Anspruch auf Ausgabe eines Fahrausweises (Fahrkarten und Angebote)

Giovanni, Dienstag, 18.06.2019, 07:53 (vor 1746 Tagen) @ keksi

Auch am Automaten und inzwischen sogar im Reisezentrum (dort zwar nicht systemisch, aber seit Ende Mai per Weisung untersagt).


Wie darf man das verstehen? Der Mitarbeiter darf nicht zu der Reiseverbindung (z.B. ICE 603 aus der Eingangsfrage) einen Flexpreis verkaufen?

Richtig.

Darf er womöglich nicht mal einen Flexpreis unter Eingabe der Umsteigeverbindung eine Stunde früher verkaufen mit dem Hinweis, dass die Fahrkarte in dem ICE 603 natürlich gültig ist?

Ich denke dass wird man nicht verbieten können, denn die Frage "Gilt mein Ticket im Zug xyz" betrifft die Tarifanwendung. Fehlleistungen kontrolliert und sanktioniert das EBA in dem Bereich ganz gerne.


Was denn für ne Fehlleistung? Sie dürfen für andere Verbindungen noch Tickets verkaufen. Nur halt nicht für den ausgebuchen.

Gemäß §9 EVO hat der Fahrgast Anspruch auf Ausgabe eines Fahrausweises, bis 5 Minuten vor Abfahrt des Zuges. Eine entgegenstehende Regelung in den BB Bahn ist mir nicht bekannt - und selbst wenn wäre es fraglich, ob diese rechtsgültig wäre.

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Wo Logik aufhört fängt das DB-Preissystem an.
2.4.4: "Eine Fahrkarte für eine höhere Produktklasse berechtigt [...] auch zur Beförderung in einer niedrigeren Produktklasse."
Ein Doppelstock-RE ist 4.631,5mm hoch - ein ICE1-Speisewagen nur 4.295mm ;)


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