Umherfliegende Gepäckstücke, Haftungsrelevanz (Allgemeines Forum)

Breisgau-S-Bahn, Freiburg/Gera, Sonntag, 17.06.2018, 21:48 (vor 2112 Tagen) @ Robert Weemeyer

Ich glaube nicht, dass die Dusseligkeit von Fahrgästen zu einer Haftung des EVU führt. Der von dir zitierte Paragraph gilt für betriebsbedingt herbeigeführte Schäden, also wenn eine betriebsbedingte Handlung zum Schadenseintritt geführt hat. Das mag ich mir bei einer Notbremsung, die zu einem herabstürzenden Gepäckstück führt noch vorstellen können. Aber der zweite im Ursprungsbeitrag aufgeführte Sachverhalt ist nicht kausal durch den Betrieb einer Schienenbahn herbeigeführt worden sondern hat sich nur zufällig in einer solchen ereignet.
Der zitierte Paragraph gilt sicher für jene Fälle, in denen zum Beispiel jemand durch Einwirkung einer Schienenbahn direkt geschädigt wird.

Ich lasse mich von einem Juristen jedoch gerne vom Gegenteil überzeugen :)

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