Vorgehen bei vergessenem, übertragbarem Ticket? (Fahrkarten und Angebote)

Tommyboy, OWL, Mittwoch, 27.10.2010, 00:00 (vor 4924 Tagen)

Hallo,

der folgende Fall ist zu lösen und ich bin mir unsicher, wie man am besten vorgeht:
bei der FK-Kontrolle fällt auf, dass jemand seine aktuelle Monatskarte vergessen hat. Es wird eine FN ausgestellt und der Reisende aufgefordert, die FN und die Fahrkarte am Schalter vorzulegen, damit die FN niedergeschlagen werden kann gegen ein Bearbeitungsentgeld.

Nun wurde dieser Vorgang vom RZ-Personal abgelehnt mit der Begründung, dass es sich bei der Monatskarte um ein übertragbares Ticket handele, wobei dem Reisenden indirekt unterstellt wird, es sich ausgeborgt zu haben, um die FN niederzuschlagen.
Wie ist vorzugehen? Kann es tatsächlich sein, dass die volle FN zu zahlen ist, nur weil es sich um ein übertragbares Ticket handelt?

Gruß,
Tommyboy

--
Um die Sicherheit in den Zügen und in den Bahnhöfen zu gewährleisten, sind in Gruppen reisende Fußballfans –falls bekannt –unbedingt an das für Ihren Bereich zuständige Regionalbüro Konzernsicherheit zu melden. (Auszug aus dem VKL)

Vorgehen bei vergessenem, übertragbarem Ticket?

Steffen, Mittwoch, 27.10.2010, 00:08 (vor 4924 Tagen) @ Tommyboy

Nun wurde dieser Vorgang vom RZ-Personal abgelehnt mit der Begründung, dass es sich bei der Monatskarte um ein übertragbares Ticket handele, wobei dem Reisenden indirekt unterstellt wird, es sich ausgeborgt zu haben, um die FN niederzuschlagen.
Wie ist vorzugehen? Kann es tatsächlich sein, dass die volle FN zu zahlen ist, nur weil es sich um ein übertragbares Ticket handelt?

Ja.

Steht sicher auch in der Beschreibung zum Ticket. Um welches geht es denn?

--
[image]

die Eisenbahn-Verkehrsordnung

Fabian318, Münster i. W., Mittwoch, 27.10.2010, 00:22 (vor 4924 Tagen) @ Tommyboy
bearbeitet von Fabian318, Mittwoch, 27.10.2010, 00:25

http://www.gesetze-im-internet.de/evo/__12.html

...spricht eigentlich gegen diese Praxis. Allerdings ist fraglich, ob ein übertragbarer Fahrschein ausreichend ist, um den Beweis zu führen, dass man zum Kontrollzeitpunkt auch wirklich Inhaber war. Wobei der Inhaberbegriff bei übertragbaren Tickets schwierig ist.

Wie genau weise ich dies eigentlich an Bahnhöfen der befördernden Bahn nach, wenn diese über keine Verkaufsstelle verfügen?

Beispiel Ticket 2000 (VRR)

Steffen, Mittwoch, 27.10.2010, 00:39 (vor 4924 Tagen) @ Fabian318

...spricht eigentlich gegen diese Praxis. Allerdings ist fraglich, ob ein übertragbarer Fahrschein ausreichend ist, um den Beweis zu führen, dass man zum Kontrollzeitpunkt auch wirklich Inhaber war. Wobei der Inhaberbegriff bei übertragbaren Tickets schwierig ist.

"Ticket 2000" des VRR:
Wahlweise Übertragbarkeit oder persönliche Ausstellung
Man kann sein Ticket2000 jederzeit an eine andere Person übertragen. Auf Wunsch kann man sich das Ticket2000 aber auch persönlich ausstellen lassen. Der Vorteil der persönlichen Ausstellung: Man zahlt nur eine ermäßigte Gebühr, wenn man sein Ticket einmal vergessen sollte.

Quelle

Ich lese daraus: Wenn nicht übertragbar, fällt nur eine Bearbeitungsgebühr an, wenn übertragbar wird es teurer.

