Auslandsfahrt mit nicht genutztem Ticket vom Streik im März (Fahrkarten und Angebote)
mdst, Berlin, Freitag, 11.10.2024, 10:10 (vor 30 Tagen)
Moin,
ich habe noch ein Ticket (Sparpreis Europa) vom März 2024, das wegen Streik nicht genutzt werden konnte. Ich erinnere mich an die Info, dass man das flexibel bis zu einem Jahr später nutzen kann, damals aber empfohlen wurde, vor allem für Auslandsfahrten sich das schriftlich bestätigen zu lassen. Ende Oktober gäbe es eine Möglichkeit, die Fahrt nachzuholen und ich war gestern im Reisezentrum, wo mir das mit dem 1 Jahr nochmals mündlich bestätigt wurde, man weigerte sich aber, mir dafür einen Stempel draufzumachen, das sei nicht nötig.
Hat jemand Erfahrungen damit, wird das Ticket dann im Zug wirklich problemlos akzeptiert, v.a. auch im Ausland? Mittlerweile riskiert man ja leider, 10 Minuten nach Abfahrt sonst als Schwarzfahrer zu gelten. Vor dem Hintergrund finde ich es auch besonders kundenunfreundlich, einem da keinen Stempel anzubieten.
Als "Notlösung" würde ich zumindest den ZuB im deutschen Zug bitten, das Papier-Ticket mit einem Zangenabdruck zu versehen (machen sie ja mittlerweile auch nur noch ungern), damit ist es dann im Ausland auch besser vermittelbar.
Und noch eine kleine "Bonusfrage" zum Schluss: Ticket ist mit BC25 gebucht, wenn ich erst im November fahren würde, wäre die abgelaufen - muss ich mir vorher eine neue holen, oder reicht es, dass die BC25 zum ursprünglichen Gültigkeitstag im März gültig war? Der Streik geht ja nicht auf meine Kappe, andererseits ist das Angebot einer flexiblen Nutzung bis zu 1 Jahr später ja auch relativ "großzügig".
LG
Markus
Auslandsfahrt mit nicht genutztem Ticket vom Streik im März
ffz, Freitag, 11.10.2024, 10:21 (vor 30 Tagen) @ mdst
Hallo,
das Ticket ist auch im Ausland bis zu einem Jahr gültig. Die Frage ist in welches Land es gehen soll. Bei Frankreich brauchst du eine neue Reservierung für den TGV. Bei der Schweiz gilt, dass der ursprünglich gebuchte Weg eingehalten werden muss, trotz aufgehobener Zugbindung, da sind die SBB Zugbegleiter mittlerweile sehr penibel. Auch die abgelaufene BahnCard ist kein Hindernis die Fahrt nicht zu nutzen, du musst nur nachweisen können dass du zum Ursprünglichen Reisetermin eine gültige BahnCard hattest.
Gruß
Auslandsfahrt mit nicht genutztem Ticket vom Streik im März
Fernverkehr1991, Freitag, 11.10.2024, 10:56 (vor 30 Tagen) @ mdst
bearbeitet von Fernverkehr1991, Freitag, 11.10.2024, 10:56
Guten Morgen,
eventuell würde es da auch schon reichen, wenn von damals vielleicht
noch ein Foto aus dem Navigator vorhanden ist oder eine offizielle
Meldung aus (Online-)Zeitungen oder so, dass sollte dann reichen.
Entgegen der vorhergehenden Antwort haben wir als Zugbegleitende
die Info, dass trotz späterer Fahrt eine aktuell gültige BahnCard vorhanden
sein muss, da schaue ich später nochmal ins Regelwerk.
Sollte zum Ticket ein „+City“ dabeigewesen sein, gilt das für die spätere
Fahrt nicht und es muss eventuell ein neues Verbundticket gelöst werden,
da die Streikkulanz nur die DB + TBNE betrifft.
Mit besten Grüßen
Auslandsfahrt mit nicht genutztem Ticket vom Streik im März
Fernverkehr1991, Freitag, 11.10.2024, 16:16 (vor 30 Tagen) @ Fernverkehr1991
Nochmal hallo,
ich habe mich nochmal erkundigt und im Regelwerk nachgeschaut,
es gibt zum Thema BahnCard keine Regelung, also ist die BahnCard
vom März für die Fahrt gültig und über den Account bei www.bahn.de
der Nachweis über die damalige BahnCard ausreichend.
