? FGR-Frage wg. Auslagen für Taxi (Quittung vergessen) (Allgemeines Forum)

BahnFanFritzlar, Samstag, 11.05.2019, 09:11 (vor 1804 Tagen)

Hallo Forum,

ich hab da mal eine Frage wg.Erstattung Taxikosten wegen Sturmschäden/Streckensperrung.
Die Bahnfahrt ging von A nach B, die Fahrt von B nach C ist ausgefallen.
Habe ich dann auf eigene Faust per Taxi gemacht.
Dummerweise habe ich vergessen mir eine Quittung geben zu lassen (Mein Fehler - passiert mir sonst nie – waren aufregende Umstände)
Taxikosten 65,00 EUR.
Dafür hab ich dann einen Eigenbeleg geschrieben, und eine kurze Erklärung dazu

In meinem FGR-Antrag wird mir zwar die 50%ige 120-Minuten-Erstattung gewährt, nicht jedoch die Taxifahrt.
Das ich Anspruch auf eine Taxifahrt gehabt hätte wird mir tel.bestätigt aber mein „Eigenbeleg“ wird nicht anerkannt.

Tja dumm gelaufen. Fehler von mir wegen der fehlenden Quittung

Nachweislich ist die Zugfahrt von B nach C ausgefallen, und ich habe die Strecke selbst organisiert zurück gelegt.
Kann ja nicht sein das ich nun wegen der fehlenden Quittung gar nichts bekomme.

Meine Frage
Wie ist das denn mit privat organisierten PKW-Fahrten, wenn ich mich von einem Bekannten hätte abholen lassen.
Da gibt es doch m.W. auch Erstattung für – ohne das es einen Beleg gibt.

Hat jemand Erfahrung mit Erstattung selbstorganisierten PKW-Fahrten oder sonst einen Tipp was ich wg. der vergessenen Quittung unternehmen könnte.

Vielen Dank für alle Antworten.

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bahnfahrerofr., Samstag, 11.05.2019, 09:21 (vor 1804 Tagen) @ BahnFanFritzlar

Hallo,

wenn die "Taxi-Voraussetzungen" vorliegen, werden private Fahrtkosten mit 30 ct pro gefahrenen km erstattet, d.h. in der Regel kannst du die Strecke doppelt ansetzen, da dein Abholer ja hin und her fahren muss.

Diese Erstattung erfolgt in der Regel problemlos wenn das Taxi teurer wäre.

Blöd ist dass du halt erstmal angegeben hast, dass du Taxi gefahren bist. Ich hätte an deiner Stelle gleich die privaten Fahrtkosten angesetzt. Evtl. ist es trotzdem einen Versuch wert nochmal per Brief die Fahrtkosten geltend zu machen. Alternativ Reiseabbruch in B, was zu einer anteiligen Erstattung des Fahrkartenwertes für B-C führen sollte.

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BahnFanFritzlar, Samstag, 11.05.2019, 09:52 (vor 1804 Tagen) @ bahnfahrerofr.

Die Strecke B nach C ist 30 Km.
Mal 2 = 60 Km * 0,30 EUR = 18,00 EUR
Besser als nichts.

Aber wo steht das geschrieben

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bahnfahrerofr., Samstag, 11.05.2019, 12:02 (vor 1804 Tagen) @ BahnFanFritzlar

Die Strecke B nach C ist 30 Km.
Mal 2 = 60 Km * 0,30 EUR = 18,00 EUR
Besser als nichts.

Aber wo steht das geschrieben

Das läuft über selbstbeschaffte Hilfeleistung, also quasi das selbe, wie wenn du dir selbst ein Taxi nimmst. Genauso gut könntest du auch eine Mietwagenquittung oder Flixetickets einreichen, wenn so eine Situation vorliegt.

Kosten sind halt auf 80 Euro gedeckelt und es kann durchaus sein, dass bei ungewöhnlichen Fällen Diskussionsbedarf mit dem SC FGR besteht. Es gab aber schon Fälle in dem auch Mietwagenkosten übernommen wurden.