--
[image]

Beispiel Ticket 2000 (VRR)

Fabian318, Münster i. W., Mittwoch, 27.10.2010, 00:45 (vor 4924 Tagen) @ Steffen

Ich lese daraus: Wenn nicht übertragbar, fällt nur eine Bearbeitungsgebühr an, wenn übertragbar wird es teurer.

Genauso sehe ich das auch und so wird es offenkundig auch gehandhabt. Allerdings ist die Frage, ob dies im Einklang mit der Eisenbahn-Verkehrsordnung ist. So ganz pauschal kann die ermäßigte Gebühr nämlich nicht versagt werden, z.B., wenn das Ticket nachweisbar nicht von Dritten genutzt werden konnte. Und ist bei Vorlage des übertragbaren Fahrscheins nachgewiesen, dass man zum fraglichen Zeitpunkt Inhaber eines gültigen Fahrscheins war?

Beispiel Ticket 2000 (VRR)

Steffen, Mittwoch, 27.10.2010, 00:51 (vor 4924 Tagen) @ Fabian318

In dem von Dir verlinkten §§ steht auch:

(5) Der Tarif kann Fälle vorsehen, in denen von der Zahlung des nach den Absätzen 2 bis 4 zu entrichtenden Betrages ganz oder teilweise abgesehen werden kann.

Als Laie berufe ich mich mal darauf :)

--
[image]

Beispiel Ticket 2000 (VRR)

Fabian318, Münster i. W., Mittwoch, 27.10.2010, 00:54 (vor 4924 Tagen) @ Steffen

In dem von Dir verlinkten §§ steht auch:

(5) Der Tarif kann Fälle vorsehen, in denen von der Zahlung des nach den Absätzen 2 bis 4 zu entrichtenden Betrages ganz oder teilweise abgesehen werden kann.

Als Laie berufe ich mich mal darauf :)

Das ist klar, dass das erhöhte Beförderungsentgelt nicht erhoben werden muss. Die Frage ist aber, ob das erhöhte Beförderungsentgelt (sondern nur das ermäßigt-erhöhte) nicht erhoben werden darf wenn der Reisende eine übertragbare Fahrkarte hat. Und da genau, ob mit einer übertragbaren Fahrkarte der erforderliche Nachweis geführt werden kann, ob der Reisende zum Kontrollzeitpunkt Inhaber einer gültigen Fahrkarte war.

Beispiel Ticket 2000 (VRR)

Steffen, Mittwoch, 27.10.2010, 01:06 (vor 4924 Tagen) @ Fabian318

In dem von Dir verlinkten §§ steht auch:

(5) Der Tarif kann Fälle vorsehen, in denen von der Zahlung des nach den Absätzen 2 bis 4 zu entrichtenden Betrages ganz oder teilweise abgesehen werden kann.

Als Laie berufe ich mich mal darauf :)


Das ist klar, dass das erhöhte Beförderungsentgelt nicht erhoben werden muss. Die Frage ist aber, ob das erhöhte Beförderungsentgelt (sondern nur das ermäßigt-erhöhte) nicht erhoben werden darf wenn der Reisende eine übertragbare Fahrkarte hat. Und da genau, ob mit einer übertragbaren Fahrkarte der erforderliche Nachweis geführt werden kann, ob der Reisende zum Kontrollzeitpunkt Inhaber einer gültigen Fahrkarte war.

Ich habe verstanden worauf Du hinaus willst! Ich verstehe § 12 (5) so:

Der Tarif kann Fälle vorsehen, in denen von der Zahlung des nach den Absatz 3 zu entrichtenden Betrages ganz oder teilweise abgesehen werden kann. Absatz 3 sieht vor, dass man die 40 EUR auf 7 EUR reduzieren kann. Das heißt also man kann Fälle schaffen, in denen Absatz 3 außer Kraft gesetzt wird.

Vielleicht interpretiere ich das Gesetz auch nicht im juristischen Sinne, ich bin da leider Laie.

Zweiter Ansatz wäre der, den Du geschrieben hast, dass man bei übertragbaren Fahrkarten kaum nachweisen kann, dass man sie hatte (und kein anderer).

