Voraussetzung +60 eigener Zug für Ausgabe von Hotel/Taxiguts (Allgemeines Forum)

611 040, Erfurt, Dienstag, 06.05.2025, 21:20 (vor 15 Tagen)

Hi,

In einem konkreten Fall meinte der ZuB eines Zuges der mit +30 unterwegs ist und damit die letzte Anschlussverbindung weg ist, die Ausgabe von Taxi oder Hotelgutscheinen wäre erst bei mindestens +60 möglich. Stimmt das?
Es wundert mich, da ich vor gar nicht langer Zeit von +20 gehört habe, auch von einer ZuB des selben EVU.
In der FGR-VO ist die konkrete Verspätung des Zuges aber überhaupt nicht relevant. Einzig entscheidend ist die Erreichbarkeit des Ziels am selben Tag. (Bzw. in der selben Nacht)

Es kann doch nicht sein, dass solche grundlegenden Dinge, die sicher häufig vorkommen von jedem anch eigenem Goodwill entschieden werden. Ist man denn als FahrGAST 100% den Launen der ZuBs ausgesetzt.
Nur als Erinnerung: die von diesen Personalen immer angeführte Vorgehensweise "Selbst zahlen- einreichen" geht ja nicht unbegrenzt und dürfte gerade bei längeren Strecken regelmäßig unbrauchbar sein.
Wie ist das korrekte Vorgehen sodass einem keine Kosten entstehen bzw. man die Kosten 100% ersetzt bekommt was einem ja eindeutig laut FGR-VO zusteht.

--
❤ 611, 612, 642, 644, 425, ICE-T, IC1 ❤

Voraussetzung +60 eigener Zug für Ausgabe von Hotel/Taxiguts

Reservierungszettel, KDU, Mittwoch, 07.05.2025, 00:35 (vor 15 Tagen) @ 611 040
bearbeitet von Reservierungszettel, Mittwoch, 07.05.2025, 00:35

Hi,

In einem konkreten Fall meinte der ZuB eines Zuges der mit +30 unterwegs ist und damit die letzte Anschlussverbindung weg ist, die Ausgabe von Taxi oder Hotelgutscheinen wäre erst bei mindestens +60 möglich. Stimmt das?
Es wundert mich, da ich vor gar nicht langer Zeit von +20 gehört habe, auch von einer ZuB des selben EVU.
In der FGR-VO ist die konkrete Verspätung des Zuges aber überhaupt nicht relevant. Einzig entscheidend ist die Erreichbarkeit des Ziels am selben Tag. (Bzw. in der selben Nacht)

Es kann doch nicht sein, dass solche grundlegenden Dinge, die sicher häufig vorkommen von jedem anch eigenem Goodwill entschieden werden. Ist man denn als FahrGAST 100% den Launen der ZuBs ausgesetzt.
Nur als Erinnerung: die von diesen Personalen immer angeführte Vorgehensweise "Selbst zahlen- einreichen" geht ja nicht unbegrenzt und dürfte gerade bei längeren Strecken regelmäßig unbrauchbar sein.
Wie ist das korrekte Vorgehen sodass einem keine Kosten entstehen bzw. man die Kosten 100% ersetzt bekommt was einem ja eindeutig laut FGR-VO zusteht.

Mal zwei Beispiele von mir:

Ankunft am Hbf es gab viele Ausfälle, nächste S-Bahn nach Hause war um 02:37.

Antwort von der Information - kein Taxi die S-Bahn kommt ja bald.

Anderer Fall, es war nur mein Fernzug verspätet ebenfalls Nachfrage (kostet ja nichts) hier wurde mir der Taxischein förmlich hinterher geworfen - ohne das ich groß was erklärt habe war schon fast alles ausgefüllt.

Es gibt also wohl wirklich keine Regel wann für wen Taxischeine ausgegeben werden.

Voraussetzung +60 eigener Zug für Ausgabe von Hotel/Taxiguts

JeDi, überall und nirgendwo, Mittwoch, 07.05.2025, 08:03 (vor 15 Tagen) @ 611 040

In der FGR-VO ist die konkrete Verspätung des Zuges aber überhaupt nicht relevant. Einzig entscheidend ist die Erreichbarkeit des Ziels am selben Tag. (Bzw. in der selben Nacht)

Kannst du mir mal auf die Sprünge helfen, wo in der „FGR-VO“ steht, dass die Erreichbarkeit des Ziels am selben Tag/in der selben Nacht relevant ist?

