Frage zu Zeitkarten (Fahrkarten und Angebote)
Hallo,
Könnte jemand die Formulierung (Zeitkarten) können auch zur Beförderung von jeweils bis zu zwei Abgangs- und Zielbahnhöfen erworben werden, sofern die beiden Abgangs- oder Zielbahnhöfe jeweils nicht weiter als 30 Kilometer voneinander entfernt liegen. erläutern?
Anlass war meine Auslegung, welche in verschiedensten RZ nicht erfüllt, aber stets als unbekannt oder mit verschiedensten anderen Auslegungen abgewiesen wurde. Mir geht es speziell um eine verbundübergreifende Y-Verbindung, bei der A und B (obere Abgangsorte) unter 30 Kilometer Luftlinie voneinander entfernt liegen und ich eine Zeitkarte mit dem leicht teureren Weg A - D (Zielbahnhof, unten) erworben habe. Meist kam die Aussage, ich müsste für B - C (C = Abweig) oder gar B - D eine zusätzliche Zeitkarte kaufen (B - C fällt in ein Verbundgebiet), manchmal hieß es auch, der Zugbegleiter würde für B - C Verbundzeitkarten verkaufen, obwohl in diesem Verbund eigentlich keine Stückelung erlaubt ist. Und manchmal sollte ich dafür einfach den Preis für A - C - D - C - B (!) zahlen.
Danke und schöne Grüße ...
B e r n d