Fahrkosten bei BC100 dem Kunden in Rechnung stellen (Allgemeines Forum)

markman, Sonntag, 09.06.2019, 12:34 (vor 1783 Tagen)

Moin,

ich denke, es gibt hier auch viele Selbstständige, die eine BC100 haben und Rechnungen mit Fahrtkosten erstellen müssen. Wie macht Ihr das? Habt ihr das vorab im Vertrag mit einer Pauschale vereinbart, z.B. Hannover - Hamburg, 1. Klasse 50 EUR oder 70 EUR?

Tipps sind gerne willkommen, danke!

Gruß,
Markman

Fahrkosten bei BC100 dem Kunden in Rechnung stellen

rainman51, Paderborn, Sonntag, 09.06.2019, 12:40 (vor 1783 Tagen) @ markman

Einfach pauschal angeben. Wird ja bei der Preisvereinbarung mit eingepreist.

Fahrkosten bei BC100 dem Kunden in Rechnung stellen

ice_pendler, Sonntag, 09.06.2019, 12:56 (vor 1783 Tagen) @ markman
bearbeitet von ice_pendler, Sonntag, 09.06.2019, 12:56

Du willst ja keinen Gewinn machen oder den Kunden übervorteilen.

Am einfachsten kaufst du eine Fahrkarte und rechnest die ab.
Dann ist deine BC 100 eine Sache zwischen Finanzamt und dir.


Dann kannst du mit den Kunden auch alles ausmachen, was du willst.
Musst es halt vorher ausmachen.

Meine Kunden kriegen eine Fahrkarte und sind damit einverstanden.

BFahrkosten bei BC100 dem Kunden in Rechnung stellen

markman, Sonntag, 09.06.2019, 14:31 (vor 1783 Tagen) @ ice_pendler

das wäre aber teuer :-)

BC100 und dann Fahrkarten kaufen???

Gruß,
Markman

Fahrkosten bei BC100 dem Kunden in Rechnung stellen

Fulda_NBS, Sonntag, 09.06.2019, 14:22 (vor 1783 Tagen) @ markman

Wie sieht es mit 30 Cent / Km aus?

Fahrkosten bei BC100 dem Kunden in Rechnung stellen

markman, Sonntag, 09.06.2019, 14:30 (vor 1783 Tagen) @ Fulda_NBS

ein guter Hinweis. So könnte ich im Vertrag schreiben, dass unabhängig von der Beförderungsart 0,30 Cent/km abgerechnet werden, ggf. ein höhere Bertrag. Ob ich dann mit der Bahn oder Auto komme wäre egal, nachweisen müsste ich nur die Kilometer, keine Rechnung, keine Belege, prima,

Gruß,
Markman

Fahrkosten bei BC100 dem Kunden in Rechnung stellen

RadExpress, Sonntag, 09.06.2019, 15:25 (vor 1783 Tagen) @ markman

Wenn man die BC100 in Rechnung stellen will, gilt lt. unserer Buchhaltung :

Preis der BahnCard :365 Tage

Günstiger ist immer eine Pauschale zu vereinbaren , in denen neben der Fahrkosten auch die Arbeitszeit berechnet ist. Bei uns ist es ca 50€/h

Nutznießer meiner BC100 wäre der Arbeitgeber!

Bahngenießer, Sonntag, 09.06.2019, 16:35 (vor 1783 Tagen) @ markman
bearbeitet von Bahngenießer, Sonntag, 09.06.2019, 16:39

Moin,

ich denke, es gibt hier auch viele Selbstständige, die eine BC100 haben und Rechnungen mit Fahrtkosten erstellen müssen. Wie macht Ihr das? Habt ihr das vorab im Vertrag mit einer Pauschale vereinbart, z.B. Hannover - Hamburg, 1. Klasse 50 EUR oder 70 EUR?

Tipps sind gerne willkommen, danke!

Gruß,
Markman

Bei dem Konzern, bei dem ich beschäftigt bin, hätte ich einfach das Nachsehen:

1) DB-Fahrkarten und Reservierungen müssen bei einem Vertragsreisebüro geordert werden. Geht auch kurzfristig! (Sie werden mir dann gar nicht erst in Rechnung bestellt.)
2) Fahrkarten, die ich kaufen muss (z. B. Verbundfahrausweise), muss ich im Original zur Erstattung einreichen, sonst keine Erstattung!
3) Die Benutzung von Privat-PKW, Taxi usw. muss besonders genehmigt werden.