--
Weg mit dem 4744!

Voraussetzung +60 eigener Zug für Ausgabe von Hotel/Taxiguts

Plüschetage, Mittwoch, 07.05.2025, 10:45 (vor 14 Tagen) @ JeDi

In der FGR-VO ist die konkrete Verspätung des Zuges aber überhaupt nicht relevant. Einzig entscheidend ist die Erreichbarkeit des Ziels am selben Tag. (Bzw. in der selben Nacht)


Kannst du mir mal auf die Sprünge helfen, wo in der „FGR-VO“ steht, dass die Erreichbarkeit des Ziels am selben Tag/in der selben Nacht relevant ist?

https://fahrgastrechte.info/ihre-rechte-im-detail/

Bei Ausfall eines Zuges, wenn es sich dabei um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Zielbahnhof ohne Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24 Uhr erreicht werden kann,

werden dem Kunden die Kosten für ein anderes Verkehrsmittel bis max. 120 Euro ersetzt.

Passt das?

Voraussetzung +60 eigener Zug für Ausgabe von Hotel/Taxiguts

JeDi, überall und nirgendwo, Mittwoch, 07.05.2025, 21:10 (vor 14 Tagen) @ Plüschetage

Passt das?

Nein, das ist nicht der Verordnungstext. Diese Regelungen werden in vielen Fällen zwar angewendet (teilweise, weil sie sich aus der EVO ergeben, teilweise auf Grundlage der Beförderungsbedingungen), kommen aber nicht aus der VO (EU) 2021/782, landläufig als Fahrgastrechteverordnung bekannt.

--
Weg mit dem 4744!

Voraussetzung +60 eigener Zug für Ausgabe von Hotel/Taxiguts

Barzahlung, Mittwoch, 07.05.2025, 21:53 (vor 14 Tagen) @ Plüschetage

In der FGR-VO ist die konkrete Verspätung des Zuges aber überhaupt nicht relevant. Einzig entscheidend ist die Erreichbarkeit des Ziels am selben Tag. (Bzw. in der selben Nacht)


Kannst du mir mal auf die Sprünge helfen, wo in der „FGR-VO“ steht, dass die Erreichbarkeit des Ziels am selben Tag/in der selben Nacht relevant ist?


https://fahrgastrechte.info/ihre-rechte-im-detail/

Bei Ausfall eines Zuges, wenn es sich dabei um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Zielbahnhof ohne Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24 Uhr erreicht werden kann,

werden dem Kunden die Kosten für ein anderes Verkehrsmittel bis max. 120 Euro ersetzt.

Passt das?

Nein. Das ist ein nationales Zusatzrecht aus der EVO, kein Recht aus der Fahrgastrechte-Verordnung.

Um den Bogen zu den +60 zu machen: Die sind nach dieser Regelung keine Voraussetzung.
Wenn der Kunde mit der S-Bahn 23:50 von Berlin Friedrichstraße nach Berlin Gesundbrunnen will und diese ausfällt, dann hat er Anspruch auf ein Taxi, da er mit der nachfolgenden S-Bahn 00:01 ankäme, was zwar nur 3min. später, aber nunmal nach 24 Uhr ist. Weder die Zug- noch die Ankunftsverspätung müssen >= 60min. betragen.

Voraussetzung +60 eigener Zug für Ausgabe von Hotel/Taxiguts

danielausberlin, Mittwoch, 07.05.2025, 09:07 (vor 15 Tagen) @ 611 040

Ich hätte gesagt, auch wenn durch +1 der Anschluss auf den letzten Zug nicht mehr klappt und man "strandet", hat man Anspruch auf Hotel und Taxi.

Voraussetzung +60 eigener Zug für Ausgabe von Hotel/Taxiguts

RadExpress, Mittwoch, 07.05.2025, 21:08 (vor 14 Tagen) @ danielausberlin

Kommt immer drauf an auf wen man trifft und welcher Bahnhof. Es gibt Bahnhöfe wo Taxi-/Hotelgutscheine prinzipiell abgelehnt werden und das SFG die Hotelkosten die man vorgeschossen hat , anstandslos ersetzt.

In München z.b. kommt es gerne vor , das wenn man den letzten Tages ICE Richtung Hamburg verpasst hat, auf den ICE um 00:01 Uhr verwiesen wird. bzw. wird dieser verpasst sind lt. der Info 3.5 Stunden zumutbar auf den nächsten zuwarten.

