? Fahrgastrechte bei 59-minütiger Verspätung (Allgemeines Forum)

Willstädter, Mittwoch, 21.01.2015, 23:18 (vor 3407 Tagen)

Kann mir jemand sagen, inwieweit man bei einer späteren Ankunft wegen eines verpaßten Anschlußzuges von genau 59 Minuten (Fulda ab 8:56 mit ICE783 nach München, Ankunft 11:39 Uhr statt Fulda ab 7:56 mit ICE581 bis Nürnberg und Umstieg in ICE1503 nach München, Ankunft dort um 10:40 Uhr) auch einen Anspruch auf Entschädigung erhält, da auf dem Fahrgastrechteformular von (ab) 60 Minuten die Rede ist? Für mich ist das eine Stunde, und es wäre meines Erachtens höchst spitzfindig, diese unsaubere Taktung dazu zu gebrauchen, bestimmte Verspätungen wegen 1 Minute zu ignorieren.
Da die ICEs aus Nürnberg Hbf in Müchen Hbf stündlich um die Minute :39 - :42 ankommen, gibt es diesen Fall sicher mehrfach am Tag, oder handelt es sich hier möglicherweise um Absicht, denn 59 < 60, also Pech gehabt?
Hat jemand Erfahrung mit diesem Fall?
Kann man bei alternativ auf eine Kulanzregelung hoffen?

kein Anspruch

Holger2, Mittwoch, 21.01.2015, 23:21 (vor 3407 Tagen) @ Willstädter

Den Fall hatte ich auch schon einmal: mit 58 min. Verspätung angekommen -> es besteht kein Anspruch.

! Fahrgastrechte bei 59-minütiger Verspätung

kaythxbye, Berlin, Mittwoch, 21.01.2015, 23:22 (vor 3407 Tagen) @ Willstädter

Nach meinen Erfahrungen ist die Bahn da sehr kulant und erstattet dir auch schon bei 59 Minuten die 25%.

! Fahrgastrechte bei 57-minütiger Verspätung

Florian, Mittwoch, 21.01.2015, 23:40 (vor 3407 Tagen) @ kaythxbye
bearbeitet von Florian, Mittwoch, 21.01.2015, 23:40

Nach meinen Erfahrungen ist die Bahn da sehr kulant und erstattet dir auch schon bei 59 Minuten die 25%.

Kulanz ist das weniger. Die DB kann die Verspätung nicht auf die Minute genau dokumentieren. Dazu müsste im RIS die Zeit der Türfreigabe abrufbar sein. Daher hat sich die DB mit dem EBA geeinigt, die Entschädigung schon zu zahlen, wenn die Verspätung nach den Angaben aus dem RIS mindestens 57 Minuten beträgt. Das ist wohl billiger als eine genauere Technik zur minutengenauen Dokumentation der tatsächlichen Türfreigabezeit anzuschaffen.

Gruß
Florian

! Fahrgastrechte bei 57-minütiger Verspätung

Tino, Donnerstag, 22.01.2015, 00:31 (vor 3407 Tagen) @ Florian

bei vielen Bahnhöfen wurden mittlerweile die Messpunkte (Einfahrsignale) entsprechend angepasst. In Frankfurt (Main) Hbf wird z. Bsp. zusätzlich eine Minute gegeben. Bei anderen Bahnhöfen wird teils auch die Zeit des Messpunktes (Ausfahrsignal) für die Ankunftszeit genommen. Man hat da also von technischer Seite schon etwas reagiert.

Fahrgastrechte bei 57-59 Minuten gemessener Verspätung

michael_seelze, Dienstag, 07.04.2015, 19:02 (vor 3331 Tagen) @ Florian

Nach meinen Erfahrungen ist die Bahn da sehr kulant und erstattet dir auch schon bei 59 Minuten die 25%.


Kulanz ist das weniger. Die DB kann die Verspätung nicht auf die Minute genau dokumentieren. Dazu müsste im RIS die Zeit der Türfreigabe abrufbar sein. Daher hat sich die DB mit dem EBA geeinigt, die Entschädigung schon zu zahlen, wenn die Verspätung nach den Angaben aus dem RIS mindestens 57 Minuten beträgt. Das ist wohl billiger als eine genauere Technik zur minutengenauen Dokumentation der tatsächlichen Türfreigabezeit anzuschaffen.

