Der will halt Aufmerksamkeit (Allgemeines Forum)

sibiminus, Sonntag, 10.02.2019, 23:11 (vor 1894 Tagen) @ Co_Tabara-98

Ein erhöhtes Beförderungsentgelt, also die zivilrechtliche Vertragsstrafe, müsste das Verkehrsunternehmen doch in jedem Fall eintreiben können?

Wenn bei ihm was zu holen ist, sicher. Ansonsten mit einem vollstreckbaren Titel die nächsten 30 Jahre lang, sobald er an Geld kommt.

Da geht es ja darum, ob ein gültiger Fahrschein vorliegt und nicht um die "Leistungserschleichung". Oder sehe ich das falsch?

Wenn kein gültiger Fahrschein vorliegt, kann eine Leistungserschleichung vorliegen. Das zu klären ist aber Aufgabe des zuständigen Gerichts, nicht des Verkehrsunternehmens.

Aus Juristenkreisen (nicht nur einzelne Personen, eher Richterbund o.ä.) gibt es auch immer wieder den Vorschlag, Schwarzfahren nicht mehr strafrechtlich zu sanktionieren. In erste Linie müssten also die Verkehrsunternehmen selbst dafür sorgen, dass der Fahrpreis bezahlt wird.

Es wird sich in der Regel um ein Antragsdelikt handeln (§§248a iVm 265a Abs 3 StGB) und deswegen kann das Verkehrsunternehmen eine gerichtliche Klärung beantragen. Möglich ist auch dass in solchen öffentlich wirksamen Fällen die Strafverfolgung von Amts wegen eingeleitet wird.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion

powered by my little forum