Erstattung Reservierungsentgeld? (Allgemeines Forum)

Tommyboy, OWL, Dienstag, 16.09.2008, 13:44 (vor 5672 Tagen)

Hallo,

jetzt bin ich auch mal in die Verlegenheit gekommen, einen gebuchten Zug durch Verspätung eines NV-Zubringers nicht erreicht zu haben. Die Reservierungen waren natürlich auch wertlos und der nachfolgende Zug (ICE Ruhrgebiet-Berlin) am Samstagvormittag zu über 100 % ausgelastet.
Ralf schrieb hier im Forum bereits, dass normalerweise der ZuB das Reservierungsentgeld gegen Einzug der Belege in Bar oder gegen einen Zahlschein auszahlen soll.
"Unser" Zub indes schrieb nur den Hinweis auf die Rückseite, dass die Reservierung wegen Zugverspätung nicht in Anspruch genommen werden konnte, signierte mit Name und Zugnummer (ohne Zangenabdruck) und drückte mir die Scheine wieder in die Hand.

Was ist zu tun? Kann es vielleicht daran liegen, dass bei der Zahlungsart "Gutschein" vermerkt ist und nicht z.B. "Barzahlung / Mastercard/ etc."?

Übringens: Obwohl der verspätete Zubringerzug mit einer anderen FK (in unserem Fall Semestertickets) genutzt wurde war es kein Problem, mit dem nächsten Zug weiterzufahren, der KiN hat einfach die Verspätung vermerkt. Gebuchte Strecke war übrigens Minden-Berlin im IC, gefahren wurde dann Hannover-Berlin im ICE.

Gruß
Tommyboy

Gruß
Tommyboy

Erstattung Reservierungsentg.-Ja!!!

Weiler, Dienstag, 16.09.2008, 14:44 (vor 5672 Tagen) @ Tommyboy

Grundsätzlich ist das Zub verpflichtet das Reservierungsentgeld zurück zu erstatten. Aber nur wenn du keinen entsprechenden Sitzplatz im nachfolgenden Zug gefunden oder zugewiesen bekommen hast. Also du stehen mußtest. Vorraussetzung natürlich, das Zub verfügt über soviel Einnahme, dass es dir auch den Betrag auszahlen kann. Aber eher unwahrscheinlich. Selbstverständlich muß ein Reisezentrum den Betrag bei entsprechender Bescheinigung (immer mit Zangenabdruck) zurück erstatten. Unabhängig ob Gutschein oder nicht!

Erstattung Reservierungsentg.-Ja!!!

stuttgarter, Mittwoch, 17.09.2008, 01:58 (vor 5671 Tagen) @ Weiler

Grundsätzlich ist das Zub verpflichtet das Reservierungsentgeld zurück zu erstatten.

Verpflichtet sind die Zubs hierzu nicht, es handelt sich allenfalls um ein "kann"! Dies ist jedoch eine Einzelfallentscheidung und obliegt der Abwägung des Zubs. Wenn z.B. 100 Leute in einem Ersatzzug auf einmal die Reservierung nicht mehr nutzen können, wird wohl kein Zub alle ausbezahlen (geht schon wegen mangelndem Kleingeld kaum!).

Selbstverständlich muß ein Reisezentrum den Betrag bei entsprechender Bescheinigung (immer mit Zangenabdruck) zurück erstatten. Unabhängig ob Gutschein oder nicht!

Auch hier eine Einschränkung: Bei Gutschein- oder Kreditkartenzahlung könnte es zu Problemen kommen. Unter Umständen wird dann nicht in Bar ausbezahlt, sondern in Form eines Gutscheins bzw. durch Rückerstattung auf das Kreditkartenkonto.

Erstattung Reservierungsentg.-Ja!!!

liebe70, Mittwoch, 17.09.2008, 11:44 (vor 5671 Tagen) @ Weiler

Grundsätzlich ist das Zub verpflichtet das Reservierungsentgeld zurück zu erstatten. Aber nur wenn du keinen entsprechenden Sitzplatz im nachfolgenden Zug gefunden oder zugewiesen bekommen hast.

Falsch. Das Handbuch Zub dagt was abnderes dazu aus.

Vorraussetzung natürlich, das Zub verfügt über soviel Einnahme, dass es dir auch den Betrag auszahlen kann.

Das ist richtig.


Hier ist der Verfahrensweg durch das Zub:

Fall 1, Probleme mit Reservierung im 1. Zug - im 2.Zug keine Probleme:
Reservierungsbeleg mit Preis wird vom Zub einbehalten, auf der Rückseite
quittiert der Reisende den Empfang des Reservierungsentgeltes.
Reservierungbeleg liefert Zub an örtlich beschriebener Stelle ab.

Fall 2, im 1.Zug keine Probleme mit der Reservierung - aber im 2. Zug:
Beide Reservierungsbelege werden einbehalten, auf dem mit dem Preis
quittiert der Reisende den Empfang des Reservierungsentgeltes auf der
Rückseite. Beide Reservierungbelege liefert Zub an örtlich beschriebener
Stelle ab.

Fall 3a, im 1.Zug Probleme mit der Reservierung, auch im 2. Zug,
Reservierungsentgelt noch nicht ausgezahlt:

Beide Reservierungsbelege werden einbehalten, auf dem mit dem Preis
quittiert der Reisende den Empfang des Reservierungsentgeltes auf der
Rückseite. Beide Reservierungbelege liefert Zub an örtlich beschriebener
Stelle ab.

Fall 3b, im 1.Zug Probleme mit der Reservierung, auch im 2. Zug,
Reservierungsentgelt wurde schon im 1. Zug ausgezahlt:

Nur in diesem Fall hat der Reisende Pech, da das Reservierungsentgelt nur
einmal ausgezahlt wird, und zwar gegen Einzug des/der Reservierungsbelege.


Leider haben die wenigsten Zub den Arsch in der Hose, das auch so zu machen. Zu 99% kommen da fadenscheinige Ausreden. Selbst erlebt, weil ich die Kollegen gezielt nach ihrer Verfahrensweise in diesen Fällen befragte.

Gruß, Ralf

Vorgehensweise?

Tommyboy, OWL, Mittwoch, 17.09.2008, 12:25 (vor 5671 Tagen) @ liebe70

Hallo,

was schlagt ihr also vor, wie sollte ich jetzt vorgehen? Einfach zum nächsten RZ, die Situation schildern und hoffen, dass die mir das Entgeld erstatten?
Zwar steht auf dem Reservierungszettel kein Zangenabdruck des Zub, er hat da nur bescheinigt, dass die Plätze wegen Zugverspätung nicht eingenommen werden konnten mit Signatur und Zugnummer, aber die FK ist ja im entsprechenden Zug gestempelt.

Nochmal eine andere Frage: welche Gründe kann es haben, wenn bei der Zahlungsart "Gutschein", im Preisfeld aber ein Preis erscheint?

Gruß
Tommyboy

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