Grundsätzlich gilt aber der Grundsatz, dass eine durch die Bahn gestellte Alternative Vorrang hat (Taxigutschein, Hotel). Du bist daher verpflichtet, zu versuchen dich mit der Bahn in Verbindung zu setzen, wenn dies möglich ist. Wenn du während der Öffnungszeiten der DB Info in München Hbf strandest und dir selbst ein Taxi nimmst, kann gut sein, dass das SC FGR eine Erstattung verweigert.

Wenn das geltend gemachte Kilometergeld niedriger ist als ein eventuelles Taxi, stehen die Chancen aber nicht schlecht. Mir hat man das Kilometergeld auch schon mal gezahlt (stranden in Nürnberg Hbf), obwohl die DB Info noch offen war. Im Bescheid stand dann ein Zusatz, dass es ausnahmsweise gezahlt wird, da günstiger als Taxi.

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Tino, Samstag, 11.05.2019, 10:36 (vor 1804 Tagen) @ bahnfahrerofr.

Hallo,

wenn die "Taxi-Voraussetzungen" vorliegen, werden private Fahrtkosten mit 30 ct pro gefahrenen km erstattet, d.h. in der Regel kannst du die Strecke doppelt ansetzen, da dein Abholer ja hin und her fahren muss.

Diese Erstattung erfolgt in der Regel problemlos wenn das Taxi teurer wäre.

Blöd ist dass du halt erstmal angegeben hast, dass du Taxi gefahren bist. Ich hätte an deiner Stelle gleich die privaten Fahrtkosten angesetzt. Evtl. ist es trotzdem einen Versuch wert nochmal per Brief die Fahrtkosten geltend zu machen. Alternativ Reiseabbruch in B, was zu einer anteiligen Erstattung des Fahrkartenwertes für B-C führen sollte.

Schon ziemlich blöd. Du schreibst zuerst dass die den privaten PKW nicht anerkennen weil ja eine INFO zwecks Taxi und vergessener Quittung vorliegt. Im gleichen Atemzug schlägst Du den Abbruch der Reise vor (Achtung vorsätzlicher Betrug). Und das sollen sie auf einmal glauben wenn es unter der Vorgangsnummer eben den Hinweis mit dem Taxi gibt?

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bahnfahrerofr., Samstag, 11.05.2019, 12:28 (vor 1804 Tagen) @ Tino

Hallo,

wenn die "Taxi-Voraussetzungen" vorliegen, werden private Fahrtkosten mit 30 ct pro gefahrenen km erstattet, d.h. in der Regel kannst du die Strecke doppelt ansetzen, da dein Abholer ja hin und her fahren muss.

Diese Erstattung erfolgt in der Regel problemlos wenn das Taxi teurer wäre.

Blöd ist dass du halt erstmal angegeben hast, dass du Taxi gefahren bist. Ich hätte an deiner Stelle gleich die privaten Fahrtkosten angesetzt. Evtl. ist es trotzdem einen Versuch wert nochmal per Brief die Fahrtkosten geltend zu machen. Alternativ Reiseabbruch in B, was zu einer anteiligen Erstattung des Fahrkartenwertes für B-C führen sollte.


Schon ziemlich blöd. Du schreibst zuerst dass die den privaten PKW nicht anerkennen weil ja eine INFO zwecks Taxi und vergessener Quittung vorliegt. Im gleichen Atemzug schlägst Du den Abbruch der Reise vor (Achtung vorsätzlicher Betrug). Und das sollen sie auf einmal glauben wenn es unter der Vorgangsnummer eben den Hinweis mit dem Taxi gibt?

1.) zur Reiseabbruch: Hier sehe ich keinen vorsätzlichen Betrug. Er hat seine Reise letztendlich am Umstiegsbahnhof abgebrochen. Die TAXI Nutzung danach war sein Privatvergnügen und wurde durch die Bahn nicht anerkannt, da er keinerlei Nachweise hat.