Wenn ich privat eine BahnCard besitze freut sich also der Arbeitgeber! (Laut Reisekostenrichtlinie sind vorhandene private BahnCards, Zeitkarten usw. zu nutzen.)

Nutznießer meiner BC100 wäre der Arbeitgeber!

Power132, Sonntag, 09.06.2019, 17:48 (vor 1783 Tagen) @ Bahngenießer

Und in Firmen werden solche Kosten über Betriebsausgaben abgesetzt und fließen nicht direkt an den Kunden weiter. Wie bei uns auch. Da gibts ne BC 2. Klasse nur bis max 50% und bei Nachweis von entsprechend vielen Fahrten.

Eine BC100 oder BC100 First haben nur wenn überhaupt nur unser CEO und CFO.

Nutznießer meiner BC100 wäre der Arbeitgeber!

Schlusslicht, Sonntag, 09.06.2019, 21:24 (vor 1782 Tagen) @ Bahngenießer

Mein Arbeitgeber möchte nicht, dass ich meine private BC100 für dienstliche Fahrten einsetze. Ich würde damit die günstigen Bedingungen des Vertragsreisebüros unterlaufen, sagt er.

So fahre ich halt oft mit zwei gültigen Fahrkarten durchs Land.

Ist aber hier irrelevant,...

heinz11, Sonntag, 09.06.2019, 21:57 (vor 1782 Tagen) @ Bahngenießer

...weil es um die Frage der Weiterberechnung der Reisekosten durch einen Selbständigen geht. Und die haben i.d.R. keinen Arbeitgeber...
;-)

Nutznießer meiner BC100 wäre der Arbeitgeber!

ThomasK, Montag, 10.06.2019, 12:45 (vor 1782 Tagen) @ Bahngenießer

Wenn ich privat eine BahnCard besitze freut sich also der Arbeitgeber! (Laut Reisekostenrichtlinie sind vorhandene private BahnCards, Zeitkarten usw. zu nutzen.)


Die Reisekostenrichtlinie deines Arbeitgebers ist unwirksam. Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmer nicht verpflichten, eine private BC 100 für Dienstreisen einzusetzen.

Vor Gericht würde er damit mit Pauken und Trompeten verlieren.

Ganz abgesehen davon würde der Arbeitgeber damit zusätzlich seinen Arbeitnehmer steuerrechtlich über das Ohr hauen.


Steuerrechtlich läuft das gemäß § 37b EStG wie folgt:


Die BC 100 kostet 4395 €.

Nun wird ermittelt, wie viel die Geschäftsreisen innerhalb des Kalenderjahres im Normaltarif (also keine BC 50 und kein Spartarif) gekostet hätten.

Jetzt gibt es drei Fälle:

1. Wert der Geschäftsreisen im Kalenderjahr unter 0,7 * 4395 € = 3076,5 €.

In dem Fall einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer üblicherweise gemäß § 37b EStG darauf, dass der Arbeitgeber 70 % der BC 100 bezahlt und der Arbeitnehmer 30 % der BC 100, also 1318,50 €, da andernfalls der Arbeitnehmer diese 1318,50 € als geldwerten Vorteil versteuern müsste. Im Hinblick darauf, dass als Geschäftsreise die Fahrt des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte nicht zählt, kommen mit dieser Lösung Arbeitgeber und Arbeitnehmer beide sehr gut weg, da dann der Arbeitnehmer auch keine Fahrtkosten mehr zwischen Wohnung und Arbeitsplatz hat und die BC 100 uneingeschränkt zusätzlich privat nutzen kann.

2. Wert der Geschäftsreisen im Kalenderjahr mehr als 3076,50 €, aber weniger als 4395 €.

In diesem Fall gilt dasselbe wie bei 1, jedoch mit dem Unterschied, dass der Arbeitnehmer nur noch den geringeren Differenzbetrag als geldwerten Vorteil versteuern müsste. Kosten die Dienstreisen z.B. 4000 €, dann muss der Arbeitnehmer nur noch 395 € als geldwerten Vorteil versteuern, es sei denn, er bezahlt 395 € für die BC 100 mit.

3. Wert der Geschäftsreisen im Kalenderjahr mindestens 4395 €.

In dem Fall kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die BC 100 vollständig bezahlen und dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung uneingeschränkt überlassen ohne das der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil versteuern müsste.


___________


Wenn aber der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zwingt, eine private BC 100 für Dienstreisen einzusetzen, dann haut er den Arbeitnehmer gleich doppelt über das Ohr, da eine private Bahncard 100 zu den Kosten der allgemeinen privaten Lebensführung zählt und steuerrechtlich im Normalfall nicht absetzbar ist.

