BAHN Card 100! Welche Nachtzug Nutzungen sind möglich? (Allgemeines Forum)

Dampflokgaudi, Donnerstag, 02.07.2020, 19:55 (vor 1387 Tagen)

Aktuelle Vorteile einer Bahn Card 100?

Welche Nachtzüge können kostenlos genutzt werden?
Was kosten "Aufpreise"? - Welche Nachtzüge sind aufpreis pflichtig?

Wie kann eine Bahn Card 100 versteuert werden? JA/NEIN etc.?

Ich danke für eure Antworten!

Liebe Grüße

Jo

BAHN Card 100! Welche Nachtzug Nutzungen sind möglich?

ffz, Donnerstag, 02.07.2020, 20:07 (vor 1387 Tagen) @ Dampflokgaudi

Aktuelle Vorteile einer Bahn Card 100?

City Ticket immer inklusive in den bekannten Städten. Benutzung einiger DB Regiobus Gesellschaften kostenlos möglich.


Welche Nachtzüge können kostenlos genutzt werden?

Alle ICE, IC und EC die über Nacht verkehren können kostenlos genutzt werden

Was kosten "Aufpreise"? - Welche Nachtzüge sind aufpreis pflichtig?

Der "Aufpreis" im ÖBB Nightjet in Deutschland kostet 14€ bis 164€ je nach gewünschter Komfortkategorie. Alle ÖBB Nightjets und EuroNights sind Aufpreis pflichtig.


Wie kann eine Bahn Card 100 versteuert werden? JA/NEIN etc.?

Wieso willst du eine BahnCard 100 versteuern?? Entweder sie wird dir gestellt, dann ist das je nach Arbeitgeber der geldwerte Vorteil zu versteuern. Du kannst die Kosten für BahnCard 100 als Pendlerpauschale absetzen, wenn du eine entsprechende Fahrtstrecke hast.


Ich danke für eure Antworten!

Liebe Grüße

Jo

BAHN Card 100! Welche Nachtzug Nutzungen sind möglich?

Henrik, Freitag, 03.07.2020, 01:27 (vor 1387 Tagen) @ ffz

Aktuelle Vorteile einer Bahn Card 100?

City Ticket immer inklusive in den bekannten Städten. Benutzung einiger DB Regiobus Gesellschaften kostenlos möglich.


Welche Nachtzüge können kostenlos genutzt werden?

Alle ICE, IC und EC die über Nacht verkehren können kostenlos genutzt werden

Was kosten "Aufpreise"? - Welche Nachtzüge sind aufpreis pflichtig?

Der "Aufpreis" im ÖBB Nightjet in Deutschland kostet 14€ bis 164€ je nach gewünschter Komfortkategorie. Alle ÖBB Nightjets und EuroNights sind Aufpreis pflichtig.


Wie kann eine Bahn Card 100 versteuert werden? JA/NEIN etc.?

Wieso willst du eine BahnCard 100 versteuern?? Entweder sie wird dir gestellt, dann ist das je nach Arbeitgeber der geldwerte Vorteil zu versteuern.

oder auch nich.

Du kannst die Kosten für BahnCard 100 als Pendlerpauschale absetzen, wenn du eine entsprechende Fahrtstrecke hast.

oder eben als Werbungskosten absetzen.

Ich danke für eure Antworten!

Liebe Grüße

Jo

BAHN Card 100! Welche Nachtzug Nutzungen sind möglich?

gnampf, Freitag, 03.07.2020, 08:12 (vor 1387 Tagen) @ ffz

Wie kann eine Bahn Card 100 versteuert werden? JA/NEIN etc.?

Logisch, macht die DB sogar, sie versteuert sie mit aktuell 5% Mehrwertsteuer. Würde sie das nicht machen würde ihr das Finanzamt auch aufs Dach steigen.

Wieso willst du eine BahnCard 100 versteuern?? Entweder sie wird dir gestellt, dann ist das je nach Arbeitgeber der geldwerte Vorteil zu versteuern.

Ob der geldwerte Vorteil versteuert werden muß hat rein gar nichts mit dem Arbeitgeber zu tun, der macht nicht die Steuergesetze. Das hängt rein davon ab ob die Karte auch privat genutzt werden darf.

Du kannst die Kosten für BahnCard 100 als Pendlerpauschale absetzen, wenn du eine entsprechende Fahrtstrecke hast.

Ja wat denn nu? Entweder er setzt die Kosten ab, dann muß er ggf. nachweisen das er die Karte nicht zum Großteil aus privaten Gründen beschafft hat (weil der Arbeitsweg z.B. nur 10km beträgt), oder er setzt die Pauschale an... die nunmal pauschal ist, sch... egal wie er den Weg zurück gelegt hat. Es zählt dann nur die Entfernung zum Arbeitsort.

Da wir gerade beim Thema sind...

martin.elsner, Freitag, 03.07.2020, 11:35 (vor 1387 Tagen) @ gnampf

Wie setzt man gemischte Fahrt zur Arbeit an?
Also man fährt 20km mit dem Auto, dann eine Strecke mit dem ICE und dann ggf. nohmal mit dem Auto, z.b. über Carsharing. In meinem Fall ist die Bahncard100 vom AG, wobei mir der Jahresdurchschnittliche Private Anteil mit 200 EUR pro Monat auf der Gehaltsabrechnung versteuert wird (mit der 15% Pauschale)

Danke für jeden Tip.

