Eine Frage an die Fahrgastrecht-Experten (Allgemeines Forum)

EDO, Dienstag, 07.05.2024, 18:02 (vor 12 Tagen)

Ich habe eine Fahrt gebucht, Abfahrt 8:23 Uhr, Ankunft 16:34 Uhr. Wegen Baustellen ist die Fahrt so nicht fahrbar. Sofern keine Anschlussverluste auftreten, erreiche ich mein Ziel (frühestens) laut aktuellem Fahrplan um 18:34 Uhr.

Da eine Ankunft am frühen Nachmittag nicht mehr möglich ist, überlege ich, später zu fahren. Um 10:23 Uhr. Dann komme ich laut aktuellem Fahrplan um 20:34 Uhr am Zielbahnhof an. Es bleibt aber bei einer „Netto-Verspätung“ von 2 Stunden.

Wenn ich Fahrgastrechte beantrage, kann ich dann die tatsächliche Ankunft am Zielbahnhof angeben oder bestehen gar keine Fahrgastrechte mehr, da ich die Fahrt nicht wie gebucht um 8:23 Uhr angetreten habe? Danke für Eure Antworten!

Eine Frage an die Fahrgastrecht-Experten

JeDi, überall und nirgendwo, Dienstag, 07.05.2024, 18:53 (vor 12 Tagen) @ EDO

Wenn ich Fahrgastrechte beantrage, kann ich dann die tatsächliche Ankunft am Zielbahnhof angeben oder bestehen gar keine Fahrgastrechte mehr, da ich die Fahrt nicht wie gebucht um 8:23 Uhr angetreten habe? Danke für Eure Antworten!

Die Fahrgastrechte bemessen sich dann nach der neu gewählten Verbindung. Wenn du um 21:34 oder später ankommst, hast du Anspruch auf Entschädigung.

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Weg mit dem 4744!

Eine Frage an die Fahrgastrecht-Experten

Barzahlung, Dienstag, 07.05.2024, 21:55 (vor 12 Tagen) @ JeDi

Wenn ich Fahrgastrechte beantrage, kann ich dann die tatsächliche Ankunft am Zielbahnhof angeben oder bestehen gar keine Fahrgastrechte mehr, da ich die Fahrt nicht wie gebucht um 8:23 Uhr angetreten habe? Danke für Eure Antworten!


Die Fahrgastrechte bemessen sich dann nach der neu gewählten Verbindung. Wenn du um 21:34 oder später ankommst, hast du Anspruch auf Entschädigung.

Findest Du?

Für mich geht aus der EU-VO nicht hervor, dass der Fahrgast mit der Entscheidung zur späteren Fahrt gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c den Anspruch aus Art. 19 Abs. 1 lit. b verwirkt.

Das SC FGR hat bei solchen Anträgen jedenfalls immer ausnahmslos zu meinen gunsten entschieden, sodass ich da eher nicht an Zufall glaube.

Verständnisfrage

Tobs, Region Köln/Bonn, Freitag, 10.05.2024, 11:47 (vor 9 Tagen) @ Barzahlung

Hallo,

Wenn ich Fahrgastrechte beantrage, kann ich dann die tatsächliche Ankunft am Zielbahnhof angeben oder bestehen gar keine Fahrgastrechte mehr, da ich die Fahrt nicht wie gebucht um 8:23 Uhr angetreten habe? Danke für Eure Antworten!


Die Fahrgastrechte bemessen sich dann nach der neu gewählten Verbindung. Wenn du um 21:34 oder später ankommst, hast du Anspruch auf Entschädigung.


Findest Du?

Für mich geht aus der EU-VO nicht hervor, dass der Fahrgast mit der Entscheidung zur späteren Fahrt gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c den Anspruch aus Art. 19 Abs. 1 lit. b verwirkt.

Okay, bis hierhin kann ich den Gedankengang nachvollziehen: Keine Fahrgastrechte, da später als vorgesehen abgefahren; ungeachtet der aufgehobenen Zugbindung. Insoweit korrekt?

