Trennung von Auskunft und Vetrieb - Weltfrieden (Allgemeines Forum)

guru61, Arolfingen, Dienstag, 21.08.2018, 08:56 (vor 2047 Tagen) @ br752

Ein System, eine Bahn.

Und in der Schweiz haben alle EIN System. Schein wohl gut zu funktionieren. Vorallem aber haben sie ein Preissystem. (Fast)


BR752

Wenn der Gesetzgeber nicht will?
PBG Schweiz:

https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20061345/index.html
Art. 13 Fahrplanpflicht

1 Die Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 oder einer Bewilligung nach Artikel 8 sind verpflichtet, Fahrpläne aufzustellen.

2 Die Fahrpläne der Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 müssen in eine gemeinsame, öffentliche Fahrplansammlung aufgenommen werden. Die Weiterverbreitung von Fahrplänen aus der öffentlichen Sammlung unterliegt keiner Beschränkung und darf nicht mit einer Gebühr belegt werden.

3 Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Aufstellung und die Veröffentlichung der Fahrpläne unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Vorschriften, Fristen und Termine. Er sieht im Verfahren eine Anhörung der Kantone vor

Art. 16 Direkter Verkehr

1 Im Fern-, Regional- und Ortsverkehr bieten die Unternehmen in der Regel der Kundschaft für Verbindungen, die über das Netz verschiedener Unternehmen führen, einen einzigen Transportvertrag an. Soweit ein Bedürfnis besteht, ist im Fern- und Regionalverkehr zwingend ein direkter Verkehr anzubieten.

2 Sie erstellen dafür gemeinsame Tarife und Fahrausweise.

Art. 17 Organisation

1 Zur Sicherstellung des direkten Verkehrs regeln die Unternehmen ihre gegenseitigen Beziehungen. Sie vereinbaren insbesondere:
a.die Bereiche der Zusammenarbeit;
b.die Voraussetzungen für die Beteiligung am direkten Verkehr;
c.die Verteilung der gemeinsamen Verwaltungskosten;
d.die Verteilung der Verkehrseinnahmen;
e.die Haftungsgemeinschaft und den gegenseitigen Rückgriff.

2 Ist ein direkter Verkehr von besonderer Bedeutung, so kann das BAV weitere Anforderungen an die Organisation stellen.

3 Die Übereinkommen über den direkten Verkehr und über die Haftung dürfen besondere Interessen einzelner Unternehmen nur so weit berücksichtigen, als die Gesamtinteressen des öffentlichen Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. Diese Übereinkommen sind dem BAV zur Genehmigung vorzulegen.

4 Stellen die Unternehmen einen direkten Verkehr, der einem Bedürfnis entspricht, nicht zeitgerecht sicher, so erlässt das BAV die notwendigen Verfügungen.

Art. 18 Weitere Pflichten

1 Die Unternehmen sind verpflichtet:
a.die Leistungen soweit erforderlich mit anderen Unternehmen des öffentlichen Verkehrs zu koordinieren;
b.die Mindeststandards bezüglich Qualität, Sicherheit und Stellung der Beschäftigten einzuhalten.
2 Der Bundesrat legt die Mindeststandards fest.


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