Gruß
Martin

BAHN Card 100 und Lohnsteuer

Rote-Augen-Sprinter, Freitag, 03.07.2020, 10:03 (vor 1387 Tagen) @ Dampflokgaudi

Für die BahnCard 100 gibt es eine abgestimmte Verfügung der OFD Frankfurt (die also auch die anderen Finanzämter in Deutschland anwenden):

OFD Frankfurt/M. v. 09.12.2019 - S 2334 A - 80 - St 212
Lohnsteuerliche Behandlung der Beschaffung einer BahnCard durch den Arbeitgeber

Mit einer BahnCard der Deutschen Bahn AG können 12 Monate lang ermäßigte Fahrausweise erworben werden. Zu der Frage, wie die Überlassung einer Bahncard durch den Arbeitgeber steuerlich zu beurteilen ist, wenn diese zur dienstlichen sowie auch zur privaten Nutzung an den Arbeitnehmer weitergeben wird, sind im Ergebnis gemäß einer Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder für die Fälle der Bahncard 100 und der Bahncard 50 zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:

1. Prognose einer Vollamortisation
Unabhängig von der privaten Nutzungsmöglichkeit kann aus Vereinfachungsgründen ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Überlassung angenommen werden, wenn nach der Prognose zum Zeitpunkt der Hingabe der Bahncard die ersparten Kosten für Einzelfahrscheine, die im Rahmen der Auswärtstätigkeit (z. B. nach Reiserichtlinie) ohne Nutzung der BahnCard während deren Gültigkeitsdauer anfallen würden, die Kosten der BahnCard erreichen oder übersteigen (prognostizierte Vollamortisation). In diesem Fall stellt die Überlassung der BahnCard an den Arbeitnehmer keinen Arbeitslohn dar. Tritt die prognostizierte Vollamortisation aus unvorhersehbaren Gründen (z.B. Krankheit) nicht ein, ist keine Nachversteuerung vorzunehmen, das überwiegend eigenbetriebliche Interesse bei Hingabe der BahnCard wird hierdurch nicht berührt.

2. Prognose einer Teilarmotisation
Erreichen die durch die Nutzung der überlassenen BahnCard ersparten Fahrtkosten, die im Rahmen der Auswärtstätigkeit ohne Nutzung der BahnCard während deren Gültigkeitsdauer anfallen würden, nach der Prognose zum Zeitpunkt der Hingabe der BahnCard deren Kosten voraussichtlich nicht vollständig (Prognose der Teilamortisation), liegt die Überlassung der BahnCard nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers; der Wert der BahnCard ist als geldwerter Vorteil zu erfassen. Die Überlassung der BahnCard stellt in diesem Fall zunächst in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die während der Gültigkeitsdauer der BahnCard durch deren Nutzung für dienstliche Fahrten ersparten Fahrtkosten können dann ggf. monatsweise oder auch am Ende des Gültigkeitszeitraumes als Korrekturbetrag den steuerpflichtigen Arbeitslohn mindern (als Verrechnung des dann feststehenden steuerfreien Reisekostenerstattungsanspruchs des Arbeitnehmers mit der zunächst steuerpflichtigen Vorauszahlung auf mögliche Reisekosten in Form der BahnCard). Für die Höhe des Korrekturbetrags können aus Vereinfachungsgründen - anstelle einer quotalen Aufteilung (Nutzung zu dienstlichen Zwecken im Verhältnis zur Gesamtnutzung) - auch die ersparten Reisekosten für Einzelfahrscheine, die im Rahmen der Auswärtstätigkeit ohne Nutzung der BahnCard während deren Gültigkeitsdauer angefallen wären, begrenzt auf die Höhe der tatsächlichen Kosten der BahnCard, zugrunde gelegt werden.

3. Änderung ab dem 01.01.2019
Für Sachverhalte ab dem 01.01.2019 ist die geänderte Rechtslage in Form einer möglichen Steuerbefreiung i. S. d. § 3 Nr. 15 EStG unter Hinzuziehung der ofix: EStG/3/97 zu beachten.
OFD Frankfurt/M. v. 09.12.2019 - S 2334 A - 80 - St 212

Fahrten mit ÖV sind steuerfrei zwischen Wohnung und Arbeit

oska, Sonntag, 05.07.2020, 19:16 (vor 1384 Tagen) @ Rote-Augen-Sprinter

3. Änderung ab dem 01.01.2019
Für Sachverhalte ab dem 01.01.2019 ist die geänderte Rechtslage in Form einer möglichen Steuerbefreiung i. S. d. § 3 Nr. 15 EStG unter Hinzuziehung der ofix: EStG/3/97 zu beachten.

So ist es.

Steuerfrei sind Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden. Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann. Die nach den Sätzen 1 und 2 steuerfreien Leistungen mindern den nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 abziehbaren Betrag;

RSS-Feed dieser Diskussion
powered by my little forum