Wenn der Arbeitgeber so unkooperativ ist, würde ich ihn zwingen, für Geschäftsreisen zusätzlich auch noch eine Einzelfahrt rauszurücken. Bei der Fahrkartenkontrolle zeigt man dann eben nur die Einzelfahrkarte und nicht die BC 100 vor und bittet den Zugbegleiter die Einzelfahrt zu entwerten, denn gemäß den Gesetzen der Spieltheorie muss destruktives Verhalten bestraft werden.

Im Geschäftsleben muss immer für BEIDE Seiten eine Nutzenniveausteigerung vorliegen.

Nutznießer meiner BC100 wäre der Arbeitgeber!

N-M, Nürnberg, Montag, 10.06.2019, 15:39 (vor 1782 Tagen) @ ThomasK

Wenn ich privat eine BahnCard besitze freut sich also der Arbeitgeber! (Laut Reisekostenrichtlinie sind vorhandene private BahnCards, Zeitkarten usw. zu nutzen.)

Die Reisekostenrichtlinie deines Arbeitgebers ist unwirksam. Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmer nicht verpflichten, eine private BC 100 für Dienstreisen einzusetzen.

Behauptest du das nur, oder gibts da auch eine Quelle dafür?

Zumindest der bayrische Staat schreibt genau das seinen Arbeitnehmern vor, nachzulesen z.B. hier (letzter Absatz):
Benutzt der Dienstreisende eine aus persönlichen Gründen erworbene BahnCard auch für Dienstreisen – wozu er aufgrund des Dienst- und Treueverhältnisses verpflichtet ist

Der Arbeitnehmer hat ja schließlich keinen Nachteil davon, da kann ich der Argumentation schon folgen, dass er dann zu wirtschaftlichem Handeln im Sinne des Arbeitgebers verpflichtet ist (zumindest als Angestellter beim Staat).

Ganz abgesehen davon würde der Arbeitgeber damit zusätzlich seinen Arbeitnehmer steuerrechtlich über das Ohr hauen.

Was soll steuerrechtlich das Problem sein, wenn der Arbeitnehmer seine privat erworbene und bezahlte(!) BC einsetzt, solange diese nicht erstattet wird?

Wenn aber der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zwingt, eine private BC 100 für Dienstreisen einzusetzen, dann haut er den Arbeitnehmer gleich doppelt über das Ohr, da eine private Bahncard 100 zu den Kosten der allgemeinen privaten Lebensführung zählt und steuerrechtlich im Normalfall nicht absetzbar ist.

Was ist daran "gleich doppelt übers Ohr hauen"?

Nutznießer meiner BC100 wäre der Arbeitgeber!

ThomasK, Montag, 10.06.2019, 16:36 (vor 1782 Tagen) @ N-M

Behauptest du das nur, oder gibts da auch eine Quelle dafür?


Hier z.B.:

https://openjur.de/u/300995.html

Randziffer 14:

14 Im Umkehrschluss könne daher der Dienstreisende nicht verpflichtet werden, privat beschaffte Fahrkarten für die Dienstreise zu nutzen. Insoweit sei der Rückgriff des Dienstherrn auf im Eigentum des Beamten stehende Sachen begrenzt. Dies ergebe sich auch aus § 5 Abs. 4 BRKG.


Zumindest der bayrische Staat schreibt genau das seinen Arbeitnehmern vor, nachzulesen z.B. hier (letzter Absatz):

Es ist bei weitem nicht das erste Mal, dass der Freistaat Bayern verfassungswidrige Gesetze beschließt.

Der Arbeitgeber hat NUR das Recht eine fiktive Fahrkartenerstattung bei Benutzung einer privaten BC 100 für Dienstreisen abzulehnen.

Nimmt der Arbeitgeber dieses Recht für sich in Anspruch, dann bedeutet dies aber gleichzeitig, dass er den Mitarbeiter nicht verpflichten kann, seine private BC 100 für Dienstreisen einzusetzen, da er kein Zugriffsrecht auf das private Eigentum hat.

Was ist daran "gleich doppelt übers Ohr hauen"?


Wenn der Arbeitgeber die fiktive Kostenerstattung bei Geschäftsreisen bei der Benutzung einer privaten BC 100 ausschließt, dann drückt er dem Arbeitnehmer bei der BC 100 sämtliche Vorhaltungskosten auf das Auge und verhindert zusätzlich, dass er seine private BC 100 steuerrechtlich abziehen kann.