Mit besten Grüßen
Auslandsfahrt grundsätzlich schwierig
Barzahlung, Freitag, 11.10.2024, 13:05 (vor 30 Tagen) @ mdst
bearbeitet von Barzahlung, Freitag, 11.10.2024, 13:09
Mir fällt auf Anhieb gleich schon mal eine Bahn ein, bei der Probleme sehr wahrscheinlich sind. Das sind die ÖBB. Siehe auch:
https://www.ice-treff.de/index.php?id=705341
Das gilt umso mehr, wenn das Ticket nur aufgrund einer Sonderkulanz in der Gültigkeit verlängert wurde und nicht wegen Zugausfall/Verspätung. Ausfälle können die Zugbegleiter der Auslandsbahne halt noch eher nachprüfen als irgendeine monatealte Sonderkulanz.
Zum Auslandsthema noch ne interessante Info.
Nachdem sich die DB AG dem euroconsum e.V. vertraglich unterworfen hatte, hat auch das CIT die GCC-CIV/PRR, die Bestandteil der DB-SCIC sind angepasst.
In den GCC-CIV/PRR Stand 1. Juli 2019 stand noch folgendes:
9 Verspätungen
9.1 Zugausfälle und erwartete Verspätungen
9.1.1 Fällt der Zug aus oder ist er verspätet, und ist nach Erfahrung des Beförderers objektiv davon auszugehen, dass der Bestimmungsort gemäss Beförderungsvertrag mit mehr als 60 Minuten Verspätung erreicht wird, kann der Reisende unter den Bedingungen in Punkt 9.1.3 nachstehend:
a) für die nicht durchgeführte Reise oder für den nicht durchgeführten und/oder durchgeführten, aber sinnlos gewordenen Teil der Reise Erstattung des Beförderungspreises sowie die unentgeltliche Rückbeförderung zum Abfahrtort verlangen, oder
b) seine Reise bei nächster Gelegenheit, jedoch spätestens innerhalb von 48 Stunden, wenn nötig mit geänderter Streckenführung fortsetzen.
In der jüngsten Ausgabe Stand 7. Juni 2023 ist die 48-Stunden-Frist nicht mehr enthalten.
10 Verspätungen
10.1 Zugausfälle und erwartete Verspätungen
10.1.1 Fällt der Zug aus oder ist er verspätet oder hat ein Reisender eine Reservierung für ein Fahrrad getätigt und wird die Beförderung des Fahrrads ohne berechtigten Grund verweigert, und ist nach Erfahrung des Beförderers objektiv davon auszugehen, dass der Bestimmungsort gemäss Beförderungsvertrag mit 60 Minuten oder mehr1 Verspätung erreicht wird, kann der Reisende unter den Bedingungen in Punkt 10.1.3 nachstehend:
a) für die nicht durchgeführte Reise oder für den nicht durchgeführten und/oder durchgeführten, aber sinnlos gewordenen Teil der Reise Erstattung des Beförderungspreises sowie die unentgeltliche Rückbeförderung zum Abfahrtsort verlangen, oder
b) seine Reise bei nächster Gelegenheit oder zu einem anderen für den Reisenden passenden Zeitpunkt, wenn nötig mit geänderter Streckenführung fortsetzen.
https://cit-rail.org/de/personenverkehr/produkte/
Ich weiß nicht, inwieweit das bei den Bahnen die Runde gemacht hat, aber ich würde mal noch darauf verweisen. ;-)
Vielleicht stellst Du die Frage mal in der SBB-Community.
https://community.sbb.ch/
Das Prüfzeichen auf dem Ticket kann auch nicht schaden. Damit hat die Bahn ja zugestimmt, Dich mit Reiseantritt an diesem Tag zu befördern.
Damit war auch bei ÖBB-Zugbegleitern die Diskussion meist erledigt. ;-)
Und noch eine kleine "Bonusfrage" zum Schluss: Ticket ist mit BC25 gebucht, wenn ich erst im November fahren würde, wäre die abgelaufen - muss ich mir vorher eine neue holen
Das ist aus meiner Sicht eindeutig:
Brauchst Du nicht. Du zeigst die abgelaufene vor.
Ergänzung: EU-Verordnung steht als geltendes Recht darüber
Neitech_BR611, Baden-Württemberg / Bayern, Samstag, 12.10.2024, 13:05 (vor 29 Tagen) @ Barzahlung
Interessante Infos @Barzahlung, danke.