We

markman, Donnerstag, 08.05.2025, 08:46 (vor 14 Tagen) @ RadExpress

In München z.b. kommt es gerne vor , das wenn man den letzten Tages ICE Richtung Hamburg verpasst hat, auf den ICE um 00:01 Uhr verwiesen wird. bzw. wird dieser verpasst sind lt. der Info 3.5 Stunden zumutbar auf den nächsten zuwarten.

der fährt um 0:00 Uhr aber mit 8 Minuten Umsteigezeit in FFM, das kann man einem nicht zumuten, das Risiko, in FFM zu stranden. Hotel nehmen und gut ist. Wer aber fährt um 23:00 Uhr nach Hamburg, um gegen 7:00 Uhr "ausgeruht", "entspannt", "gut gelaunt" in HH anzukommen? Notärzte?

Grüße
Markman

Gefühlte Wahrheiten…

JeDi, überall und nirgendwo, Donnerstag, 08.05.2025, 08:51 (vor 14 Tagen) @ markman
bearbeitet von JeDi, Donnerstag, 08.05.2025, 08:51

In München z.b. kommt es gerne vor , das wenn man den letzten Tages ICE Richtung Hamburg verpasst hat, auf den ICE um 00:01 Uhr verwiesen wird. bzw. wird dieser verpasst sind lt. der Info 3.5 Stunden zumutbar auf den nächsten zuwarten.


der fährt um 0:00 Uhr aber mit 8 Minuten Umsteigezeit in FFM, das kann man einem nicht zumuten, das Risiko, in FFM zu stranden.

Was führt dich auf dieses dünne Brett? (Mal davon abgesehen, dass da niemand umsteigen muss, weil der Zug nach Hamburg durchfährt).

Die Unzumutbarkeit ergibt sich hier aus der Gesamtsituation, nicht aus irgendwelchen Anschlüssen, deren Verpassen du dir herbeihalluzinierst.

--
Weg mit dem 4744!

Gefühlte Wahrheiten… => z.B. dieser hier

markman, Donnerstag, 08.05.2025, 09:02 (vor 14 Tagen) @ JeDi

Gefühlte Wahrheiten… => z.B. dieser hier

JeDi, überall und nirgendwo, Donnerstag, 08.05.2025, 10:51 (vor 13 Tagen) @ markman
bearbeitet von JeDi, Donnerstag, 08.05.2025, 10:52

Und, es geht halt schneller, du kannst aber auch bis Hamburg sitzen bleiben...

Kannst du jetzt bitte noch erklären, wie du drauf kommst, dass ein Gefühl, dass der Anschluss nicht klappen könnte, dich zu irgendwas berechtigt?

--
Weg mit dem 4744!

Voraussetzung +60 eigener Zug für Ausgabe von Hotel/Taxiguts

VT642, Mittwoch, 07.05.2025, 21:50 (vor 14 Tagen) @ 611 040

Die Regel, dass Gutscheine nur im Zug ausgegeben werden, wenn dieser selbst mehr als +60 hat, wurde mir auch schon mehrfach kommuniziert. Angeblich dürften die Personale darunter nichts ausgeben und nur an die DB Info verweisen, auch, wenn die gar nicht mehr geöffnet ist.

Voraussetzung +60 eigener Zug für Ausgabe von Hotel/Taxiguts

611 040, Erfurt, Mittwoch, 07.05.2025, 23:25 (vor 14 Tagen) @ VT642

Ja genau, diesen Blödsinn meine ich. Wieso werden die Kunden gezielt und bewusst vera****t? (Von den EVU, nicht den einzelnen ZuBs, das denken sich ja nicht alle ZuBs unabhängig voneinander aus)

--
❤ 611, 612, 642, 644, 425, ICE-T, IC1 ❤

Voraussetzung +60 eigener Zug für Ausgabe von Hotel/Taxiguts

VT642, Donnerstag, 08.05.2025, 07:48 (vor 14 Tagen) @ 611 040

Aber gibt es denn überhaupt ein Recht darauf, einen Gutschein zu erhalten? Ich deute die EU FGR VO so, dass eine Ersatzbeförderung bis 120€/Person übernommen wird, aber nicht, dass hierfür ein Gutschein bereitgestellt werden muss. Dass man also in Vorkasse gehen muss, erscheint mir nicht rechtswidrig.