Ist eigentlich heute der Wirtschaftsunterricht in der Schule schon so schlecht, dass noch nicht einmal die elementarsten Grundlagen der Wirtschaftswissenschaft gelehrt werden?

______________

Abgesehen davon widerspricht die Regel dem Datenschutzgesetz, denn der Erwerb einer privaten BC 100 gehört zu den privaten Daten, zu deren Herausgabe der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht verpflichten darf.

Nutznießer meiner BC100 wäre der Arbeitgeber!

musicus, Montag, 10.06.2019, 17:06 (vor 1782 Tagen) @ ThomasK

Behauptest du das nur, oder gibts da auch eine Quelle dafür?

Hier z.B.:
https://openjur.de/u/300995.html
Randziffer 14:
14 Im Umkehrschluss könne daher der Dienstreisende nicht verpflichtet werden, privat beschaffte Fahrkarten für die Dienstreise zu nutzen. Insoweit sei der Rückgriff des Dienstherrn auf im Eigentum des Beamten stehende Sachen begrenzt. Dies ergebe sich auch aus § 5 Abs. 4 BRKG.

Das ist die Position der Klägerin.

Die Klage wurde mangels Begründung abgewiesen. (Rz 25)

Da anlässlich der Dienstreise keine Kosten entstehen, kann auch keine Erstattung stattfinden. (Rz. 32ff.)

Nutznießer meiner BC100 wäre der Arbeitgeber!

N-M, Nürnberg, Montag, 10.06.2019, 18:30 (vor 1782 Tagen) @ ThomasK

Behauptest du das nur, oder gibts da auch eine Quelle dafür?

Hier z.B.:

https://openjur.de/u/300995.html

Randziffer 14:

14 Im Umkehrschluss könne daher der Dienstreisende nicht verpflichtet werden, privat beschaffte Fahrkarten für die Dienstreise zu nutzen. Insoweit sei der Rückgriff des Dienstherrn auf im Eigentum des Beamten stehende Sachen begrenzt. Dies ergebe sich auch aus § 5 Abs. 4 BRKG.

Randziffer 14 ist doch nur eine Wiedergabe der Auffassung der Klägerin (s. Randziffer 12), keine Aussage des Gerichts. In der Urteilsbegründung steht nur, dass es keine Kostenerstattung gibt, aber nichts zur Frage, ob die private BC nun benutzt werden muss.
Das ist also keine Quelle für deine Behauptung.

Der Arbeitgeber hat NUR das Recht eine fiktive Fahrkartenerstattung bei Benutzung einer privaten BC 100 für Dienstreisen abzulehnen.

Nimmt der Arbeitgeber dieses Recht für sich in Anspruch, dann bedeutet dies aber gleichzeitig, dass er den Mitarbeiter nicht verpflichten kann, seine private BC 100 für Dienstreisen einzusetzen, da er kein Zugriffsrecht auf das private Eigentum hat.

Quelle?
Für mich als Laie greift der AG nicht auf das private Eigentum zu, sondern verpflichtet den AN nur, die Dienstreise in der wirtschaftlichsten Weise durchzuführen.
Wenn es z.B. einen Seniorenrabatt ab 60 bei der Bahn gäbe, und der AN ist rabattberechtigt, müsste der AN doch sicher auch ein solches Seniorenticket buchen anstatt des regulären Preises?

Was ist daran "gleich doppelt übers Ohr hauen"?

Wenn der Arbeitgeber die fiktive Kostenerstattung bei Geschäftsreisen bei der Benutzung einer privaten BC 100 ausschließt, dann drückt er dem Arbeitnehmer bei der BC 100 sämtliche Vorhaltungskosten auf das Auge

Sämtliche Kosten die für den AN anfallen hätte dieser ja sowieso, auch wenn der die private BC nicht dienstlich nutzt.

und verhindert zusätzlich, dass er seine private BC 100 steuerrechtlich abziehen kann.

Wieso verhindert eine dienstliche Nutzung der privaten BC ohne Erstattung einen Abzug z.B. als Werbungskosten? Eine private Nutzung der BC jenseits des Pendelns tut dies doch meines Wissens nach auch nicht. (Angenommen, dass eine BC 100 vorhanden ist, die sich schon alleine fürs Pendeln lohnt.) Da müsste das Finanzamt ja sonst bei jedem, der eine Jahreskarte absetzen will, eine Aufschlüsselung verlangen, wie groß der aufs Pendeln fallende Anteil der Fahrten ist.

