklasse C, die ausschließlich auf Strecken eines einzelnen Verkehrsverbundes, einer Tarifgemeinschaft oder eines S-Bahn- Tarifbereichs stattfinden; für diese ist der für solche Strecken jeweils geltende Tarif maßgebend.“

Dagegen spricht aber, dass sich diese Ausnahme auf „Fahrten“ und nicht auf Fahrkarten bezieht. Diese Regelung schränkt mit anderen Worten nicht den Gültigkeitsbereich von Fahrkarten ein. Inwieweit eine Fahrkarte, die die DB ausstellt, in ihren Zügen gültig ist, darf diese selbstverständlich selbst bestimmen. Dementsprechend ist auf DB-Fahrscheinen auch regelmäßig vermerkt, dass die Beförderungsbedingungen der DB gelten, mithin also auch Ziffer 2.4.4 gilt. Hierauf muss sich ein Fahrgast auch verlassen können.

Würde Ziffer 1.4 tatsächlich den Gültigkeitsbereich von Fahrausweisen einschränken, dann wäre z. B. auch die Bahncard 100 „nicht für Fahrten in Zügen der Produktklasse C, die ausschließlich auf Strecken eines einzelnen Verkehrsverbundes, einer Tarifgemeinschaft oder eines S-Bahn- Tarifbereichs stattfinden“ gültig. Dass die Bahncard 100 auch zu solchen Fahrten berechtigt, dürfte aber wohl niemand ernsthaft bezweifeln.

Es stellt sich also nur noch die Frage, ob von der DB ausgestellte Fernverkehrstickets für Fahrten innerhalb eines Verkehrsverbundes auch in Nahverkehrszügen von Privatbahnen gelten. Denn die DB darf zwar bestimmen, inwieweit von ihr ausgestellte Fahrscheine in ihren eigenen Zügen gelten, sie darf aber zunächst keine Regelungen für die Gültigkeit dieser Fahrscheine in Zügen treffen, die ihr nicht gehören. Allerdings ist es so, dass Privatbahnen die von der DB ausgestellten Fahrkarten gewöhnlich vorbehaltlos akzeptieren und damit auch besagte Regelung in Ziffer 2.4.4 anerkannt wird.

Ich komme nach meinen Recherchen also zu dem Ergebnis, dass mit einem ICE- bzw IC/EC-Ticket, das für eine Strecke ausgestellt ist, deren Start- und Zielbahnhof sich innerhalb ein und desselben Verkehrsverbundes befinden, auch Nahverkehrszüge benutzt werden dürfen. Sieht das jemand anders?

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Foto: ICE 3 "Ingolstadt" in Köln Hbf

Fahrt ungleich Fahrkarte?

Sören Heise, Region Hannover, Freitag, 06.04.2012, 09:40 (vor 5110 Tagen) @ Reisender
bearbeitet von Sören Heise, Freitag, 06.04.2012, 09:40

Moin!

Ausnahmen
Diese Bedingungen gelten nicht für Fahrten in Zügen der Produktklasse C, die ausschließlich auf Strecken eines einzelnen Verkehrsverbundes, einer Tarifgemeinschaft oder eines S-Bahn- Tarifbereichs stattfinden [...].“

Dagegen spricht aber, dass sich diese Ausnahme auf „Fahrten“ und nicht auf Fahrkarten bezieht. Diese Regelung schränkt mit anderen Worten nicht den Gültigkeitsbereich von Fahrkarten ein.

Wenn ich eine IC-Fahrkarte Bremen - Oldenburg habe, ist davon auszugehen, daß ich eine Fahrt Bremen - Oldenburg vorhabe. Demzufolge wäre die entsprechende Fahrkarte unter Berücksichtigung der oben genannten Ausnahme nicht im Regionalverkehr, sondern nur im Fernverkehr gültig.

Wenn ich eine IC-Fahrkarte Bremen - Oldenburg habe, ist davon auszugehen, daß ich von Bremen nach Oldenburg fahre? Die Spaltung zwischen Fahrt und Fahrkarte kann ich hier nicht nachvollziehen. Ist das Stück Papier maßgeblich oder der zurückzulegende Weg? Da man für eine Fahrt (fast immer) zwingend eine Fahrkarte benötigt, lese ich den zitierten Satz so: Diese Bedingungen gelten nicht für Fahrten mit Fahrkarten des Fernverkehrs in Zügen der Produktklasse C, die ausschließlich auf Strecken eines einzelnen Verkehrsverbundes, einer Tarifgemeinschaft oder eines S-Bahn- Tarifbereichs stattfinden [...]. Fettes durch mich ergänzt.