Voraussetzung +60 eigener Zug für Ausgabe von Hotel/Taxiguts

JeDi, überall und nirgendwo, Donnerstag, 08.05.2025, 08:37 (vor 14 Tagen) @ VT642
bearbeitet von JeDi, Donnerstag, 08.05.2025, 08:39

Aber gibt es denn überhaupt ein Recht darauf, einen Gutschein zu erhalten? Ich deute die EU FGR VO so, dass eine Ersatzbeförderung bis 120€/Person übernommen wird, aber nicht, dass hierfür ein Gutschein bereitgestellt werden muss. Dass man also in Vorkasse gehen muss, erscheint mir nicht rechtswidrig.

Wo findest du die 120€? Ich finde nur, dass der Beförderer organisieren muss… Wie er das macht, ist ihm selbst überlassen, ich hatte auch schon ein „in xy steht ein Taxi für dich“ ohne Gutschein.

--
Weg mit dem 4744!

Voraussetzung +60 eigener Zug für Ausgabe von Hotel/Taxiguts

611 040, Erfurt, Donnerstag, 08.05.2025, 11:58 (vor 13 Tagen) @ JeDi

Grundsätzlich habe ich einen Vertrag mit dem Beförderer an mein Ziel. Und wenn ich nun einen Anschluss verpasse und somit nicht mehr ankommen würde ist das bei me häufig deutlich weiter entfernt als 120-Euro-Taxistrecke. (Wenn betrifft es bei mir eher Halle, Kassel, Würzburg... was alles deutlich mehr als 120€ Taxifahrt bis Erfurt kostet)

Wenn ich nun das Vorgehen wie von Info und ZuBs immer wieder gesagt umsetze und mir selbst ein Taxi für z.B. ab Halle 250€ nehme bekomme ich vom SC FGR ja nur 120€ erstattet. Damit hat das EVU seine vertragliche Pflicht mich an mein Ziel zu befördern eindeutig nicht erfüllt. Mir entstehen ja sogar Zusatzkosten von in dem Fall 120€!! die mir niemand ersetzt.
Auf diese Einwände erhält man bei den EVUs sowohl an den Informationen als auch den Hotlines als auch Zugpersonalen immer nur die Antwort das gibt keine andere Möglichkeit.
M.E. ist das definitiv nicht rechtmäßig!
Auch wenn ein Vorstrecken des Geldes notwendig sein mag, muss ich mich verlassen können es auch im Anschluss zu 100% zurück zu bekommen.
Wie kann dieses Vorgehen mit geltendem Recht vereinbar sein. Und damit meine ich neben der FGR-VO auch das BGB.

--
❤ 611, 612, 642, 644, 425, ICE-T, IC1 ❤

Voraussetzung +60 eigener Zug für Ausgabe von Hotel/Taxiguts

JeDi, überall und nirgendwo, Donnerstag, 08.05.2025, 12:41 (vor 13 Tagen) @ 611 040

Grundsätzlich habe ich einen Vertrag mit dem Beförderer an mein Ziel. Und wenn ich nun einen Anschluss verpasse und somit nicht mehr ankommen würde ist das bei me häufig deutlich weiter entfernt als 120-Euro-Taxistrecke. (Wenn betrifft es bei mir eher Halle, Kassel, Würzburg... was alles deutlich mehr als 120€ Taxifahrt bis Erfurt kostet)

Wenn ich nun das Vorgehen wie von Info und ZuBs immer wieder gesagt umsetze und mir selbst ein Taxi für z.B. ab Halle 250€ nehme bekomme ich vom SC FGR ja nur 120€ erstattet. Damit hat das EVU seine vertragliche Pflicht mich an mein Ziel zu befördern eindeutig nicht erfüllt. Mir entstehen ja sogar Zusatzkosten von in dem Fall 120€!! die mir niemand ersetzt.

Glaubst du, dass am nächsten Tag keine Züge mehr fahren, mit denen dich der Beförderer befördern kann?

Wie kann dieses Vorgehen mit geltendem Recht vereinbar sein. Und damit meine ich neben der FGR-VO auch das BGB.

Kannst du bitte endlich mal genau erklären, woher deine Meinung kommt, anstatt mit Nebelkerzen a la "in irgendeinem Gesetz steht das so!!!!!11111!!!111elfeins!" um dich zu werfen?

--
Weg mit dem 4744!