Ist eigentlich heute der Wirtschaftsunterricht in der Schule schon so schlecht, dass noch nicht einmal die elementarsten Grundlagen der Wirtschaftswissenschaft gelehrt werden?

Was haben die elementarsten Grundlagen der Wirtschaftswissenschaft mit dem Einsatz einer privaten BC für Dienstreisen zu tun?

Abgesehen davon widerspricht die Regel dem Datenschutzgesetz, denn der Erwerb einer privaten BC 100 gehört zu den privaten Daten, zu deren Herausgabe der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht verpflichten darf.

Interessanter Punkt, aber der AG fragt den AN ja gar nicht nach Vorhandensein einer BC. Ob der AN mit BC 100 gefahren ist oder sich von einem Bekannten gratis hat mitnehmen lassen oder schlicht vergessen hat die Fahrkarte einzureichen, erfährt der AG nicht.

Punkte nicht nutzen dürfen aber private BC nutzen müssen

martarosenberg, Montag, 10.06.2019, 14:02 (vor 1782 Tagen) @ Bahngenießer
bearbeitet von martarosenberg, Montag, 10.06.2019, 14:03

Wenn ich privat eine BahnCard besitze freut sich also der Arbeitgeber! (Laut Reisekostenrichtlinie sind vorhandene private BahnCards, Zeitkarten usw. zu nutzen.)

Und andersherum dürfen bei Dienstreisen gesammelte Punkte nicht privat genutzt werden. (-> Uni.) Sehr unfair, was dazu führt, dass ich ggf. "aus Protest" auch nicht die eigene BC nutze.

Fahrkosten bei BC100 dem Kunden in Rechnung stellen

PhilippK, Sonntag, 09.06.2019, 23:25 (vor 1782 Tagen) @ markman

Problematisch ist ja, dass du bei einer BC100 die tatsächlich anfallenden Kosten nur sehr schwer ermitteln kannst.

Welcher Ansatz sich anbietet, hängt etwas davon ab, ob du bei jedem Termin beim Auftraggeber vor Ort bist und ob der Ort konstant oder wechselnd ist.

Ansatz 1: in den Kosten einrechnen

Der Tagessatz enthält die Fahrtkosten an den Standort A-Stadt des Auftraggebers.

Der einfachen Handhabung steht hier das Problem entgegen, wenn mal nicht in A-Stadt gearbeitet werden soll.

Ansatz 2: Pauschalieren

Für Tätigkeiten am Standort A-Stadt des Auftraggebers werden Reisekosten pauschal in Höhe von x Euro in Rechnung gestellt.

Das ist i.d.R. wohl der einfachste und praktikabelste Ansatz.

Ansatz 3: Pauschale Kosten pro Kilometer

Für Reisekosten werden x Cent je Entfernungskilometer in Rechnung gestellt.

Erfordert schon etwas mehr Abrechnungsaufwand, könnte evtl. auch zu Diskussionen führen, wenn die Reisekosten als unpassend angesehen werden.

Ansatz 4: Verweis auf Referenzkosten

Für Reisekosten werden die Kosten für eine ICE-Fahrkarte 1. Klasse mit BahnCard 50 in Rechnung gestellt.

Idealerweise kombiniert man das wohl:

Für Tätigkeiten am Standort A-Stadt des Auftraggebers werden Reisekosten pauschal in Höhe von x Euro in Rechnung gestellt. Werden Tätigkeiten auf Weisung des Auftraggebers an einem anderen Ort durchgeführt, so werden die tatsächlich anfallenden Reisekosten in Rechnung gestellt, wobei für Fahrten innerhalb Deutschlands die Kosten für eine ICE-Fahrkarte 1. Klasse mit BahnCard 50 angesetzt werden.

Gruß, Philipp

Fahrkosten bei BC100 dem Kunden in Rechnung stellen

sflori, Montag, 10.06.2019, 11:37 (vor 1782 Tagen) @ markman

Tipps sind gerne willkommen, danke!

Ich würde einen Flexpreis mit BC25-Rabatt in Rechnung stellen. Das hält jeder Nachprüfung stand und das Unternehmen kennt die Fahrkartenart.

Bei irgendwelchen BC100-Anteilen gibts nur überflüssige Diskussionen.


Bye. Flo.

vollen Flexpreis in Rechnung stellen.

BahnFanFritzlar, Montag, 10.06.2019, 12:55 (vor 1782 Tagen) @ sflori
bearbeitet von BahnFanFritzlar, Montag, 10.06.2019, 12:56

Tipps sind gerne willkommen, danke!


