Flexpreis Vernebelungstaktik (Allgemeines Forum)

Co_Tabara-98, Hannover, Samstag, 19.10.2019, 13:10 (vor 1641 Tagen) @ Giovanni

Wurde nicht in durchaus vergleichbaren Fällen dargelegt, dass der Zeitpunkt der Leistungserbringung für den Mehrwertsteuersatz maßgeblich ist?

Im Grundsatz funktioniert das so bei der Umsatzsteuer. Die Theorie ist also (bei Änderung auf 7% ab 1.1.20): Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt für alle Fahrkarten mit Geltungsdauer in 2020, genauer: für Fahrkarten, deren Geltungsdauer in 2020 endet. Nach der Gesetzesänderung muss die DB für diese Fahrkarten 7% berechnen. Für Fahrkarten, die bereits vor Gesetzesänderung verkauft wurden, braucht sie ebenfalls nur 7% abführen und wäre, zumindest auf Wunsch, verpflichtet, eine korrigierte Rechnung auszustellen. Ob der Kunde Anspruch auf Rückzahlung von 12% des Nettopreises hat, hängt wiederum von der Vertragsgestaltung ab... (Ende der Theorie)

(WbuIV:) "Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist"

Völlig richtig. Umsatzsteuer, die berechnet und vereinnahmt wurde, muss bei der nächsten monatlichen Voranmeldung abgeführt werden. Dennoch müsste, soweit es keine besonderen Übergangsregeln gibt, später eine Korrektur stattfinden. Handwerker oder Freiberufler, die schon eine Weile im Berufsleben stehen, können sich sicher erinnern.

Macht ja auch Sinn.

Nicht nach der üblichen Systematik bei der Umsatzsteuer, aber

Die Bahn müsste sonst nachträglich X-Rechnungen ändern

mit diesem praktischen Problem wird sich der Gesetzgeber vermutlich befassen, wenn DB Vertrieb und andere Unternehmen darlegen, dass manches in der Praxis unmöglich ist. Und im Gegensatz zum kleinen Handwerker ist die DB eben systemrelevant.


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