Ich komme nach meinen Recherchen also zu dem Ergebnis, dass mit einem ICE- bzw IC/EC-Ticket, das für eine Strecke ausgestellt ist, deren Start- und Zielbahnhof sich innerhalb ein und desselben Verkehrsverbundes befinden, auch Nahverkehrszüge benutzt werden dürfen. Sieht das jemand anders?

Die Angaben sind offenbar nicht eindeutig. Einerseits die Nach-Unten-Freiheit, andererseits die Ausschließlichkeit von Verkehrsverbundstarifen. Allerdings sollte die Ausnahme höher bewertet werden als der Normalfall. Warum sollte man eine Ausnahme nennen, außer wenn sie sonst geltende Regeln außer Kraft setzt?

Soweit die Theorie. Was die Praxis betrifft: Wie ich kürzlich schon schrieb, sehe ich in niedrigerklassigen DB-Zügen (sprich: S-Bahn mit ICE-Fahrschein) weniger Probleme als in Zügen weiterer Eisenbahnverkehrsunternehmen (da kann man ja schriftlich nachfragen und einen eventuellen positiven Bescheid mitnehmen).


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Viele Grüße, Sören

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Verstehen Sie Bahnhof!
Europa: Linkliste Fahrplantabellen und mehr

So kann man dies gerade nicht lesen!

Reisender, München, Freitag, 06.04.2012, 13:21 (vor 5110 Tagen) @ Sören Heise

Moin!

Ausnahmen
Diese Bedingungen gelten nicht für Fahrten in Zügen der Produktklasse C, die ausschließlich auf Strecken eines einzelnen Verkehrsverbundes, einer Tarifgemeinschaft oder eines S-Bahn- Tarifbereichs stattfinden [...].“

Dagegen spricht aber, dass sich diese Ausnahme auf „Fahrten“ und nicht auf Fahrkarten bezieht. Diese Regelung schränkt mit anderen Worten nicht den Gültigkeitsbereich von Fahrkarten ein.


Wenn ich eine IC-Fahrkarte Bremen - Oldenburg habe, ist davon auszugehen, daß ich eine Fahrt Bremen - Oldenburg vorhabe.

Es ist natürlich klar, dass ich mir eine IC-Fahrkarte für die Strecke Bremen-Oldenburg nur kaufe, wenn ich diese Strecke auch tatsächlich fahren will. Dies allein sagt aber noch nichts darüber aus für welche Züge die Fahrkarte gültig ist.

Wenn ich dies herausfinden will muss ich mir zuerst die Fahrkarte selbst ansehen. Und auf jeder von der DB verkauften Fahrkarte findet sich nun mal ein Verweis auf die Anwendbarkeit der Beförderungsbedingungen. Damit kommen wir zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der Beförderungsbedingungen.

Da man für eine Fahrt (fast immer) zwingend eine Fahrkarte benötigt, lese ich den zitierten Satz so: Diese Bedingungen gelten nicht für Fahrten mit Fahrkarten des Fernverkehrs in Zügen der Produktklasse C, die ausschließlich auf Strecken eines einzelnen Verkehrsverbundes, einer Tarifgemeinschaft oder eines S-Bahn- Tarifbereichs stattfinden [...]. Fettes durch mich ergänzt.

Ziffer 1.4 ist eine Ausnahme von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Beförderungsbedingungen. Ausnahmen sind immer eng auszulegen und in dieser Ausnahmeregelung steht eben nichts davon, dass die Bedingungen nicht für Fahrten mit „Fahrkarten des Fernverkehrs“ usw. anwendbar wären, sondern es heißt schlicht für Fahrten. Von Fahrscheinen ist dort nicht die Rede.

Das wörtliche Verständnis dieser Regelung macht auch durchaus Sinn, da diese Klausel ersichtlich nur klarstellen will, dass es Verkehrsverbünde mit gesonderten Bestimmungen gibt. Wenn ich mir aber eine IC-Fahrkarte bei der DB kaufe kommen wir gar nicht zur Anwendbarkeit von Bestimmungen irgendwelcher Verkehrsverbünde, weil da jeglicher Hinweis auf die Geltung dieser Bestimmungen fehlt.

