Kunde würde gern selbständig sein (Allgemeines Forum)

JeDi, überall und nirgendwo, Dienstag, 16.04.2024, 22:57 (vor 15 Tagen) @ bahnfahrerofr.
bearbeitet von JeDi, Dienstag, 16.04.2024, 22:58

Ich meine dass sich ein Anspruch auf offizielle Gültigschreibung der Fahrkarte aus den FGR schon ergibt. Nicht rein die Zugbindungsaufhebung, aber in den Fällen, wo das Ziel aufgrund der Fahrplanänderung / Verspätung nicht mehr oder nicht zumutbar innerhalb der ursprünglichen Geltungsdauer erreicht werden konnte.

Dass die DB die Gültigkeitsdauer der Fahrkarte verlängern muss, ergibt sich ja auch aus den BB.

Rein die Zugbindungsaufhebung macht im Ausland m.E. aber auch Sinn, sonfern es jetzt nicht gerade der grenzüberschreitende Zug ist. Es ist wohl nicht sichergestellt, dass jeder hinterletzte* Zub einer Auslandsbahn bei der Kontrolle nachvollziehen kann, was die 20-min-Regel in den DB BB ist

Wo findet sich denn die 20-min-Regel in den DB-SCIC-NRT? Nach meiner Kenntnis existiert diese für Fahrten ins Ausland schlicht nicht, dort gelten die 60 Minuten gemäß EU-VO. Um die Verspätung nachzuweisen gibt es die Verspätungsbescheinigung, auf die auch ein Anspruch besteht.

warum zwischen Kleinkleckersdorf und Hohenwulsch jetzt SEV mit Fahrzeitverlängerung ist und dass dies beim Kauf noch nicht drin war. Es bestehen bei diversen Auslandsbahnen teils auch andere Vorgehensweisen mit zuggebundenen Fahrkarten (Stichwort Gültigschreibung auf andere Verbindung). Wenn das irgendwie offiziell vermerkt ist, spart es dem Kunden doch letztlich mögliche Diskussionen.

Dafür gibt es ja das Instrument der Verspätungsbescheinigung - die international auch verständlicher sein müsste. Ich weiß nicht, wie erfolgversprechend es ist, Zugpersonal irgendwo in Frankreich einen Stempel "Zugbindung aufgehoben" vorzulegen.

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Weg mit dem 4744!


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