Dennoch würde ich als normaler Fahrgast bei EU-Auslandsreisen grundsätzlich auf die EU-Verordnung 2021/782 Artikel 18 Abs. 1 c) verweisen:
"Muss entweder bei der Abfahrt oder im Falle eines verpassten Anschlusses oder eines Zugausfalls vernünftigerweisedav on ausgegangen werden, dass bei Ankunft am Zielort gemäß Beförderungsvertrag die Verspätung 60 Minuten oder mehr betragen wird, ...
...Fortsetzung der Fahrt oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungenbis zum Zielort zu einem späteren Zeitpunkt nach Wahl des Fahrgasts."
Die Verjährung (hier 1 Jahr) ergibt sich aus Artikel 60 der EU-Verordnung.
Das ist (innerhalb der EU) eindeutig und steht als geltende Rechtsnorm über sämtlichen nationalen Regelungen sowie über etwaigen Unternehmensregelungen der Beförderer.
Regelungen die den Fahrgast schlechterstellen wären rechtswidrig und nichtig.
Die ÖBB kommt da nicht raus (= EU-Mitgliedsstaat).
ÖBB, BMK und apf vertreten andere Auffassung zum Unionsrecht
Barzahlung, Samstag, 12.10.2024, 15:11 (vor 29 Tagen) @ Neitech_BR611
bearbeitet von Barzahlung, Samstag, 12.10.2024, 15:15
Die Verjährung (hier 1 Jahr) ergibt sich aus Artikel 60 der EU-Verordnung.
Die ÖBB machen das nicht mit und wenden damit ihre eigenen Tarifbedingungen nicht an. Das erkennst Du schon an den Antworten, die sie auf X geben:
@unsereOEBB aufgrund dem Unwetter konnte ich heute nicht mehr nach Wien. Und jetzt gestrandet in Salzburg.
Kann ich das gleiche ticket dann später benützen wenn es wieder möglich ist nach Wien zu fahren?
https://twitter.com/IZjoshuaaa/status/1835375611365179595/
@IZjoshuaaa Wenn das Ticket ungenutzt ist, ja. Die Zugbindung ist bis inkl. 22.09. aufgehoben. Hast du das Ticket genutzt, buche bitte ein neues und reiche das alte hier zur Erstattung ein:
https://twitter.com/unsereOEBB/status/1835377500181983545/
Ebenso die Frage eines Kunden vom 19. September, der eine Fahrkarte nach Wien für einen Passauer ICE hat (hier ist klar, dass er +60 zu erwarten hat):
@unsereOEBB Können denn alle Alternativen mit dem schon gebuchten Ticket genutzt werden?
https://twitter.com/tktchr2/status/1836705657526899033/
@tktchr2 Ja, die Zugbindung ist bis inkl. 22.09. aufgehoben. Für Nightjet Verbindungen benötigst du aber ein neues Ticket.
https://twitter.com/unsereOEBB/status/1836707843635822769/
Richtige Auskunft wäre in beiden Fällen 1 Jahr.
Also ja. Kann man machen und die Strafe dann nicht zahlen. Am besten eskalieren die ÖBB das vor die Gerichte. Dann gibt es ein Gerichtsurteil, das die ÖBB umsetzen müssen.
Meine Eingabe ans BMK ist übrigens wie folgt beantwortet worden (die Antwort auf die Fachaufsichtsbeschwerde steht noch aus):
Nach Ansicht der Fachabteilung liegt die Ratio des Art. 18 Abs. 1 lit c der Verordnung (EU) 2021/782 darin, eine Weiterreise in zeitlicher Nähe zu gewährleisten. Darüber hinaus besteht für die Passagiere immer noch die Möglichkeit eine Fahrpreiserstattung binnen sechs Monaten zu beantragen.
Wie es die Schweizer handhaben, weiß ich nicht. Ich vermute aber wie die ÖBB.
Rechtschutz hilft ;-)
Neitech_BR611, Baden-Württemberg / Bayern, Sonntag, 13.10.2024, 01:55 (vor 29 Tagen) @ Barzahlung
Danke auch für diese Links.
Sollte ich (was mit Linz, Wien oder auch Innsbruck als gelegentliche Ziele für mich durchaus realistisch ist) mal mit der ÖBB in einen Konflikt kommen, werde ich dennoch mit der EU-Verordnung argumentieren und mir dabei meiner Rechtschutzversicherung bewusst sein.
Wird ja irgendwann auch mal Zeit, dass ich das Ding nutze ;o)
Bei der DB war das bisher tatsächlich noch nie der Fall. Nur einmal musste ich da über die Schlichtungsstelle gehen.