NB: Ich wäre zwar auch eher der Meinung, dass die tatsächliche Verbindung ausschlaggebend ist, aber das nur als Randbemerkung.

Das SC FGR hat bei solchen Anträgen jedenfalls immer ausnahmslos zu meinen gunsten entschieden, sodass ich da eher nicht an Zufall glaube.

Ausnahmslos zugunsten des Fahrgastes verstehe ich hier derart, dass im konkreten Beispiel um 10:23 Uhr (statt 08:23 Uhr) abgefahren wird und die Ankunft um 21:34 Uhr, also sechzig Minuten später, erfolgt. Entsprechend werden Fahrgastrechte geltend gemacht und akzeptiert. Das stünde dann aber doch im Widerspruch zur Verwirkung. Wo habe ich bitte den Anschluss verpasst?

Verständnisfrage

Barzahlung, Freitag, 10.05.2024, 12:13 (vor 9 Tagen) @ Tobs

Das SC FGR hat bei solchen Anträgen jedenfalls immer ausnahmslos zu meinen gunsten entschieden, sodass ich da eher nicht an Zufall glaube.


Ausnahmslos zugunsten des Fahrgastes verstehe ich hier derart, dass im konkreten Beispiel um 10:23 Uhr (statt 08:23 Uhr) abgefahren wird und die Ankunft um 21:34 Uhr, also sechzig Minuten später, erfolgt. Entsprechend werden Fahrgastrechte geltend gemacht und akzeptiert.

Mit ausnahmslos zu meinen gunsten meine ich, dass ich bei einer Abfahrt um 10:23 und hypothetischen, tatsächlichen Ankunft um 19:34 trotzdem mit 50% entschädigt werde, wenn ich auf dem Antrag angebe: Planabfahrt 8:23 Uhr, Planankunft 16:34 Uhr, tatsächliche Ankunft 19:34.

Für andere Verbindungsdaten kann ich ja auch schwer Fahrgastrechte geltend machen, da der (Super) Supersparpreis (von etwaigen NV-Vor-/Nachlauf abgesehen) nur für diese bestimmte Zugverbindung gültig ist.

? FGR bei aufgehobener Zugbindung

Tobs, Region Köln/Bonn, Freitag, 10.05.2024, 12:46 (vor 9 Tagen) @ Barzahlung

Das SC FGR hat bei solchen Anträgen jedenfalls immer ausnahmslos zu meinen gunsten entschieden, sodass ich da eher nicht an Zufall glaube.


Ausnahmslos zugunsten des Fahrgastes verstehe ich hier derart, dass im konkreten Beispiel um 10:23 Uhr (statt 08:23 Uhr) abgefahren wird und die Ankunft um 21:34 Uhr, also sechzig Minuten später, erfolgt. Entsprechend werden Fahrgastrechte geltend gemacht und akzeptiert.


Mit ausnahmslos zu meinen gunsten meine ich, dass ich bei einer Abfahrt um 10:23 und hypothetischen, tatsächlichen Ankunft um 19:34 trotzdem mit 50% entschädigt werde, wenn ich auf dem Antrag angebe: Planabfahrt 8:23 Uhr, Planankunft 16:34 Uhr, tatsächliche Ankunft 19:34.

Okay, Danke. Jetzt ist der Groschen gefallen. :)

Für andere Verbindungsdaten kann ich ja auch schwer Fahrgastrechte geltend machen, da der (Super) Supersparpreis (von etwaigen NV-Vor-/Nachlauf abgesehen) nur für diese bestimmte Zugverbindung gültig ist.

Ich hatte es hier so verstanden, dass die Zugbindung aufgehoben wurde (wegen Baustelle). Womöglich bin ich auch falsch abgebogen, Falls nein, kann man(n) natürlich dann so vorgehen, wie oben beschrieben, keine Frage. (Dürfte auch die "sicherere" Variante sein.) Da aber ohne Zugbindung gefahren wird, sollten die FGR doch auch für die tatsächliche Verbindung geltend gemacht werden können. Dass hier dann, wie bei Zeitkarten, der konkrete Nachweis über die genutzte Verbindung fehlt, ist klar, aber dürfte unerheblich sein.