Ich würde einen Flexpreis mit BC25-Rabatt in Rechnung stellen. Das hält jeder Nachprüfung stand und das Unternehmen kennt die Fahrkartenart.

Bei irgendwelchen BC100-Anteilen gibts nur überflüssige Diskussionen.


Bye. Flo.

So sehe ich das auch.
Den regulären Preis in Rechnung stellen, welche eine Einzelfahrt kosten würde.
BC25-Rabatt würde ich nicht abziehen.

Und dann ist ja noch die ReiseZEIT abzugelten.
Es gibt z.B. Firmen die berechnen pauschal 1,00 EUR PKW-Km für Kfz-Nutzung *und* Reisezeit.

Und falls es zu einer Diskussion mit dem Kunden kommen sollte:
Im Falle einer PKW-Nutzung würde er ja auch die vollen Kosten tragen.
Von daher - vollen Flexpreis berechnen.

Ausserden:
Weis denn der Kunde von deiner BC100.
Musste Ihm ja nicht mitteilen.

Fahrkosten bei BC100 dem Kunden in Rechnung stellen

markman, Montag, 10.06.2019, 13:27 (vor 1782 Tagen) @ sflori

Tipps sind gerne willkommen, danke!


Ich würde einen Flexpreis mit BC25-Rabatt in Rechnung stellen. Das hält jeder Nachprüfung stand und das Unternehmen kennt die Fahrkartenart.

Bei irgendwelchen BC100-Anteilen gibts nur überflüssige Diskussionen.

ja, das hatte ich vorher stehen, als ich BC25 auch hatte. Ein Nachweis habe ich erbracht. Vielleicht sollte man in dem Vertrag aufnehmen, dass ein Nachweis nicht zu erbringen ist und auf bahn.de selber eingesehen werden kann.

Bei mir stellt sich nun die Frage, was mache ich, wenn ich mit der Bahn anreise und ein Mietwagen, z.B. Flinkster hinzu kommt? Wäre doch komisch, dass für die Bahnfahrt kein Nachweis erbracht werden kann/soll, bei einem Mietwagen man aber eine Rechnung beilegen müsste?

Gruß,
Markman

Nachweise

Power132, Montag, 10.06.2019, 13:39 (vor 1782 Tagen) @ markman

ja, das hatte ich vorher stehen, als ich BC25 auch hatte. Ein Nachweis habe ich erbracht. Vielleicht sollte man in dem Vertrag aufnehmen, dass ein Nachweis nicht zu erbringen ist und auf bahn.de selber eingesehen werden kann.

Dann würde ich mir dir keine Geschäfte machen. Du stellst eine Leistung in Rechnung, die ich selber recherchieren muss. Was bist du dann für ein Vertragspartner?! Außerdem ist so ein Nachweis für die Buchhaltung und Steuer zwingend erforderlich. Schon mal was von Rechnungs und Buchprüfung gehört?
Und der Grundsatz "Keine Erstattung ohne Nachweis" gilt hier genauso - im B2B Bereich reicht eine einfache Steuererklärung über Elster nun mal kaum aus.

Nachweise

markman, Montag, 10.06.2019, 13:51 (vor 1782 Tagen) @ Power132
bearbeitet von markman, Montag, 10.06.2019, 13:54

ja, das hatte ich vorher stehen, als ich BC25 auch hatte. Ein Nachweis habe ich erbracht. Vielleicht sollte man in dem Vertrag aufnehmen, dass ein Nachweis nicht zu erbringen ist und auf bahn.de selber eingesehen werden kann.


Dann würde ich mir dir keine Geschäfte machen. Du stellst eine Leistung in Rechnung, die ich selber recherchieren muss. Was bist du dann für ein Vertragspartner?! Außerdem ist so ein Nachweis für die Buchhaltung und Steuer zwingend erforderlich. Schon mal was von Rechnungs und Buchprüfung gehört?
Und der Grundsatz "Keine Erstattung ohne Nachweis" gilt hier genauso - im B2B Bereich reicht eine einfache Steuererklärung über Elster nun mal kaum aus.

da hast Du aber keine Ahnung von Rechnungen.

Die Fahrtkosten sind eine Teilleistung der Gesamtrechnung. Daher braucht der Rechnungsempfänger keine Nachweise über die einzelnen Postionen für seine Buchhaltung.

Beispiel: Wenn Du von einem Rechtsanwalt eine Rechnung bekommt, da dieser zu Gericht erschieben ist, eine Terminsgebühr und Fahrtkosten abrechnent, dann buche ich das unter "Rechtsanwaltkosten", wo auch sonst. Der Rechtsanwalt weist mir auch nichts nach. Bitte das nicht anzweifeln, ich habe ich meinen Tätigkeit oft mit RAs zu tun.

