? zu Erstattung Produktdifferenz (Fahrkarten und Angebote)

agw, NRW, Freitag, 16.03.2018, 13:30 (vor 2205 Tagen) @ musicus

Ich kann mich nicht daran erinnern, da jemals irgendein Schriftstück gesehen zu haben, was einem in diesem Falle ein Recht auf Erstattung einräumt.

Es geht um ne triviale Mängelhaftung. Ein U bezahlen und dann ein X vorgesetzt bekommen, ist alles andere als seriös. Das Schriftstück heißt wohl BGB - §280, §284, §437 vielleicht?

Naja, beim Flexpreis ist das eh so, dass man für einen Halt mit dem ICE, die ganze Fahrkarte als ICE-Fahrkarte kaufen muss. Selbst wenn dann der nächste Zug nur ein IR ist, hätte man nichts sparen können.

Beim Flexpreis hätte er ja auch den nächsten ICE nehmen können.

Wenn es so offensichtlich wäre, würde sich der Anspruch ja irgendwo in den BB oder FGR widerspiegeln. Aber der Klageweg steht dir natürlich offen, das stimmt schon.


Abgesehen davon ist's auch für die DB nicht dumm, das so zu handhaben - die Erstattung für >+60 fiele sicherlich höher aus.

Wieso +60? Der Zug von A nach B fuhr doch.

Du kannst mit einer ICE-Fahrkarte auch ohne Aufpreis IC fahren. Andersherum nicht.

Man kann durchaus einen Produktübergang erwerben.

Der Aufpreis eben. Das schrieb ich ja oben. Weswegen man es auch vermeiden sollte, ICE-Flexpreise zu kaufen, wenn man auch einen IC-Preis bekommt.


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