Eine Frage an die Fahrgastrecht-Experten

Ludo, Niedersachsen, Dienstag, 07.05.2024, 19:56 (vor 12 Tagen) @ EDO

Wenn ich Fahrgastrechte beantrage, kann ich dann die tatsächliche Ankunft am Zielbahnhof angeben

Ja.

oder bestehen gar keine Fahrgastrechte mehr, da ich die Fahrt nicht wie gebucht um 8:23 Uhr angetreten habe?

Es zählt die tatsächliche Ankunft, bei Aufhebung der Zugbindung muss die Fahrt nicht wie gebucht angetreten werden. Die „Verspätung“ kann also durchaus auch mal 6 Stunden oder so betragen.

Gruß, Ludo

Eine Frage an die Fahrgastrecht-Experten

PhilippK, Freitag, 10.05.2024, 15:50 (vor 9 Tagen) @ EDO

Meines Erachtens gibt es da zwei Fälle:

Fall 1: du nimmst die nächstmögliche Verbindung nach der gebuchten
In dem Fall zählt die Verspätung zur ursprünglich geplanten Ankunftszeit.

Fall 2a: du nimmst eine beliebe andere Verbindung
In dem Fall wirst du wohl so gestellt, als ob du dich von Anfang an für die neue Verbindung entschieden hast. Es zählt also die Verspätung der neuen Verbindung.

Fall 2b: Graubereiche und Sonderfälle

  • Eigentlich kein Sonderfall ist der Fall, dass du eine frühere Verbindung auswählst, mit der du VOR deiner ursprünglich geplanten Ankunftszeit ankommt. Auch hier müsste meiner Ansicht nach die Verspätung bei der neuen Verbindung zählen. In der Praxis wirst du hier oft eine Ablehnung bekommen, da du ja vor der geplanten Ankunftszeit angekommen bist.
  • Etwas komplexer ist der Fall, wenn du früher abfährst aber auch später ankommst. Da würde ich dann im Zweifel auch die Verspätung gegenüber der ursprünglich geplanten Fahrt heranziehen, wenn das für dich günstiger ist.

Gruß, Philipp

Eine Frage an die Fahrgastrecht-Experten

bers, Sonntag, 12.05.2024, 17:44 (vor 7 Tagen) @ EDO
bearbeitet von bers, Sonntag, 12.05.2024, 17:45

Aus Erfahrung: Fährst Du 2h früher und kommst bzgl. dieser früheren Verbindung mit +2h an, also zur gebuchten Zeit, wird das SCFGR Dir antworten, dass Du wie gebucht angekommen bist und keine Entschädigung bekommst. Anscheinend gilt zumindest in diesem Fall die ursprüngliche Verbindung. Wäre merkwürdig, wenn das im "2h später" Fall anders wäre. (Ja, das Missbrauchspotenzial ist mir klar.)

Eine Frage an die Fahrgastrecht-Experten

VT642, Sonntag, 12.05.2024, 18:30 (vor 7 Tagen) @ bers

Aus Erfahrung: Fährst Du 2h früher und kommst bzgl. dieser früheren Verbindung mit +2h an, also zur gebuchten Zeit, wird das SCFGR Dir antworten, dass Du wie gebucht angekommen bist und keine Entschädigung bekommst. Anscheinend gilt zumindest in diesem Fall die ursprüngliche Verbindung. Wäre merkwürdig, wenn das im "2h später" Fall anders wäre. (Ja, das Missbrauchspotenzial ist mir klar.)

Da ist das aber so. Fährst du statt wie gebucht um 10 erst um 12 und kommst statt wie gebucht um 12 mit der neuen Verbindung pünktlich um 14 Uhr an, gibts nichts. Hat die neue Verspätung allerdings Verspätung, wird bei der FGR Bearbeitung die neue planmäßige Ankunft zugrunde gelegt. Das gilt jedoch nicht bei freiwillig früherer Abfahrt, sondern nur, wenn man später fährt - warum auch immer.

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