Voraussetzung +60 eigener Zug für Ausgabe von Hotel/Taxiguts

611 040, Erfurt, Donnerstag, 08.05.2025, 15:09 (vor 13 Tagen) @ JeDi

Glaubst du, dass am nächsten Tag keine Züge mehr fahren, mit denen dich der Beförderer befördern kann?

Das muss ich aber doch nicht akzeptieren! Wenn ich planmäßig am Abend noch vor bzw. um Mitternacht ankommen sollte, muss ich doch nicht akzeptieren am Bahnhof übernachten zu müssen und dann erst am nächsten Morgen irgendwann am Ziel anzukommen.

Kannst du bitte endlich mal genau erklären, woher deine Meinung kommt, anstatt mit Nebelkerzen a la "in irgendeinem Gesetz steht das so!!!!!11111!!!111elfeins!" um dich zu werfen?

Gerne in Artikel 20 II lit. ba FGR-V ist der Anspruch aufs Hotel normiert und in Art. 20 III FGR-VO der Anspruch auf alternative Beförderung.
Absatz 3 fordert keine Weiterbeförderung "innerhalb einer zumutbaren Frist", was m.E. eindeutig zutrifft, wenn man statt 22-23 Uhr erst um 4 oder 5 Uhr weiter fahren kann.

Im übrigen steht laut FGR-VO das EVU in der Pflicht diese Dienste den Fahrgästen bei einer Verspätung von mind. 60min am Ziel kostenlos anzubieten sind.
Unter anzubieten verstehe ich nicht, dass ich mich ewigen Diskussionen stellen muss und an verschiedenen Stellen vertröstet werde und dann selbst bezahlen und mit Glück erstattet bekomme.
Unter anbieten verstehe ich, dass das Personal auf einfache Nachfrage selbstverständlich ohne Widerworte(!) sondern mit Bedauern für die Situation die Gutscheine ausstellt und dem Kunden die Reise so angenehm wie noch möglich zu gestalten.

--
❤ 611, 612, 642, 644, 425, ICE-T, IC1 ❤

Voraussetzung +60 eigener Zug für Ausgabe von Hotel/Taxiguts

JeDi, überall und nirgendwo, Donnerstag, 08.05.2025, 15:18 (vor 13 Tagen) @ 611 040

Gerne in Artikel 20 II lit. ba FGR-V ist der Anspruch aufs Hotel normiert und in Art. 20 III FGR-VO der Anspruch auf alternative Beförderung.
Absatz 3 fordert keine Weiterbeförderung "innerhalb einer zumutbaren Frist", was m.E. eindeutig zutrifft, wenn man statt 22-23 Uhr erst um 4 oder 5 Uhr weiter fahren kann.

Jo, dann gehts ins Hotel und am nächsten Tag weiter. Am Bahnhof übernachten muss niemand, das EVU muss dir aber auch kein Taxi zahlen, wenn es andere Optionen (hier: Weiterfahrt am Folgetag) gibt.

Im übrigen steht laut FGR-VO das EVU in der Pflicht diese Dienste den Fahrgästen bei einer Verspätung von mind. 60min am Ziel kostenlos anzubieten sind.

Wo steht das für den speziellen Fall einer alternativen Beförderung?

--
Weg mit dem 4744!

Voraussetzung +60 eigener Zug für Ausgabe von Hotel/Taxiguts

Barzahlung, Donnerstag, 08.05.2025, 15:38 (vor 13 Tagen) @ 611 040

Kannst du bitte endlich mal genau erklären, woher deine Meinung kommt, anstatt mit Nebelkerzen a la "in irgendeinem Gesetz steht das so!!!!!11111!!!111elfeins!" um dich zu werfen?


Gerne in Artikel 20 II lit. ba FGR-V ist der Anspruch aufs Hotel normiert

und auf ein alternatives Verkehrsmittel zwischen Bf/HP und Unterkunft.

Voraussetzung +60 eigener Zug für Ausgabe von Hotel/Taxiguts

JeDi, überall und nirgendwo, Donnerstag, 08.05.2025, 15:42 (vor 13 Tagen) @ Barzahlung

Kannst du bitte endlich mal genau erklären, woher deine Meinung kommt, anstatt mit Nebelkerzen a la "in irgendeinem Gesetz steht das so!!!!!11111!!!111elfeins!" um dich zu werfen?


