Fahrgastrechte bei Ausfall von nächtlichen Zügen (Allgemeines Forum)

плацкарт, Samstag, 04.05.2024, 07:50 (vor 14 Tagen)

Gegeben ist ein Fernverkehrszug, der erst zwischen 3 und 4 Uhr morgens des nächsten Tags am Zielort ankäme.
Dieser fällt aus. Dadurch ergäbe sich eine Verspätung von 3 Stunden.
Gibt es rechtliche Gründe, mit denen die Bahn eine Hotelübernachtung am Abgangsbahnhof verweigern könnte?

Fahrgastrechte bei Ausfall von nächtlichen Zügen

Rook, Samstag, 04.05.2024, 09:22 (vor 14 Tagen) @ плацкарт

Ist einer der beiden Punkte bei Dir erfüllt?


Ist wegen eines Zugausfalls oder einer -verspätung eine Fortsetzung der Fahrt am selben Tag nicht möglich

oder

ist die Fortsetzung der Fahrt am selben Tag nicht zumutbar

--
Viele Grüße
Rook

Aufm Schlauch

плацкарт, Samstag, 04.05.2024, 09:29 (vor 14 Tagen) @ Rook

Stehe aufm Schlauch.

50 % Erstattung - Check!
Flexibles Ticket - Check!
Aber wie ist es mit der Hotelübernachtung?

Aufm Schlauch

Rook, Samstag, 04.05.2024, 10:44 (vor 14 Tagen) @ плацкарт

Stehe aufm Schlauch.

50 % Erstattung - Check!
Flexibles Ticket - Check!
Aber wie ist es mit der Hotelübernachtung?

Siehe:
https://www.bahn.de/service/informationen-buchung/fahrgastrechte/rechtliche-regelungen

Nach unten scrollen -> Hotel

Ist einer der Punkte erfüllt?

--
Viele Grüße
Rook

Aufm Schlauch Was ist "unzumutbar"?

Dieter4711, Samstag, 04.05.2024, 12:47 (vor 14 Tagen) @ Rook

Kommt ganz darauf an, was der Fragesteller und das SC Fahrgastrechte jeweils als "unzumutbar" erachten. Die einen halten es ggf. für unzumutbar am frühen Morgen Stunden auf den nächsten Zug zu warten, andere nicht.

Aufm Schlauch Was ist "unzumutbar"?

плацкарт, Samstag, 04.05.2024, 12:59 (vor 14 Tagen) @ Dieter4711

Warum schreiben wir hier im Forum? - Weil die DB nicht immer auskunftsbereit ist. Schon auf ihrer Webseite nicht, wo sie "unzumutbar" nicht definiert.
Mancher findet zB aggressive Bettler, ein anderer Füße auf dem Nachbarsitz unzumutbar. Ich finde manche Reisezentrumsmitarbeiterinnen unzumutbar, andere finde ich hingegen hervorragend.
Ein nach Rauch stinkendes Hotelzimmer wäre im Strandungsfall gerade so zumutbar.

1 Stunde Warten wäre vielleicht zumutbar. Einmal mehr Umsteigen bestimmt auch. 3 h Verspätung? 4 h Nahverkehr statt 4 h ICE? usw.

Fahrgastrechte bei Ausfall von nächtlichen Zügen

Stubenqualm, Samstag, 04.05.2024, 10:44 (vor 14 Tagen) @ плацкарт

Vielleicht solltest du mal deine Bekannte befragen, für die du hier vor ca. drei Wochen fast die gleiche Frage gestellt hast.

Fahrgastrechte bei Ausfall von nächtlichen Zügen

плацкарт, Samstag, 04.05.2024, 12:15 (vor 14 Tagen) @ Stubenqualm
bearbeitet von плацкарт, Samstag, 04.05.2024, 12:15

Bei ihr ist die Frage ganz anders gelagert. Es fällt die letzte Tagesverbindung aus.

In meinem Beispiel geht es um einen Zug, der durch die Nacht fährt zu einer Zeit, in der normalerweise geschlafen wird. Und das hätte der Fahrgast so gewählt.

Begönne die Fahrt kurz nach Mitternacht, könnte man sich sogar auf den Standpunkt stellen, dass dies die erste Verbindung des Tages ist.

Ich finde die Formulierung auf der DB-Seite interpretationsbedürftig und deswegen frage ich hier freundlich.

Fahrgastrechte bei Ausfall von nächtlichen Zügen

Reservierungszettel, KDU, Samstag, 04.05.2024, 12:42 (vor 14 Tagen) @ плацкарт

Bei ihr ist die Frage ganz anders gelagert. Es fällt die letzte Tagesverbindung aus.

In meinem Beispiel geht es um einen Zug, der durch die Nacht fährt zu einer Zeit, in der normalerweise geschlafen wird. Und das hätte der Fahrgast so gewählt.