Erneut ans SC FGR zu schreiben und auf den Reiseabbruch hinzuweisen, kann einen Versuch wert sein. Mehr als ablehnen können sie es nicht. Allerdings bemisst sich die Verspätungsentschädigung dann an der Verspätung am Abbruchbahnhof. Wenn diese kleiner als 120 min. ist, macht es also keinen Sinn, hier noch tätig zu werden, es sei denn, der nicht genutzte Fahrkartenanteil wäre recht lange und somit höher als 25 % des Fahrkartenwertes.

2.) Erneut an das SC FGR zu schreiben und die Kilometerpauschale - meinetwegen einfach - anzusetzen, hat sicherlich keine all zu hohen Erfolgsaussichten, da - wie du schon richtig schreibst - natürlich dort die Info bzgl. der Taxinutzung vorliegt. Es war auch gar nicht meine Absicht, dies irgendwie zu vertuschen.

Versuchen kann er es trotzdem und schriftlich darlegen, dass die Quittung verloren gegangen ist und daher daraum gebeten wird eine Kilometerpauschale anzuerkennen. Punkt. Damit macht man sich auf keinen Fall irgend eines Betrugs schuldig, sondern hat mit offenen Karten gespielt. Wenn es abgelehnt wird, ist es halt so.


Gehe bitte etwas sorgsamer mit Betrugsvorwürfen um.

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Tino, Samstag, 11.05.2019, 14:08 (vor 1804 Tagen) @ bahnfahrerofr.

1.) zur Reiseabbruch: Hier sehe ich keinen vorsätzlichen Betrug. Er hat seine Reise letztendlich am Umstiegsbahnhof abgebrochen. Die TAXI Nutzung danach war sein Privatvergnügen und wurde durch die Bahn nicht anerkannt, da er keinerlei Nachweise hat.

Erneut ans SC FGR zu schreiben und auf den Reiseabbruch hinzuweisen, kann einen Versuch wert sein. Mehr als ablehnen können sie es nicht. Allerdings bemisst sich die Verspätungsentschädigung dann an der Verspätung am Abbruchbahnhof. Wenn diese kleiner als 120 min. ist, macht es also keinen Sinn, hier noch tätig zu werden, es sei denn, der nicht genutzte Fahrkartenanteil wäre recht lange und somit höher als 25 % des Fahrkartenwertes.

Hat er eben nicht. Denn in seinem ersten Schreiben gab er an ein Taxi benutzt zu haben. Glaubst Du allen Ernstes dass man jetzt sagt „ok der Kunde hat die Fahrt abgebrochen weil Ziel nicht erreichbar“ aber in den Unterlagen ist von einer fehlenden Taxiquittung die Rede. Das glaubst Du doch selbst nicht. Und hier fängt für mich Betrug an. Und die Taxikosten wurden nicht anerkannt weil es eben keinen Nachweis gab. Sonst könnte jeder kommen und fiktive Beträge einreichen. Die anschließende Taxifahrt ist aus meiner Sicht eine Art Ersatzbeförderung die anstandslos bezahlt wird wenn man entsprechende Nachweise liefert.

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Markus-P, Samstag, 11.05.2019, 09:44 (vor 1804 Tagen) @ BahnFanFritzlar

Moin,
weißt Du vielleicht wie die Taxigesellschaft hieß?
Wenn ja, sollten die die Fahrt nachvollziehen können, und dann eine Quittung ausstellen.

--
Semper fi!

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BahnFanFritzlar, Samstag, 11.05.2019, 09:54 (vor 1804 Tagen) @ Markus-P

Die Quittung nachzureichen wurde mir in Telefonat mit dem FGR auch vorgeschlagen.

Die Fahrt ist ja über den Taxometer gelaufen, Datum/Uhrzeit wäre nachvollziehbar.
Aber welche Taxifirma ?
Welches Taxi ?

Problem ...

