EK: DB FV darf weitere 557 Mio. vom Steuerzahler erhalten (Allgemeines Forum)

Barzahlung, Montag, 28.11.2022, 19:39 (vor 486 Tagen)

Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt deutsche Unterstützung von 557 Mio. EUR zur Entschädigung der Deutschen Bahn für die Verluste ihrer Tochtergesellschaft DB Fernverkehr infolge der COVID-19-Pandemie

Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass eine mit 557 Mio. EUR ausgestattete Maßnahme Deutschlands zugunsten der Deutsche Bahn AG mit den EU‑Beihilfevorschriften im Einklang steht. Im Rahmen der Maßnahme soll die Deutsche Bahn durch eine Kapitalzuführung einen Ausgleich für die Verluste erhalten, die ihrer Tochtergesellschaften DB Fernverkehr zwischen dem 1. November 2020 und dem 16. Mai 2021 aufgrund der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Beschränkungen entstanden sind.

Die Kommission hatte am 10. August 2021 bereits eine Maßnahme zur Entschädigung der Deutschen Bahn für Verluste genehmigt, die deren Tochtergesellschaft DB Fernverkehr zwischen dem 16. März und dem 7. Juni 2020 im nationalen Fernverkehr und zwischen dem 16. März und dem 30. Juni 2020 im internationalen Fernverkehr aufgrund der COVID-19-Pandemie entstanden sind (SA.63846).

DB Fernverkehr ist ein deutscher Schienenverkehrsbetreiber, der auf inländischen und grenzüberschreitenden Fernverkehrsstrecken Schienenpersonenverkehrsdienste in Deutschland erbringt. 

Die deutsche Unterstützungsmaßnahme

DB Fernverkehr hat wie andere Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund der COVID-19-Pandemie und der restriktiven Eindämmungsmaßnahmen, die Deutschland und andere Länder ergreifen mussten, hohe Betriebsverluste erlitten.

Die zwischen November 2020 und Mai 2021 geltenden Pandemiebeschränkungen hatten direkte negative Auswirkungen auf den Eisenbahnverkehr und den Schienenfernverkehr in Deutschland. In diesem Zeitraum betrug das Fahrgastaufkommen von DB Fernverkehr nur etwa ein Drittel seines Fahrgastaufkommens im entsprechenden Zeitraum des Jahres 2019, sodass die Einnahmen des Unternehmens erheblich zurückgingen.

Die Kommission hat die Maßnahme auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geprüft. Danach kann die Kommission Beihilfemaßnahmen für bestimmte Unternehmen oder Beihilferegelungen für Branchen genehmigen, die aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse Verluste erlitten haben.

Die COVID-19-Pandemie stellt nach Auffassung der Kommission ein solches außergewöhnliches Ereignis dar, da diese beispiellose Situation nicht vorhersehbar war und sich erheblich auf die Wirtschaft auswirkte. Folglich sind Sondermaßnahmen der Mitgliedstaaten zum Ausgleich von infolge der Pandemie entstandenen Schäden gerechtfertigt.

Die Kommission hat festgestellt, dass mit der deutschen Maßnahme Verluste von DB Fernverkehr ausgeglichen werden, die unmittelbar auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind. Sie hält die Maßnahme für angemessen, da der vorgesehene Ausgleich nicht über die zur Deckung der Verluste erforderliche Höhe hinausgeht.

Die Kommission ist deshalb zu dem Ergebnis gekommen, dass die Maßnahme mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht.

Hintergrund

Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV Beihilfen für bestimmte Unternehmen oder Beihilferegelungen für Wirtschaftszweige einführen, denen aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, etwa infolge der COVID-19-Pandemie, unmittelbar Schäden entstanden sind.

Zudem hat die Kommission am 19. März 2020 den Befristeten COVID-19-Rahmen angenommen, damit die Mitgliedstaaten den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang nutzen können, um die Wirtschaft in der COVID-19-Pandemie zu unterstützen. Der Befristete COVID-19-Rahmen wurde am 3. April, 8. Mai, 29. Juni und 13. Oktober 2020 sowie am 28. Januar und 18. November 2021 geändert.

Wie im Mai 2022 angekündigt, wurde der Befristete COVID-19-Rahmen, der bis zum 30. Juni 2022 gelten sollte, abgesehen von einigen Ausnahmen nicht verlängert.

Weiterhin möglich sind Maßnahmen im Bereich der i) Investitionsförderung für eine nachhaltige Erholung mit dem Ziel, private Investitionen als Impuls zur Überwindung der krisenbedingten Investitionslücke in der Wirtschaft zu unterstützen, und ii) der Solvenzhilfe zur Mobilisierung privater Mittel, die in Investitionen in kleine und mittlere Unternehmen (KMU) fließen sollen. Solche Maßnahmen können noch bis zum 31. Dezember 2023 aufgelegt werden.

Der Befristete COVID-19-Rahmen wird einen flexiblen Übergang ermöglichen und sieht verschiedene Optionen vor, um bis zum 30. Juni 2023 Schuldtitel, z. B. Garantien oder Darlehen, in andere Beihilfeformen wie direkte Zuschüsse umzuwandeln und umzustrukturieren, wobei klare Vorgaben gelten.

Der Befristete COVID-19-Rahmen ergänzt die umfangreichen Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, Maßnahmen im Einklang mit den geltenden EU-Beihilfevorschriften zu konzipieren. So können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der EU-Beihilfevorschriften beispielsweise Unternehmen unterstützen, die mit Liquiditätsengpässen zu kämpfen haben und dringend Rettungsbeihilfen benötigen.

Die Europäische Kommission hat zudem am 23. März 2022 den Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen angenommen, der die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum zu nutzen, um die Wirtschaft infolge der Invasion der Ukraine durch Russland zu stützen.

Der Befristete Krisenrahmen wurde am 20. Juli 2022 im Einklang mit den Zielen von REPowerEU geändert, um das Paket zur Vorbereitung auf den Winter zu ergänzen.

Der Befristete Krisenrahmen wurde am 28. Oktober 2022 im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/1854 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise und mit dem Vorschlag der Kommission für eine neue Verordnung über Notfallmaßnahmen zur Bewältigung der hohen Gaspreise in der EU und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit in diesem Winter geändert.

Der Befristete Krisenrahmen gilt für alle Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2023. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, wird die Kommission zu einem späteren Zeitpunkt prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission unter der Nummer SA.100323 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter Competition Weekly e-News.

https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_7103

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