Mit der Schweiz lege ich mich lieber nicht an, ist ja aber auch erFAHRungsgemäß nicht nötig.
Rechtschutz hilft ;-)
Barzahlung, Sonntag, 13.10.2024, 02:09 (vor 29 Tagen) @ Neitech_BR611
Sollte ich (was mit Linz, Wien oder auch Innsbruck als gelegentliche Ziele für mich durchaus realistisch ist) mal mit der ÖBB in einen Konflikt kommen, werde ich dennoch mit der EU-Verordnung argumentieren und mir dabei meiner Rechtschutzversicherung bewusst sein.
Ich würde mit den Tarifbestimmungen argumentieren. Da gehen Zweifel an der Auslegung nämlich zulasten der Anwender.
Selbst wenn die Ratio des lit. c die Gewährung der zeitnahen Weiterreise ist, dann müsste der Beförderer im Tarif ggf. einen konkreten Zeitraum festlegen.
Die 48-Stunden-Grenze, die die GCC-CIV/PRR bis zum Juni 2023 hatten, existiert ja aber nicht mehr.
Auslandsfahrt mit nicht genutztem Ticket vom Streik im März
bahnfahrerofr., Sonntag, 13.10.2024, 21:42 (vor 28 Tagen) @ mdst
wohin soll die Fahrt denn gehen? bei deutschsprachigen Ländern würde ich es eher noch auf eine Diskussion ankommen lassen.
Auslandsfahrt mit nicht genutztem Ticket vom Streik im März
mdst, Berlin, Montag, 14.10.2024, 12:31 (vor 27 Tagen) @ bahnfahrerofr.
wohin soll die Fahrt denn gehen? bei deutschsprachigen Ländern würde ich es eher noch auf eine Diskussion ankommen lassen.
Dänemark. Die ZuB sprechen da ja erfahrungsgemäß Deutsch und ansonsten auf jeden Fall Englisch.
SBB-SMT zur späteren Weiterfahrt im Falle +60
Barzahlung, Dienstag, 15.10.2024, 16:56 (vor 26 Tagen) @ mdst
Frage war:
in Nr. 10.1.1 lit. b GCC-CIV/PRR steht:
seine Reise bei nächster Gelegenheit oder zu einem anderen für den Reisenden passenden Zeitpunkt, wenn nötig mit geänderter Streckenführung fortsetzen.<
Was ist der spätestmögliche Zeitpunkt? Gibt es dafür eine Frist?
https://x.com/Bar_zahlung/status/1845212857170104596
Die SBB schreiben dazu:
Eine bestehende Fahrkarte kann für eine neue Verbindung genutzt werden, die im Fahrplan als Alternative angeboten wird.
Eine Weiterreise mit einer anderen Verbindung ist nur möglich, mittels schriftlicher Bestätigung der Verkaufsstelle. Bitte wende dich an die zuständige Verkaufsstelle, wo du die Fahrkarte gekauft hast.
https://x.com/RailService/status/1846195271824281970
https://x.com/RailService/status/1846195440955367851
Nein, die Billette sind nicht Wochen oder Monate gültig. Der Zeitpunkt der Weiterreise erfolgt gemäß der gekauften Fahrkarte. Aus Datenschutzgründen haben wir über deine Billette keine Informationen. Melde dich bitte bei der Verkaufsstelle, wo du die Fahrkarten gekauft hast.
SBB-SMT zur späteren Weiterfahrt im Falle +60
611 040, Erfurt, Dienstag, 15.10.2024, 21:07 (vor 26 Tagen) @ Barzahlung
D.h. für Fahrten in die Schweiz muss ein Stempel im Reisezentrum bzw. DB Info geholt werden.
Reicht den SBB-Personalen dann der Stempel Zugbindung aufgehoben oder, meckern die an einem anderen Tag dann wieder rum...
Gut, dass ich sehr selten in die Schweiz fahre, bei meinen Fahrten gibts solche Probleme nicht.
--
❤ 611, 612, 642, 644, 425, ICE-T, IC1 ❤
SBB-SMT zur späteren Weiterfahrt im Falle +60
EK-Wagendienst, EGST, Dienstag, 15.10.2024, 21:30 (vor 26 Tagen) @ 611 040
D.h. für Fahrten in die Schweiz muss ein Stempel im Reisezentrum bzw. DB Info geholt werden.
Reicht den SBB-Personalen dann der Stempel Zugbindung aufgehoben oder, meckern die an einem anderen Tag dann wieder rum...