--
[image]

Beispiel Ticket 2000 (VRR)

Fabian318, Münster i. W., Mittwoch, 27.10.2010, 01:09 (vor 4924 Tagen) @ Steffen

Der Tarif kann Fälle vorsehen, in denen von der Zahlung des nach den Absatz 3 zu entrichtenden Betrages ganz oder teilweise abgesehen werden kann.

Das heißt für mich aber nur, dass man nicht die 7 Euro bezahlen muss, dann nicht aber plötzlich doch die 40 Euro.

Absatz 3 sieht vor, dass man die 40 EUR auf 7 EUR reduzieren kann. Das heißt also man kann Fälle schaffen, in denen Absatz 3 außer Kraft gesetzt wird.

Vielleicht interpretiere ich das Gesetz auch nicht im juristischen Sinne, ich bin da leider Laie.

S.o. - man muss die 7 Euro nicht zwingend bezahlen, das setzt aber noch nicht den ganzen Absatz außer Kraft. Das hieße ja, dass in der Verordnung steht, dass man sie in Teilen gar nicht anzuwenden braucht, wenn man es in die Tarifbestimmungen schreibt. Bin da zwar auch nur Laie, aber so kann ich mir das wirklich nicht vorstellen.

Beispiel Ticket 2000 (VRR)

Steffen, Mittwoch, 27.10.2010, 01:15 (vor 4924 Tagen) @ Fabian318

S.o. - man muss die 7 Euro nicht zwingend bezahlen, das setzt aber noch nicht den ganzen Absatz außer Kraft. Das hieße ja, dass in der Verordnung steht, dass man sie in Teilen gar nicht anzuwenden braucht, wenn man es in die Tarifbestimmungen schreibt.

Richtig - so meine ich das.

Ich widerspreche Dir aber auch nicht, da ich es ja auch nicht genau weiß :)
Vielleicht liefert uns ja jemand eine handfeste Auslegung des Gesetzes.

--
[image]

Hinweis

Tommyboy, OWL, Mittwoch, 27.10.2010, 11:30 (vor 4924 Tagen) @ Fabian318

Hallo,

so weit ich es gehört habe soll es sich bei dem Ticket um eine Streckenzeitkarte im NRW-Tarif handeln. Es soll auch ein Name auf dem Ticket stehen (Abo?), aber trotzdem soll es übertragbar sein. Ich selbst habe das Ticket noch nicht gesehen.

Also, wie ist jetzt vorzugehen? Der Inhaber hat erstmal Einspruch gegen die FN eingelegt, doch was passiert?

Ist es in letzter Konsequenz tatsächlich so, dass ein übertragbarer Fahrschein (Streckenzeitkarte, Verbundticket etc.) dem Benutzer das Risiko aufbürdet, ihn ständig mitzuführen bzw. sollte er mal vergessen worden sein er das Risiko trägt, mindestens 40 Euro zahlen zu müssen?

Leicht OT: hat mein einen zuggebundenen Fahrschein (kein persönliches Online-Ticket) und vergisst den Fahrschein: bedeutet das, dass ein neuer Fahrschein gekauft werden muss, gleichzeitig aber im Gegensatz zum Normalpreis das vorhandene Sparpreisticket weder umgetauscht noch als Nachweis benutzt werden kann, dass tatsächlich ein Ticket vorhanden war, also man letztlich den Fahrpreis doppelt zahlt (Sparpreis und Normalpreis)?

Gruß,
Tommyboy

--
Um die Sicherheit in den Zügen und in den Bahnhöfen zu gewährleisten, sind in Gruppen reisende Fußballfans –falls bekannt –unbedingt an das für Ihren Bereich zuständige Regionalbüro Konzernsicherheit zu melden. (Auszug aus dem VKL)

Hinweis

Steffen, Mittwoch, 27.10.2010, 11:40 (vor 4924 Tagen) @ Tommyboy

Hallo,

so weit ich es gehört habe soll es sich bei dem Ticket um eine Streckenzeitkarte im NRW-Tarif handeln.

Vielleicht hörst Du einfach noch mal genauer hin, ehe wir weiter im Nebel stochern?

Du möchtest hier eine handfeste Antwort, gibst uns aber nur äußerst schwammige Informationen.

Also, wie ist jetzt vorzugehen? Der Inhaber hat erstmal Einspruch gegen die FN eingelegt, doch was passiert?