Bei derartigen Regelungswerken handelt es sich aber rechtlich gesehen um Allgemeine Geschäftsbestimmungen, die nach § 305 Abs. 2 BGB von vorne herein nur Vertragsbestandteil werden können, wenn auf deren Geltung bei Vertragsschluss irgendwie hingewiesen wird. Außerdem haben die Verkehrsverbünde keinerlei Befugnis die Gültigkeit von ICE- oder IC-Fahrkarten einzuschränken. Mit dem Verkauf dieser Tickets haben Verkehrsverbünde überhaupt nichts zu tun.

Ich als Fahrgast habe beim Kauf einer ICE- oder IC-Fahrkarte auch keinerlei Vertragsbeziehung zu einem Verkehrsverbund. Wären für diesen Beförderungsvertrag nicht die Beförderungsbedingungen der DB anwendbar, dann würden überhaupt keinerlei Beförderungsbedingungen gelten. Dies kann von der DB auch dann nicht gewollt sein, wenn ich mit einer IC-Fahrkarte nur eine Strecke innerhalb eines Verkehrsverbundes zurücklegen will. Denn die Beförderungsbedingungen der DB enthalten nicht nur Regelungen zu Fahrkarten, sondern z. B. auch zu „Verhaltenspflichten der Reisenden“ oder zur Frage der Haftung bei Verspätungen.

Gerde das letzte Beispiel zeigt, dass ich mit einer IC-Fahrkarte z. B. für die Strecke Bremen-Oldenburg auch einen Nahverkehrszug benutzen können darf. Es wäre völlig absurd, wenn ich bei einer großen Verspätung des von mir eigentlich vorgesehenen IC-Zuges auch dann ewig lange warten müsste, wenn eine alternative Reisemöglichkeit mit Zügen des Nahverkehrs besteht, mit denen ich schneller am Ziel wäre. Schließlich bezahlt ein Reisender für die Möglichkeit Fernverkehrszüge nutzen zu dürfen gerade mehr, als derjenige, der von Anfang nur ein Ticket für den Nahverkehr löst.

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Re: So kann man dies gerade nicht lesen!

michael_seelze, Freitag, 06.04.2012, 13:31 (vor 5110 Tagen) @ Reisender

Moin!

Ausnahmen
Diese Bedingungen gelten nicht für Fahrten in Zügen der Produktklasse C, die ausschließlich auf Strecken eines einzelnen Verkehrsverbundes, einer Tarifgemeinschaft oder eines S-Bahn- Tarifbereichs stattfinden [...].“

Dagegen spricht aber, dass sich diese Ausnahme auf „Fahrten“ und nicht auf Fahrkarten bezieht. Diese Regelung schränkt mit anderen Worten nicht den Gültigkeitsbereich von Fahrkarten ein.


Wenn ich eine IC-Fahrkarte Bremen - Oldenburg habe, ist davon auszugehen, daß ich eine Fahrt Bremen - Oldenburg vorhabe.


Es ist natürlich klar, dass ich mir eine IC-Fahrkarte für die Strecke Bremen-Oldenburg nur kaufe, wenn ich diese Strecke auch tatsächlich fahren will. Dies allein sagt aber noch nichts darüber aus für welche Züge die Fahrkarte gültig ist.

Wenn ich dies herausfinden will muss ich mir zuerst die Fahrkarte selbst ansehen. Und auf jeder von der DB verkauften Fahrkarte findet sich nun mal ein Verweis auf die Anwendbarkeit der Beförderungsbedingungen. Damit kommen wir zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der Beförderungsbedingungen.

Da man für eine Fahrt (fast immer) zwingend eine Fahrkarte benötigt, lese ich den zitierten Satz so: Diese Bedingungen gelten nicht für Fahrten mit Fahrkarten des Fernverkehrs in Zügen der Produktklasse C, die ausschließlich auf Strecken eines einzelnen Verkehrsverbundes, einer Tarifgemeinschaft oder eines S-Bahn- Tarifbereichs stattfinden [...]. Fettes durch mich ergänzt.


Ziffer 1.4 ist eine Ausnahme von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Beförderungsbedingungen. Ausnahmen sind immer eng auszulegen und in dieser Ausnahmeregelung steht eben nichts davon, dass die Bedingungen nicht für Fahrten mit „Fahrkarten des Fernverkehrs“ usw. anwendbar wären, sondern es heißt schlicht für Fahrten. Von Fahrscheinen ist dort nicht die Rede.