Gut, dass ich sehr selten in die Schweiz fahre, bei meinen Fahrten gibt es solche Probleme nicht.
Das wird nicht reichen, sondern es muss eine neue Gültigkeit bescheinigt werden, mit einem festen Datum.
--
Ein Fahrplan ist ein VORSCHLAG an den Lokführer, wie man fahren könnte.
SBB- zur späteren Weiterfahrt im Falle von Streik / Unwetter
EK-Wagendienst, EGST, Dienstag, 15.10.2024, 21:42 (vor 26 Tagen) @ EK-Wagendienst
D.h. für Fahrten in die Schweiz muss ein Stempel im Reisezentrum bzw. DB Info geholt werden.
Reicht den SBB-Personalen dann der Stempel Zugbindung aufgehoben oder, meckern die an einem anderen Tag dann wieder rum...
Gut, dass ich sehr selten in die Schweiz fahre, bei meinen Fahrten gibt es solche Probleme nicht.
Das wird nicht reichen, sondern es muss eine neue Gültigkeit bescheinigt werden, mit einem festen Datum.
Die Antwort bezieht sich auf den behandelten Thema, eine nicht genutzte Fahrkarte wegen Sturm oder Streik Monate später noch zu nutzen, nicht wegen Verspätung am gleichen Tag.
--
Ein Fahrplan ist ein VORSCHLAG an den Lokführer, wie man fahren könnte.
SBB- zur späteren Weiterfahrt im Falle von Streik / Unwetter
611 040, Erfurt, Dienstag, 15.10.2024, 21:51 (vor 26 Tagen) @ EK-Wagendienst
Das wäre ja laut der neuen Auslegung die manche hier vertreten egal. Denn nach dieser gilt ja grundsätzlich jede (zumindest innerdeutsche) Fahrkarte mit aufgehobener Zugbindung 1 Jahr lang.
Bis vor kurzem gab es diese Sonderkulanz immer nur bei Großstörungen. Ansonsten musste innerhalb der Gültigkeit der Fahrkarte gefahren werden, bzw. am nächsten Tag weiter zum Ziel sofern anders nicht möglich. (Was ich auch für völlig richtig halte)
So Ideen wie sehr billigen Supersparpreis mut vielen knappen Umstiegen für Dienstag früh morgens im November kaufen, und da natürlich irgendwo +20 auftreten, und dann am 23.12 nachmittags fahren ging eben verständlicherweise nicht.
Ob das jetzt durchgeht mag ich bezweifeln, so richtige Erfahrungen gibt es ja auch nicht dazu.
--
❤ 611, 612, 642, 644, 425, ICE-T, IC1 ❤
SBB- zur späteren Weiterfahrt im Falle von Streik / Unwetter
EK-Wagendienst, EGST, Dienstag, 15.10.2024, 22:07 (vor 26 Tagen) @ 611 040
Das wäre ja laut der neuen Auslegung die manche hier vertreten egal. Denn nach dieser gilt ja grundsätzlich jede (zumindest innerdeutsche) Fahrkarte mit aufgehobener Zugbindung 1 Jahr lang.
Bis vor kurzem gab es diese Sonderkulanz immer nur bei Großstörungen. Ansonsten musste innerhalb der Gültigkeit der Fahrkarte gefahren werden, bzw. am nächsten Tag weiter zum Ziel sofern anders nicht möglich. (Was ich auch für völlig richtig halte)
So Ideen wie sehr billigen Supersparpreis mit vielen knappen Umstiegen für Dienstag früh morgens im November kaufen, und da natürlich irgendwo +20 auftreten, und dann am 23.12 nachmittags fahren ging eben verständlicherweise nicht.
Ob das jetzt durchgeht mag ich bezweifeln, so richtige Erfahrungen gibt es ja auch nicht dazu.
und eben bei der SBB wird das so nicht erkannt.
Die Diskussion verfolge ich auch, kann dazu aber nichts sicheres sagen.
--
Ein Fahrplan ist ein VORSCHLAG an den Lokführer, wie man fahren könnte.