Gerne in Artikel 20 II lit. ba FGR-V ist der Anspruch aufs Hotel normiert


und auf ein alternatives Verkehrsmittel zwischen Bf/HP und Unterkunft.

Ja richtig, es gibt aber keinen Anspruch auf ein 240 EUR-Taxi wegen +60. Dann gehts halt ins Hotel und am nächsten Tag weiter.

--
Weg mit dem 4744!

Voraussetzung +60 eigener Zug für Ausgabe von Hotel/Taxiguts

Barzahlung, Donnerstag, 08.05.2025, 16:47 (vor 13 Tagen) @ JeDi

Kannst du bitte endlich mal genau erklären, woher deine Meinung kommt, anstatt mit Nebelkerzen a la "in irgendeinem Gesetz steht das so!!!!!11111!!!111elfeins!" um dich zu werfen?


Gerne in Artikel 20 II lit. ba FGR-V ist der Anspruch aufs Hotel normiert


und auf ein alternatives Verkehrsmittel zwischen Bf/HP und Unterkunft.


Ja richtig, es gibt aber keinen Anspruch auf ein 240 EUR-Taxi wegen +60. Dann gehts halt ins Hotel und am nächsten Tag weiter.

Unter gewöhnlichen Umständen sicher nicht. Wenn bei Erfordernis eines Aufenthalts das günstigste, nächstgelegene Hotel Übernachtungskoten in Höhe von 190 Euro und Taxifahrten im Wert von 50 Euro veranschlagt (und der Beförderungsfall das geeignet nachweisen kann), könnte es aber schon sein, dass man die Erstattungsfähigkeits eines Taxibelegs bis zum Zielbahnhof anders bewerten müsste.

https://www.ice-treff.de/index.php?mode=entry&id=713752

Die Begründung von 611 040 habe ich aber auch nicht verstanden und Art. 20 Abs. 3 ist wohl nicht einschlägig, wenn nur ein einfacher Aufenthalt eintritt.

Voraussetzung +60 eigener Zug für Ausgabe von Hotel/Taxiguts

JeDi, überall und nirgendwo, Donnerstag, 08.05.2025, 17:43 (vor 13 Tagen) @ Barzahlung

Unter gewöhnlichen Umständen sicher nicht. Wenn bei Erfordernis eines Aufenthalts das günstigste, nächstgelegene Hotel Übernachtungskoten in Höhe von 190 Euro und Taxifahrten im Wert von 50 Euro veranschlagt (und der Beförderungsfall das geeignet nachweisen kann), könnte es aber schon sein, dass man die Erstattungsfähigkeits eines Taxibelegs bis zum Zielbahnhof anders bewerten müsste.

Ja, das ist klar - aber dann immer eine Einzelfallentscheidung, und kein genereller Anspruch, wie behauptet.

--
Weg mit dem 4744!

Voraussetzung +60 eigener Zug für Ausgabe von Hotel/Taxiguts

bahnfahrerofr., Donnerstag, 08.05.2025, 22:29 (vor 13 Tagen) @ Barzahlung
bearbeitet von bahnfahrerofr., Donnerstag, 08.05.2025, 22:29

Unter gewöhnlichen Umständen sicher nicht. Wenn bei Erfordernis eines Aufenthalts das günstigste, nächstgelegene Hotel Übernachtungskoten in Höhe von 190 Euro und Taxifahrten im Wert von 50 Euro veranschlagt (und der Beförderungsfall das geeignet nachweisen kann), könnte es aber schon sein, dass man die Erstattungsfähigkeits eines Taxibelegs bis zum Zielbahnhof anders bewerten müsste.

Wie schaut es eigentlich aus, wenn man irgendwo strandet, wo es im näheren Umkreis keine verfügbare Übernachtungsmöglichkeit gibt (damit meine ich nicht mal die klassische Ausbuchung während derMessezeit, sondern z.B. spätabends im ländlichen Bereich - da hat keiner 24h Rezeption und da ist dann gerne mal nichts mehr möglich).

Angenommen man müsste sich in die nächste Stadt ein Taxi für 90 Euro nehmen, wo man dann für 80 Euro ein Hotel bekäme. Wären mit deiner Argumentation dann 170 Euro Taxikosten bis zum Zielort erstattungsfähig?

Voraussetzung +60 eigener Zug für Ausgabe von Hotel/Taxiguts

Barzahlung, Donnerstag, 08.05.2025, 23:40 (vor 13 Tagen) @ bahnfahrerofr.