Das wörtliche Verständnis dieser Regelung macht auch durchaus Sinn, da diese Klausel ersichtlich nur klarstellen will, dass es Verkehrsverbünde mit gesonderten Bestimmungen gibt. Wenn ich mir aber eine IC-Fahrkarte bei der DB kaufe kommen wir gar nicht zur Anwendbarkeit von Bestimmungen irgendwelcher Verkehrsverbünde, weil da jeglicher Hinweis auf die Geltung dieser Bestimmungen fehlt.

Bei derartigen Regelungswerken handelt es sich aber rechtlich gesehen um Allgemeine Geschäftsbestimmungen, die nach § 305 Abs. 2 BGB von vorne herein nur Vertragsbestandteil werden können, wenn auf deren Geltung bei Vertragsschluss irgendwie hingewiesen wird. Außerdem haben die Verkehrsverbünde keinerlei Befugnis die Gültigkeit von ICE- oder IC-Fahrkarten einzuschränken. Mit dem Verkauf dieser Tickets haben Verkehrsverbünde überhaupt nichts zu tun.

Ich als Fahrgast habe beim Kauf einer ICE- oder IC-Fahrkarte auch keinerlei Vertragsbeziehung zu einem Verkehrsverbund. Wären für diesen Beförderungsvertrag nicht die Beförderungsbedingungen der DB anwendbar, dann würden überhaupt keinerlei Beförderungsbedingungen gelten. Dies kann von der DB auch dann nicht gewollt sein, wenn ich mit einer IC-Fahrkarte nur eine Strecke innerhalb eines Verkehrsverbundes zurücklegen will. Denn die Beförderungsbedingungen der DB enthalten nicht nur Regelungen zu Fahrkarten, sondern z. B. auch zu „Verhaltenspflichten der Reisenden“ oder zur Frage der Haftung bei Verspätungen.

Gerde das letzte Beispiel zeigt, dass ich mit einer IC-Fahrkarte z. B. für die Strecke Bremen-Oldenburg auch einen Nahverkehrszug benutzen können darf. Es wäre völlig absurd, wenn ich bei einer großen Verspätung des von mir eigentlich vorgesehenen IC-Zuges auch dann ewig lange warten müsste, wenn eine alternative Reisemöglichkeit mit Zügen des Nahverkehrs besteht, mit denen ich schneller am Ziel wäre. Schließlich bezahlt ein Reisender für die Möglichkeit Fernverkehrszüge nutzen zu dürfen gerade mehr, als derjenige, der von Anfang nur ein Ticket für den Nahverkehr löst.

Deine Überlegungen sind umfangreich. Vielleicht setzt Du mal einen Brief an die Tarifabteilung der DB auf. Vielleicht könnten die dann die Formulierungen anpassen/ergänzen oder eine allgemein gültige Antwort geben.
In diesem Forum ist über das Problem ja schon ausführlich diskutiert worden.

Eigentlich ist alles klar!

Reisender, München, Freitag, 06.04.2012, 16:33 (vor 5110 Tagen) @ michael_seelze

Deine Überlegungen sind umfangreich. Vielleicht setzt Du mal einen Brief an die Tarifabteilung der DB auf. Vielleicht könnten die dann die Formulierungen anpassen/ergänzen oder eine allgemein gültige Antwort geben.

Wieso? Die Regelungen sind doch eindeutig. Es ergibt sich alles aus den Beförderungsbedingungen. Also für mich ergibt sich kein weiterer Klärungsbedarf.

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Foto: ICE 3 "Ingolstadt" in Köln Hbf

So kann man dies gerade nicht lesen!

Ludo, Niedersachsen, Freitag, 06.04.2012, 14:31 (vor 5110 Tagen) @ Reisender

Gerde das letzte Beispiel zeigt, dass ich mit einer IC-Fahrkarte z. B. für die Strecke Bremen-Oldenburg auch einen Nahverkehrszug benutzen können darf. Es wäre völlig absurd, wenn ich bei einer großen Verspätung des von mir eigentlich vorgesehenen IC-Zuges auch dann ewig lange warten müsste, wenn eine alternative Reisemöglichkeit mit Zügen des Nahverkehrs besteht, mit denen ich schneller am Ziel wäre.

Das ist dann etwas anderes. Dann bewegst du dich im Bereich der Fahrgastrechte:

"Sofern eine um min. 20 Minuten verspätete Ankunft am auf der Fahrkarte aufgedruckten Zielbahnhof zu erwarten ist, kann die Reise unverzüglich mit einem anderen Zug fortgesetzt werden, auch auf einer anderen Route und/oder einer anderen Produktkategorie (Nahverkehr/IC/ICE/Nachtzug), allerdings nicht mit reservierungspflichtigen Zügen oder Sonderzügen."
(Zitat aus dem Unterpunkt "Fahrgastrechte" des Forums, teilweise Hervorhebungen durch mich)

In diesem Fall darfst du natürlich den NV-Zug benutzen.