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Hansjörg, Samstag, 11.05.2019, 10:07 (vor 1804 Tagen) @ BahnFanFritzlar

Aber welche Taxifirma ?
Welches Taxi ?

Problem ...

Selber recherchieren könnte sich hier lohnen wenn du auf die 65 Euro angewiesen bist.

FGR + KFZ: km-Pauschale.

martarosenberg, Samstag, 11.05.2019, 10:20 (vor 1804 Tagen) @ BahnFanFritzlar

Meine Frage
Wie ist das denn mit privat organisierten PKW-Fahrten, wenn ich mich von einem Bekannten hätte abholen lassen.
Da gibt es doch m.W. auch Erstattung für – ohne das es einen Beleg gibt.

Kilometerpauschale. Gibt es auch bei Nutzung von MFG (ja, ich hatte mal MFG genutzt, Geld angegeben, die wollten km wissen, und dann gab es km-Pauschale. Was eher zu meinem Vorteile war.)

FGR + KFZ: km-Pauschale.

Tino, Samstag, 11.05.2019, 10:37 (vor 1804 Tagen) @ martarosenberg

Meine Frage
Wie ist das denn mit privat organisierten PKW-Fahrten, wenn ich mich von einem Bekannten hätte abholen lassen.
Da gibt es doch m.W. auch Erstattung für – ohne das es einen Beleg gibt.


Kilometerpauschale. Gibt es auch bei Nutzung von MFG (ja, ich hatte mal MFG genutzt, Geld angegeben, die wollten km wissen, und dann gab es km-Pauschale. Was eher zu meinem Vorteile war.)

Die Pauschale wird jedoch wie bei der Pendlerpauschale nur für einen Weg berechnet. Die 30ct/km decken sowohl Hin- wie auch Rückfahrt ab.

FGR + KFZ: km-Pauschale.

bahnfahrerofr., Samstag, 11.05.2019, 11:55 (vor 1804 Tagen) @ Tino

Meine Frage
Wie ist das denn mit privat organisierten PKW-Fahrten, wenn ich mich von einem Bekannten hätte abholen lassen.
Da gibt es doch m.W. auch Erstattung für – ohne das es einen Beleg gibt.


Kilometerpauschale. Gibt es auch bei Nutzung von MFG (ja, ich hatte mal MFG genutzt, Geld angegeben, die wollten km wissen, und dann gab es km-Pauschale. Was eher zu meinem Vorteile war.)


Die Pauschale wird jedoch wie bei der Pendlerpauschale nur für einen Weg berechnet. Die 30ct/km decken sowohl Hin- wie auch Rückfahrt ab.

Bei einer Mitfahrgelegenheit ist es ja sowieso klar, dass die 30ct/km nur einfach gewährt werden, da diese in aller Regel ja nicht hin- und zurück fährt.

Lässt man sich jedoch privat irgendwo abholen, entsteht in der Regel eine Hin- und Rückfahrt für den Abholenden.

Ich habe die 30 ct/km daher bereits vier oder fünf mal doppelt angesetzt und vom SC FGR immer erstattet bekommen. Unwahrscheinlich, dass es sich jede mal um den selben Bearbeiter handelte. Daher muss ich der Aussage von Tino hier widersprechen.

Allerdings muss ich noch dazu sagen, dass ich jeweils in einem kurzen Anschreiben die angefallenen Kosten begründet und auch den von mir gewünschten Erstattungsbetrag (km aus Google Maps x 2 x 30 ct) selbst ausgerechnet habe (wurde jeweils auf den Cent genau übernommen. Kann gut sein, dass das SC FGR anders vorgeht, wenn es die Kosten selbst ausrechnet.

Aber mal im Ernst: Gibt ja in der Regel auch keinen Grund, den Kilometersatz nicht auch doppelt zu gewähren, denn ein Taxi wäre zumindest in meinem Fall wesentlich teurer gekommen (und ich hätte Anspruch darauf gehabt!),

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