Unter gewöhnlichen Umständen sicher nicht. Wenn bei Erfordernis eines Aufenthalts das günstigste, nächstgelegene Hotel Übernachtungskoten in Höhe von 190 Euro und Taxifahrten im Wert von 50 Euro veranschlagt (und der Beförderungsfall das geeignet nachweisen kann), könnte es aber schon sein, dass man die Erstattungsfähigkeits eines Taxibelegs bis zum Zielbahnhof anders bewerten müsste.


Wie schaut es eigentlich aus, wenn man irgendwo strandet, wo es im näheren Umkreis keine verfügbare Übernachtungsmöglichkeit gibt (damit meine ich nicht mal die klassische Ausbuchung während derMessezeit, sondern z.B. spätabends im ländlichen Bereich - da hat keiner 24h Rezeption und da ist dann gerne mal nichts mehr möglich).

Angenommen man müsste sich in die nächste Stadt ein Taxi für 90 Euro nehmen, wo man dann für 80 Euro ein Hotel bekäme. Wären mit deiner Argumentation dann 170 Euro Taxikosten bis zum Zielort erstattungsfähig?

Der DB-Tarif verneint es in Nr. 9.1.6. Das ÖBB-Österreichhandbuch bejaht es in A.5.5.1.8:

In diesen Fällen bieten wir Ihnen eine der folgenden Unterstützungsleistungen an:

- Je nach Verfügbarkeit organisieren wir Ihnen ein Hotel der Mittelklasse mit bis zu 3 Sternen und die Fahrt zwischen Hotel und Bahnhof.
- Wir ersetzen Ihnen die für Sie angefallenen angemessenen Kosten, wenn Sie sich selber ein Hotel und die Fahrt zwischen Bahnhof und Hotel organisiert haben.
- Sofern dies preisgünstiger ist, bieten wir Ihnen die Weiterfahrt zu Ihrem Ziel mit einem anderen Verkehrsmittel an, zB eine Taxifahrt, und ersetzen die für Sie angefallenen angemessenen Kosten.

https://www.oebb.at/static/tarife/de/handbuch_fuer_reisen_mit_den_oebb_in_oesterreich/i...

Aber ja, genau sowas meine ich. Das Taxi in die eigenen Gemächer (Zielbahnhof) ist ja nur - so würde ich jedenfalls argumentieren - der entartete Fall des Transfers zur (ansonsten mit 80 statt 0 Euro bepreisten) Unterkunft und aus der Rechtsgrundlage für die Erstattung der Unterkunfttransferkosten Art. 20 Abs. 2 lit. b VO (EU) 2021/782 i.V.m. §§ 280 ff BGB kann ebenso wenig ein fester Höchstwert bestimmt werden wie für die Hotelkosten.

Voraussetzung +60 eigener Zug für Ausgabe von Hotel/Taxiguts

611 040, Erfurt, Freitag, 09.05.2025, 00:06 (vor 13 Tagen) @ Barzahlung

Aber ja, genau sowas meine ich. Das Taxi in die eigenen Gemächer (Zielbahnhof) ist ja nur - so würde ich jedenfalls argumentieren - der entartete Fall des Transfers zur (ansonsten mit 80 statt 0 Euro bepreisten) Unterkunft und aus der Rechtsgrundlage für die Erstattung der Unterkunfttransferkosten Art. 20 Abs. 2 lit. b VO (EU) 2021/782 i.V.m. §§ 280 ff BGB kann ebenso wenig ein fester Höchstwert bestimmt werden wie für die Hotelkosten.

[/b]

Eben, die DB tut aber genau dies in ihren Beförderungsbedingungen. Und nein, da gilt nicht der verbreitete Irrtum "egal was dort steht gilt uneingeschränkt, weil du hast ja freiwillig bei Vertragsabschluss zugestimmt"
Wenn einzelne Klauseln in AGBs (und nicht anderes sind die Beförderungsbedingungen) nicht mit geltendem Recht vereinbar sind, sind sie nichtig. Der Vertrag bleibt aber unabhängig davon bestehen.

--
❤ 611, 612, 642, 644, 425, ICE-T, IC1 ❤

Voraussetzung +60 eigener Zug für Ausgabe von Hotel/Taxiguts

JeDi, überall und nirgendwo, Freitag, 09.05.2025, 00:27 (vor 13 Tagen) @ 611 040
bearbeitet von JeDi, Freitag, 09.05.2025, 00:27

Eben, die DB tut aber genau dies in ihren Beförderungsbedingungen.