Begönne die Fahrt kurz nach Mitternacht, könnte man sich sogar auf den Standpunkt stellen, dass dies die erste Verbindung des Tages ist.

Ich finde die Formulierung auf der DB-Seite interpretationsbedürftig und deswegen frage ich hier freundlich.

Dann solltest du dir in jedem Fall auch eine Meinung der DB einholen die du dann im Optimalfall auch vorlegen kannst - Aussagen von uns allen sind zwar oft hilfreich allerdings im Ernstfall nicht als Referenz zu gebrauchen.

FGR bei nächtlich Ausfall: Bsp. + ? (Mobilitätsgarantie NRW)

Tobs, Region Köln/Bonn, Samstag, 04.05.2024, 16:13 (vor 14 Tagen) @ плацкарт

Da es so schön passt, möchte ich mich mit einem konkreten Beispiel und einer Frage anschließen. Folgende Verbindung am Morgen des heutigen Tages (4. Mai 2024):

Abfahrt Solingen Grünewald (S7): 01:00 Uhr
Ankunft Solingen Hbf: 01:07 Uhr

Abfahrt Solingen Hbf (RB 48): 01:37 Uhr
Ankunft Köln Hbf: 02:05 Uhr

Tatsächlich ist die genannte Fahrt der S7 ausgefallen, ohne vorherige Bekanntgabe des Ausfalls. Es darf also, Regel des 60 Minuten verspäteten Eintreffens am Ziel erfüllend, um 01:20 Uhr das Taxi bestellt werden, sofern am dortigen Taxiplatz keines stehen sollte. Der Anschluss in Solingen Hbf ist nunmehr unerreichbar, so dass gleich nach Köln gefahren wird.

Meine Frage hierzu: Muss hier zwangsläufig auf die Mobilitätsgarantie NRW oder kann auch - alternativ - auf die Fahrgastrechte zurückgegriffen werden?

Die Fahrgastrechte scheinen Taxikosten bis zu 120.00 € vorzusehen, die Mobilitätsgarantie jedoch nur bis 60.00 €. Beim Fahrgastrechteformular wäre es jedoch unmöglich den Passus "Angekommen bin ich am" auszufüllen, da kein Zug im Reiseverlauf genommen werden konnte. Als Pflichtfeld wäre es jedoch zwingend auszufüllen. Erschwerend kommt hinzu, dass zwischen Köln und Solingen der VRS-Tarif Anwendung findet, sofern - wie hier - kein FV genutzt wird.

FGR bei nächtlich Ausfall: Bsp. + ? (Mobilitätsgarantie NRW)

Barzahlung, Samstag, 04.05.2024, 17:13 (vor 14 Tagen) @ Tobs
bearbeitet von Barzahlung, Samstag, 04.05.2024, 17:14

Ich bin mir nicht sicher, ob ich all Deine Fragen richtig verstehe.

Wenn Du Deinen Zielbahnbof nicht mit einem Zug erreicht hast, dann lässt Du das entsprechende Feld einfach frei oder trägst bei Zugnr. 'Taxi' ein.

Die Mobilitätsgarantie NRW wird hier wahrscheinlich nicht anwendbar sein, da es um eine Reisekette geht.

Selbstverständlich gelten auch im Anwendungsbereich der Tarifbestimmungen des VRS die gesetzlichen Fahrgastrechte. Entscheidend für die Anwendbarkeit der Fahrgastrechte ist nur, dass es sich um tatsächliche bzw. geplante Beförderungen im Eisenbahnverkehr handelt.

Das ist bei Dir der Fall.

FGR bei nächtlich Ausfall: Bsp. + ? (Mobilitätsgarantie NRW)

Reservierungszettel, KDU, Samstag, 04.05.2024, 18:44 (vor 14 Tagen) @ Tobs
bearbeitet von Reservierungszettel, Samstag, 04.05.2024, 18:45

Da es so schön passt, möchte ich mich mit einem konkreten Beispiel und einer Frage anschließen. Folgende Verbindung am Morgen des heutigen Tages (4. Mai 2024):

Abfahrt Solingen Grünewald (S7): 01:00 Uhr
Ankunft Solingen Hbf: 01:07 Uhr

Abfahrt Solingen Hbf (RB 48): 01:37 Uhr
Ankunft Köln Hbf: 02:05 Uhr

Tatsächlich ist die genannte Fahrt der S7 ausgefallen, ohne vorherige Bekanntgabe des Ausfalls. Es darf also, Regel des 60 Minuten verspäteten Eintreffens am Ziel erfüllend, um 01:20 Uhr das Taxi bestellt werden, sofern am dortigen Taxiplatz keines stehen sollte. Der Anschluss in Solingen Hbf ist nunmehr unerreichbar, so dass gleich nach Köln gefahren wird.