Fahrgastrechte ergeben sich aus Beförderungbedingungen!

Reisender, München, Freitag, 06.04.2012, 16:30 (vor 5110 Tagen) @ Ludo

Das ist dann etwas anderes. Dann bewegst du dich im Bereich der Fahrgastrechte:

"Sofern eine um min. 20 Minuten verspätete Ankunft am auf der Fahrkarte aufgedruckten Zielbahnhof zu erwarten ist, kann die Reise unverzüglich mit einem anderen Zug fortgesetzt werden, auch auf einer anderen Route und/oder einer anderen Produktkategorie (Nahverkehr/IC/ICE/Nachtzug), allerdings nicht mit reservierungspflichtigen Zügen oder Sonderzügen."

In Ziffer 9.1.1 der Beförderungsbedingungen heißt es:
„Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Reisende mit einer Fahrkarte der Produktklassen ICE, IC/EC oder mit einer zuggebundenen Fahrkarte am Zielbahnhof gemäß Beförderungsvertrag mindestens 20 Minuten verspätet ankommen wird, hat er unverzüglich die Wahl zwischen (i) der Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter Streckenführung bis zum Zielort bei nächster Gelegenheit oder (ii) der Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter Streckenführung bis zum Zielort zu einem späteren Zeitpunkt. Er kann dabei auch den Zug einer höherwertigen Produktklasse benutzen. Die Benutzung eines
reservierungspflichtigen Zuges oder eines Sonderzuges ist allerdings nicht gestattet.“

Diese Regelung und damit dieses Fahrgastrecht gilt aber natürlich nur soweit die Beförderungsbedingungen überhaupt anwendbar sind, also insbesondere wenn die Ausnahme gemäß Ziffer 1.4 nicht greift. In Ziffer 9.1.1 ist übrigens nur die Rede davon, dass im Verspätungsfall ein „Zug einer höherwertigen Produktklasse“ benutzt werden darf, nicht einer „niedrigeren Produktklasse”. Dies ist nämlich wegen Ziffer 2.4.4 immer zulässig, nicht nur bei voraussichtlichen Verspätungen von mindestens 20 Minuten.

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Foto: ICE 3 "Ingolstadt" in Köln Hbf

Gültigkeit FV-Tickets im Verkehrsverbund

sflori, Freitag, 06.04.2012, 10:46 (vor 5110 Tagen) @ Reisender
bearbeitet von sflori, Freitag, 06.04.2012, 10:47

Sieht das jemand anders?

Ich komme zu dem Ergebnis, dass die BC100 gem. DB nicht im NV für Fahrten innerhalb des Verkehrsverbundes gilt. :-)

Das ist aber kein Problem, denn die Verbünde erkennen sie nach ihren eigenen Bedingungen an. Bei anderen FV-FK muss das eben nicht der Fall sein.

Die gesamte Regelung (bzgl. der Gültigkeit von FV-FK im NV) halte ich für unglaublich bescheuert... ich war schon oft in der Situation, wo ich mit einer flexiblen BC50-IC-FK eben den NV genutzt habe, weil es grad terminlich gepasst hat oder sogar billiger war.


Bye. Flo.

Gültigkeit FV-Tickets im Verkehrsverbund

Nocturn, Im Bahndeutsch "Spontaner VieIfahrer", Freitag, 06.04.2012, 11:10 (vor 5110 Tagen) @ sflori

Wenn ich Besuch hab das vom oder zum Flughafen München muß und ne BC 50 hat und länger bleibt wird grundsätzlich Flughafen -- München Hbf -- München Ost gebucht. Letztes Teilstück dann mit EC.

Kostst 5,75 wenn ich das richtig im Kopf hab ^^ im Vergleich zu dem Verbundtarif ein Schnäppchen. Gab noch nie ein Problem wenn in der S-Bahn kontrolliert wurde, auch auf der Stammstrecke nicht.

