SC Fahrgastrechte (Allgemeines Forum)

Giovanni, Freitag, 05.04.2019, 22:37 (vor 1820 Tagen) @ Frecciarossa

Gemäß Fahrgastrechteverordnung ist dennoch bei Verspätungen in jedem Fall das Verkehrsunternehmen verantwortlich (und nicht das SC Fahrgastrechte)


Davon bleibt das Recht des EVU, die Bearbeitung an das SC zu delegieren, unberührt.


Woraus leitet sich dieses Recht ab?


Aus der allgemeinen Privatautonomie? Ich würde eher sagen, dass mir jemand einen Beleg dafür zeigen müsste, dass dieses Recht ausgeschlossen sein soll.


Genau. Art. 2 GG sowie auch BGB 267.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stützt sich auch auf Art. 2 GG und kann die Weiterleitung verhindern.

Selbst wenn dies verneint würde, ist anzunehmen dass das EVU für Fehler oder Versäumnisse des SC Fahrgastrechte haftbar bleibt, wenn sich der Kunde zunächst an das EVU gewendet hat.

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Wo Logik aufhört fängt das DB-Preissystem an.
2.4.4: "Eine Fahrkarte für eine höhere Produktklasse berechtigt [...] auch zur Beförderung in einer niedrigeren Produktklasse."
Ein Doppelstock-RE ist 4.631,5mm hoch - ein ICE1-Speisewagen nur 4.295mm ;)


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