Worum geht es eigentlich?

1. Auftragnehmer (ich) möchte sich um seine Kernaufgaben kümmern und nicht bei jeder Fahrt nachdenken, was er alles abrechngen könnte oder sollte und daher im Vorfeld klare Vertragbedingungen vorlegen.

2. Auftraggeber sollte vorher wissen, welche Kosten auf ihn zukommen (0,30 oder 0,50 EUR/km oder Bahnfahrt 1. Klasse. Wenn er viel Zeit und Langeweile hat, schaut er vielleicht nach oder auch nicht.

Verträge kommen nicht zu Stande, weil die Reistekosten nicht klar ausgedrückt sind. Das darf und kann ich Dir aus fast 20 Jahren Selbstständigkeit berichten.
Die Fahrtkosten machen bei mir vielleicht 5% der Gesamtleistung aus.

Gruß,
Markman

Nachweise

Power132, Montag, 10.06.2019, 14:03 (vor 1782 Tagen) @ markman
bearbeitet von Power132, Montag, 10.06.2019, 14:04

Mag ja sein, dass es diese Variante gibt. Aber dem Kunden die Arbeit zur Recherche über eine erbrachte Dienstleistung zu überlassen zeugt von wenig Transparenz, gerade dann, wenn dieser im Tarifdschungel sich dann quasi selbst zu rechtfinden muss.

Schreibst du deinem Kunden im Nachhinein auch - such es dir selber raus - wenn er doch eine detatillierte Rechnung braucht?

Nachweise

markman, Montag, 10.06.2019, 14:26 (vor 1782 Tagen) @ Power132

Schreibst du deinem Kunden im Nachhinein auch - such es dir selber raus - wenn er doch eine detatillierte Rechnung braucht?

nein, bislang lautete eine Rechnung:

x.xxx EUR (Beratungshonorar, netto)
+ xxx EUR (Fahrtkosten, netto)

= x.xxx EUR (Gesamtleistung, netto)
+ x.xxx EUR (19% Ust.)

= x.xxx EUR (Gesamtbetrag, brutto)


Der Imperativ "such es dir selber raus" wäre rech´t unfreundlich. Wenn jemand die Fahrtkosten anzweifelt, kann er doch selber nachschauen (bahn.de, Start und Ziel eingeben). Verliert man nicht sein Gesicht, wenn man pauschal kleingeistig etwas einfordert, was nicht vereinbart war? Sollte man sich überlegen, wenn man weiterhin von dem Auftragnehmer mal eine Frage beantwortet haben möchte. Denn sonst würde ich einen Anruf, der 5 Minuten dauert, mal einfach abrechnen :-)

Gruß,
Markman

Fahrtkosten von 5% der Gesamtkosten

funthomas, Montag, 10.06.2019, 17:42 (vor 1782 Tagen) @ markman

Die Fahrtkosten machen bei mir vielleicht 5% der Gesamtleistung aus.

Aber ganz ehrlich: was soll dann die ganze Show mir den Fahrtkosten?
Du hast einen Tagessatz und da sind die Spesen (und zwar alle) schon enthalten - fertig!

Da weiß der Kunde immer woran er ist. Und ob du nun mit dem Auto kommst, der Bahn oder am Zielort übernachtest, alles deine Entscheidung. Der Kunde weiß womit er kalkulieren kann.

So hab ich das bei hunderten Dienstreisen gemacht, nie gabs Mecker. Hätte ich angefangen die Kosten aufzudröseln und den Kunden mit Flexpreisen und Bahncard zu kommen, die hätten mich ausgelacht.
Einreichen von einer Fahrkarte und Erstattung derselben kenne ich nur von Praktikanten, dem man freundlicherweise seine Fahrkarte erstattet, aber nicht unter Selbstständigen/Firmen.

funthomas

Fahrtkosten von 5% der Gesamtkosten

fbettker, Dienstag, 11.06.2019, 14:15 (vor 1781 Tagen) @ funthomas

Die Fahrtkosten machen bei mir vielleicht 5% der Gesamtleistung aus.


Aber ganz ehrlich: was soll dann die ganze Show mir den Fahrtkosten?
Du hast einen Tagessatz und da sind die Spesen (und zwar alle) schon enthalten - fertig!

Da weiß der Kunde immer woran er ist. Und ob du nun mit dem Auto kommst, der Bahn oder am Zielort übernachtest, alles deine Entscheidung. Der Kunde weiß womit er kalkulieren kann.