Meine Frage hierzu: Muss hier zwangsläufig auf die Mobilitätsgarantie NRW oder kann auch - alternativ - auf die Fahrgastrechte zurückgegriffen werden?

Die Fahrgastrechte scheinen Taxikosten bis zu 120.00 € vorzusehen, die Mobilitätsgarantie jedoch nur bis 60.00 €. Beim Fahrgastrechteformular wäre es jedoch unmöglich den Passus "Angekommen bin ich am" auszufüllen, da kein Zug im Reiseverlauf genommen werden konnte. Als Pflichtfeld wäre es jedoch zwingend auszufüllen. Erschwerend kommt hinzu, dass zwischen Köln und Solingen der VRS-Tarif Anwendung findet, sofern - wie hier - kein FV genutzt wird.

In dem Fall würde ich einen Verbindungsausdruck mit dem Vermerk das der erste Zug ausgefallen ist erstellen und diesen zusammen mit dem Taxischein über die Fahrgastrechte einreichen. Finde ich den einfachsten weg. So lässt sich das ganze für den Bearbeiter auch am leichtesten rekonstruieren.

Das mit der Mobilitätsgarantie ist eher was für Fälle wenn Straßenbahnen und Busse ausfallen.

FGR bei nächtlich Ausfall: Bsp. + ? (Mobilitätsgarantie NRW)

Barzahlung, Samstag, 04.05.2024, 21:43 (vor 13 Tagen) @ Reservierungszettel

In dem Fall würde ich einen Verbindungsausdruck mit dem Vermerk das der erste Zug ausgefallen ist erstellen und diesen zusammen mit dem Taxischein über die Fahrgastrechte einreichen. Finde ich den einfachsten weg. So lässt sich das ganze für den Bearbeiter auch am leichtesten rekonstruieren.

Das mit der Mobilitätsgarantie ist eher was für Fälle wenn Straßenbahnen und Busse ausfallen

und genau hier kann man sie kaum gebrauchen. Es ist ja eher selten, dass an einer Bushaltestelle gerade ein Taxi auf den Kunden wartet oder auf der Relation noch ICE-Züge fahren. Ein Reisekettenhaftung (z.B. im Übergang auf die Bahn) gibt es ja nicht.

Die Kunden dürften die Mobilitätsgarantie NRW daher v.a. im reinen Eisenbahnbereich nutzen, aber gerade hier besteht das meiste schon aufgrund der fahrgastrechtlichen Regelungen.

Ich hab manchmal den Eindruck, dass die Mobilitätsgarantie NRW eigentlich nur dazu da ist, die Kunden in ihren wirklichen Rechten zu blenden.

Okay, jetzt mit dem erheblich ermäßigten D-Ticket ist sie tatsächlich mal halbwegs nützlich für die ICE-Kostenerstattung. Vielleicht wird sie dann ja demnächst abgeschafft. ;-)

FGR bei nächtlich Ausfall: Bsp. + ? (Mobilitätsgarantie NRW)

paisadar, Samstag, 04.05.2024, 23:38 (vor 13 Tagen) @ Barzahlung

In dem Fall würde ich einen Verbindungsausdruck mit dem Vermerk das der erste Zug ausgefallen ist erstellen und diesen zusammen mit dem Taxischein über die Fahrgastrechte einreichen. Finde ich den einfachsten weg. So lässt sich das ganze für den Bearbeiter auch am leichtesten rekonstruieren.

Das mit der Mobilitätsgarantie ist eher was für Fälle wenn Straßenbahnen und Busse ausfallen


und genau hier kann man sie kaum gebrauchen. Es ist ja eher selten, dass an einer Bushaltestelle gerade ein Taxi auf den Kunden wartet oder auf der Relation noch ICE-Züge fahren. Ein Reisekettenhaftung (z.B. im Übergang auf die Bahn) gibt es ja nicht.

Ja, dem stimme ich zu, wobei ich oftmals dennoch ein Taxi bestelle.
Am Niederrhein kommt es oft spontan zu Ausfällen, die manchmal auch nicht in der elektronischen Fahrplanauskunft eingetragen sind, v.a. wenn Subunternehmen fahren. Einige SB-Linien fahren hier im 30-Minuten-Takt. Nach Erreichen der 20 Minuten fährt also in 10 Min. fahrplanmäßig der nächste Bus. Der Bus ist dann aber oft überfüllt oder stark verspätet wegen dem hohen Fahrgastaufkommen, da sich die Fahrgäste aus der ausgefallenen Fahrt in den nächsten Kurs quetschen. Dann fahre ich lieber mit dem Taxi, auch wenn das Taxi dann später abfährt als die fahrplanmäßige Abfahrt des nächsten Busses.