Spätere Weiterfahrt - Stellungnahme des SBB-Kundendienst
Barzahlung, Dienstag, 29.10.2024, 20:55 (vor 12 Tagen) @ Barzahlung
bearbeitet von Barzahlung, Dienstag, 29.10.2024, 20:58
Bezüglich Ihrer Frage zur zeitlichen Frist für die Weiterreise bzw. Fortsetzung einer Reise können wir Ihnen Nachfolgendes mitteilen:
In den Allgemeinen Beförderungsbedingungen für die Eisenbahnbeförderung von Personen (GCC-CIV) ist keine konkrete Frist für die Weiterreise und Fortsetzung der Reise aufgeführt. Sie verweisen auf Art. 10.1.1. lit. b GCC-CIV. Diese Bestimmung hält fest, dass der Reisende seine Reise bei nächster Gelegenheit oder zu einem anderen für den Reisenden passenden Zeitpunkt, wenn nötig mit geänderter Streckenführung fortsetzen kann. Aus dieser Bestimmung kann hergeleitet werden, dass die Weiterreise bzw. die Fortsetzung der unterbrochenen Reise zeitnah bzw. innert kürzerer Zeit zu erfolgen hat. Die Weiterreise hat im engen zeitlichen Zusammenhang zur gestarteten Reise zu stehen, welche nach Unterbrechung oder Störung fortgesetzt werden kann. Wenn nun eine reisende Person z. B. mehrere Monate später nach Unterbrechung die verbleibende Teilstrecke zurücklegen will, kann dies nicht mehr als Weiterreise oder Fortsetzung der ursprünglichen Reise begründet werden, sondern es handelt sich um eine neue Reise. Somit ist Ihr Verweis auf die Verjährungsfrist von einem Jahr nicht einschlägig. Die reisende Person erhält gemäss den Beförderungsbedingungen im Verspätungs- oder Ausfallzeitpunkt die Möglichkeit, seine Reise zeitlich später fortzusetzen. Wenn er dies nicht in Anspruch nehmen will und z. B. erst mehrere Monate später die Restreise absolvieren will, besteht das Risiko, dass der Fahrausweis nicht mehr gültig ist.
Ich hoffe, mit diesen Ausführungen Ihr Verständnis zu finden und wünsche Ihnen einen schönen Tag.
Freundliche Grüsse
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
Spezialistenteam Beschwerdemanagement
SBB AG
Markt Personenverkehr, Kundendienst
Postfach, 3000 Bern 65, Schweiz
Telefon XXXXXXXXXXXXXXXxx
sbb.ch/kontakt
Spätere Weiterfahrt - Stellungnahme des SBB-Kundendienst
sflori, Dienstag, 29.10.2024, 21:37 (vor 12 Tagen) @ Barzahlung
bearbeitet von sflori, Dienstag, 29.10.2024, 21:38
Spannend! :)
Wenn nun eine reisende Person z. B. mehrere Monate später nach Unterbrechung die verbleibende Teilstrecke zurücklegen will, kann dies nicht mehr als Weiterreise oder Fortsetzung der ursprünglichen Reise begründet werden.
Na fein. Dann nehmen wir mit, dass der spätere Reisezeitpunkt bei internationalen Tickets in den Bereich der SBB nach deren Auslegung max. einen Monat betragen sollte. Kann man doch mit leben, oder?
Somit ist Ihr Verweis auf die Verjährungsfrist von einem Jahr nicht einschlägig.
Natürlich ist er einschlägig, denn beim Streikticket geht's ja um eine Verschiebung der gesamten Reise aus Kulanz der DB und NICHT um eine Unterbrechung.
Bye. Flo.
Typisch Schweiz: durch und durch unsympathisch!
Der Blaschke, Dienstag, 29.10.2024, 22:31 (vor 12 Tagen) @ Barzahlung
- kein Text -
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"Zu Lebzeiten will ich gerne bescheiden sein; doch wenn ich tot bin, soll man natürlich anerkennen, dass ich ein Genie war." (Michel Audiard)
Blaschke :-( Seit wann magst du jemanden/irgendwas nicht?
baseldb, Basel, Dienstag, 29.10.2024, 22:40 (vor 12 Tagen) @ Der Blaschke
- kein Text -
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Freundliche Grüsse
Betrifft das nur die WEITERreise?
zettelbox, Mittwoch, 30.10.2024, 15:14 (vor 11 Tagen) @ Barzahlung
Die Argumentation bezüglich Unterbrechung und Weiterreise kann ich sogar ein Stück weit nachvollziehen. Aber gilt das auch für eine Verschiebung der kompletten Reise, das heißt es wird bereits Tage vor der Reise klar, dass diese ausfällt, und ich will sie deshalb drei Monate später nachholen - kann man sagen, wie die SBB das sieht? Bei der DB ist ja klar kommuniziert, dass das so möglich sei, und bisher hatte ich damit in Deutschland auch noch keine Probleme bei dieser Vorgehensweise.