BC100 im Verkehrsverbund

dvor, Freitag, 06.04.2012, 11:35 (vor 5110 Tagen) @ sflori
bearbeitet von dvor, Freitag, 06.04.2012, 11:35

Ich komme zu dem Ergebnis, dass die BC100 gem. DB nicht im NV für Fahrten innerhalb des Verkehrsverbundes gilt. :-)


Das ist überhaupt kein Problem. Schließlich weiß bei einer BC100 niemand wann und wo die Fahrt begonnen hat oder wann und wo sie enden soll. Wenn man möchte, dann macht man mit einer BC100 genau eine Fahrt. Die dauert ein Jahr und enthält tagelange Aufenthalte...

BC100 im Verkehrsverbund

fabs, Braunschweig, Freitag, 06.04.2012, 12:09 (vor 5110 Tagen) @ dvor

Ich komme zu dem Ergebnis, dass die BC100 gem. DB nicht im NV für Fahrten innerhalb des Verkehrsverbundes gilt. :-)


Das ist überhaupt kein Problem. Schließlich weiß bei einer BC100 niemand wann und wo die Fahrt begonnen hat oder wann und wo sie enden soll. Wenn man möchte, dann macht man mit einer BC100 genau eine Fahrt. Die dauert ein Jahr und enthält tagelange Aufenthalte...

Das es nicht kontrolliert werden kann, ist kein Argument. Wenn es verboten ist, darf ich es nicht machen. Punkt!
Und wenn ich nur eine Fahrt mache, die ein Jahr dauert, ist dann die City-Ticket Funktion nur im Anschluss der aller letzten Fahrt im Gültigkeitszeitraum erlaubt? Außerdem: Es gibt doch in den Beförderungsbedingungen bestimmt irgendwo einen Passus, der die zeitliche Länge einer Fahrt begrenzt.

Alles nicht so einfach!

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Es gibt Dinge im Leben, die dich schnell aus der Bahn werfen können!
Zugbegleiter zum Beispiel...

BC100 im Verkehrsverbund

dvor, Freitag, 06.04.2012, 12:28 (vor 5110 Tagen) @ fabs

Und wenn ich nur eine Fahrt mache, die ein Jahr dauert, ist dann die City-Ticket Funktion nur im Anschluss der aller letzten Fahrt im Gültigkeitszeitraum erlaubt?

Eine derartige Einschränkung für die City-Funktion der BC100 gibt es nicht.

Außerdem: Es gibt doch in den Beförderungsbedingungen bestimmt irgendwo einen Passus, der die zeitliche Länge einer Fahrt begrenzt.

Eine zeitliche Begrenzung einer Fahrt? Ich kenne keine. Die Geltungsdauer einer Fahrkarte ist begrenzt: "2.5.1 Die Geltungsdauer einer Fahrkarte ergibt sich grundsätzlich aus dieser selbst." Für BC100 kann ich keine zusätzliche Aussage finden. Die Fahrkarte gilt somit wie aufgedruckt ein ganzes Jahr.

BC100 im Verkehrsverbund

fabs, Braunschweig, Freitag, 06.04.2012, 12:35 (vor 5110 Tagen) @ dvor

>Hier< steht:

Gültigkeit: Gilt am Tag der Ankunft am Zielbahnhof sowie bei Hin- und Rückfahrt auch am Tag des auf der Fernverkehrsfahrkarte eingetragenen Datums der City-Ticket-Rückfahrt.

Aber auf mein wichtigstes Argument, daß etwas, was nicht kontrolliert werden kann, noch lange nicht erlaubt ist, fällt dir nichts mehr zu ein?!

Achtung! Bitte alles mit einem ;-) sehen! Selbstverständlich ist die MBC100 auch bei verbundinternen Fahrten gültig. Auch in der Straßenbahn bei City-Ticket Städten, usw.

Schöne Ostern noch!
fabs

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Es gibt Dinge im Leben, die dich schnell aus der Bahn werfen können!
Zugbegleiter zum Beispiel...

BC100 im Verkehrsverbund

dvor, Freitag, 06.04.2012, 18:25 (vor 5110 Tagen) @ fabs

>Hier< steht:

Das sind nicht die Beförderungsbedingungen. Die enthalten eine derartige Einschränkung für die BC100 nicht.

Falls die Webseite den Beförerungsbedingungen widersprechen sollte (rein hypothetisch), dann gilt das für den Beförderungsfall bessere.