Richtig; dazu folgendes Zitat aus dem Beschluss des VG Köln vom 15.02.2013 (AZ 18 L 102/13, Abschnitte 31-34), welches auch auf das Außenverhältnis von DB und den Kunden (mit DB-Fahrkarte) eingeht (Hervorhebung durch mich):

Die Frage, ob sich die Antragstellerin an die Vereinbarung mit der Antragsgegnerin hält, bei Verspätungen von 59 Minuten eine Entschädigung nicht mit Rücksicht auf die eine fehlende Minute zu versagen, stellt sich angesichts des hier vorliegenden Sachverhalts zugleich als die Frage danach dar, ob die Antragstellerin ihre Verpflichtungen aus Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1371/2007 einhält.
Angesichts der von der Antragstellerin festgestellten Ungenauigkeiten in dem
Messverfahren bzw. dem Feststellungsverfahren (Abschneiden von Sekunden) hat
sich die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin selbst dazu bereit erklärt,
bei Verspätungen von 57 bis 59 Minuten eine Verspätungsentschädigung zu leisten. Da die Antragstellerin aufwändigere Messungen oder Prüfungen vermeiden wollte, die ggf. eine weitergehende Klarheit hinsichtlich der konkreten Dauer einer Verspätung hätten erbringen können, hat sie sich aus Praktikabilitätsgründen für dieses Verfahren entschieden. Dabei handelt es sich nach dem Verständnis der Kammer nicht um eine reine Kulanzregelung, deren Nichteinhaltung rechtlich nicht zu einem Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1371/2007 führen könnte, weil dort ein Anspruch auf Verspätungsentschädigung erst ab einer Verspätung von 60 Minuten vorgesehen ist. Vielmehr handelt es sich - angesichts des Kontextes mit den Ungenauigkeiten der Feststellung - um eine Regelung, die sicherstellen soll, dass begründete Anträge auf Verspätungsentschädigung nicht unter Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1371/200 abgelehnt werden.
Für die vorliegend angeforderten Unterlagen gilt dies umso mehr, weil hier nur Verspätungen von 59 Minuten in den Blick genommen wurden, auf die sich Messungenauigkeiten (Abschneiden von Sekunden) noch eher auswirken können
als bei Verspätungen von 57 oder 58 Minuten.
Vor diesem Hintergrund sind die von der Antragsgegnerin angeforderten
Unterlagen auch erforderlich zur Durchführung der Aufgaben der Eisenbahnaufsicht. Denn sie dienen der Feststellung, ob die Vorgaben des Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1371/2007 eingehalten werden. Soweit die Antragstellerin geltend macht, es handele sich ausschließlich um Unterlagen bezüglich Verspätungen, die durch nicht DB-eigene
Eisenbahnverkehrsunternehmen verursacht worden seien, bedarf diese Behauptung ggf. der Nachprüfung durch die Antragsgegnerin. Da die Antragstellerin - wie dargelegt - jedenfalls auch Adressatin des Fahrpreisentschädigungsanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1371/2007 ist, gilt ihre Zusage hinsichtlich der Behandlung von Anträgen mit einer Verspätung von 59 Minuten auch für diese Anträge.
Das Argument der Antragstellerin, sie könne nicht rechtlich bindend für andere
Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Zusage hinsichtlich einer Entschädigungspraxis machen, greift insoweit nicht durch. Denn es geht hier um die Handhabung eines gegen die Antragstellerin gerichteten Entschädigungsanspruchs. Hinzu kommt, dass die Ungenauigkeiten in der Feststellung bei dem von der Antragstellerin angewandten Verfahren ggf. auch dann vorliegen können, wenn etwa am Beginn und Ende der Beförderungskette die Antragstellerin und lediglich dazwischen ein nicht DB-eigenes
Eisenbahnverkehrsunternehmen tätig ist. Denn auch in diesem Fall wird die Frage,
ob eine Verspätung über 60 Minuten vorlag, nach dem Mess- und Feststellungsverfahren der Antragstellerin geklärt. Es gibt deshalb keinen sachlichen Grund, in diesem Fall die Zusage hinsichtlich der Behandlung des 59-Minuten-Falles nicht einzuhalten.
Für die Frage, wie die Antragstellerin ggf. im Innenverhältnis Rückgriff bei anderen
EVU nehmen kann, kann es indessen von Belang sein, sich mit diesen Unternehmen auf einheitliche Standards im Umgang mit derartigen geringfügigen Unterschreitungen zu einigen. Das hier allein maßgebliche Außenverhältnis der Antragstellerin zu den Fahrgästen wird davon jedoch nicht berührt.

