Wie lange müssen Bauarbeiten bekannt gegeben werden ... (Fahrkarten und Angebote)

Hustensaft, Mittwoch, 11.05.2011, 08:45 (vor 5621 Tagen) @ Ozzwald

Fplauskünfte sind zum Zeitpunkt der Anfrage ohne Gewähr.

Na ja, das ist eine rechtliche Grauzone. Bei der Buchung einer Fahrkarte mit Zugbindung bekommt die Fahrplanzeit schon eine Bedeutung, ist es letztlich doch ein wesentlicher Bestandteil des Beförderungsvertrages. Und das Fahrpläne nicht unverbindlich sind, wird ja auch daran deutlich, dass es sonst nie zu einer Verspätung kommen könnte, die zu einer Inanspruchnahme der Fahrgastrechte berechtigen würde.

Im übrigen ist es eine ebenso spannende Frage, ob sich ein Kunde wirklich vor Abfahrt noch einmal über eventuelle Fahrplanänderungen informieren muss, zumindest wenn er nicht aus konkretem Anlass (Beispiel Eschede) Grund zur Annahme haben müsste, dass sich Änderungen ergeben haben - oder nicht zumindest soweit auf seine Buchung vertrauen darf, dass die Bahn für Änderungen einzustehen hat.

Und was die rechtzeitige Publikation von Bauarbeiten und damit verbundenen Fahrplanänderungen angeht: Die hier zitierte 100-Tage-Regel ist offenkundig keinesfalls verbindlich, da gibt es ausreichend Beispiele, in denen diese - auch ohne akuten Anlass - nicht eingehalten wurde.


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