Einspruch wird abgelehnt, 40 EUR sind zu bezahlen. Da hilft auch mehmaliges Nachfragen nichts!

Gruß
Steffen

--
[image]

Hinweis

JanKrohn, Vaals (NL), Mittwoch, 27.10.2010, 12:22 (vor 4924 Tagen) @ Tommyboy

Ist es in letzter Konsequenz tatsächlich so, dass ein übertragbarer Fahrschein (Streckenzeitkarte, Verbundticket etc.) dem Benutzer das Risiko aufbürdet, ihn ständig mitzuführen bzw. sollte er mal vergessen worden sein er das Risiko trägt, mindestens 40 Euro zahlen zu müssen?

Der Benutzer kann sich auch entscheiden:

a) von Anfang an einen nicht übertragbaren Fahrschein zu erwerben, und dann im Falle eines Falles nur 7 Euro bearbeitungsgebühr zu zahlen. Notorisch schusselige Personen sollten diese Option wohl eher bevorzugen...

b) ein Einzelticket zu ziehen, falls er den Fahrschein tatsächlich vergessen hat.

Alles andere öffnet Missbrauch nur Tür und Tor.

Jan

--
--
http://www.vic-fontaine.com/
http://www.heidoc.net/

NRW-Tarif

Sascha Heß, Mittwoch, 27.10.2010, 15:08 (vor 4924 Tagen) @ Tommyboy

Hallo,

wenn es sich um eine Zeitkarte nach NRW-Tarif handelt, gilt folgende Aussage:
"Kann der Fahrgast nachweisen, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle im Besitz einer gültigen persönlichen Zeitkarte war, ermäßigt sich das EBE auf 7,00 EUR."

Im NRW-Tarif sind das das SchönerMonatTicket Azubi und das SchöneWocheTicket.
Das SchönerMonatTicket ist egal ob im Abo oder nicht übertragbar.

Somit kommt die Person hier nicht drum herum, das erhöhte Beförderungsentgelt zu zahlen. Da nützen auch Einsprüche nichts.

Viele Grüße
Sascha

NRW-Tarif

Fabian318, Münster i. W., Mittwoch, 27.10.2010, 16:05 (vor 4924 Tagen) @ Sascha Heß

Hallo,

wenn es sich um eine Zeitkarte nach NRW-Tarif handelt, gilt folgende Aussage:
"Kann der Fahrgast nachweisen, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle im Besitz einer gültigen persönlichen Zeitkarte war, ermäßigt sich das EBE auf 7,00 EUR."

Im NRW-Tarif sind das das SchönerMonatTicket Azubi und das SchöneWocheTicket.
Das SchönerMonatTicket ist egal ob im Abo oder nicht übertragbar.

Somit kommt die Person hier nicht drum herum, das erhöhte Beförderungsentgelt zu zahlen. Da nützen auch Einsprüche nichts.

Danke, also gehst du mit mir konform, dass dies kein Verstoß gegen besagten Satz der EVO ist, sondern einfach mit einer übertragbaren Karte kein Beweis zu führen ist?

Kein Nachweis mit übertragbarer Fahrkarte möglich

Sascha Heß, Mittwoch, 27.10.2010, 16:43 (vor 4924 Tagen) @ Fabian318

Hallo Fabian,

genau so ist es.
Übertragbare Monatskarten kann jeder nutzen, der sie bei sich führt. Wenn man sie nicht dabei hat, ist es wie "schwarzfahren" und wird entsprechend vom Zub behandelt.
Man kann ja nicht nachweisen, daß die Karte nicht zur gleichen Zeit in einem anderen Zug auf der Strecke parallel nicht genutzt wird.

Das geht nur mit einer nicht übertragbaren Karte.

Viele Grüße
Sascha

Rechtlich nicht einwandfrei

liebe70, Donnerstag, 28.10.2010, 00:07 (vor 4923 Tagen) @ Sascha Heß

Siehe mein anders Posting, Verstoß gegen § 5 EVO.