So hab ich das bei hunderten Dienstreisen gemacht, nie gabs Mecker. Hätte ich angefangen die Kosten aufzudröseln und den Kunden mit Flexpreisen und Bahncard zu kommen, die hätten mich ausgelacht.
Einreichen von einer Fahrkarte und Erstattung derselben kenne ich nur von Praktikanten, dem man freundlicherweise seine Fahrkarte erstattet, aber nicht unter Selbstständigen/Firmen.

funthomas

Genauso sehe ich es auch. Ich bin zwar nicht selbständig sondern angestellt, nutze aber auch die BC100 beruflich (und wurde dementsprechend von meiner Firma bezahlt).

Fahrtkosten sind im dem Tages- bzw. Stundensatz, die im Vertrag zwischen meinem Arbeitgeber und meinem Kunden vereinbart wurden, schon enthalten. Da wird nichts extra in Rechnung gestellt - das würde ja für beide Seiten nur zusätzlichen bürokratischen Aufwand, also zusätzliche Kosten bedeuten. In dem Vertrag steht explizit drin, dass alle weiteren Kosten (z.B. auch Hotelkosten) mit dem Tages-/Stundensatz abgegolten sind.

Nachweise

gnampf, Montag, 10.06.2019, 17:54 (vor 1782 Tagen) @ Power132

Dann würde ich mir dir keine Geschäfte machen. Du stellst eine Leistung in Rechnung, die ich selber recherchieren muss. Was bist du dann für ein Vertragspartner?! Außerdem ist so ein Nachweis für die Buchhaltung und Steuer zwingend erforderlich. Schon mal was von Rechnungs und Buchprüfung gehört?

Der Nachweis für die Buchhaltung und Steuer ist die von ihm ausgestellte Rechnung. Nicht anderes. Reicht er eine Rechnung seiner BC25, Flexpreis, etc. ein dient das ausschließlich zur Besänftigung des Auftraggebers, hat aber ansonsten keinerlei Relevanz.

Und der Grundsatz "Keine Erstattung ohne Nachweis" gilt hier genauso - im B2B Bereich reicht eine einfache Steuererklärung über Elster nun mal kaum aus.

Im B2B-Bereich schreibt man sich für gewöhnlich untereinander Rechnungen. Und wenn der Rechnungsempfänger der Ansicht ist das die berechnet Leistung der vereinbarten entspricht und erbracht (oder Vorkasse definiert) wurde, so weist er die Zahlung an.

Fahrkosten bei BC100 dem Kunden in Rechnung stellen

ThomasK, Montag, 10.06.2019, 13:02 (vor 1782 Tagen) @ markman

Moin,

ich denke, es gibt hier auch viele Selbstständige, die eine BC100 haben und Rechnungen mit Fahrtkosten erstellen müssen. Wie macht Ihr das? Habt ihr das vorab im Vertrag mit einer Pauschale vereinbart, z.B. Hannover - Hamburg, 1. Klasse 50 EUR oder 70 EUR?

Tipps sind gerne willkommen, danke!

Gruß,
Markman


Du stellst deinem Kunden einfach den Normalpreis in Rechnung. Ob du eine BC hast und wenn ja welche, hat den Kunden nicht zu interessieren.

Fahrkosten bei BC100 dem Kunden in Rechnung stellen

Ösi, Dienstag, 11.06.2019, 13:02 (vor 1781 Tagen) @ markman
bearbeitet von Ösi, Dienstag, 11.06.2019, 13:03

Ich mache das je nach Kunden unterschiedlich:

1. Manche Kunden haben Verträge, bei denen Reisekosten nicht anfallen. Das sind meistens Kunden, bei denen viel remote geht oder die nahe an meinem Büro sind.

2. Bei manchen Kunden fällt pro Anreise ein Pauschalbetrag an. Der Pauschalbetrag ist für Hin- und Rückfahrt üblicherweise nahe am Flexpreis. Das sind Kunden, bei denen es einen Einsatzort gibt.

3. Beim Rest fallen 30 Cent/Kilometer an, unabhängig vom Verkehrsmittel. Das sind Kunden mit wechselnden Einsatzorten oder Kunden, die auf 2. nicht eingehen wollen und bei denen ich 1. nicht anbiete.

Ich rechne dabei immer so ab, als wäre ich vom Büro losgefahren, auch wenn ich tatsächlich mit einer privaten oder anderen geschäftlichen Reise kombiniert habe.

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