Die Kunden dürften die Mobilitätsgarantie NRW daher v.a. im reinen Eisenbahnbereich nutzen, aber gerade hier besteht das meiste schon aufgrund der fahrgastrechtlichen Regelungen.

Ich hab manchmal den Eindruck, dass die Mobilitätsgarantie NRW eigentlich nur dazu da ist, die Kunden in ihren wirklichen Rechten zu blenden.

Blenden tun vor allem die zusätzlichen Serviceversprechen von einigen Verkehrsunternehmen im VRR (SWK, DVG, Ruhrbahn,...), die eine kleine Erstattung bei mindestens 10 Minuten Verspätung vorsehen.

Seit das Deutschlandticket als erheblich ermäßigt eingestuft ist, nutze ich zwischen Dortmund-Essen-Düsseldorf-Köln wieder häufiger die Mobilitätsgarantie. Wenn mal keine Bauarbeiten stattfinden oder Bayern-ICE nicht ausfallen bzw. in Düsseldorf/Köln enden wegen Verspätung aus vorheriger Fahrt, gibt es mehr Fernverkehrsverbindungen als Nahverkehrsbindungen auf dem Streckenabschnitt Essen-Köln. Hier ist die Mobilitätsgarantie auf jeden Fall sehr hilfreich. In anderen Teilen NRWs vermutlich tatsächlich eher weniger.


Okay, jetzt mit dem erheblich ermäßigten D-Ticket ist sie tatsächlich mal halbwegs nützlich für die ICE-Kostenerstattung. Vielleicht wird sie dann ja demnächst abgeschafft. ;-)

FGR bei nächtlich Ausfall: Bsp. + ? (Mobilitätsgarantie NRW)

paisadar, Samstag, 04.05.2024, 23:46 (vor 13 Tagen) @ Barzahlung


Ich hab manchmal den Eindruck, dass die Mobilitätsgarantie NRW eigentlich nur dazu da ist, die Kunden in ihren wirklichen Rechten zu blenden.

Ja. Auch DB-Mitarbeitende in NRW verweisen bei Ausfällen und Verspätungen auf die Mobilitätsgarantie. Dass Fahrgastrechte auch im Nahverkehr gelten, wissen viele Mitarbeitende von Nahverkehrsunternehmen im VRR/VRS nicht (oder wollen es nicht wissen?). Ich habe schon mehrfach Diskussionen geführt darüber mit Mitarbeitenden im DB-Reisezentrum Duisburg, Essen und Köln. Auch die DB-Info am Kölner Hbf. wollte mir zuletzt keine Bescheinigungen oder Taxigutscheine ausstellen, weil Fahrgastrechte angeblich nicht im Nahverkehr gelten (unglaublich, dass DB-Info-Mitarbeitende nachts an einem der größten Knotenpunkte Deutschlands nicht über Fahrgastrechte informiert sind!)

FGR bei nächtlich Ausfall: Bsp. + ? (Mobilitätsgarantie NRW)

Barzahlung, Sonntag, 05.05.2024, 00:03 (vor 13 Tagen) @ paisadar
bearbeitet von Barzahlung, Sonntag, 05.05.2024, 00:04

Ich habe schon mehrfach Diskussionen geführt darüber mit Mitarbeitenden im DB-Reisezentrum Duisburg, Essen und Köln. Auch die DB-Info am Kölner Hbf. wollte mir zuletzt keine Bescheinigungen oder Taxigutscheine ausstellen, weil Fahrgastrechte angeblich nicht im Nahverkehr gelten (unglaublich, dass DB-Info-Mitarbeitende nachts an einem der größten Knotenpunkte Deutschlands nicht über Fahrgastrechte informiert sind!)

Wenn Du sowas mitbekommst:
Schriftlich bei Deinem Beförderer beschweren (Datum, Uhrzeit, Mitarbeiter)
Wenn unzureichende Antwort kommt -> mit der schriftlichen Antwort vom Beförderer beim EBA beschweren.

Im Idealfall kommt es dann zu einen Verfahren mit Ordnungsgeld.

FGR bei nächtlich Ausfall: Bsp. + ? (Mobilitätsgarantie NRW)

JeDi, überall und nirgendwo, Sonntag, 05.05.2024, 00:08 (vor 13 Tagen) @ Barzahlung

Wenn Du sowas mitbekommst:
Schriftlich bei Deinem Beförderer beschweren (Datum, Uhrzeit, Mitarbeiter)
Wenn unzureichende Antwort kommt -> mit der schriftlichen Antwort vom Beförderer beim EBA beschweren.

Im Idealfall kommt es dann zu einen Verfahren mit Ordnungsgeld.