soweit ich weiß, gilt die 60 Min Regel ab 57 Min Verspätung

Flatrate-Bahnfahren, Mittwoch, 21.01.2015, 23:22 (vor 3407 Tagen) @ Willstädter

- kein Text -

? Fahrgastrechte bei 59-minütiger Verspätung

Mario-ICE, Mittwoch, 21.01.2015, 23:36 (vor 3407 Tagen) @ Willstädter

Da die ICEs aus Nürnberg Hbf in Müchen Hbf stündlich um die Minute :39 - :42 ankommen, gibt es diesen Fall sicher mehrfach am Tag, oder handelt es sich hier möglicherweise um Absicht, denn 59 < 60, also Pech gehabt?
Hat jemand Erfahrung mit diesem Fall?
Kann man bei alternativ auf eine Kulanzregelung hoffen?

Klar da setzen sich extra die Fahrplanersteller hin um ja im Verspätungsfall bei der nächsten Verbindung nicht genau eine Stunde später da zu sein. Was macht man eigentlich dann bei dem nachfolgenden Takt, der dann 63 Min später da ist??
Manchmal frage ich mich wirklich, ob die Leute außer Verschwörungstheorien noch was anderes in der Birne haben.

Eher Frust

oppermad, Wuppertal/Wunstorf, Donnerstag, 22.01.2015, 08:59 (vor 3407 Tagen) @ Mario-ICE

Moin,

Klar da setzen sich extra die Fahrplanersteller hin um ja im Verspätungsfall bei der nächsten Verbindung nicht genau eine Stunde später da zu sein. Was macht man eigentlich dann bei dem nachfolgenden Takt, der dann 63 Min später da ist??
Manchmal frage ich mich wirklich, ob die Leute außer Verschwörungstheorien noch was anderes in der Birne haben.

ich war auch schon mehrfach von solchen Fahrplänen betroffen. Zunächst hat man eine Stunde Zeit verloren, was den weiteren Tagesplan massiv torpedieren kann und die Zeit ist ersatzlos weg. Nun könnte es 10,00 Euronen als kleine Entschädigung geben, aber auch die entfallen in diesem Fall. So bleiben unter dem Strich die gekaufte Fahrkarte und eine verlorene Stunde übrig und das ist auch mit Galgenhumor nicht immer erheiternd.

Grüße,

Dirk

Eher Frust

Mario-ICE, Donnerstag, 22.01.2015, 13:17 (vor 3407 Tagen) @ oppermad

Hier ging es aber schon eher in die Richtung das man glaubt, dass Fahrpläne bewusst so gestrickt werden um die Kundenrechte zu umgehen.

Eher Frust

Gambrinus, Donnerstag, 22.01.2015, 13:28 (vor 3407 Tagen) @ Mario-ICE

Hier ging es aber schon eher in die Richtung das man glaubt, dass Fahrpläne bewusst so gestrickt werden um die Kundenrechte zu umgehen.

Diesen Eindruck hatte ich ehrlich gesagt auch schon mal. Warum das aber so ist, kann ich mir nicht so recht erklären. Vielleicht kann das jemand an einem konkreten Beispiel erläutern.

Eher Frust

Mario-ICE, Donnerstag, 22.01.2015, 13:43 (vor 3407 Tagen) @ Gambrinus

Hier ging es aber schon eher in die Richtung das man glaubt, dass Fahrpläne bewusst so gestrickt werden um die Kundenrechte zu umgehen.