Standardfrage: Wo? Unterkunfts- und damit Unterkunftstransferkosten müssen lt. BB angemessen sein, eine Höchstgrenze ist m.W. aber nicht festgelegt.

--
Weg mit dem 4744!

Voraussetzung +60 eigener Zug für Ausgabe von Hotel/Taxiguts

Barzahlung, Freitag, 09.05.2025, 00:39 (vor 13 Tagen) @ JeDi

Eben, die DB tut aber genau dies in ihren Beförderungsbedingungen.


Standardfrage: Wo? Unterkunfts- und damit Unterkunftstransferkosten müssen lt. BB angemessen sein, eine Höchstgrenze ist m.W. aber nicht festgelegt.

Für alternative Verkehrsmittel Bf/HP <-> Hotel gibt es in Nr. 9.1.6 BB PV gar keine Regelung.
Das alternative Verkehrsmittel bis zum Zielbahnhof statt der Hotelübernachtung wird im vorletzten Satz auf 120 Euro gedeckelt.

In den TB DT ist in Bezug auf die Hilfeleistung sogar nur die Hotelübernachtung geregelt.

Voraussetzung +60 eigener Zug für Ausgabe von Hotel/Taxiguts

JeDi, überall und nirgendwo, Freitag, 09.05.2025, 13:21 (vor 12 Tagen) @ Barzahlung

Eben, die DB tut aber genau dies in ihren Beförderungsbedingungen.


Standardfrage: Wo? Unterkunfts- und damit Unterkunftstransferkosten müssen lt. BB angemessen sein, eine Höchstgrenze ist m.W. aber nicht festgelegt.


Für alternative Verkehrsmittel Bf/HP <-> Hotel gibt es in Nr. 9.1.6 BB PV gar keine Regelung.
Das alternative Verkehrsmittel bis zum Zielbahnhof statt der Hotelübernachtung wird im vorletzten Satz auf 120 Euro gedeckelt.

Was ja die These unseres Wackelzuges nicht grade bestätigt.

In den TB DT ist in Bezug auf die Hilfeleistung sogar nur die Hotelübernachtung geregelt.

611 040 sprach aber explizit von den Beförderungsbedingungen der DB und nicht von den TB DT.

--
Weg mit dem 4744!

Voraussetzung +60 eigener Zug für Ausgabe von Hotel/Taxiguts

611 040, Erfurt, Donnerstag, 08.05.2025, 16:55 (vor 13 Tagen) @ Barzahlung

Kannst du bitte endlich mal genau erklären, woher deine Meinung kommt, anstatt mit Nebelkerzen a la "in irgendeinem Gesetz steht das so!!!!!11111!!!111elfeins!" um dich zu werfen?


Gerne in Artikel 20 II lit. ba FGR-V ist der Anspruch aufs Hotel normiert


und auf ein alternatives Verkehrsmittel zwischen Bf/HP und Unterkunft.

Ja sofern notwendig. Hab ich mal weggelassen, da meist nicht so relevant.

--
❤ 611, 612, 642, 644, 425, ICE-T, IC1 ❤

Voraussetzung +60 eigener Zug für Ausgabe von Hotel/Taxiguts

ICE-TD, Donnerstag, 08.05.2025, 15:48 (vor 13 Tagen) @ 611 040

Dann klag das doch einfach mal ein, mal schauen ob sich ein Richter deiner Rechtsmeinung anschließt.

Voraussetzung +60 eigener Zug für Ausgabe von Hotel/Taxiguts

EK-Wagendienst, EGST, Donnerstag, 08.05.2025, 15:59 (vor 13 Tagen) @ ICE-TD

Dann klag das doch einfach mal ein, mal schauen ob sich ein Richter deiner Rechtsmeinung anschließt.

Der Meinung bin ich auch,
wenn man dauernd da am Abend / Nacht unterwegs sein, was natürlich öfter vorkommen scheint, gut das Recht besteht,
aber dann kann es schon einen großen Aufwand entstehen sein Recht auch zu bekommen.
Dazu gibt es Gerichte.

--
Ein Fahrplan ist ein VORSCHLAG an den Lokführer, wie man fahren könnte.

RSS-Feed dieser Diskussion
powered by my little forum