Wobei die DB Reisezentren im VRR das auch nicht wissen müssen - schließlich hat DB Regio dort Transdev mit dem Vertrieb beauftragt.

--
Weg mit dem 4744!

FGR bei nächtlich Ausfall: Bsp. + ? (Mobilitätsgarantie NRW)

Barzahlung, Sonntag, 05.05.2024, 00:19 (vor 13 Tagen) @ JeDi

Wenn Du sowas mitbekommst:
Schriftlich bei Deinem Beförderer beschweren (Datum, Uhrzeit, Mitarbeiter)
Wenn unzureichende Antwort kommt -> mit der schriftlichen Antwort vom Beförderer beim EBA beschweren.

Im Idealfall kommt es dann zu einen Verfahren mit Ordnungsgeld.


Wobei die DB Reisezentren im VRR das auch nicht wissen müssen - schließlich hat DB Regio dort Transdev mit dem Vertrieb beauftragt.

Dann darf sich das DB Reisezentrum zu Fahrgastrechtefragen im Nahverkehr halt nicht äußern.
Wobei da die Beschwerden in Ermangelung von Berührungspunkten evtl. ins Leere laufen. Das müssten die involvierten Stellen aber erstmal wissen.

FGR bei nächtlich Ausfall: Bsp. + ? (Mobilitätsgarantie NRW)

JeDi, überall und nirgendwo, Samstag, 04.05.2024, 22:26 (vor 13 Tagen) @ Tobs

Da es so schön passt, möchte ich mich mit einem konkreten Beispiel und einer Frage anschließen. Folgende Verbindung am Morgen des heutigen Tages (4. Mai 2024):

Abfahrt Solingen Grünewald (S7): 01:00 Uhr
Ankunft Solingen Hbf: 01:07 Uhr

Abfahrt Solingen Hbf (RB 48): 01:37 Uhr
Ankunft Köln Hbf: 02:05 Uhr

Tatsächlich ist die genannte Fahrt der S7 ausgefallen, ohne vorherige Bekanntgabe des Ausfalls. Es darf also, Regel des 60 Minuten verspäteten Eintreffens am Ziel erfüllend, um 01:20 Uhr das Taxi bestellt werden, sofern am dortigen Taxiplatz keines stehen sollte. Der Anschluss in Solingen Hbf ist nunmehr unerreichbar, so dass gleich nach Köln gefahren wird.
Meine Frage hierzu: Muss hier zwangsläufig auf die Mobilitätsgarantie NRW oder kann auch - alternativ - auf die Fahrgastrechte zurückgegriffen werden?

Wie siehst du hier einen Anspruch aus der Mobilitätsgarantie NRW für ein Taxi bis Köln? Anschlussverluste sind dort nicht abgedeckt, von der Mobi kriegst du das Taxi also maximal bis Ohligs. Grundsätzlich besteht aber eine Wahlmöglichkeit.

Die Fahrgastrechte scheinen Taxikosten bis zu 120.00 € vorzusehen, die Mobilitätsgarantie jedoch nur bis 60.00 €. Beim Fahrgastrechteformular wäre es jedoch unmöglich den Passus "Angekommen bin ich am" auszufüllen, da kein Zug im Reiseverlauf genommen werden konnte.

Trotzdem bist du ja irgendwann angekommen.

Als Pflichtfeld wäre es jedoch zwingend auszufüllen. Erschwerend kommt hinzu, dass zwischen Köln und Solingen der VRS-Tarif Anwendung findet, sofern - wie hier - kein FV genutzt wird.

Und? Die gesetzlichen Fahrgastrechte gelten natürlich trotzdem.

--
Weg mit dem 4744!

"Wie weit kann ich mit der Mobilitätsgarantie NRW fahren?"

Tobs, Region Köln/Bonn, Sonntag, 05.05.2024, 14:11 (vor 13 Tagen) @ JeDi
bearbeitet von Tobs, Sonntag, 05.05.2024, 14:13

Da es so schön passt, möchte ich mich mit einem konkreten Beispiel und einer Frage anschließen. Folgende Verbindung am Morgen des heutigen Tages (4. Mai 2024):

Abfahrt Solingen Grünewald (S7): 01:00 Uhr
Ankunft Solingen Hbf: 01:07 Uhr

Abfahrt Solingen Hbf (RB 48): 01:37 Uhr
Ankunft Köln Hbf: 02:05 Uhr

Tatsächlich ist die genannte Fahrt der S7 ausgefallen, ohne vorherige Bekanntgabe des Ausfalls. Es darf also, Regel des 60 Minuten verspäteten Eintreffens am Ziel erfüllend, um 01:20 Uhr das Taxi bestellt werden, sofern am dortigen Taxiplatz keines stehen sollte. Der Anschluss in Solingen Hbf ist nunmehr unerreichbar, so dass gleich nach Köln gefahren wird.
Meine Frage hierzu: Muss hier zwangsläufig auf die Mobilitätsgarantie NRW oder kann auch - alternativ - auf die Fahrgastrechte zurückgegriffen werden?