Gültigk. FV-Tickets i. Verkehrsverb. Man dreht sich im Kreis

michael_seelze, Freitag, 06.04.2012, 13:26 (vor 5110 Tagen) @ Reisender

Es stellt sich also nur noch die Frage, ob von der DB ausgestellte Fernverkehrstickets für Fahrten innerhalb eines Verkehrsverbundes auch in Nahverkehrszügen von Privatbahnen gelten. Denn die DB darf zwar bestimmen, inwieweit von ihr ausgestellte Fahrscheine in ihren eigenen Zügen gelten, sie darf aber zunächst keine Regelungen für die Gültigkeit dieser Fahrscheine in Zügen treffen, die ihr nicht gehören. Allerdings ist es so, dass Privatbahnen die von der DB ausgestellten Fahrkarten gewöhnlich vorbehaltlos akzeptieren und damit auch besagte Regelung in Ziffer 2.4.4 anerkannt wird.

Und auch die Ausnahme in Punkt 1.4. wird damit anerkannt.

Ich komme nach meinen Recherchen also zu dem Ergebnis, dass mit einem ICE- bzw IC/EC-Ticket, das für eine Strecke ausgestellt ist, deren Start- und Zielbahnhof sich innerhalb ein und desselben Verkehrsverbundes befinden, auch Nahverkehrszüge benutzt werden dürfen. Sieht das jemand anders?

Ja, das kann man anders sehen.
Siehe die paraphrasierte Antwort des Kundendialogs auf eine alte Anfrage meinerseits:
Hier.
Wie aus den anderen Antworten hervorgeht, kann man anscheinend auch Punkt 2.4.4 Vorzug vor Punkt 1.4 geben.
Wie ich bereits schrieb, empfehle ich eine einzelfallbezogene Anfrage bei den betreffenden EVU und beim Verkehrsverbund.

Eine generell immer gültige Auslegung der Regelungen scheint es nicht zu geben.

Gültigkeit FV-Tickets im Verkehrsverbund

ChrisAC, Samstag, 07.04.2012, 02:13 (vor 5109 Tagen) @ Reisender

Hallo,

Ausnahmen
Diese Bedingungen gelten nicht für Fahrten in Zügen der Produktklasse C, die ausschließlich auf Strecken eines einzelnen Verkehrsverbundes, einer Tarifgemeinschaft oder eines S-Bahn- Tarifbereichs stattfinden; für diese ist der für solche Strecken jeweils geltende Tarif maßgebend.“

Dagegen spricht aber, dass sich diese Ausnahme auf „Fahrten“ und nicht auf Fahrkarten bezieht. Diese Regelung schränkt mit anderen Worten nicht den Gültigkeitsbereich von Fahrkarten ein.

Diese Regelung schränkt die Gültigkeit der *gesamten* Tarifbedingungen ein ("diese Bedingungen" - man beachte den Titel des Dokuments). Das gesamte Tfv/600A gilt nicht für "Fahrten in Zügen der Produktklasse C, die ausschließlich auf Strecken eines einzelnen Verkehrsverbundes [usw.]" stattfinden. Nichts von dem jenseits des ersten Abschnittes ("Geltungsbereich") ist überhaupt gültig für solche Fahrten. Ja. Das steht da. Und zwar ganz eindeutig.

Deshalb ist es müßig, irgendeinen anderen Teil des Tfv/600A zu diskutieren in diesem Zusammenhang. Wenn Abschnitt 1 ("Geltungsbereich") erklärt, dass die Bedingungen nicht gelten, dann ist jegliches Hinausgehen über diesen Abschnitt 1 unzulässig.

Würde Ziffer 1.4 tatsächlich den Gültigkeitsbereich von Fahrausweisen einschränken, dann wäre z. B. auch die Bahncard 100 „nicht für Fahrten in Zügen der Produktklasse C, die ausschließlich auf Strecken eines einzelnen Verkehrsverbundes, einer Tarifgemeinschaft oder eines S-Bahn- Tarifbereichs stattfinden“ gültig. Dass die Bahncard 100 auch zu solchen Fahrten berechtigt, dürfte aber wohl niemand ernsthaft bezweifeln.

Gerade das sehe ich als Fehlschluss an. Die "Bedingungen für den Erwerb und die Benutzung von BahnCards", also Tfv/600C, gehen eindeutig dem Tfv/600A vor: "Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) in der jeweils aktuellen Fassung, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt."

Das heißt, der Umstand, dass die BahnCard 100 zwischen irgendwelchen Punkten genutzt werden kann, ergibt sich aus Tfv/600C. Jegliche Klausel aus Tfv/600A, die dem widerspricht, ist unwirksam. Sollte sich also ein Widerspruch aus dem 1.4 des Tfv/600A und der erlaubten Nutzung der BahnCard 100 gemäß Tfv/600C ergeben, treten solche widersprüchlichen Regelungen des Absatzes 1.4 Tfv/600A hinter die BahnCard-100-Regelungen aus Tfv/600C zurück, wie sich aus der von mir soeben zitierten Vorschrift eindeutig ergibt.

