Die Richtline (Allgemeines Forum)

sibiminus, Samstag, 07.07.2018, 18:56 (vor 2091 Tagen) @ Frecciarossa

Ich bleibe bei meinem Zweifel, dass man das wortwörtlich auslegen darf.

Dann stehst du mit deiner Rechtsauffassung ziemlich alleine da.

Stellen wir uns vor, ein Fahrgast erleidet einen Anschlussverlust und ist mit einer Verspätung von einer Stunde unterwegs. Da an seinem Zielort der Busverkehr nicht im gleichmäßigen Stundentakt fährt, sei es für ihn jetzt günstiger, eine Station früher auszusteigen und sein Ziel mit einer anderen Buslinie zu erreichen.

Dann besteht Anspruch auf Fahrtabbruch an eben dieser Station und Erstattung für die nicht durchgeführten Teile der Fahrt. Die Busfahrt bleibt unberücksichtigt. Siehe Art. 16 lit a) der EG-VO 1371/2007.

Wäre dadurch tatsächlich der Anspruch auf Verspätungsentschädigung verwirkt? Der gesunde Menschenverstand sagt einem doch, dass das nicht Sinn der Sache sein kann.

Es ist nichts verwirkt, da keine Verspätung größer einer Stunde am Zielort entstanden ist, die Fahrt wird ja vorher abgebrochen. Art. 17 Nr. (1) ebd. definiert den Anspruch als zwischen dem auf der Fahrkarte angegebenen Abfahrts- und Zielort erlittene Verspätung, für die keine Erstattung nach Art. 16 erfolgt ist.


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