Wie siehst du hier einen Anspruch aus der Mobilitätsgarantie NRW für ein Taxi bis Köln?

"Wie weit kann ich mit der Mobilitätsgarantie NRW fahren?

Die Serviceleistung der Mobilitätsgarantie NRW beginnt an der Abfahrtshaltestelle und gilt bis zum eigentlichen Ziel der geplanten Fahrt im NRW-​Nahverkehr. Dies kann auch eine Adresse sein."

Das eigentliche Ziel wäre hier ja Köln Hbf, dann in Solingen Hbf "nur" umgestiegen wird. Aber das ist natürlich eine Interpretationsfrage, denn der Zwischenhalt könnte auch als eigentliches Ziel verstanden werden. Dagegen spricht in meinen Augen jedoch der Passus mit der Adresse.

Anschlussverluste sind dort nicht abgedeckt, von der Mobi kriegst du das Taxi also maximal bis Ohligs. Grundsätzlich besteht aber eine Wahlmöglichkeit.

Da bin ich dabei. Ausgangspunkt ist ja die Verspätung in Grünewald. Fraglich ist daher für mich nur, wie weit man fahren darf.

Die Fahrgastrechte scheinen Taxikosten bis zu 120.00 € vorzusehen, die Mobilitätsgarantie jedoch nur bis 60.00 €. Beim Fahrgastrechteformular wäre es jedoch unmöglich den Passus "Angekommen bin ich am" auszufüllen, da kein Zug im Reiseverlauf genommen werden konnte.

Trotzdem bist du ja irgendwann angekommen.

Als Pflichtfeld wäre es jedoch zwingend auszufüllen. Erschwerend kommt hinzu, dass zwischen Köln und Solingen der VRS-Tarif Anwendung findet, sofern - wie hier - kein FV genutzt wird.

Und? Die gesetzlichen Fahrgastrechte gelten natürlich trotzdem.

Im deutschen Beamtenland könnte ich mir halt nur vorstellen, dass der Antrag unbearbeitet bleibt, da einige Felder (z. B. Nummer des alternativ genutzten Zuges) zwangsläufig offen bleiben. Du hast natürlich vollkommen recht mit Deiner Aussage, aber halt auch Recht bekommen ...

"Wie weit kann ich mit der Mobilitätsgarantie NRW fahren?"

Barzahlung, Sonntag, 05.05.2024, 14:35 (vor 13 Tagen) @ Tobs

Im deutschen Beamtenland könnte ich mir halt nur vorstellen, dass der Antrag unbearbeitet bleibt, da einige Felder (z. B. Nummer des alternativ genutzten Zuges) zwangsläufig offen bleiben. Du hast natürlich vollkommen recht mit Deiner Aussage, aber halt auch Recht bekommen ...

Eisenbahnunternehmen sind keine Behörden.

Du hast übrigens das falsche Formular. In Deinem Fall wird das SC FGR die Beschwerde nämlich gar nicht bearbeiten, da die Rheinruhrbahn dort nicht mitmacht.

Das richtige Formular ist das hier:
https://www.rhein-ruhr-bahn.de/de/service/fahrgastrechte/online-formular

Du kannst den Anspruch aber grundsätzlich auch immer formlos an die Impressums-Mail beim Beförderer geltend machen. Hier ist nur zu beachten, dass die E-Mail alle erforderlichen Belege und Angaben zum Reiseverlauf enthält, sowie Name, Adresse und Bankverbindung.

FGR bei nächtlich Ausfall: Bsp. + ? (Mobilitätsgarantie NRW)

paisadar, Samstag, 04.05.2024, 23:21 (vor 13 Tagen) @ Tobs

Da es so schön passt, möchte ich mich mit einem konkreten Beispiel und einer Frage anschließen. Folgende Verbindung am Morgen des heutigen Tages (4. Mai 2024):

Abfahrt Solingen Grünewald (S7): 01:00 Uhr
Ankunft Solingen Hbf: 01:07 Uhr

Abfahrt Solingen Hbf (RB 48): 01:37 Uhr
Ankunft Köln Hbf: 02:05 Uhr

Tatsächlich ist die genannte Fahrt der S7 ausgefallen, ohne vorherige Bekanntgabe des Ausfalls. Es darf also, Regel des 60 Minuten verspäteten Eintreffens am Ziel erfüllend, um 01:20 Uhr das Taxi bestellt werden, sofern am dortigen Taxiplatz keines stehen sollte. Der Anschluss in Solingen Hbf ist nunmehr unerreichbar, so dass gleich nach Köln gefahren wird.