Vorgehen bei vergessenem, übertragbarem Ticket?

kalle.55, Mittwoch, 27.10.2010, 10:03 (vor 4924 Tagen) @ Tommyboy

Hi,

Nun wurde dieser Vorgang vom RZ-Personal abgelehnt mit der Begründung, dass es sich bei der Monatskarte um ein übertragbares Ticket handele, wobei dem Reisenden indirekt unterstellt wird, es sich ausgeborgt zu haben, um die FN niederzuschlagen.

Das ist typisch. Bekommt man nicht seinen Willen, wirft man den Ablehnenden vor, er würde eine Strafttat/Betrug unterstellen. Totaler Quatsch. Er sagt einfach aus, dass § 12(4) der EVO hier nicht greift.

Auch in den Zügen höre ich immer wieder gerne:
Schaffner: Ihr Ticket gilt hier leider nicht.
Reisender: Sie wollen mir also unterstellen, ich würde schwarzfahren?
...

Immer die gleiche Laier mit dem Versuch eine falsche verdächtigung zu unterstellen...


Gruß
Kalle

Vorgehen bei vergessenem, übertragbarem Ticket?

brandenburger, Perleberg, Mittwoch, 27.10.2010, 14:37 (vor 4924 Tagen) @ kalle.55

Hallo,

ich denke, es macht einen Unterschied, ob man der Inhaber des übertragbaren Tickets (also der, von dessen Konto das Geld abgebucht wird) ist oder nicht. In diesem Fall würde ich auf Kulanz hoffen. Zwar könnte auch der Inhaber das Ticket ausgeborgt haben, und jemand Anders war damit gleichzeitig unterwegs. Aber hier kann das Verkehrsunternehmen dem (Stamm-!)Kunden durchaus mal glauben.

Ich habe auch ein übertragbares Abo. Wenn ich feststelle, dass ich die Karte nicht dabei habe, muss ich leider ein Einzelticket kaufen. Stelle ich es nicht rechtzeitig fest, kann natürlich passieren, dass ich 40 EUR zahlen muss. :(

Ich habe aber eigentlich immer freundliche und kulante Zubs erlebt, obwohl ich schusselig bin. :)

Viele Grüße

Vorgehen bei vergessenem, übertragbarem Ticket?

liebe70, Donnerstag, 28.10.2010, 00:06 (vor 4923 Tagen) @ kalle.55

Nun wurde dieser Vorgang vom RZ-Personal abgelehnt mit der Begründung, dass es sich bei der Monatskarte um ein übertragbares Ticket handele, wobei dem Reisenden indirekt unterstellt wird, es sich ausgeborgt zu haben, um die FN niederzuschlagen.

In der Tat steht im Railguide/VKL, daß das Ermäßigen des EBE auf 7 Euro bei übertragbaren Fahrkarten ausgeschlossen ist. Ob das jedoch rechtlich einwandfrei ist, wage ich zu bezweifeln.

In der EVO §12 steht:

"§ 12 Erhöhter Fahrpreis
(1) Der Reisende ist zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises verpflichtet, wenn er
a) ...
b) sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, ihn jedoch bei einer Prüfung der Fahrausweise nicht vorzeigen kann,
c) ...
(2) ...
(3) Der erhöhte Fahrpreis ermäßigt sich im Falle des Absatzes 1 Buchstabe b auf 7 Euro, wenn der Reisende innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei einem Bahnhof der befördernden Eisenbahn nachweist, daß er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war.
(4) ...
(5) Der Tarif kann Fälle vorsehen, in denen von der Zahlung des nach den Absätzen 2 bis 4 zu entrichtenden Betrages ganz oder teilweise abgesehen werden kann."

Wo steht, daß der Reisende eine gültige persönliche Fahrkarte sich beschaffen muß? Richtig, NIRGENDS!

Außerdem möchte ich noch auf § 5 der EVO hinweisen:

"§ 5 Beförderungsbedingungen

Das Eisenbahnverkehrsunternehmen kann zugunsten des Reisenden von allen Bestimmungen der Abschnitte II bis IV dieser Verordnung in den Beförderungsbedingungen abweichen. (...)"

§ 12 ist im Abschnitt II - Beförderung von Personen zu finden.

