! Allzweckwaffe Anfangsstrecke (da hamm wa uns geschnitten) (Allgemeines Forum)

fjk, Freitag, 06.01.2012, 14:17 (vor 5204 Tagen) @ Fabian318

Wenn am Zustiegsbahnhof kein Fahrkartenkauf entsprechend der EVO möglich ist (z.B. bei defekten Automat), hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen selbstverständlich einen Anspruch auf den regulären Fahrpreis (ohne Bordpreis) gegen Beleg / Fahrschein.


Wie ist das denn eigentlich? - Der Bordpreis wird ja gemäß BB nicht fällig, wenn kein zur Bargeldannahme fähiger Automat betriebsbereit war und kein Reisezentrum geöffnet hat. Schließe ich daraus, dass der Bordpreis auf Umwegfahrscheine und nur im RZ erhältliche Fahrscheine dennoch fällig wird, wenn ein Automat vorhanden ist, der zwar Bargeld nimmt? Ist es also völlig gleichgültig, ob der Automat tatsächlich das gewünschte Angebot auch vertrieben hätte?

Diese "Unstimmigkeit" setzt sich mit der seltsamen Bordpreisregel bei Produkt- vs. Klassenübergängen fort.
Im Allgemeinen wird bei so nicht erhältlichen Fahrscheinen auf die "Anfangsstrecke" verwiesen, die es* im beschriebenen Fall ja wohl auch tun sollte - die es bei den in Rede stehenden funktionierenden NTA aber auch nicht gibt.

Ein reichlich theoretisches Taschenmesser demnach...

klappt den Korkenzieher zu
fjk

*) den Bordpreis verhindern


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