Meine Frage hierzu: Muss hier zwangsläufig auf die Mobilitätsgarantie NRW oder kann auch - alternativ - auf die Fahrgastrechte zurückgegriffen werden?

Die Fahrgastrechte scheinen Taxikosten bis zu 120.00 € vorzusehen, die Mobilitätsgarantie jedoch nur bis 60.00 €. Beim Fahrgastrechteformular wäre es jedoch unmöglich den Passus "Angekommen bin ich am" auszufüllen, da kein Zug im Reiseverlauf genommen werden konnte. Als Pflichtfeld wäre es jedoch zwingend auszufüllen. Erschwerend kommt hinzu, dass zwischen Köln und Solingen der VRS-Tarif Anwendung findet, sofern - wie hier - kein FV genutzt wird.


In dem geschilderten Fall wäre ich im Rahmen der VRR-/NRW-Mobilitätsgarantie mit dem Taxi von Solingen-Grünewald nach Solingen Hbf. gefahren, um in Solingen Hbf. noch die RB48 zu bekommen. Du hättest die Taxiquittung aber auch als Fahrgastrechtefall einreichen können, wenn dein Fahrtziel Solingen Hbf. gewesen wäre, weil die nächste S7 erst in 60 Minuten gefahren wäre.
Taxikosten nach Köln Hbf. im Rahmen der Fahrgastrechte hätte dir Transdev nicht erstattet, weil eine Verspätung von "nur" 59 Minuten in Köln Hbf. zu erwarten war :-) Bessere Chancen hättest du mit Ankunft in K-Messe/Deutz gehabt.

FGR bei nächtlichem Ausfall: Konkret beispielhafte Nachfrage

Tobs, Region Köln/Bonn, Dienstag, 14.05.2024, 18:32 (vor 4 Tagen) @ paisadar

Hallo,

Taxikosten nach Köln Hbf. im Rahmen der Fahrgastrechte hätte dir Transdev nicht erstattet, weil eine Verspätung von "nur" 59 Minuten in Köln Hbf. zu erwarten war :-) Bessere Chancen hättest du mit Ankunft in K-Messe/Deutz gehabt.

Anders als beim Kölner Hbf., zeigt mir der DB Navigator nach Messe/Deutz noch folgende Verbindung an:

Abfahrt Grünewald (Bus NE25): 01:19 Uhr
Ankunft Graf-Wilhelm-Platz (Solingen): 01:21 Uhr

Abfahrt Graf-Wilhelm-Platz (SG; NE 23): 01:30 Uhr
Ankunft Wuppertal-Vohwinkel (Bahnhof): 01:58 Uhr

Abfahrt Wuppertal-Vohwinkel (RE 4): 02:06 Uhr
Ankunft Düsseldorf Hbf: 02:20 Uhr

Abfahrt Düsseldorf Hbf (ICE 921): 02:40 Uhr
Ankunft Köln Messe/Deutz: 02:58 Uhr

Wäre ich gezwungen, diese Verbindung zu nehmen, um eben weniger als 60 Minuten verspätet einzutreffen?

NB: Dass diese Option im konkreten Fall, wegen der Notwendigkeit, 20 Minuten zu warten, entfällt, sei außen vor. Wäre auf einen entsprechenden Vorwurf des betroffen EVU zu reagieren, fände ich die Argumentation mit 19 - statt zwanzig Minuten - etwas schwach.

> In dem geschilderten Fall wäre ich im Rahmen der VRR-/NRW-Mobilitätsgarantie mit dem Taxi von Solingen-Grünewald nach Solingen Hbf. gefahren, um in Solingen Hbf. noch die RB48 zu bekommen. Du hättest die Taxiquittung aber auch als Fahrgastrechtefall einreichen können, wenn dein Fahrtziel Solingen Hbf. gewesen wäre, weil die nächste S7 erst in 60 Minuten gefahren wäre.

Das wäre natürlich der Königsweg, zumal ein*e jede*r die Kosten für das Taxi zu gering wie möglich halten wollen dürfte. Entfällt der Zug aber unangekündigt, muss man(n) halt zwanzig Minuten warten, bis die Fahrgastrechte greifen. (Da die Fahrzeit nur sieben Minuten beträgt, würde der Anschlusszug auch noch bei einer Verspätung von 25 Minuten erreicht werden.) Von Solingen Grünewald den Solinger Hbf. aber mit dem Taxi in den verbleibenden 17 Minuten zu erreichen, halte ich jedoch für relativ knapp, zumal auch noch die Zeit bis zu dessen Eintreffen (= so keines bereits vor Ort) von ebd. guten Viertelstunde abgezogen werden muss.

