Nutznießer meiner BC100 wäre der Arbeitgeber! (Allgemeines Forum)

N-M, Nürnberg, Montag, 10.06.2019, 18:30 (vor 1754 Tagen) @ ThomasK

Behauptest du das nur, oder gibts da auch eine Quelle dafür?

Hier z.B.:

https://openjur.de/u/300995.html

Randziffer 14:

14 Im Umkehrschluss könne daher der Dienstreisende nicht verpflichtet werden, privat beschaffte Fahrkarten für die Dienstreise zu nutzen. Insoweit sei der Rückgriff des Dienstherrn auf im Eigentum des Beamten stehende Sachen begrenzt. Dies ergebe sich auch aus § 5 Abs. 4 BRKG.

Randziffer 14 ist doch nur eine Wiedergabe der Auffassung der Klägerin (s. Randziffer 12), keine Aussage des Gerichts. In der Urteilsbegründung steht nur, dass es keine Kostenerstattung gibt, aber nichts zur Frage, ob die private BC nun benutzt werden muss.
Das ist also keine Quelle für deine Behauptung.

Der Arbeitgeber hat NUR das Recht eine fiktive Fahrkartenerstattung bei Benutzung einer privaten BC 100 für Dienstreisen abzulehnen.

Nimmt der Arbeitgeber dieses Recht für sich in Anspruch, dann bedeutet dies aber gleichzeitig, dass er den Mitarbeiter nicht verpflichten kann, seine private BC 100 für Dienstreisen einzusetzen, da er kein Zugriffsrecht auf das private Eigentum hat.

Quelle?
Für mich als Laie greift der AG nicht auf das private Eigentum zu, sondern verpflichtet den AN nur, die Dienstreise in der wirtschaftlichsten Weise durchzuführen.
Wenn es z.B. einen Seniorenrabatt ab 60 bei der Bahn gäbe, und der AN ist rabattberechtigt, müsste der AN doch sicher auch ein solches Seniorenticket buchen anstatt des regulären Preises?

Was ist daran "gleich doppelt übers Ohr hauen"?

Wenn der Arbeitgeber die fiktive Kostenerstattung bei Geschäftsreisen bei der Benutzung einer privaten BC 100 ausschließt, dann drückt er dem Arbeitnehmer bei der BC 100 sämtliche Vorhaltungskosten auf das Auge

Sämtliche Kosten die für den AN anfallen hätte dieser ja sowieso, auch wenn der die private BC nicht dienstlich nutzt.

und verhindert zusätzlich, dass er seine private BC 100 steuerrechtlich abziehen kann.

Wieso verhindert eine dienstliche Nutzung der privaten BC ohne Erstattung einen Abzug z.B. als Werbungskosten? Eine private Nutzung der BC jenseits des Pendelns tut dies doch meines Wissens nach auch nicht. (Angenommen, dass eine BC 100 vorhanden ist, die sich schon alleine fürs Pendeln lohnt.) Da müsste das Finanzamt ja sonst bei jedem, der eine Jahreskarte absetzen will, eine Aufschlüsselung verlangen, wie groß der aufs Pendeln fallende Anteil der Fahrten ist.

Ist eigentlich heute der Wirtschaftsunterricht in der Schule schon so schlecht, dass noch nicht einmal die elementarsten Grundlagen der Wirtschaftswissenschaft gelehrt werden?

Was haben die elementarsten Grundlagen der Wirtschaftswissenschaft mit dem Einsatz einer privaten BC für Dienstreisen zu tun?

Abgesehen davon widerspricht die Regel dem Datenschutzgesetz, denn der Erwerb einer privaten BC 100 gehört zu den privaten Daten, zu deren Herausgabe der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht verpflichten darf.

Interessanter Punkt, aber der AG fragt den AN ja gar nicht nach Vorhandensein einer BC. Ob der AN mit BC 100 gefahren ist oder sich von einem Bekannten gratis hat mitnehmen lassen oder schlicht vergessen hat die Fahrkarte einzureichen, erfährt der AG nicht.


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