Damit kannst Du aber offensichtlich aus der Existenz einer BahnCard 100 keine Schlüsse ziehen auf die Gültigkeit der Regelungen des Tfv/600A für Fahrten ohne Anwendung der BahnCard 100.

Ich komme nach meinen Recherchen also zu dem Ergebnis, dass mit einem ICE- bzw IC/EC-Ticket, das für eine Strecke ausgestellt ist, deren Start- und Zielbahnhof sich innerhalb ein und desselben Verkehrsverbundes befinden, auch Nahverkehrszüge benutzt werden dürfen. Sieht das jemand anders?

Ja, aber ganz vehement. Wenn Du eine Vorschrift hast, die gleich zu Anfang ihre Anwendbarkeit auf bestimmte Fälle beschränkt, dann kannst Du sie auf die eindeutig ausgeschlossenen Fälle schlicht nicht anwenden. So einfach ist das.

Meines Erachtens kann nach dem, was derzeit in Tfv/600A steht, nur in dem jeweiligen Verkehrsverbund-Tarif geregelt werden, in welcher Hinsicht zusätzlich Fahrkarten des Fernverkehrs gültig sind. (Von gängiger Praxis jetzt mal völlig abgesehen.)


Grüße,

ChrisAC

Gültigkeit FV-Tickets im Verkehrsverbund

Reisender, München, Samstag, 07.04.2012, 06:37 (vor 5109 Tagen) @ ChrisAC

Diese Regelung schränkt die Gültigkeit der *gesamten* Tarifbedingungen ein ("diese Bedingungen" - man beachte den Titel des Dokuments). Das gesamte Tfv/600A gilt nicht für "Fahrten in Zügen der Produktklasse C, die ausschließlich auf Strecken eines einzelnen Verkehrsverbundes [usw.]" stattfinden. Nichts von dem jenseits des ersten Abschnittes ("Geltungsbereich") ist überhaupt gültig für solche Fahrten. Ja. Das steht da. Und zwar ganz eindeutig.


Nichts anderes habe ich behauptet. Die entscheidende Frage ist aber wann diese Regelung greift und die Anwendung der gesamten Beförderungsbedingungen damit ausgeschlossen ist.

Gerade das sehe ich als Fehlschluss an. Die "Bedingungen für den Erwerb und die Benutzung von BahnCards", also Tfv/600C, gehen eindeutig dem Tfv/600A vor: "Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) in der jeweils aktuellen Fassung, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt."

Diese Argumentation hört sich gut an.

Wenn Du eine Vorschrift hast, die gleich zu Anfang ihre Anwendbarkeit auf bestimmte Fälle beschränkt, dann kannst Du sie auf die eindeutig ausgeschlossenen Fälle schlicht nicht anwenden. So einfach ist das.

Gleichwohl kann nicht die Rede davon sein, dass hier die Anwendbarkeit der Tfv 600/A eindeutig ausgeschlossen wäre. Denn Ziffer 1.5 spricht nur von „Fahrten“ nicht von Fahrkarten. Bestimmungen zur Gültigkeit von Fahrkarten gehen Bestimmungen zur Durchführung von Fahrten aber denklogisch vor: zuerst wird der Fahrschein erworben, dann erst wird die Fahrt durchgeführt. Beim Fahrscheinkauf muss jedoch bereits feststehen welche Bedingungen dafür gelten.

Deshalb bleibt es bei dem Fazit, dass die Beförderungsbedingungen inklusive Ziffer 2.4.4 bei einem Kauf einer ICE- bzw. IC-Fahrkarte für eine Strecke innerhalb eines Verkehrsverbundes in den Beförderungsvertrag einbezogen werden. Selbst wenn man – wie einige Stimmen hier im Forum meinen – davon ausginge, dass die Beförderungsbedingungen insofern nicht klar und eindeutig wären, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Denn dann würde die Unklarheitenregel des § 305 c Absatz 2 BGB greifen und die für den Fahrgast günstigste Auslegung, mithin die zur Anwendbarkeit der Ziffer 2.4.4 führt, maßgeblich.

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Foto: ICE 3 "Ingolstadt" in Köln Hbf

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