OT: Taxikosten minimieren

611 040, Erfurt, Dienstag, 14.05.2024, 19:27 (vor 4 Tagen) @ Tobs

Wieso sollte man die Taxikosten für das EVU so gering wie möglich halten.
Wenn ich schon von so einem Fall betroffen bin, möchte ich je nach Situation a) möglichst bequem oder b) möglichst schnell ankommen.

Da ich Zug fahren generell komfortabler als Taxifahren finde würde ich im Fall a), wenn es nur noch ums überhaupt ankommen geht, so weit wie möglich mit dem Zug fahren und dann im Taxi zum Ziel.

Im Fall b) würde ich sofort mit dem Taxi bis zum Ziel fahren, darauf hat man auch einen Anspruch. Es steht nirgends, dass man noch irgendwelche anderen Züge anfahren muss um ein paar km Taxi zu sparen. Das wäre mir wenns dringend ist auch ehrlich gesagt sch*** egal.

--
❤ 611, 612, 642, 644, 425, ICE-T, IC1 ❤

OT: Taxikosten minimieren

Rook, Dienstag, 14.05.2024, 19:59 (vor 4 Tagen) @ 611 040

Wieso sollte man die Taxikosten für das EVU so gering wie möglich halten.
Wenn ich schon von so einem Fall betroffen bin, möchte ich je nach Situation a) möglichst bequem oder b) möglichst schnell ankommen.

Da ich Zug fahren generell komfortabler als Taxifahren finde würde ich im Fall a), wenn es nur noch ums überhaupt ankommen geht, so weit wie möglich mit dem Zug fahren und dann im Taxi zum Ziel.

Im Fall b) würde ich sofort mit dem Taxi bis zum Ziel fahren, darauf hat man auch einen Anspruch. Es steht nirgends, dass man noch irgendwelche anderen Züge anfahren muss um ein paar km Taxi zu sparen. Das wäre mir wenns dringend ist auch ehrlich gesagt sch*** egal.

Für den Fahrgast gilt eine Schadensminderungspflicht, d.h. Kosten für alternative Beförderungen (z.B. Taxikosten) sind möglichst gering zu halten.

--
Viele Grüße
Rook

Taxikosten bis zum Zielbahnhof

Barzahlung, Dienstag, 14.05.2024, 20:23 (vor 3 Tagen) @ Rook
bearbeitet von Barzahlung, Dienstag, 14.05.2024, 20:25

Für den Fahrgast gilt eine Schadensminderungspflicht, d.h. Kosten für alternative Beförderungen (z.B. Taxikosten) sind möglichst gering zu halten.

Wobei das so 1. nicht in der EVO steht und ich 2. meine, dass sich das auf die Verkehrsmittelart bezieht und nicht auf die zurückgelegten Wegstrecken, d.h. wenn z.B. ein QDL genutzt wird und zum ausfallenden Regionalzug ein Linienbus fährt, dass hier dann nur die Kosten erstattet werden, die für die Busfahrt angefallen wären und nicht die für ein Taxi.

Vgl. Nr. 8.2.4 Teil A TB DT:

Das Eisenbahnunternehmen bietet dem Reisenden die Weiterbeförderung mit einem anderen Verkehrsmittel zum vertragsgemäßen Zielort an, sofern dies praktisch durchführbar ist.

Dies gilt:

▪ Wenn ihre fahrplanmäßige Ankunftszeit in den Zeitraum zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr fällt und vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass die Reisenden wegen einer Zugverspätung oder eines Zugausfalls ohne Nutzung dieses Verkehrsmittels min-destens 60 Minuten verspätet am Zielbahnhof ankommen wird,

▪ oder wenn ein Zug ausfällt, es sich bei dem von den Reisenden gewählten Zug um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Reisende wegen des Aus-falls dieses Zuges den vertragsgemäßen Zielbahnhof ohne Nutzung des anderen Ver-kehrsmittels nicht mehr bis um 24.00 Uhr erreichen kann.

Bietet das Eisenbahnunternehmen den Reisenden nicht die Weiterbeförderung in einem an-deren Verkehrsmittel an und ist es den Reisenden aus vom Eisenbahnunternehmen zu vertre-tenden Gründen nicht möglich, mit dem Eisenbahnunternehmen in Kontakt zu treten (Kon-taktaufnahme vor Ort mit einer Verkaufsstelle bzw. Informationsstelle oder Personal des ge-nutzten Zuges) und nutzen die Reisenden daraufhin selbständig ein anderes Verkehrsmittel für die Weiterfahrt zum vertragsgemäßen Zielort, so haben sie einen Anspruch auf Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 120 €.

https://deutschlandtarifverbund.de/wp-content/uploads/2023/12/20231201_A_1_TB-DTV-Grund...

RSS-Feed dieser Diskussion
powered by my little forum