Die Einschränkung, daß das erhöhte Beförderungsentgelt sich nur bei persönlichen Fahrkarten auf 7 Euro ermäßigt, stellt das genaue Gegenteil dar, es wird zuungunsten des Reisenden von dieser Verordnung abgewichen. Damit verstößt das Eisenbahnverkehrsunternehmen wissentlich(?) gegen eine Rechtsverordnung.

Das ist typisch. Bekommt man nicht seinen Willen, wirft man den Ablehnenden vor, er würde eine Strafttat/Betrug unterstellen.

Andersrum wird eher ein Schuh daraus. Der Ablehnende unterstellt dem Reisenden, er würde die Bahn bescheißen wollen. Einen Nachweis, daß das tatsächlich so ist, kann aber nicht antreten werden. Hier in Deutschland gilt die Unschuldsvermutung. Muß ich erläutern, was das bedeutet?

Immer die gleiche Laier mit dem Versuch eine falsche verdächtigung zu unterstellen...

Immer die gleiche Leier? Soll ich mal all die Fälle aufzählen, wo Verdächtigungen ausgesprochen wurden, die schlichtweg falsch waren? Habe ich erst heute im 374 gehabt: in der 1.Klasse sitzt im Wagen 14 ein Reisender, der von anderen Reisenden aufgrund seines Aussehens (viele Plastetüten mit jeder Menge Zeitungen und ganz einfach gekleidet) als deplaziert a la "obdachloser Penner, der sich im Zug mal aufwärmen will und sowieso keine Fahrkarte hat" wahrgenommen wird. Ich werde auch deswegen von einem dieser anderen Reisenden angesprochen. Bei der Fahrkartenkontrolle, die ich noch nicht beendet hatte, sehe ich, daß er - der "Penner" - eine BC100 First hat. Wieviel das Teil kostet, dürfte bekannt sein. Der mir gegenüber geäußerte Verdacht war schlichtweg falsch. Natürlich teilte ich das auch dem "Petzer" mit, der daraufhin ganz geknickt guckte.

Gruß, Ralf

PS: Ich weiß von einem Fall in letzten Jahr, wo bei einem ähnlich gelagerten Fall letztendlich das komplette erhöhte Beförderungsentgelt niedergeschlagen wurde ("ausnahmsweise, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht"); der Reisende also noch nicht einmal die 7 Euro löhnen mußte. Letzteres hat sogar mich erstaunt.

Vorgehen bei vergessenem, übertragbarem Ticket?

Tommyboy, OWL, Donnerstag, 28.10.2010, 00:19 (vor 4923 Tagen) @ liebe70

Danke für die ausführlichen Erläuterungen, und das sogar mir. :-)
Na ja, diesmal ist es wirklich ohne jeden Hintergedanken.

Also warten wir mal ab, was der Einspruch erbringt und verweisen sonst auf die EVO?

Gruß,
Tommyboy

--
Um die Sicherheit in den Zügen und in den Bahnhöfen zu gewährleisten, sind in Gruppen reisende Fußballfans –falls bekannt –unbedingt an das für Ihren Bereich zuständige Regionalbüro Konzernsicherheit zu melden. (Auszug aus dem VKL)

Vorgehen bei vergessenem, übertragbarem Ticket?

Fabian318, Münster i. W., Donnerstag, 28.10.2010, 01:11 (vor 4923 Tagen) @ liebe70

Wo steht, daß der Reisende eine gültige persönliche Fahrkarte sich beschaffen muß? Richtig, NIRGENDS!

Das steht explizit nirgends, allerdings:

(3) Der erhöhte Fahrpreis ermäßigt sich im Falle des Absatzes 1 Buchstabe b auf 7 Euro, wenn der Reisende innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei einem Bahnhof der befördernden Eisenbahn nachweist, daß er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war.

Dieser Nachweis wird mit einer übertragbaren Fahrkarte kaum zu führen sein. Allerdings frage ich mich, was die genaue Definition von Inhaber ist? Besitzer ist derjenige, der das Ticket in der Hand hat, ob rechtmäßig oder nicht, und Eigentümer derjenige, dem das Ticket gehört. Vermutlich soll der Inhaber der rechtmäßige Besitzer sein (ungleich Eigentümer).

RSS-Feed dieser Diskussion
powered by my little forum