Schwellenwert 200 % und NICHT 100 % (Allgemeines Forum)

ThomasK, Montag, 05.11.2018, 12:14 (vor 1971 Tagen) @ Aphex Twin

Selbstverständlich ist ein ICE von den Sicherheitsbestimmungen so geprüft, dass er auch mit stehenden Fahrgästen - also vollbeladen - betriebssicher fahren kann.

Grundsätzlich gilt, dass ein ICE fahren kann, wenn er weniger als 200 % besetzt ist, d.h. es dürfen nur doppelt so viele Fahrgäste mitfahren, wie Sitzplätze vorhanden sind.

Hat ein ICE also beispielsweise 750 Sitzplätze, dann dürfen also maximal 1500 Personen mitfahren, also 750 sitzende und 750 stehende Personen.

Zusätzlich ist hierbei gewährleistet, dass dadurch keine Personen die Türbereiche blockieren müssen.

Erst dann, wenn Personen die Türbereiche blockieren müssen bzw. mehr als 200 % Auslastung gegeben ist, müssen so viele Fahrgäste den ICE verlassen, bis die Auslastung wieder auf 200 % gefallen ist.

Im vorliegenden Fall des ICEs, der von Berlin Hbf nach Berlin Südkreuz fuhr, betrug die Auslastung des ICE nach den Ausführungen im Zeitungsartikel ca. 120 %, d.h. alle Sitzplätze waren belegt und es mussten dann noch 20 % weitere Fahrgäste stehen.

Im ÖPNV, also S-Bahn, RB und RE gilt eine andere Regelung. Dort ist die Verkehrssicherheit gegeben, wenn die Stehplatzauslastung maximal 4 Personen / m^2 beträgt. Vor einigen Jahren rechnete man noch mit 6 Personen / m^2. Aufgrund der längeren Reisezeit, rechnet man aber im ICE nur mit 200 % Sitzplatzauslastung. 4 Personen / m^2 entsprechen beispielsweise beim ET 423 einer Auslastung von 300 %, da doppelt so viele Stehplätze wie Sitzplätze vorhanden sind.

Solange die Auslastung des ICEs unter 200 % ist besteht also der Rechtsanspruch auf die Beförderung IN DIESEM ZUG in Verbindung mit § 10 AEG.

Erst dann, wenn die Auslastung des ICE ÜBER 200 % liegt, können Reisende auf einen anderen Zug verwiesen werden; dies gilt aber nur solange, bis die Auslastung von 200% wieder erreicht ist.

Gelegentlich kommuniziert auch die Deutsche Bahn immer wieder den Schwellenwert von 200 %.

https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/oldenburg_ostfriesland/Ueberfuellter-IC-Ba...

Also noch einmal: Der ICE ist KEIN Flugzeug; beim ICE beträgt der Schwellenwert 200%, beim Flugzeug 100 %. Stehende Personen im ICE sind - wie ich schon x-mal geschrieben habe - ZULÄSSIG, sofern sie nicht die Türbereiche blockieren. Demzufolge gilt auch der Rechtsanspruch auf Beförderung in Verbindung mit § 10 AEG für stehende Fahrgäste.

Da im ICE zwischen Berlin Hbf und Berlin Südkreuz der Schwellenwert von 200 % nicht erreicht wurde, musste auch - wenn man von dem einen Fahrgast absieht, der mit seinem Doppelkinderwagen den Türbereich blockierte, was sicherheitsrelevant ist, aussteigen.

Es war völlig unnötig von der Zugbegleiterin, die Polizei zu holen. Sie hätte den Schwellenwert von 200 % wissen MÜSSEN - das ist ihr Job! - und lediglich den Fahrgast mit dem Doppelkinderwagen aus dem Zug verweisen müssen und der Fall wäre erledigt gewesen. Die Zugbegleiterin muss offensichtlich zur Nachschulung, wo ihr der Schwellenwert von 200 % im Fernverkehr noch einmal klargemacht wird.


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