Entschädigung auch b. späterer Verb. wg. aufgeh. Zugbindung? (Allgemeines Forum)

FrankS, Samstag, 12.04.2025, 17:37 (vor 7 Tagen)

Stehe gerade auf dem Schlauch. Ab 20 min zu erwartender Verspätung am Zielbahnhof wird die Zugbindung aufgehoben und man hat u. a. die Möglichkeit, eine spätere Verbindung (bis zu einem Jahr später) zu wählen. Aber: Gelten die Entschädigungsregelungen dann, statt für die ursprünglich gebuchte, für diese spätere Verbindung? Also z. B. spätere Verbindung 1 Woche später und dabei dann mind. 60 min Verspätung am Zielbahnhof.

Entschädigung auch b. späterer Verb. wg. aufgeh. Zugbindung?

VT642, Samstag, 12.04.2025, 18:16 (vor 7 Tagen) @ FrankS

Ja, FGR gelten dann für die neue Verbindung. Auch, wenn du dich z.B. bei gebuchter Abfahrt um 16 und Ankunft um 20 Uhr wegen aufgehobener Zugbindung für eine Verbindung um 6 Uhr mit planmäßiger Ankunft um 10 Uhr entscheidest, dann aber wegen bahnverschuldeter Verspätung erst um 11 Uhr ankommst, hast du Anspruch auf die 25% trotzdessen, dass du früher als ursprünglich gebucht angekommen bist. Entscheidend ist immer die tatsächlich genutzte bzw. zu nutzen beabsichtigte Verbindung. Sinnvoll kann daher sein, dem FGR Formular einen Ausdruck der neu herausgesuchtem Verbindung beizulegen.

Danke!

FrankS, Sonntag, 13.04.2025, 10:15 (vor 7 Tagen) @ VT642

Also quasi so ähnlich wie beim Flexpreis, wenn eine andere Verbindung genommen wird, als im Reiseplan angegeben.

Auch bei früherer Verbindung?

FrankS, Sonntag, 13.04.2025, 20:10 (vor 6 Tagen) @ VT642

Jetzt fällt mir gerade noch was ein: Wenn die Zugbindung aufgehoben ist (was ja auch schon Tage vorher der Fall sein kann, wenn z. B. ein Zug ausfällt), darf ja auch eine frühere als die geplante Verbindung genommen werden. Wird dann auch entschädigt, wenn man auf dieser Verbindung min. +60 min hat, obwohl die Ankunft selbst dann noch vor der ursprünglich geplanten Ankunft liegt?

Beispiel: Ankunft ursprünglich 20 Uhr, Verbindung fällt aus, Zugbindung aufgehoben. Geplante Ankunft mit früherer Verbindung am selben Tag: 18 Uhr, tatsächliche Ankunft: 19 Uhr

Auch bei früherer Verbindung?

EK-Wagendienst, EGST, Sonntag, 13.04.2025, 20:37 (vor 6 Tagen) @ FrankS

Jetzt fällt mir gerade noch was ein: Wenn die Zugbindung aufgehoben ist (was ja auch schon Tage vorher der Fall sein kann, wenn z. B. ein Zug ausfällt), darf ja auch eine frühere als die geplante Verbindung genommen werden. Wird dann auch entschädigt, wenn man auf dieser Verbindung min. +60 min hat, obwohl die Ankunft selbst dann noch vor der ursprünglich geplanten Ankunft liegt?

Beispiel: Ankunft ursprünglich 20 Uhr, Verbindung fällt aus, Zugbindung aufgehoben. Geplante Ankunft mit früherer Verbindung am selben Tag: 18 Uhr, tatsächliche Ankunft: 19 Uhr

Ja sicher.
Man sucht sich eine neue Verbindung, und wenn es bei DIESER Verbindung es zu 60 bzw. 120 Minuten Ankunftsverspätung kommt, dann gibt es die 25 bzw. 50 %.

--
Ein Fahrplan ist ein VORSCHLAG an den Lokführer, wie man fahren könnte.

Auch bei früherer Verbindung?

VT642, Sonntag, 13.04.2025, 20:37 (vor 6 Tagen) @ FrankS

Genau diesen Fall habe ich doch in meiner ersten Antwort bereits thematisiert.

Mein Fehler

FrankS, Sonntag, 13.04.2025, 22:34 (vor 6 Tagen) @ VT642

Oh, sehr peinlich, du hast natürlich recht. Trotzdem danke für eure Antworten!

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