Diesen Eindruck hatte ich ehrlich gesagt auch schon mal. Warum das aber so ist, kann ich mir nicht so recht erklären. Vielleicht kann das jemand an einem konkreten Beispiel erläutern.

Glaubt hier wirklich jemand, da sitzen welche die sagen wir müssen hier 3 mi eher da sein wegen der Aushebelung der Fahrgastrechte? was ist denn im Vergleich zur nächsten Stunde, wo es dann 63 Minuten wären?

Eher Frust

Zangenabdruck, Donnerstag, 22.01.2015, 15:04 (vor 3407 Tagen) @ Mario-ICE

Glaubt hier wirklich jemand, da sitzen welche die sagen wir müssen hier 3 mi eher da sein wegen der Aushebelung der Fahrgastrechte? was ist denn im Vergleich zur nächsten Stunde, wo es dann 63 Minuten wären?

Da muss man dann zahlen, genau, wie wenn es 60 min wären.

Wenn ich allerdings tatsächlich 3 min Fahrzeitreserve hätte, würde ich doch den Takt folgendermaßen bauen:

Ankunft: 12:25, 13:24, 14:23, 15:22, 16:25, 17:24, ...

Ich hätte im zeitlichen Mittel meine Kosten durch die "FGR +60 Regelung" auf dieser Relation um 75% gesenkt!

Ich bezweifle dennoch, dass solche Überlegungen als Randbedingung beim Fahrplanstricken mit eingehen. Kann das Gefühl aber nochvollziehen, wenn man mal betroffen ist.

Nachtrag: Ich gehe nicht von einer Verschwörungstheorie aus!

oppermad, Wuppertal/Wunstorf, Donnerstag, 22.01.2015, 15:03 (vor 3407 Tagen) @ Mario-ICE

Moin,

ich wollte nur aufzeigen, dass ganz andere Gründe für Verstimmtheit vorliegen können. Aber solange die Züge in etwa pünktlich sind, erübrigt sich die Diskussion sowieso ;-)

Grüße,

Dirk

Anspruch besteht

Thomas, Mittwoch, 21.01.2015, 23:40 (vor 3407 Tagen) @ Willstädter

Hallo,

ja der Anspruch besteht. Das ist kein Problem.

Das Eisenbahnbundesamt und die Bahn haben dies so vereinbart. Der Hintergrund ist der, dass die Bahn nicht die genaue Ankunftszeit all ihrer Züge kennt bzw. die Erfassung ihr zu teuer ist. Daraufhin hat sich die Bahn damit einverstanden erklärt, auch wenige Minuten unter der magischen Grenze anzuerkennen. Es könnte ja sein, dass der angegebene Zug laut Fahrplan nur 58 Minuten hat, aber in Wirklichkeit es dann doch 60 Minuten werden.

Anspruch besteht

Andi M, Donnerstag, 22.01.2015, 01:29 (vor 3407 Tagen) @ Thomas

In der Lounge in Köln (2014, bei Nachfrage zu einem ausgefallenen Zug) hat mir ein freundlicher Mitarbeiter verraten, dass die Bahn auch bei einer Verspätung von geringfügig unter 60 Minuten entschädigt: "Was kann der Bahnkunde denn dafür, dass es einen 59-61-Minutentakt gibt?". Ich entsinne mich nicht mehr genau, ob üblicherweise ab 58 oder 57 Minuten 25% des _bezahlten_ Fahrpreises erstattet werden.
Einfach probieren, im Zweifel auf die schon genannten Regelungen hinweisen.

? Fahrgastrechte bei 59-minütiger Verspätung

Willstädter, Donnerstag, 22.01.2015, 07:58 (vor 3407 Tagen) @ Willstädter

Vielen Dank für die Antworten.

? Fahrgastrechte bei 59-minütiger Verspätung

markman, Donnerstag, 22.01.2015, 14:16 (vor 3407 Tagen) @ Willstädter

warum gibst du nicht gleich 60 Minuten an?

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